Altersgrenze für Beamte an Hochschulen
Bei Altersgrenzen im Hochschuldienst werden regelmäßig drei verschiedene Fragen vermischt: Bis wann darf man überhaupt noch verbeamtet werden? Wann endet das Beamtenverhältnis? Und lässt sich dieses Ende verschieben? Alle drei Fragen beantwortet Landesrecht — das Bundesrecht liefert nur den Rahmen. Dieser Beitrag nennt zu jeder Aussage die Norm und beschränkt sich auf Länder, deren Wortlaut geprüft wurde.
Der bundesrechtliche Rahmen — und was er nicht regelt
Das für alle Landesbeamtinnen und -beamten geltende Beamtenstatusgesetz sagt zur Altersgrenze genau einen Satz. § 25 BeamtStG lautet vollständig: „Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.“ Eine Jahreszahl steht dort nicht. Wie hoch die Altersgrenze ist und wann genau der Ruhestand eintritt, bestimmt jedes Land selbst.
Für Bundesbeamtinnen und -beamte — an Hochschulen also vor allem an Bundeshochschulen — gilt § 51 Abs. 1 BBG: Sie treten „mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.“ Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 enthält § 51 Abs. 2 BBG eine Anhebungsstaffel von 65 Jahren und einem Monat (Jahrgang 1947) bis 66 Jahre und zehn Monate (Jahrgang 1963); ab Jahrgang 1964 gilt die volle Grenze von 67.
Ergänzend regelt § 51 Abs. 4 BBG eine Schranke, die auch Berufungsverfahren betrifft: „Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.“
Höchstalter für die Berufung: nicht bundesweit einheitlich
Die Berufungsaltersgrenze ist von der Ruhestandsgrenze streng zu trennen. Sie steht im Hochschul- oder Beamtenrecht des jeweiligen Landes und kann deutlich unter der Ruhestandsgrenze liegen.
Bayern kennt eine ausdrückliche Grenze. Art. 60 Abs. 3 BayHIG: „1Zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis darf nicht ernannt werden, wer das 52. Lebensjahr bereits vollendet hat. 2Das Staatsministerium kann in dringenden Fällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Ausnahmen zulassen.“ Wer die Grenze überschreitet, ist damit nicht chancenlos — aber die Ausnahme ist an ein dringendes Interesse und an das Einvernehmen zweier Ministerien geknüpft, wird also nicht routinemäßig erteilt. Eine Berufung im Angestelltenverhältnis bleibt davon unberührt; die Norm betrifft nur die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten.
Der eigentliche Hochschulunterschied: Monat, Semester oder Vorlesungszeit
Für alle übrigen Beamtinnen und Beamten endet das aktive Dienstverhältnis mit dem Monatsende. Für Hochschulpersonal ist das unpraktisch — mitten im Semester eine Vorlesung abzugeben, hilft niemandem. Deshalb haben die Länder Sonderregeln geschaffen, und zwar drei verschiedene:
| Land | Ruhestand tritt ein | Norm |
|---|---|---|
| Bayern | zum Ende des Semesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird | Art. 53 Abs. 5 Satz 1 BayHIG |
| Brandenburg | mit Ablauf des Semesters, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird | § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG Bbg |
| Nordrhein-Westfalen | mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit — aber nur, wenn der Altersgrenzenmonat in die Vorlesungszeit fällt | § 123 Abs. 3 LBG NRW |
| Bund | mit dem Ende des Monats (keine Hochschulsonderregel in § 51 BBG) | § 51 Abs. 1 Satz 1 BBG |
Der Unterschied zwischen Bayern und NRW wird häufig eingeebnet, ist aber real. Bayern schiebt in Art. 53 Abs. 5 Satz 1 BayHIG generell auf das Semesterende: „Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Beamtin oder der Beamte die Altersgrenze erreicht.“ Die Regel steht in den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften des BayHIG und gilt damit für das wissenschaftliche und künstlerische Personal insgesamt, nicht nur für Professuren.
NRW knüpft dagegen enger an. § 123 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW: „Fällt der Monat, in dem eine Professorin oder ein Professor die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt sie oder er abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 1 mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.“ Wer die Altersgrenze in der vorlesungsfreien Zeit erreicht, geht also ganz normal zum Monatsende. Satz 2 nimmt außerdem Professuren aus, deren Beamtenverhältnis wegen eines Amts als Rektorin, Kanzler, Präsidentin oder Vizepräsident ruht.
Brandenburg regelt die Semesterlösung im Beamtengesetz selbst — § 45 Abs. 2 LBG Bbg staffelt in drei Sätzen: Monatsende für alle, Schulhalbjahresende für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, und „Hochschullehrer treten mit Ablauf des Semesters, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand.“
Hinausschieben des Ruhestands
Alle geprüften Rechtsordnungen erlauben ein Hinausschieben, aber mit unterschiedlichen Höchstdauern, Voraussetzungen und Fristen.
| Ebene | Höchstdauer | Voraussetzung / Frist | Norm |
|---|---|---|---|
| Bund | 3 Jahre | auf Antrag, „wenn dies im dienstlichen Interesse liegt“ und die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt; Antrag spätestens sechs Monate vorher | § 53 Abs. 1 BBG |
| Bayern | 3 Jahre (jeweils höchstens ein Jahr auf einmal) | Antrag; bei Professuren spätestens ein Jahr vorher statt sechs Monate | Art. 63 Abs. 2 BayBG i. V. m. Art. 60 Abs. 4 BayHIG |
| Nordrhein-Westfalen | 3 Jahre, höchstens bis zum Ende des Monats der Vollendung des 70. Lebensjahres | auf Antrag, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt; Antrag spätestens sechs Monate vorher | § 32 Abs. 1 LBG NRW |
| Brandenburg | 5 Jahre | „besonderes dienstliches Interesse“; Entscheidung der obersten Dienstbehörde | § 45 Abs. 3 LBG Bbg |
Zwei Details sind für Hochschulangehörige besonders wichtig. Erstens die verlängerte Antragsfrist in Bayern: Art. 60 Abs. 4 Satz 1 BayHIG verlangt den Antrag „spätestens ein Jahr vor Erreichen der gesetzlich festgesetzten Altersgrenze“ — wer die allgemeine Sechs-Monats-Frist des BayBG unterstellt, ist zu spät. Satz 2 stellt klar, dass das auch für jeden Verlängerungsantrag gilt. Zweitens die absolute Obergrenze in NRW beim vollendeten 70. Lebensjahr, die Bund und Bayern so nicht kennen.
Der Bund benennt in § 53 Abs. 1b BBG außerdem sechs Regelbeispiele für entgegenstehende dienstliche Belange — darunter Wegfall der Aufgaben, Einsparung von Planstellen und die Erwartung, „dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist“. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht damit nirgends.
Unabhängig vom Hinausschieben behalten Professorinnen und Professoren in Bayern nach dem Ruhestand ihre akademischen Kernrechte. Art. 60 Abs. 6 BayHIG: Ihnen stehen „auch nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu“. Wer weiter prüfen will, braucht dafür also keine Verlängerung des Dienstverhältnisses — siehe auch Prüfungsrecht für Dozierende in Bayern.
Vorzeitiger Ruhestand auf Antrag und der Versorgungsabschlag
Der Ruhestand lässt sich auch vorziehen, ohne dass Dienstunfähigkeit vorliegt. Die Antragsaltersgrenze liegt beim Bund und in den meisten geprüften Ländern bei 63 Jahren — Bayern verlangt ein Jahr mehr.
- Bund: § 52 Abs. 3 BBG — Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, „wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben“.
- Bayern: Art. 64 Nr. 1 BayBG — Antrag möglich, wenn die Beamtin oder der Beamte „das 64. Lebensjahr vollendet hat“.
- Nordrhein-Westfalen: § 33 Abs. 3 Nr. 1 LBG NRW — „frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres“.
- Brandenburg: § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG Bbg — 63 Jahre.
Der Preis ist ein Versorgungsabschlag von 3,6 Prozent je Jahr. Beim Bund und in NRW ist er beim Antragsruhestand auf 14,4 Prozent gedeckelt (§ 14 Abs. 3 BeamtVG; § 16 Abs. 2 LBeamtVG NRW), in den übrigen Fällen — etwa bei Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall — auf 10,8 Prozent. Bayern deckelt einheitlich bei 10,8 Prozent: Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG lautet schlicht „Der Versorgungsabschlag darf 10,8 v.H. nicht übersteigen.“ Das passt zur um ein Jahr höheren bayerischen Antragsaltersgrenze — vier Abschlagsjahre sind dort strukturell nicht erreichbar.
Zur Einordnung des Abschlags: Das Ruhegehalt beträgt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG „für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge“. Wie sich das konkret auswirkt, behandelt der Beitrag zur Beamtenpension; für die Landesunterschiede siehe Bayern und Nordrhein-Westfalen.
Schwerbehinderung: Länder großzügiger als der Bund
Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX gelten niedrigere Antragsaltersgrenzen — und hier ist der Bund strenger als die geprüften Länder:
- Bund: 62 Jahre (§ 52 Abs. 1 BBG, mit Auslaufstaffel nach Abs. 2 für vor dem 1.1.1952 Geborene).
- Bayern: 60 Jahre (Art. 64 Nr. 2 BayBG).
- Nordrhein-Westfalen: 60 Jahre (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 LBG NRW).
- Brandenburg: 60 Jahre (§ 46 Abs. 1 Satz 2 LBG Bbg).
Der Versorgungsabschlag entfällt dadurch nicht automatisch; er bemisst sich weiterhin nach dem Abstand zur regulären Altersgrenze.
Entpflichtung und Emeritierung: nur noch Besitzstand
Die Begriffe „Emeritierung“ und „Entpflichtung“ halten sich hartnäckig, beschreiben aber kein geltendes Statusrecht mehr. Sie stehen in beiden geprüften Ländern in den Übergangsvorschriften.
§ 135 Abs. 1 LBG NRW schützt das Recht der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professorinnen und Professoren, „nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung)“; die Bezüge werden dann „auf der Grundlage des am 31. Dezember 1979 geltenden Versorgungs- und Besoldungsrechts gewährt“. In Bayern steht die Parallelnorm — Art. 113 BayBeamtVG — im Abschnitt „Sonstige Übergangsvorschriften“ und verweist für die Hinterbliebenenbemessung auf „das vor dem 1. Januar 1977 geltende Recht“.
Für heute berufene Professuren wird eine Entpflichtung nicht mehr begründet. Sie treten regulär in den Ruhestand — behalten aber, jedenfalls in Bayern ausdrücklich, Lehr- und Prüfungsrechte (Art. 60 Abs. 6 BayHIG). Wer nach dem Ruhestand weiter forschen und lehren möchte, findet die heutigen Formate unter Seniorprofessur.
Häufige Fragen
Mit welchem Alter gehen Professorinnen und Professoren in den Ruhestand?
Maßgeblich ist die Regelaltersgrenze des jeweiligen Dienstherrn — beim Bund nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Regel 67 Jahre, für Landesbeamte nach dem jeweiligen Landesbeamtengesetz. Das Beamtenstatusgesetz selbst nennt in § 25 BeamtStG keine Jahreszahl.
Endet das Dienstverhältnis mitten im Semester?
Nicht überall. Bayern (Art. 53 Abs. 5 Satz 1 BayHIG) und Brandenburg (§ 45 Abs. 2 Satz 3 LBG Bbg) schieben den Ruhestand auf das Semesterende. NRW schiebt nur bis zum Ende der Vorlesungszeit und nur dann, wenn die Altersgrenze überhaupt in die Vorlesungszeit fällt (§ 123 Abs. 3 LBG NRW). Beim Bund gilt das Monatsende.
Kann man mit über 52 noch auf eine Professur berufen werden?
In Bayern darf nach Art. 60 Abs. 3 Satz 1 BayHIG nicht mehr zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis ernannt werden, wer das 52. Lebensjahr vollendet hat; das Staatsministerium kann in dringenden Fällen Ausnahmen zulassen. Eine Berufung im Angestelltenverhältnis ist davon nicht erfasst. In anderen Ländern gelten andere Regeln.
Wie lange lässt sich der Ruhestand hinausschieben?
Beim Bund, in Bayern und in NRW um bis zu drei Jahre, in NRW zusätzlich begrenzt auf das vollendete 70. Lebensjahr; Brandenburg erlaubt bis zu fünf Jahre. Professorinnen und Professoren in Bayern müssen den Antrag ein Jahr im Voraus stellen (Art. 60 Abs. 4 BayHIG).
Wie hoch ist der Abschlag beim vorzeitigen Ruhestand?
3,6 Prozent je Jahr. Beim Bund und in NRW höchstens 14,4 Prozent beim Antragsruhestand und 10,8 Prozent in den übrigen Fällen; Bayern deckelt einheitlich bei 10,8 Prozent (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG).
Gibt es die Emeritierung noch?
Als Statusform nicht mehr. Entpflichtung und Emeritierung sind Besitzstandsrecht für vor 1977 beziehungsweise 1980 übergeleitete Amtsinhaber (Art. 113 BayBeamtVG, § 135 LBG NRW). Heutige Professuren treten in den Ruhestand.
Quellen
Amtliche Primärquellen, Volltexte abgerufen am 7. August 2026. Es werden ausdrücklich nur Bund, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg abgebildet — eine 16-Länder-Matrix wird hier nicht behauptet.
- § 25 BeamtStG — Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
- § 51 BBG — Regelaltersgrenze 67, Anhebungsstaffel, Ernennungsverbot
- § 52 BBG — Antragsaltersgrenze 63, Schwerbehinderung 62
- § 53 BBG — Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
- § 14 BeamtVG — Ruhegehaltssatz und Versorgungsabschlag
- Art. 53 BayHIG — Ruhestand zum Semesterende
- Art. 60 BayHIG — Berufungsaltersgrenze 52, Antragsfrist, Lehr- und Prüfungsrechte im Ruhestand
- Art. 62 BayBG, Art. 63 BayBG und Art. 64 BayBG — Altersgrenze, Hinausschieben, Antragsruhestand
- Art. 26 BayBeamtVG — Versorgungsabschlag (10,8 %) und Versorgungsaufschlag
- LBG NRW — §§ 31, 32, 33, 123 und 135
- LBeamtVG NRW — § 16 Versorgungsabschlag
- LBG Brandenburg — §§ 45 und 46