Beamtenpension NRW: Professorenpension nach LBeamtVG NRW (21/32,5/40 %)
Kurzfazit
Verbeamtete Professorinnen und Professoren in Nordrhein-Westfalen erhalten im Ruhestand eine Pension nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG NRW). Das Ruhegehalt beträgt nach § 16 Abs. 1 LBeamtVG NRW 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 %. NRW kombiniert einen differenzierten Leistungsbezugs-Deckel (unbefristet 21 % in W 2 / 32,5 % in W 3, befristet bis 40 % nach 10 Jahren) mit einem NRW-spezifischen Absenkungsfaktor 0,99349 auf die ruhegehaltfähigen W-Bezüge. Die Semesterende-Regelung des § 39 HG NRW verschiebt den Ruhestand auf das Ende der Vorlesungszeit; die professorenspezifische Höchstaltersgrenze ist in NRW nicht starr und nach Hochschule und Einzelfall unterschiedlich.
1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stelle
- Versorgungsgesetz: Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG NRW), Fassung des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14.06.2016 (GV. NRW. S. 310).
- Besoldungsgesetz: Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW) — § 33 (Leistungsbezüge), § 37 (Ruhegehaltfähigkeit), § 35 (Berechnungsgrundsätze).
- Hochschulrecht: Gesetz über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz — HG NRW), Fassung vom 07.05.2025; § 39 HG NRW regelt die dienstrechtliche Stellung und das Ausscheiden zum Semesterende.
- Beamtenrecht: Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) — § 14 (Höchstaltersgrenze allgemein, seit 01.07.2016 nach BVerfG-Beschluss 21.04.2015), § 31 (Regelaltersgrenze), § 32 (Hinausschiebung).
- Zuständige Stelle: Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW), Düsseldorf — Teil der Finanzverwaltung NRW; berechnet Besoldung und Versorgung, ist zugleich Beihilfestelle.
2. Verbeamtung oder Angestelltenverhältnis
Professorinnen und Professoren werden in NRW regelmäßig im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (oder auf Zeit, z. B. Juniorprofessur) berufen. Werden die beamtenrechtlichen Voraussetzungen — insbesondere die maßgebliche Höchstaltersgrenze — nicht erfüllt, erfolgt die Berufung im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis (Angestelltenprofessur) nach § 39 HG NRW. Folge: keine Beamtenpension, sondern gesetzliche Rente plus VBL/Zusatzversorgung — wirtschaftlich in der Regel ungünstiger.
Höchstaltersgrenze allgemein: § 14 LBG NRW sieht eine Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren mit Anrechnungs- und Ausnahmetatbeständen vor (Kinderbetreuung, Pflege, frühere Dienstzeiten). Die Regelung trat zum 01.07.2016 in Kraft, nachdem das Bundesverfassungsgericht die frühere Verordnungsregelung (§ 52 LVO NRW a. F.) mit Beschluss vom 21.04.2015 (2 BvR 1322/12 u. a.) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hatte.
Professorenspezifische Praxis: Die allgemeine 42-Jahres-Grenze gilt für die Berufung von Professorinnen und Professoren nicht starr. Das Hochschulrecht erlaubt regelmäßig deutlich spätere Berufungen (in der Praxis bis in die Nähe des 50. Lebensjahres, mit Einzelfallausnahmen). Die exakte aktuelle Höchstaltersgrenze speziell für die Verbeamtung von Professoren in NRW ist aus den geprüften Primärquellen nicht abschließend verifiziert — maßgeblich sind die jeweilige Ausschreibung und die Einzelfallentscheidung des Ministeriums.
3. Altersgrenze und Semesterende-Regel (§ 39 HG NRW)
Die Regelaltersgrenze beträgt nach § 31 LBG NRW die Vollendung des 67. Lebensjahres. Vor dem 01.01.1947 Geborene erreichen sie noch mit 65; für die Jahrgänge 1947 bis 1964 wird sie stufenweise (monatsgenau) angehoben.
Für Professorinnen und Professoren gilt die Sonderregel des § 39 HG NRW: Sie treten nicht mitten im Semester, sondern grundsätzlich am Ende der Vorlesungszeit bzw. zum Semesterende in den Ruhestand. Fällt der Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird, in die Vorlesungszeit, so tritt die Professorin oder der Professor mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand. Damit ist ein geordneter Übergang am Ende des Lehrbetriebs gesichert.
Hinausschiebung: Auf Antrag kann der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt — jeweils höchstens um ein Jahr, insgesamt höchstens drei Jahre (§ 39 HG NRW). Über das Hochschulrecht hinaus erlaubt § 32 LBG NRW ein Hinausschieben um bis zu drei Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird.
Vorzeitiger Ruhestand: Möglich auf eigenen Antrag, regelmäßig mit Versorgungsabschlag (siehe Abschnitt 6). Die exakte Antragsaltersgrenze ergibt sich nicht aus § 31 LBG NRW selbst und ist hier nicht abschließend verifiziert.
4. W 2/W 3-Grundgehalt (Stand 01.04.2026)
Die W-Besoldung in NRW ist — anders als die A-Besoldung — stufenlos: ein festes Grundgehalt je W-Gruppe, ohne Erfahrungsstufen. Werte aus der amtlichen Tabelle der Finanzverwaltung NRW ab 01.04.2026 (Wiedergabe; die amtlichen PDF-Tabellen liegen als Bild-PDF vor und sind über die LBV-Aufbereitung verifiziert):
| Besoldungsgruppe | Grundgehalt (brutto/Monat) |
|---|---|
| W 1 | 6.709,15 € |
| W 2 | 8.746,70 € |
| W 3 | 9.634,13 € |
Hinzu kommen Familienzuschlag, Leistungsbezüge und — seit 01.01.2017 anteilig in die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge eingerechnet — die frühere jährliche Sonderzahlung. Wegen der Bild-PDF-Form der amtlichen NRW-Tabelle ist die rechtsverbindliche Tabelle in jedem Fall direkt beim LBV NRW einzusehen.
5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit, Höchstsatz — und der Absenkungsfaktor 0,99349
Der Höchstsatz wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Wartezeit: mindestens fünf Jahre — Ausnahme bei Dienstunfall.
6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge (§ 37 LBesG NRW) — differenzierter Deckel
In der W-Besoldung kommen zum Grundgehalt drei Arten von Leistungsbezügen (§ 33 LBesG NRW): Berufungs-/Bleibe-, besondere und Funktions-Leistungsbezüge. Ruhegehaltfähigkeit (§ 37 LBesG NRW):
| Konstellation | Höchstanteil am Grundgehalt | Frist |
|---|---|---|
| Unbefristet W 2 (Berufungs-/Bleibe- + besondere) | bis 21 % | mindestens 2 Jahre Bezug |
| Unbefristet W 3 (Berufungs-/Bleibe- + besondere) | bis 32,5 % | mindestens 2 Jahre Bezug |
| Befristet (bei wiederholter Vergabe) | bis 40 % | mindestens 10 Jahre Bezug |
Die Leistungsbezüge werden nur im Rahmen des zur Verfügung stehenden Vergaberahmens der Hochschule gewährt; die Berechnungsgrundsätze legt das zuständige Ministerium fest (§ 35 LBesG NRW). Forschungs- und Lehrzulagen aus Drittmitteln sind nicht ruhegehaltfähig.
7. Vordienstzeiten — drei Anrechnungstatbestände
Für Professoren bestehen in NRW drei einschlägige Anrechnungsvorschriften:
- § 82 LBeamtVG NRW (wissenschaftliches/künstlerisches Personal): Promotionsvorbereitungszeit bis zu 2 Jahren, Habilitationszeit bis zu 3 Jahren, Zeiten einer für das Amt förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit nach Studienabschluss — bis zu 5 Jahre voll, darüber hinausgehend zur Hälfte, insgesamt bis 10 Jahre.
- § 10 LBeamtVG NRW: Hauptberufliche Tätigkeit auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet, während der besondere Fachkenntnisse erworben wurden — zur Hälfte, in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus. Typisch für Industrie-/Wirtschaftszeiten vor der Berufung.
- § 9 LBeamtVG NRW: Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (z. B. drittmittelfinanzierte wissenschaftliche Tätigkeit an einer Hochschule), die ohne selbst zu vertretende Unterbrechung zur Ernennung geführt haben — sollen als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
- Auslandszeiten: Zeiten im ausländischen öffentlichen Dienst sind nach § 10 LBeamtVG NRW berücksichtigungsfähig.
Begrenzung zugunsten der „Nur-Beamten": Die Anerkennung darf nicht zu einer Besserstellung gegenüber durchgängig verbeamteten Kolleginnen und Kollegen führen — eine Vergleichsberechnung deckelt die Gesamtversorgung.
8. Versorgungsabschlag, Mindestversorgung, Beihilfe
Versorgungsabschlag (§ 16 Abs. 2 LBeamtVG NRW): Bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (nicht auf Dienstunfall beruhend), wegen Schwerbehinderung vor Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres oder auf eigenen Antrag 3,6 % je Jahr; Deckel je nach Grund.
Beihilfe im Ruhestand: Bemessungssatz 70 % für Versorgungsempfänger; den verbleibenden Anteil deckt eine private Restkostenversicherung. Eine pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) ist im Koalitionsvertrag der NRW-Landesregierung von 2022 vereinbart, war bis zum Recherchezeitpunkt aber noch nicht eingeführt. Wenn eingeführt, soll sie laut den geprüften Sekundärquellen nur für neu eingestellte Beamte gelten und bei einem festen Zuschuss von rund 50 % verbleiben — ohne den im Ruhestand sonst üblichen 70-%-Sprung. Aktueller Stand bitte direkt beim LBV NRW erfragen.
Hinzuverdienst: Anrechnung von Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen und weiteren Versorgungsbezügen nach §§ 53 ff. LBeamtVG NRW; nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist privatwirtschaftlicher Hinzuverdienst grundsätzlich anrechnungsfrei. Konkrete Grenzbeträge beim LBV NRW erfragen.
Emeritierung (Altfälle): Vor Inkrafttreten des neuen Hochschulrechts berufene Professoren konnten emeritiert werden (Entbindung von amtlichen Pflichten unter Fortzahlung der Bezüge). Für neue Berufungen gilt dies nicht mehr; § 82 LBeamtVG NRW gilt ausdrücklich nicht für emeritierte Professoren und ihre Hinterbliebenen.
9. Rechenbeispiel mit NRW-Absenkungsfaktor
Annahmen: W 3 in NRW (Grundgehalt G = 9.634,13 €, Stand 01.04.2026), unbefristete Berufungs-Leistungsbezugszahlung 1.000 € (seit mindestens 2 Jahren bezogen), volle Dienstzeit, Höchstsatz 71,75 %.
Schritt 0 — Deckel: 32,5 % × G = 3.131,09 €. 1.000 € liegen darunter → voll ruhegehaltfähig.
Schritt 1 — ruhegehaltfähige Dienstbezüge (vor Absenkung): G + 1.000 € = 10.634,13 €.
Schritt 1b — Absenkungsfaktor: 10.634,13 × 0,99349 = 10.564,93 €.
Schritt 2 — Ruhegehalt: 71,75 % × 10.564,93 € = 7.580,34 € brutto/Monat.
Mehrwert der Zulage (mit Absenkung): 1.000 € × 0,99349 × 71,75 % = 712,83 €/Monat — geringfügig weniger als die im Bundes-/Bayern-Modell üblichen 717,50 €, weil NRW als einziges Land mit nennenswertem Absenkungsfaktor für W-Bezüge arbeitet.
10. Häufige Fragen zur Beamtenpension in NRW
Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für Professoren in NRW?
Nach § 16 Abs. 1 LBeamtVG NRW beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens jedoch 71,75 Prozent der (abgesenkten) ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Höchstsatz wird nach 40 Dienstjahren erreicht. Für die W-Besoldung wird zudem nach § 5 LBeamtVG NRW ein Absenkungsfaktor von 0,99349 auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angewendet — eine NRW-Besonderheit infolge der Integration der früheren Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge ab 01.01.2017.
Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist in NRW ruhegehaltfähig?
Nach § 37 LBesG NRW gilt eine differenzierte Regelung: Unbefristete Berufungs-/Bleibe- und besondere Leistungsbezüge (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBesG NRW), die jeweils mindestens zwei Jahre bezogen wurden, sind in W 2 bis zu 21 Prozent und in W 3 bis zu 32,5 Prozent des Grundgehalts ruhegehaltfähig. Befristete Leistungsbezüge können bei mindestens zehnjährigem Bezug bis zu 40 Prozent des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Vergabe erfolgt innerhalb des Vergaberahmens der jeweiligen Hochschule.
Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in NRW in den Ruhestand?
Nach § 31 LBG NRW gilt die Regelaltersgrenze 67 (für Jahrgänge ab 1964 voll; für 1947-1963 stufenweise Anhebung). Professorinnen und Professoren treten nach § 39 HG NRW nicht zum Monatsende, sondern zum Ende der Vorlesungszeit beziehungsweise zum Semesterende in den Ruhestand, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Hinausgeschoben werden kann der Ruhestand auf Antrag um jeweils bis zu einem Jahr, insgesamt höchstens drei Jahre, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
Bis zu welchem Alter kann ich in NRW als Professor verbeamtet werden?
Die allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenze beim Land NRW liegt nach § 14 LBG NRW (Fassung seit 01.07.2016, nach dem BVerfG-Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 u. a.) bei 42 Jahren mit Anrechnungs- und Ausnahmetatbeständen. Für Professorinnen und Professoren ist diese Grenze hochschulrechtlich nicht starr: In der Praxis erfolgen Berufungen häufig deutlich später; die genaue professorenspezifische Höchstaltersgrenze in NRW war aus den geprüften Primärquellen nicht abschließend zu verifizieren. Wird die geltende Grenze überschritten, erfolgt die Berufung im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ohne Beamtenversorgung.
Was ist der NRW-Absenkungsfaktor 0,99349?
Seit dem 01.01.2017 ist die frühere jährliche Sonderzahlung in NRW anteilig in die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge eingerechnet. Im Gegenzug werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsordnung W mit dem Faktor 0,99349 multipliziert (§ 5 LBeamtVG NRW). Wirkung: Eine ruhegehaltfähige Zulage von 1.000 Euro bringt im Pensionsalter nicht 717,50 Euro zusätzlich, sondern 1.000 × 0,99349 × 71,75 Prozent = rund 712,83 Euro pro Monat — geringfügig weniger als ohne Absenkung.
Gibt es in NRW eine pauschale Beihilfe?
Stand der Recherche (Juni 2026): Die pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) ist im Koalitionsvertrag der NRW-Landesregierung von 2022 vereinbart, war bis zum Recherchezeitpunkt aber noch nicht eingeführt. Wenn eingeführt, würde sie laut den geprüften Quellen ausschließlich für neu eingestellte Beamte gelten und auf einem festen Zuschuss von rund 50 Prozent verbleiben — ohne den im Ruhestand sonst üblichen 70-Prozent-Sprung. Verbindliche Auskünfte zum aktuellen Stand bitte beim LBV NRW einholen.
11. Quellen und amtliche Volltexte
- LBeamtVG NRW (Dienstrechtsmodernisierungsgesetz 14.06.2016) — recht.nrw.de
- LBV NRW — Merkblatt „Ruhegehalt" (Stand 08/2018, Rechtslage ab 01.01.2017) — finanzverwaltung.nrw.de
- HG NRW (Fassung 07.05.2025; § 39 dienstrechtliche Stellung / Ruhestand zum Semesterende) — recht.nrw.de
- § 37 LBesG NRW (Ruhegehaltfähigkeit Leistungsbezüge: 21 % / 32,5 % / 40 %)
- § 31 LBG NRW (Regelaltersgrenze 67, Übergangsregelung)
- § 14 LBG NRW (Einstellungshöchstaltersgrenze allgemein, Fassung seit 01.07.2016)
- BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 u. a. (Höchstaltersgrenze NRW) — bundesverfassungsgericht.de
- Finanzverwaltung NRW — Besoldungstabellen für verbeamtete Personen — finanzverwaltung.nrw.de
- LBV NRW — Beihilfeanspruch (70 % für Versorgungsempfänger) — finanzverwaltung.nrw.de
12. Aktuell offene Quellenpunkte
- Professorenspezifische Höchstaltersgrenze: Die exakte aktuelle Grenze (häufig in die Nähe des 50. Lebensjahres genannt) war aus den geprüften Primärquellen nicht abschließend zu verifizieren; maßgeblich ist die jeweilige Ausschreibung und Einzelfallentscheidung.
- Antragsaltersgrenze vorzeitiger Ruhestand: Aus § 31 LBG NRW selbst nicht abzuleiten; im Einzelfall beim LBV NRW erfragen.
- Hinzuverdienst-Grenzbeträge: §§ 53 ff. LBeamtVG NRW regeln die Mechanik; konkrete Eurobeträge nicht beziffert.
- W-Werte aus Bild-PDF: Die offiziellen PDF-Tabellen der Finanzverwaltung NRW liegen als nicht-textbasierte Dokumente vor; die im Text genannten Beträge ab 01.04.2026 sind über die LBV-Aufbereitung verifiziert, rechtsverbindlich ist die amtliche PDF.
- Pauschale Beihilfe NRW: Im Koalitionsvertrag 2022 vereinbart, Einführungsdatum bis Recherchestand 06/2026 nicht beschlossen.