Dienstunfähigkeit Professorinnen und Professoren in Rheinland-Pfalz

DienstunfähigkeitProfessurLandesrecht RPStand: 26. Juni 2026

Kurzfazit

Dienstunfähigkeit verbeamteter Professorinnen und Professoren in Rheinland-Pfalz folgt dem bundeseinheitlichen § 26 BeamtStG, ergänzt um das Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG RP) — insbesondere §§ 38–44 LBG RP mit dem amtsärztlichen Verfahren in § 40 LBG RP. Die Mindestversorgung beträgt nach § 24 Abs. 3 LBeamtVG entweder 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder — sofern günstiger — 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 31,96 € (Pfennigvariante; bundesweit einzigartig). Festsetzung und Auszahlung übernimmt das Landesamt für Finanzen Rheinland-Pfalz (LfF) mit Sitz in Daun. Hochschulspezifisch normiert § 52 Abs. 3 HochSchG die Semesterende-Regel. Rheinland-Pfalz wird nach dem Bundestag-Sachstand WD 8-046/25 (22.07.2025) nicht als Land mit pauschaler Beihilfe geführt; eine RP-spezifische Quotelung lässt sich nicht mit einer Primärquelle belegen. Der Versorgungsabschlag folgt einem Doppeldeckel von 10,8 % bei DU / 14,4 % sonst.

Statusgruppen-Hinweis (für die ganze Seite): Dieser Artikel betrifft verbeamtete Professor:innen — Beamtenrecht. Angestellte Professor:innen fallen nicht unter das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht, sondern unter Arbeits-/Sozialversicherungsrecht (Lohnfortzahlung, Krankengeld, ggf. Erwerbsminderungsrente, private BU-Versicherung). Wo eine Aussage nur für eine Statusgruppe gilt, ist das im jeweiligen Abschnitt markiert.

1. Was bedeutet Dienstunfähigkeit?

Dienstunfähigkeit ist bundesrechtlich in § 26 Abs. 1 BeamtStG definiert: „Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind." § 26 BeamtStG enthält außerdem eine widerlegliche Vermutung: Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer „infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat", sofern keine Aussicht auf vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate besteht.

Für rheinland-pfälzische Landesbeamte — und damit für verbeamtete Professorinnen und Professoren an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, der TU Kaiserslautern (RPTU), der Universität Koblenz, der Universität Trier sowie an den Hochschulen Mainz, Koblenz, Trier, Kaiserslautern, Ludwigshafen, Worms und Bingen — gelten zusätzlich die §§ 38 ff. LBG RP. Professorenspezifisch ist die Bindung an die statusrechtliche Hochschullehrerposition: Eine „anderweitige Verwendung" im Sinn des § 26 Abs. 2 BeamtStG ist faktisch eng, weil die Berufung auf einen konkreten Lehrstuhl erfolgt. Praktisch führt dies häufig eher zur begrenzten Dienstfähigkeit (Reduktion des Lehrdeputats, siehe Abschnitt 9) als zu einer Versetzung auf eine andere Stelle.

2. Verfahren, Amtsarzt und Suchpflicht

Das Verfahren ist dreistufig:

  1. Initiative durch den Dienstherrn (Hochschulleitung, Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz), durch die Beamtin oder den Beamten selbst oder durch Vorgesetzte.
  2. Amtsärztliches Gutachten nach § 40 LBG RP: Vor jeder Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen als Gutachter beauftragten Arzt einzuholen. Das amtsärztliche Gutachten hat nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 11.10.2006 – 1 D 10.05) einen höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest.
  3. Verwaltungsentscheidung mit Anhörung der oder des Betroffenen, Mitwirkung des Personalrats und — bei Schwerbehinderten — der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX. Bei verbeamteten Professor:innen entscheidet typischerweise das Wissenschaftsministerium auf Vorschlag der Hochschule.

Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG: Vor der Versetzung in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist — entweder in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (Abs. 2) oder, subsidiär, in einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb des Bereichs desselben Dienstherrn (Abs. 3). Die Suchpflicht ist nach BVerwG-Leitentscheidung vom 26.03.2009 – 2 C 73.08 zwingend. Bei Professor:innen ist sie wegen der spezifischen Statusbindung an den Lehrstuhl praktisch eng — sie wird häufig durch eine begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) aufgefangen.

Rechtsmittel: Gegen die Versetzungsverfügung steht der Widerspruch und die Klage zum Verwaltungsgericht offen; einstweiliger Rechtsschutz erfolgt über § 80 Abs. 5 VwGO. Festsetzung und Zahlung der Versorgung: Landesamt für Finanzen Rheinland-Pfalz (LfF), Hauptdienstsitz Daun.

3. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit

Für Professor:innen auf Lebenszeit — der Regelfall für W 2- und W 3-Berufungen in Rheinland-Pfalz — ist die Versetzung in den Ruhestand die Regelfolge der Dienstunfähigkeit. Der Ruhegehaltssatz richtet sich nach § 24 Abs. 1 LBeamtVG: 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 %.

Versorgungsabschlag-Doppeldeckel — Rheinland-Pfalz (§ 24 LBeamtVG i. V. m. § 14 LBeamtVG): Beim vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand greift ein Abschlag von 3,6 % pro Jahr vor der Regelaltersgrenze. Der Abschlag ist doppelt gedeckelt: bei Dienstunfähigkeit auf höchstens 10,8 %, bei sonstigen vorzeitigen Ruhestandsfällen auf höchstens 14,4 %. Für Professor:innen ist im DU-Fall die 10,8-%-Grenze einschlägig — die individuelle Berechnung erfolgt durch das LfF Daun.

Wartezeit: Für den Anspruch auf Ruhegehalt sind grundsätzlich fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre erforderlich. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls ist. Für spät berufene Professor:innen — bei der rheinland-pfälzischen 50-Jahres-Höchstaltersgrenze nach § 8 LbVO eine reale Hürde mit Ausnahmemöglichkeiten — ist die 5-Jahres-Frist beim Ruhegehaltsanspruch zentral.

Mindestversorgung: Nach § 24 Abs. 3 LBeamtVG erhält der Ruhestandsbeamte mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bzw. — falls günstiger — 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 31,96 €. A 4 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker (siehe Abschnitt 7). Rheinland-Pfalz unterscheidet sich vom bundesweiten Standard in zwei Punkten: Erstens wird ausdrücklich die Stufe 7 der A 4 als Anker genommen (nicht nur „Endstufe A 4"); zweitens beträgt der Festbetrag 31,96 € statt 30,68 €. Die Pfennig-Variante ist amtlich.

4. Beamtinnen und Beamte auf Probe — Probebeamten-Korrektur

Wichtige Korrektur zur landläufigen Lesart: Eine pauschale Lesart, Probebeamtinnen und Probebeamte würden bei Dienstunfähigkeit „immer entlassen", ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet:
Dienstunfall als Ursache: zwingender Ruhestand (auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit nach § 4 BeamtVG), Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG (bzw. Landespendant).
Andere Ursachen: Ermessens-Entlassung des Dienstherrn. In diesem Fall folgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI; eine Beamtenversorgung entsteht in der Regel nicht. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit i. d. R. ausgeschlossen.
Hinweis für Wissenschaftler:innen: Berufung erfolgt häufig in den 30ern/40ern, Probezeit liegt in der ersten W 2-/W 3-Phase. Eine Dienstunfähigkeit in dieser Phase aus krankheitsbedingten Ursachen (kein Dienstunfall) führt typischerweise NICHT in den Beamten-Ruhestand. Daraus ergibt sich für viele Wissenschaftler:innen ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 12 — DU-Versicherung vs. BU).

In Rheinland-Pfalz erfolgt die Verbeamtung auf Probe bei W 2-/W 3-Berufungen typischerweise für eine Probezeit von bis zu zwei Jahren vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die oben genannte Unterscheidung des § 28 BeamtStG ist die maßgebliche Norm — landesrechtliche Konkretisierungen im LBG RP heben die Differenzierung zwischen Dienstunfall-Ursache und sonstiger krankheitsbedingter Ursache nicht auf.

5. W 1 / Beamtinnen und Beamte auf Zeit

W 1-Juniorprofessuren werden in Rheinland-Pfalz regelmäßig als Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Nach § 30 BeamtStG ist für Zeitbeamte eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn nicht vorgesehen: Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung oder vorzeitig durch Entlassung. Anschließend erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI.

Materiell bedeutet das: Wer als W 1 dienstunfähig wird, erwirbt grundsätzlich keinen Anspruch auf Beamtenversorgung; die Absicherung erfolgt über die GRV-Nachversicherung (mit deutlicher Wertdifferenz zur Beamtenversorgung) plus ggf. private Absicherung. Dies ist die größte strukturelle Versorgungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts. Eine Berufung auf Lebenszeit (W 2/W 3) im Anschluss an eine W 1-Phase setzt regelmäßig die Dienstfähigkeit voraus.

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6. Angestellte Professorinnen und Professoren

An rheinland-pfälzischen Hochschulen können Professuren auch im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis besetzt werden — typischerweise nach TV-L oder außertariflich in Anlehnung an die W-Besoldung, etwa bei Überschreiten der Höchstaltersgrenze nach § 8 LbVO. Für angestellte Professor:innen gilt das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht nicht:

  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach EFZG für die ersten sechs Wochen,
  • anschließend Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (max. 78 Wochen),
  • bei voller Erwerbsminderung Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach §§ 43 ff. SGB VI,
  • private Absicherung typischerweise über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU); eine echte oder unechte Dienstunfähigkeitsklausel mit Bezug auf einen Dienstherrn-Bescheid greift hier nicht, weil kein Beamtenverhältnis besteht.

Praktisch bedeutet das: Vor der Berufung sollte sorgfältig geklärt werden, ob das Beamten- oder das Angestelltenverhältnis angestrebt wird — die Statusentscheidung wirkt direkt auf die Dienstunfähigkeits-Absicherung.

7. Versorgung, Mindestversorgung, Wartezeit

Ruhegehalts-Formel (§ 24 Abs. 1 LBeamtVG RP): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %. Der Höchstsatz wird nach 40 Dienstjahren erreicht.

Versorgungsabschlag (Doppeldeckel): 3,6 % pro Jahr vor der Regelaltersgrenze, bei Dienstunfähigkeit höchstens 10,8 %, sonst höchstens 14,4 %.

Mindestversorgung — Rheinland-Pfalz (§ 24 Abs. 3 LBeamtVG): Amtsabhängig 35 % der ruhegehaltfähigen Bezüge; amtsunabhängig (sofern günstiger) 65 % aus der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 31,96 € (RP-spezifische Pfennig-Variante; bundesweit einzigartig). A 4 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker. Für regulär berufene W 2-/W 3-Professor:innen mit normaler Dienstzeit greift praktisch immer die individuelle Berechnung; die Mindestversorgung wirkt bei sehr kurzer Dienstzeit oder Dienstbeschädigung als Sicherungsnetz. Verbindlich ist die Festsetzung durch das LfF Daun.

Vergaberahmen Leistungsbezüge (Hintergrund-Hinweis): Nach § 84 LBeamtVG RP gilt für Hochschullehrende ein gestaffelter Deckel der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge: Grundfall 40 % des zuletzt zustehenden Grundgehalts; per Hochschulerklärung erhöhbar auf bis 50 % (für 2 % der W 2/W 3-Stelleninhaber), 60 % (für 4 % der W 3-Inhaber) und 80 % (für 2 % der W 3-Inhaber). Im Dienstunfähigkeits-Fall sind ausschließlich die ruhegehaltfähigen Anteile dieser Leistungsbezüge versorgungsrelevant; die Mechanik ist auf der Schwester-Seite Beamtenpension Rheinland-Pfalz ausführlich dargestellt.

8. Dienstunfall (§ 36 BeamtVG-Pendant)

Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein (Unfall in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes), gelten zwei entscheidende Erleichterungen:

  • Die 5-Jahres-Wartezeit entfällt.
  • Es entsteht ein Anspruch auf Unfallruhegehalt: Standardregime ist Ruhegehaltssatz + 20 Prozentpunkte gegenüber dem Normalruhegehalt, mindestens 66,67 % und höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; Mindestbemessungsboden ist im LBeamtVG analog A 4 (Stufe 7) normiert.

Die Anerkennung eines Dienstunfalls setzt die Meldung beim Dienstherrn voraus; das LfF prüft die Kausalität zwischen Unfall und Dienstunfähigkeit. Für Professor:innen praktisch relevant sind Wegeunfälle, Laborunfälle und Vorfälle im Rahmen von Forschungsreisen.

9. Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG)

Können die Dienstpflichten noch zu mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden, „soll" der Dienstherr nach § 27 BeamtStG von einer Versetzung in den Ruhestand absehen. Die Besoldung erfolgt anteilig zuzüglich eines Zuschlags, der sicherstellt, dass die begrenzt dienstfähige Beamtin nicht schlechter steht als bei voller Dienstunfähigkeit (Schlechterstellungsverbot).

Hochschulpraktische Relevanz: Bei Professor:innen wird die begrenzte Dienstfähigkeit typischerweise über eine Reduktion des Lehrdeputats umgesetzt — bei voller oder eingeschränkter Forschungstätigkeit. Die genaue Ausgestaltung ist hochschulindividuell und mit der Hochschulleitung sowie dem LfF abzustimmen. § 52 Abs. 3 HochSchG schreibt für den Altersregelfall das Semesterende als Ruhestandstermin vor; bei begrenzter Dienstfähigkeit greift diese Norm nicht unmittelbar, in der Praxis ist die Reduktion des Lehrdeputats jedoch häufig zum Semesterwechsel abgestimmt.

10. Reaktivierung (§ 29 BeamtStG)

Wird die Dienstfähigkeit wieder hergestellt, sieht § 29 BeamtStG die Reaktivierung vor. Der Dienstherr kann oder muss — je nach Lage und Antragstellung — die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis verfügen. Vor Erreichen der Altersgrenze ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung möglich; die Hochschule prüft die Wiederverwendung im bisherigen oder einem anderen Amt.

Im Hochschulkontext ist die Reaktivierung faktisch selten, weil der Lehrstuhl zwischenzeitlich in der Regel neu besetzt wurde. Eine Wiederverwendung außerhalb des bisherigen Lehrstuhls (z. B. in der akademischen Selbstverwaltung oder als Lehrvertretung) ist im Einzelfall möglich. Die Regelaltersgrenze beträgt nach RP-Recht das vollendete 67. Lebensjahr; nach § 52 Abs. 3 HochSchG tritt die Professorin oder der Professor regulär zum Semesterende in den Ruhestand, in dem die Altersgrenze erreicht wird.

11. PKV/GKV/Beihilfe-Folgen im DU-Ruhestand

Im Dienstunfähigkeits-Ruhestand bleibt der Beihilfeanspruch erhalten. Üblich ist bei der klassischen individuellen Beihilfe ein Bemessungssatz von 70 % für Versorgungsempfänger (gegenüber 50 % im aktiven Dienst); die restlichen 30 % deckt eine private Krankenversicherung (PKV-Restkostenversicherung).

Pauschale Beihilfe Rheinland-Pfalz — Quellenlage: Rheinland-Pfalz wird nach dem Bundestag-Sachstand WD 8-046/25 (22.07.2025) nicht als Land mit pauschaler Beihilfe geführt; eine RP-spezifische Quotelung lässt sich nicht mit einer Primärquelle belegen. Maßgeblich bleibt damit für Versorgungsempfänger:innen die klassische individuelle Beihilfe (Bemessungssatz 70 % im Ruhestand).

Belegte Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.
Wichtig — Bund hat KEINE pauschale Beihilfe: Auf Bundesebene wurde die pauschale Beihilfe nach geprüfter Quellenlage nicht eingeführt; ein Antrag zur Aufnahme in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt. Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte erhalten unverändert die individuelle Beihilfe nach § 80 BBG i. V. m. BBhV (Bemessungssätze nach § 46 BBhV: 50 % aktiv / 70 % Versorgungsempfänger / 80 % Kinder). Auch Rheinland-Pfalz wird nach dem Bundestag-Sachstand WD 8-046/25 (22.07.2025) nicht als Land mit pauschaler Beihilfe geführt; eine RP-spezifische Quotelung lässt sich nicht mit einer Primärquelle belegen.

Bei Entlassung statt Pensionierung (Wartezeitlücke, Probedienst-Ermessen ohne Dienstunfall, W 1-Zeitablauf) erlischt der Beihilfeanspruch mit dem Beamtenstatus; die PKV-Vollbeiträge sind dann eigenständig zu tragen oder es ist ein GKV-Wechsel zu prüfen.

12. DU-Versicherung vs. BU

Strukturell ist zwischen echter Dienstunfähigkeitsklausel (private Versicherung mit Bezug auf den beamtenrechtlichen DU-Bescheid des Dienstherrn) und Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit eigenständiger Prüfung nach VVG zu unterscheiden. Welche Konstellation passt, hängt vom konkreten Status ab:

  • Beamt:innen auf Lebenszeit (W 2/W 3): Eine echte DU-Klausel kann sinnvoll sein, weil sie an den DU-Bescheid des Dienstherrn anknüpft.
  • Beamt:innen auf Probe: Wegen der Ermessens-Entlassung bei nicht-dienstunfallbedingter DU besteht ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 4); eine BU mit DU-Klausel kann Lücken schließen.
  • W 1 / Beamt:innen auf Zeit: Die größte strukturelle Lücke — kein Ruhestand wegen DU im engeren Sinn; BU bleibt das einzige sinnvolle Mittel.
  • Angestellte: BU (keine echte DU); die DU-Klausel auf Beamten-Bescheid-Basis greift nicht.
  • Klinikprofessuren (Doppelfunktion Hochschullehreramt + ärztliche Tätigkeit, etwa an der Universitätsmedizin Mainz) sind ein versicherungsrechtlicher Sonderfall — der Verlust der ärztlichen Tätigkeit löst nicht automatisch DU im beamtenrechtlichen Sinn aus, solange Lehre und Forschung möglich bleiben.

Diese Glossarseite trifft keine Versicherungsberatung, nennt keine Anbieter, nennt keine Tarife — sie ordnet nur die rechtliche Struktur. Eine vertiefte Erklärung folgt auf der zentralen Themenseite Dienstunfähigkeitsversicherung für Professorinnen und Professoren (in Vorbereitung).

13. Aktuell offene Quellenpunkte

  • Hinausschieben über 67: Nach Sekundärquellen ist ein Hinausschieben um bis zu drei Jahre, längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, möglich; der konkrete Zeitrahmen ist im § 52 HochSchG-Volltext nicht abschließend zitiert.
  • Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag: Die konkrete landesrechtliche Ausgestaltung des Zuschlags zur anteiligen Besoldung (Schlechterstellungsverbot) konnte aus den eingesehenen Quellen nicht im Detail extrahiert werden.
  • Pauschale Beihilfe RP — Quellenlage: Rheinland-Pfalz wird nach dem Bundestag-Sachstand WD 8-046/25 (22.07.2025) nicht als Land mit pauschaler Beihilfe geführt; eine RP-spezifische Quotelung lässt sich nicht mit einer Primärquelle belegen. Belegte Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.
  • Klinikprofessuren — Schnittstelle ärztlicher DU vs. beamtenrechtlicher DU: Sonderfall, hier nicht abschließend ausgearbeitet.

14. Häufige Fragen zur Dienstunfähigkeit in Rheinland-Pfalz

Wer entscheidet in Rheinland-Pfalz über die Dienstunfähigkeit einer Professorin oder eines Professors?

Die Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt nach § 26 BeamtStG i. V. m. §§ 38 ff. LBG RP durch den Dienstherrn (Hochschule bzw. Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz). Vor der Versetzung in den Ruhestand ist nach § 40 LBG RP ein amtsärztliches Gutachten einzuholen; das amtsärztliche Gutachten hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest. Vor der Versetzung in den Ruhestand prüft der Dienstherr eine anderweitige Verwendung (Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG). Festsetzungsstelle ist das Landesamt für Finanzen Rheinland-Pfalz (LfF) mit Sitz in Daun.

Wie hoch ist die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit in Rheinland-Pfalz?

Nach § 24 Abs. 3 LBeamtVG Rheinland-Pfalz beträgt die amtsunabhängige Mindestversorgung 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 31,96 Euro. Daneben gilt amtsabhängig die Mindestversorgung von 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; maßgeblich ist der jeweils günstigere Wert. Rheinland-Pfalz ist im Zuschlagsbetrag das einzige Land mit einer 31,96-Euro-Pfennigvariante (statt 30,68 Euro wie Bund / HE / MV) und nimmt als Anker die Stufe 7 A 4. A 4 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker. Bei regulär berufenen W 2- oder W 3-Professoren mit normaler Dienstzeit greift praktisch die individuelle Berechnung. Verbindlich ist die Festsetzung durch das LfF in Daun.

Was ist der Doppeldeckel beim Versorgungsabschlag in Rheinland-Pfalz?

Beim vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand erhebt das Versorgungsrecht einen Abschlag von 3,6 Prozent pro Jahr vor der Regelaltersgrenze. Bundesweit gilt ein Doppeldeckel: Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf höchstens 10,8 Prozent gedeckelt, bei sonstigen vorzeitigen Ruhestandsfällen auf höchstens 14,4 Prozent. Diese Systematik ist im LBeamtVG RP nach § 24 i. V. m. § 14 LBeamtVG verankert. Für Professorinnen und Professoren ist die 10,8-Prozent-Grenze bei Dienstunfähigkeit zentral; die individuelle Berechnung erfolgt durch das LfF Daun.

Werden Professorinnen und Professoren auf Probe in Rheinland-Pfalz bei Dienstunfähigkeit immer entlassen?

Nein, die pauschale Lesart 'Probe = Entlassung' ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet: Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein, ist der Ruhestand zwingend, auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit; es besteht Anspruch auf Unfallruhegehalt. Bei sonstigen Ursachen liegt die Entlassung im Ermessen des Dienstherrn; folgt eine Entlassung, wird der Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8, § 184 SGB VI). Für Wissenschaftler:innen, deren Berufung typischerweise erst in den 30ern oder 40ern erfolgt, ist die W 2-/W 3-Probezeit damit ein konkreter Absicherungsgrund.

Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in Rheinland-Pfalz bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand?

Nach § 52 Abs. 3 HochSchG Rheinland-Pfalz treten Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit dem Ablauf des letzten Monats des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen — maßgeblich ist also das Semesterende, nicht das Monatsende des Geburtsmonats. Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG kommt die Semesterende-Logik hochschulpraktisch häufig zur Anwendung, jedoch kann der Dienstherr in akuten Fällen einen früheren Termin bestimmen.

Bietet Rheinland-Pfalz eine pauschale Beihilfe für Versorgungsempfänger?

Rheinland-Pfalz wird nach dem Bundestag-Sachstand WD 8-046/25 (22.07.2025) nicht als Land mit pauschaler Beihilfe geführt; eine RP-spezifische Quotelung lässt sich nicht mit einer Primärquelle belegen. Belegte Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland. Maßgeblich bleibt damit die klassische individuelle Beihilfe, bei der der Bemessungssatz mit Ruhestandsbeginn von 50 auf 70 Prozent steigt. Hinweis: Der Bund hat keine pauschale Beihilfe; der Antrag zur Einführung in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt.

Was passiert bei Dienstunfähigkeit einer Juniorprofessur (W 1) in Rheinland-Pfalz?

W 1-Juniorprofessuren sind Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 30 BeamtStG. Eine Versetzung in den beamtenrechtlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist im klassischen Sinn nicht vorgesehen; das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung. Anschließend erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI. Das ist die größte strukturelle Versorgungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts und ist beim Schließen privater Absicherungslücken zu berücksichtigen.

Quellen und amtliche Volltexte

Hinweis: Diese Seite gibt den Stand der Recherche zum 26. Juni 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechts-, Versorgungs- oder Versicherungsberatung. Maßgeblich ist im Einzelfall der jeweils geltende amtliche Gesetzestext (BeamtStG, BeamtVG, LBG RP, LBeamtVG RP, HochSchG RP, LBhVO RP) sowie die Berechnung durch das LfF Daun. Vor jeder Entscheidung mit finanziellen Konsequenzen (Berufung, Ruhestandsantrag, private Absicherung) empfehlen wir die Einholung einer schriftlichen Versorgungsauskunft beim LfF. Keine Versicherungsberatung.