Honorarprofessur: Voraussetzungen, Titel, Pflichten und Abgrenzung
Die Honorarprofessur ist eine Titularprofessur: Sie verleiht den Titel „Professor", aber keine W-Stelle und kein reguläres Gehalt. Sie würdigt externe Fachleute, die über längere Zeit qualifiziert an einer Hochschule lehren. Für viele Praktikerinnen und Praktiker ist sie die sichtbarste Form der Anbindung an die Wissenschaft — verbunden allerdings mit klaren Pflichten und der Möglichkeit des Widerrufs.
Was ist eine Honorarprofessur?
Honorarprofessorinnen und -professoren sind in der Regel hauptberuflich außerhalb der Hochschule tätig — etwa in Wirtschaft, Justiz, Medizin oder Verwaltung — und übernehmen daneben kontinuierlich Lehre. Nach mehrjähriger, qualifizierter Lehrtätigkeit kann die Hochschule ihnen den Titel verleihen. Mit der Bestellung ist eine fortlaufende (geringe) Lehraufgabe verbunden, aber kein Anstellungsverhältnis und keine reguläre Vergütung.
Voraussetzungen und Bestellung
Die genauen Voraussetzungen regeln die Landeshochschulgesetze und die Ordnungen der einzelnen Hochschulen; sie variieren erheblich. Typisch sind:
- Hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bzw. bei der Umsetzung wissenschaftlicher Ergebnisse in die Praxis.
- Eine mehrjährige, qualifizierte Lehrtätigkeit an der Hochschule.
- Ein internes Bestellungsverfahren der Hochschule, häufig gestützt auf Gutachten.
Eine Habilitation ist nicht zwingend. Ein reguläres Berufungsverfahren findet nicht statt — die Honorarprofessur wird verliehen, nicht berufen. Die Ausgestaltung ist landes- und hochschulspezifisch und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Status und Titelführung
Die Honorarprofessur ist ein Titel, kein Beschäftigungsverhältnis. Honorarprofessorinnen und -professoren führen in der Regel den Professorentitel („Prof."); die genaue Form richtet sich nach der landes- bzw. hochschulrechtlichen Regelung. Die Befugnis ist an die Bestellung gebunden: Bei Pflichtverletzungen kann die Hochschule die Bestellung nach dem jeweiligen Landesrecht widerrufen (Aberkennung des Titels).
Lehrverpflichtung (Titellehre)
Mit dem Titel ist traditionell eine geringe unentgeltliche Lehre verbunden — die sogenannte „Titellehre" bzw. „Erhaltungslehre" (nach Sekundärstand oft in der Größenordnung weniger Semesterwochenstunden). Die Ausgestaltung ist landesspezifisch: In vielen Ländern ist sie als Soll-Vorschrift ausgestaltet; nach Sekundärstand entfällt eine gesetzliche Lehrverpflichtung in einzelnen Ländern (zum Beispiel Nordrhein-Westfalen) ganz. Maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht (Arbeitsstand — je LHG zu prüfen).
Vergütung
Die Titellehre wird in der Regel unentgeltlich erbracht; es gibt kein Gehalt und keine W-Besoldung. Wird über die Titellehre hinaus gelehrt, kann das über einen gesonderten Lehrauftrag oder eine Aufwandsentschädigung erfolgen. Die wirtschaftliche Grundlage ist die hauptberufliche Tätigkeit außerhalb der Hochschule.
Rechte und Pflichten
- Lehre: fortlaufende (geringe) Lehre im Rahmen der Titellehre, je nach Landesrecht verpflichtend oder als Soll.
- Prüfungen: Abnahme von Prüfungen im Rahmen der eigenen Lehrveranstaltungen ist möglich; Umfang je Hochschule.
- Betreuung / Gremien: meist eingeschränkt; eine Mitgliedschaft mit Stimmrechten wie bei hauptamtlichen Professuren besteht in der Regel nicht.
- Ausstattung: grundsätzlich keine eigene Lehrstuhlausstattung.
Abgrenzung: Honorarprofessur, apl. Professur, Privatdozent
| Form | Für wen | Titel |
|---|---|---|
| Honorarprofessur | externe Fachleute mit Praxisverdienst (Habilitation nicht zwingend) | „Prof." (Titel, keine Stelle) |
| Apl. Professur | habilitierte Wissenschaftler:innen mit fortgesetzter Tätigkeit an der Hochschule | „apl. Prof." (Titel, keine Stelle) |
| Privatdozent (PD) | nach der Habilitation, mit Lehrbefugnis | „PD" (noch kein Professorentitel) |
| Reguläre W-Professur | berufene Professur | Amtsbezeichnung + Stelle |
Alle drei erstgenannten sind keine W-Professur mit eigener Stelle, sondern Titel beziehungsweise Lehrbefugnisse. Wer aus dem Ruhestand heraus oder als eingeladene externe Kraft auf Zeit lehrt, sollte zudem die Seniorprofessur und die Gastprofessur vergleichen.
Karrierewert und Risiken
Wert: Reputation und Sichtbarkeit, eine belastbare Brücke zwischen Praxis und Wissenschaft, Zugang zu Studierenden und Netzwerken sowie ein anerkannter Titel. Risiken/Pflichten: die Lehre kostet Zeit (meist unbezahlt), der Titel ist an die fortgesetzte Lehre gebunden und kann bei Pflichtverletzung widerrufen werden. Sinnvoll ist die Honorarprofessur, wenn die Lehre dauerhaft in den Berufsalltag passt — weniger als reiner Prestige-Titel.
- Welche Lehrverpflichtung gilt nach dem Landesrecht der Hochschule (Pflicht, Soll oder keine)?
- Ist die Titellehre unentgeltlich — und sind weitere Lehraufträge gesondert vergütbar?
- Welches Bestellungsverfahren (Gutachten, Fakultäts-/Senatsbeschluss)?
- Wie genau darf der Titel geführt werden, und unter welchen Bedingungen erlischt er?
- Prüfungsrechte und Betreuungsmöglichkeiten?
- Vereinbarkeit mit dem Hauptberuf (Interessenkonflikte, Freistellung)?
- Erwartete Dauer/Kontinuität der Lehre?
Häufige Fragen zur Honorarprofessur
Was ist eine Honorarprofessur?
Die Honorarprofessur ist eine Titularprofessur: Die Hochschule verleiht den Professorentitel an externe Fachleute, die über längere Zeit qualifiziert an ihr lehren. Es ist ein Titel mit fortlaufender Lehraufgabe, aber keine W-Stelle, kein Anstellungsverhältnis und keine reguläre Vergütung.
Bekommt man als Honorarprofessor ein Gehalt?
In der Regel nicht. Die mit dem Titel verbundene Lehre wird üblicherweise unentgeltlich erbracht („Titellehre“ beziehungsweise „Erhaltungslehre“). Wird darüber hinaus gelehrt, ist das gegebenenfalls über einen gesonderten Lehrauftrag oder eine Aufwandsentschädigung möglich. Honorarprofessorinnen und -professoren sind meist hauptberuflich außerhalb der Hochschule tätig.
Welche Voraussetzungen gelten und wie wird man bestellt?
Üblich sind eine mehrjährige, qualifizierte Lehrtätigkeit und hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis (etwa in Wirtschaft, Justiz, Medizin oder Verwaltung); eine Habilitation ist nicht zwingend. Die Bestellung erfolgt durch die Hochschule nach einem internen Verfahren (häufig mit Gutachten), nicht über ein reguläres Berufungsverfahren. Die Einzelheiten unterscheiden sich je nach Landesrecht und Hochschule.
Welche Lehrverpflichtung besteht?
Das ist landesspezifisch. Traditionell ist eine geringe unentgeltliche Lehre vorgesehen (nach Sekundärstand oft in der Größenordnung weniger Semesterwochenstunden). In vielen Ländern ist dies als Soll-Vorschrift ausgestaltet; nach Sekundärstand entfällt eine gesetzliche Lehrverpflichtung in einzelnen Ländern (zum Beispiel Nordrhein-Westfalen) ganz. Maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht.
Darf ich den Titel „Professor“ führen — und kann er entzogen werden?
Honorarprofessorinnen und -professoren führen in der Regel den Professorentitel („Prof.“); die genaue Form richtet sich nach der landes- beziehungsweise hochschulrechtlichen Regelung. Die Befugnis ist an die Bestellung gebunden: Bei Pflichtverletzungen kann die Hochschule die Bestellung nach dem jeweiligen Landesrecht widerrufen (Aberkennung des Titels).
Worin unterscheidet sich die Honorarprofessur von apl. Professur und Privatdozent?
Die Honorarprofessur würdigt externe Fachleute (Habilitation nicht zwingend). Die außerplanmäßige (apl.) Professur ist ein Titel für habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit fortgesetzter Tätigkeit an der Hochschule. Privatdozentinnen und Privatdozenten tragen nach der Habilitation die Lehrbefugnis, aber noch keinen Professorentitel. Keine dieser Formen ist eine W-Professur mit eigener Stelle.
- Überblick/Begriff (ergänzend, Sekundärquelle): Übersicht „Honorarprofessor" — nur ergänzend, mit Verweisen auf die Landesregelungen.
- Gesetzliche Verankerung (Primärquelle, amtlich, Beispiel): § 55 LHG Baden-Württemberg (Honorarprofessur; Gastprofessur; Seniorprofessur) (amtliches Landesrechtsportal BW). Saarland § 50 SHSG u. a. als Sekundärwiedergabe z. B. über anwalt24 (Sekundärwiedergabe des Gesetzestexts); weitere Länder je LHG zu prüfen.
- Hochschulpraxis (Beispiel): RWTH Aachen — Handlungsempfehlungen Honorarprofessur (PDF).
- Verwandte Titel/Status (intern): Apl. Professur, Privatdozent, Habilitation.