Außerplanmäßige Professur (apl.): Titel ohne Planstelle
Die außerplanmäßige Professur (apl. Professur) ist ein verliehener Professorentitel für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich nach der Habilitation über Jahre in Forschung und Lehre bewährt haben. Sie verleiht den Titel „Professor“, aber keine W-Stelle und keine eigene Besoldung. Wer den Titel anstrebt, sollte Voraussetzungen, Titelführung und die — je nach Land unterschiedliche — Anbindung an die Habilitation kennen.
Was ist eine apl. Professur?
Wer habilitiert ist, lehrt zunächst als Privatdozent:in. Setzt diese Person ihre wissenschaftliche und Lehrtätigkeit über mehrere Jahre fort und bewährt sich in selbständiger Lehre, kann die Hochschule ihr den Titel „außerplanmäßige Professorin / außerplanmäßiger Professor“ verleihen. „Außerplanmäßig“ bedeutet: ohne Planstelle. Es bleibt in der Regel beim bisherigen Beschäftigungsverhältnis (häufig im wissenschaftlichen Mittelbau oder an einer Klinik); der Titel begründet keine eigene Professur und kein neues Dienstverhältnis.
Status: Titel, keine Stelle
Die apl. Professur ist ein Titel, kein Amt im besoldungsrechtlichen Sinn. Sie dokumentiert Qualifikation und Lehrbefugnis, ohne automatisch ein Dienstverhältnis als Professor zu begründen. Eine eigene W-Besoldung ist damit nicht verbunden; die wirtschaftliche Grundlage bleibt das bestehende Beschäftigungsverhältnis.
Voraussetzungen und Verleihung
Verlangt werden klassisch die Habilitation bzw. die Lehrbefugnis als Privatdozent und eine mehrjährige Bewährung in selbständiger Lehre — entweder über die „Titellehre“ oder über eine regelmäßige, mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit. Die Verleihung erfolgt auf Antrag und nach internem Verfahren der Hochschule, nicht über ein reguläres Berufungsverfahren. Heute ist die apl. Professur in vielen Ländern von der Habilitation entkoppelt: Auch anders qualifizierte Personen (z. B. nach erfolgreich evaluierter Juniorprofessur) können den Titel erhalten.
Titelführung, Rechte und Pflichten
Mit der Verleihung darf die Person die vorgesehene Bezeichnung führen. Ob im Alltag „apl. Prof.", „außerplanmäßige Professorin" oder die verkürzte Form „Professorin/Professor" zulässig ist, hängt vom Landesrecht und von der Hochschulpraxis ab. Für E-Mail-Signatur, Website-Profil, Publikationsangaben und Drittmittelanträge sollte die Hochschule die genaue Schreibweise bestätigen.
Wichtig ist die Trennung zwischen Titel und Funktion: Die apl. Professur kann mit Prüfungs-, Betreuungs- oder Promotionsrechten verbunden sein, muss es aber nicht automatisch. Solche Rechte folgen häufig aus Fakultätsordnung, Promotionsordnung oder gesonderter Bestellung. Auch die Pflicht zu regelmäßiger Lehre bleibt meist relevant; wer die Lehre dauerhaft einstellt, riskiert je nach Regelwerk das Ruhen, Erlöschen oder den Widerruf der Bezeichnung.
So läuft das Verfahren typischerweise ab
- Voraussetzungen prüfen: Lehrbefugnis, wissenschaftliche Leistungen, Lehrumfang, Mindestdauer und Mitgliedschaftsstatus an der Hochschule klären.
- Fakultätsverfahren starten: In vielen Hochschulen läuft der Antrag über Dekanat, Fakultätsrat oder Fachbereich; teilweise können nur Fakultätsmitglieder vorschlagen.
- Leistungen dokumentieren: Publikationen, Drittmittel, Lehrveranstaltungen, Evaluationen, Gutachten und Prüfungs-/Betreuungsleistungen zusammenstellen.
- Entscheidung abwarten: Je nach Hochschule entscheiden Fakultät, Senat, Präsidium, Rektorat oder Hochschulleitung.
- Titelführung schriftlich klären: Vor öffentlicher Nutzung der Bezeichnung sollte die Urkunde oder der Bescheid die genaue Form eindeutig tragen.
Abgrenzung: apl. Professur, Privatdozent, Honorar-, Juniorprofessur
| Form | Kern | Typischer Irrtum |
|---|---|---|
| Apl. Professur | Titel für bewährte Wissenschaftler:innen der Hochschule nach fortgesetzter Forschung und Lehre; keine Planstelle. | Kein automatischer Anspruch auf W-Besoldung oder Ausstattung. |
| Privatdozent (PD) | Lehrbefugnis nach Habilitation oder vergleichbarer Qualifikation; häufig Vorstufe zur apl. Professur. | PD ist noch kein Professorentitel. |
| Honorarprofessur | Titel für externe Fachleute mit besonderer Verbindung zur Hochschule; Habilitation nicht zwingend. | „Honorar" bedeutet nicht automatisch bezahlte Professur. |
| Juniorprofessur (W1) | Befristete Qualifikationsprofessur mit Stelle, Dienstaufgaben und Besoldung. | W1 ist eine Stelle, nicht bloß ein Titel. |
| Reguläre W-Professur | Berufene Professur mit Amt, Stelle, Ausstattung und Berufungsverfahren. | Die apl. Professur ersetzt kein Berufungsverfahren. |
Karrierewert
Der Titel erhöht Sichtbarkeit und Reputation, dokumentiert Lehrerfahrung auf Professurniveau und kann bei Berufungen, Gutachten und Drittmittelanträgen helfen. Er ersetzt aber keine reguläre Professur und keine gesicherte Stelle. Für den Weg in eine Lebenszeitprofessur bleibt das Berufungsverfahren maßgeblich (siehe auch Wie werde ich Professor?).
Besonders relevant ist die apl. Professur in Fächern mit langer Postdoc- oder Habilitationsphase, etwa Medizin, Rechtswissenschaft, Theologie und Teilen der Geisteswissenschaften. Dort kann sie Sichtbarkeit schaffen, wenn eine reguläre W2/W3-Berufung noch nicht erfolgt ist. Gleichzeitig darf der Titel die strukturelle Unsicherheit nicht überdecken: Wer weiter auf Drittmittel-, Klinik- oder Mittelbaustellen arbeitet, bleibt arbeitsrechtlich in dieser Rolle.
- Welche Voraussetzungen nennt das Landesrecht / die Hochschulordnung (Habilitation nötig oder entkoppelt)?
- Welche Dauer/Form der Lehrbewährung wird verlangt?
- Bleibt mein bestehendes Beschäftigungsverhältnis unverändert?
- Wie genau darf ich den Titel führen (apl. Prof.) — und unter welchen Bedingungen erlischt er?
- Welche Prüfungs-/Betreuungsrechte sind verbunden?
- Welche Lehrverpflichtung bleibt (Titellehre)?
Häufige Fragen zur apl. Professur
Was ist eine außerplanmäßige (apl.) Professur?
Die außerplanmäßige Professur ist ein verliehener Professorentitel für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich nach der Habilitation (oder gleichwertiger Qualifikation) über Jahre in Forschung und Lehre an der Hochschule bewährt haben. „Außerplanmäßig“ bedeutet: ohne Planstelle — der Titel begründet keine eigene W-Professur.
Ist mit der apl. Professur eine Stelle oder ein Gehalt verbunden?
Nein. Der Titel dokumentiert Qualifikation und Lehrbefugnis, begründet aber kein neues Dienstverhältnis als Professor. In der Regel bleibt es beim bisherigen Beschäftigungsverhältnis (etwa im wissenschaftlichen Mittelbau oder an einer Klinik); eine eigene Besoldung als Professur folgt daraus nicht.
Welche Voraussetzungen gelten?
Klassisch sind eine Habilitation beziehungsweise die Lehrbefugnis als Privatdozent und eine mehrjährige Bewährung in selbständiger Lehre und Forschung. In vielen Ländern ist die apl. Professur inzwischen von der Habilitation entkoppelt, sodass auch anders qualifizierte Personen (zum Beispiel nach erfolgreich evaluierter Juniorprofessur) den Titel erhalten können. Die Einzelheiten regeln die Landeshochschulgesetze und Hochschulordnungen.
Gibt es ein Berufungsverfahren?
Nein. Die apl. Professur wird auf Antrag und nach internem Verfahren der Hochschule verliehen, nicht über ein reguläres Berufungsverfahren besetzt. Sie ist daher kein Weg zu einer regulären W-Professur, sondern eine Anerkennung fortgesetzter Leistung.
Worin unterscheidet sich die apl. Professur von Privatdozent, Honorar- und Juniorprofessur?
Privatdozentinnen und Privatdozenten tragen nach der Habilitation die Lehrbefugnis, aber noch keinen Professorentitel; die apl. Professur ist die spätere Anerkennung für fortgesetzte Bewährung. Die Honorarprofessur würdigt dagegen externe Fachleute aus der Praxis. Die Juniorprofessur ist eine befristete Qualifikationsstelle mit Besoldung — die apl. Professur hat diesen Stellencharakter nicht.
Kann der apl.-Titel wieder erlöschen?
Die Führung des Titels ist an die fortgesetzte Tätigkeit beziehungsweise die Bestellung gebunden; je nach Landesrecht kann er bei längerer Unterbrechung der Lehre oder bei Pflichtverletzungen entfallen oder widerrufen werden. Maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht.
- Voraussetzungen, Bewährung, Länder-Unterschiede (Sekundärquellen): „Forschung & Lehre“ — Lohnt sich der Titel apl. Prof.?; hochschuleigene Richtlinien (z. B. RUB Med. Fakultät, Charité).
- Gesetzliche Grundlage je Land: Landeshochschulgesetze und Hochschulsatzungen; Einstieg über den Hub Privatdozent und apl. Professur nach Bundesland.
- Verwandte Titel/Status: Privatdozent, Honorarprofessur, Juniorprofessur, Habilitation.