Prüfungsrecht für Dozierende in Bayern
Bayern zieht die Linie zwischen Staat und Hochschule an einer ungewöhnlichen Stelle: Was geprüft wird, regeln die Hochschulen seit der BayHIG-Reform selbst — die Prüfungsordnung ist Satzung und wird nur noch von der Hochschulleitung genehmigt (Art. 84 Abs. 2 BayHIG). Wer prüfen darf, regelt dagegen bis heute der Freistaat, über Art. 85 BayHIG und eine eigene staatliche Rechtsverordnung, die Hochschulprüferverordnung. Diese Seite ordnet beide Ebenen für Lehrende ein und nennt zu jeder Aussage die Fundstelle.
Prüfungsrecht nach Bundesland
Prüfungsrecht ist Landes- und Hochschulrecht. Die folgende Schnellwahl verlinkt alle 16 Länderartikel; der Hauptartikel bündelt die Grundlogik.
Auf einen Blick: die bayerischen Normen
| Frage | Bayerische Fundstelle | Kern |
|---|---|---|
| Wer erlässt die Prüfungsordnung? | Art. 84 Abs. 2 Satz 1 BayHIG | Die Hochschule durch Satzung; genehmigt wird sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten — nicht vom Ministerium. |
| Was muss darin stehen? | Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1–12 BayHIG | Zwölf Pflichtpunkte, von den Prüfungsorganen bis zum akademischen Grad. |
| Wer darf prüfen? | Art. 85 Abs. 1 BayHIG, HSchPrüferV | Gesetzlicher Kernkreis plus abschließende staatliche Verordnung für alle weiteren Personengruppen. |
| Vier-Augen-Prinzip | Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 BayHIG | Schriftliche Leistungen, die durchfallen sollen, bewerten zwei Prüfende; mündliche Prüfungen brauchen mindestens Prüfer plus sachkundigen Beisitz. |
| Wiederholungsfrist | Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 BayHIG | Studienorganisatorisch sicherzustellen, dass die Wiederholung in der Regel binnen sechs Monaten möglich ist. |
| Elektronische Fernprüfung | BayFEV (befristet bis 31.12.2027) | Eigene Erprobungsverordnung: freiwillige Teilnahme, Videoaufsicht ohne Aufzeichnung. |
| Widerspruch gegen die Note | Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO | Bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen kann Widerspruch eingelegt oder unmittelbar geklagt werden. |
Zwei Ebenen: Was geprüft wird — und wer prüfen darf
Für die meisten Konflikte in der Lehre reicht ein Blick in die Prüfungsordnung des Studiengangs. Rechtlich sitzt darüber aber eine zweite, in Bayern besonders sichtbare Ebene. Beide sind unterschiedlich verteilt.
Ebene 1 — Inhalt und Verfahren liegen bei der Hochschule. Hochschulprüfungen werden nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 BayHIG „aufgrund von Prüfungsordnungen abgenommen, die von den Hochschulen durch Satzung erlassen werden und der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten bedürfen“. Die Genehmigung ist damit ein hochschulinterner Akt. Versagt werden darf sie nur aus den fünf in Art. 84 Abs. 2 Satz 2 BayHIG abschließend genannten Gründen — etwa wenn die Ordnung gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, keine Schutzbestimmungen entsprechend Mutterschutz-, Eltern- und Pflegezeitrecht enthält oder „die besonderen Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung … zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt“ (Nr. 5).
Diese Autonomie ist in den letzten Jahren gewachsen. Die staatliche Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO), die den bayerischen HAW jahrzehntelang einen einheitlichen Prüfungsrahmen vorgab, gilt für neu aufgenommene Studien nicht mehr: Die Übergangsregelung in § 9 Abs. 3 und 4 HSchPrüferV knüpft ausdrücklich an „der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in der am 30. September 2023 geltenden Fassung“ an und lässt diese Übergangsfortgeltung nur für Studierende zu, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2023/24 aufgenommen haben — bei Diplomstudiengängen längstens bis zum Ende des Wintersemesters 2028/29. Für alle danach aufgenommenen Studien greifen diese RaPO-Übergangsvorschriften nicht mehr; maßgeblich sind dann BayHIG, HSchPrüferV und die Prüfungsordnung der eigenen Hochschule.
Ebene 2 — die Prüfungsbefugnis bleibt staatlich verordnet. Genau dort, wo Bayern den Hochschulen viel Freiheit gibt, hält es an einer staatlichen Verordnung fest: Wer außer den Hochschullehrenden prüfen darf, bestimmt nicht die Prüfungsordnung frei, sondern die Hochschulprüferverordnung. Das ist die praktisch folgenreichste Besonderheit für alle, die nicht auf einer Professur sitzen.
Wer in Bayern prüfen darf: Art. 85 BayHIG und die HSchPrüferV
Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayHIG stellt zuerst eine Qualifikationsschwelle auf: „Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.“ Wer eine Masterprüfung abnimmt, muss also selbst mindestens auf Masterniveau qualifiziert sein.
Satz 2 teilt die Prüfenden anschließend in zwei Gruppen. Nr. 1 nennt den gesetzlichen Kernkreis, der unmittelbar kraft Gesetzes befugt ist: „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen und -professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie entpflichtete Professorinnen und Professoren“. Nr. 2 nennt alle übrigen — Professorinnen und Professoren im Ruhestand, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeitende, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und „in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen“ — und stellt sie ausdrücklich unter den Vorbehalt „näherer Bestimmungen durch eine vom Staatsministerium zu erlassende Rechtsverordnung“.
Diese Rechtsverordnung ist die Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) vom 22. Februar 2000, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Dezember 2022. Ihr § 1 Satz 2 formuliert die Sperrwirkung unmissverständlich: Neben den in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHIG genannten Personen können die Hochschulprüfungsordnungen weitere Personen „nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen“ vorsehen. Eine Prüfungsordnung, die jemanden zum Prüfer bestellt, den die Verordnung nicht deckt, geht ins Leere.
Die Verordnung staffelt die Befugnis nach Prüfungsart und Hochschulart:
| Prüfungstyp | Norm | Erweiterter Kreis und Bedingung |
|---|---|---|
| Vor-, Zwischen- und Sprachprüfungen an Universitäten sowie sonstige Prüfungen ohne akademischen Grad | § 2 HSchPrüferV | Ruhestandsprofessuren, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeitende (außer wissenschaftlichen Hilfskräften), Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Praxispersonen mit Hochschulabschluss und mindestens vierjähriger Berufserfahrung. Die Gruppen Nr. 2 bis 5 „sollen in dem Prüfungsfach eine selbstständige Unterrichtstätigkeit an einer Universität von mindestens einem Jahr ausgeübt haben“ (§ 2 Abs. 2 Satz 1). |
| Bachelor-, Master-, Diplom-, Magister- und Lizentiatsprüfungen an Universitäten | § 3 HSchPrüferV | Strenger: Für Ruhestandsprofessuren, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte und Praxispersonen wird das Jahr selbstständiger Unterrichtstätigkeit zur Voraussetzung, nicht zur Soll-Vorgabe (§ 3 Abs. 1 Satz 1). Wissenschaftliche Mitarbeitende dürfen zusätzlich nur prüfen, wenn sie als Habilitandin oder Habilitand angenommen wurden und ihnen die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen wurde — oder wenn sonst nicht genug Prüfende zur Verfügung stehen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2). |
| Promotions- und Habilitationsprüfungen | § 4 HSchPrüferV | Nur Ruhestandsprofessuren zusätzlich; wissenschaftliche Mitarbeitende ausschließlich bei Promotionsprüfungen und nur unter den Habilitanden-Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. |
| Hochschulen für angewandte Wissenschaften | § 7 HSchPrüferV | Deutlich offener: Ruhestandsprofessuren, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeitende sind befugt, „wenn sie in dem jeweiligen Prüfungsfach eine selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausüben oder ausgeübt haben“. In überwiegend praktischen Fächern dürfen auch berufserfahrene Praxispersonen prüfen (§ 7 Abs. 1 Satz 2). |
| Kunsthochschulen, Hochschule für Fernsehen und Film | §§ 5, 6 HSchPrüferV | Eigene Kreise; an der HFF etwa Abteilungsleitungen, hauptberufliche Mitarbeitende der Abteilungen und Lehrbeauftragte nach mindestens einjähriger selbstständiger Lehrtätigkeit. |
| Nichtstaatliche Hochschulen | § 8 HSchPrüferV | Die Verordnung gilt entsprechend; Prüfende müssen „die gleichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen wie entsprechende Prüfer an staatlichen Hochschulen“. |
Eine Ausnahme vom Regelwerk der Verordnung enthält Art. 85 Abs. 2 BayHIG für Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts: Fehlt an einer Universität die theologische Fakultät des betreffenden Bekenntnisses, wirkt das prüfungsberechtigte Personal an der theologischen Fakultät der nächstgelegenen Universität mit.
Was die Prüfungsordnung regeln muss (Art. 84 Abs. 3 BayHIG)
Art. 84 Abs. 3 Satz 1 BayHIG verpflichtet die Hochschule, „die wesentlichen Fragen im Hinblick auf Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren“ in der Ordnung zu regeln, und listet zwölf Punkte auf: Zweck, Gegenstände und Anforderungen der Prüfung (Nr. 1); die Prüfungsorgane (Nr. 2); Zulassungsvoraussetzungen und deren Wiederholbarkeit (Nr. 3); das Anerkennungsverfahren nach Art. 86 (Nr. 4); Regeltermine und Meldefristen (Nr. 5); Regelstudienzeit, Module und Leistungspunkte (Nr. 6); Bekanntmachung und Benachrichtigung (Nr. 7); Form und Verfahren einschließlich Bearbeitungszeiten und Nachteilsausgleich (Nr. 8); die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften (Nr. 9); die Bewertungsgrundsätze (Nr. 10); die Wiederholung (Nr. 11) und den zu verleihenden akademischen Grad (Nr. 12).
Für Lehrende ist der Zuschnitt dieser Liste die eigentliche Arbeitsanweisung: Alles, was für Bestehen, Note, Prüfungsversuch oder Frist zählt, muss seine Grundlage in der Ordnung haben. Art. 84 Abs. 3 Satz 2 BayHIG lässt daneben ausdrücklich zu, dass „nähere Regelungen im Einzelnen … auch in Richtlinien der Hochschulen getroffen werden“ — Richtlinien können die Ordnung also ausfüllen, aber nicht ersetzen. Ein Modulhandbuch, das eine andere Prüfungsform nennt als die Prüfungsordnung, ändert die Rechtslage nicht.
Bewertung: Vier-Augen-Prinzip und Beisitz
Anders als viele Verfahrensfragen überlässt Bayern die Bewertung nicht vollständig der Hochschule, sondern schreibt zwei Mindeststandards direkt ins Gesetz. Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 BayHIG verlangt Regelungen zu den Bewertungsgrundsätzen und ergänzt: „schriftliche Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet; mündliche Prüfungen sind mindestens von einer Prüferin oder einem Prüfer und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer durchzuführen.“
Beides hat konkrete Folgen für die Prüfungsorganisation. Das Vier-Augen-Prinzip greift nicht bei jeder Klausur, sondern genau dann, wenn eine schriftliche Leistung durchfallen soll — die Zweitkorrektur ist also vor der Bekanntgabe des Ergebnisses einzuplanen, nicht erst nach einer Beschwerde. Und die mündliche Prüfung ohne Beisitz ist in Bayern kein Organisationsdetail, sondern ein Verfahrensfehler; der Beisitz muss zudem „sachkundig“ sein. Wie die Bewertung im Einzelnen dokumentiert wird, welche Rubrics und Erwartungshorizonte sinnvoll sind und wie Einsichtnahme organisiert wird, behandelt der Überblicksartikel zum Prüfungsrecht sowie der Beitrag zu Bewertungsrastern und Rubrics.
Wiederholung, Fristen und freier Prüfungsversuch
Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 BayHIG verlangt eine Regelung zur Wiederholung, „wobei durch studienorganisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Wiederholung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich ist“. Bei Modulstudien kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Die Sechs-Monats-Vorgabe richtet sich an die Hochschule als Organisationspflicht — sie ist der Grund, warum bayerische Hochschulen typischerweise Wiederholungstermine im Folgesemester vorhalten müssen und nicht erst ein Jahr später prüfen dürfen.
Für Terminverschiebungen setzt Art. 84 Abs. 4 BayHIG feste Obergrenzen: Die Prüfungsordnung darf eine Verschiebung zulassen um höchstens zwei Semester für Bachelor- und Masterprüfungen sowie Abschlussprüfungen in sonstigen postgradualen Studiengängen, höchstens ein Semester für Vor- und Zwischenprüfungen und höchstens vier Semester für Abschlussprüfungen in sonstigen grundständigen Studiengängen. Wer die Fristen aus selbst zu vertretenden Gründen überschreitet, dem gelten die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungsteile nach Art. 84 Abs. 4 Satz 4 BayHIG „als abgelegt und nicht bestanden“ — eine Fiktion, die ohne aktive Prüfungshandlung wirkt und die Lehrende bei Beratungsgesprächen kennen sollten.
Der freie Prüfungsversuch ist in Bayern zulässig, aber nicht überall: Nach Art. 84 Abs. 3 Satz 3 BayHIG kann die Prüfungsordnung für geeignete Prüfungen bestimmen, dass eine erstmals nicht bestandene Prüfung als nicht abgelegt gilt. Satz 4 nimmt die Abschlussarbeit ausdrücklich davon aus.
Nachteilsausgleich
Der Nachteilsausgleich ist in Bayern doppelt verankert. Zum einen muss die Prüfungsordnung nach Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BayHIG „die Form und das Verfahren der Prüfung einschließlich der Bearbeitungszeiten sowie den Nachteilsausgleich für Studierende in besonderen Lebenslagen“ regeln. Zum anderen ist die Nichtberücksichtigung der Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung nach Art. 84 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BayHIG ein Versagungsgrund für die Genehmigung der Ordnung — eine Prüfungsordnung ohne tragfähige Regelung dürfte in Bayern also gar nicht erst in Kraft treten.
Praktisch heißt das für Lehrende: Der Ausgleich verändert die Bedingungen der Leistungserbringung, nicht den fachlichen Maßstab, und er läuft über das Verfahren der Hochschule — Prüfungsausschuss, Prüfungsamt oder die dafür benannte Stelle. Informelle Zusagen in der Sprechstunde ersetzen dieses Verfahren nicht und binden den Prüfungsausschuss nicht.
Täuschung und KI: was das Gesetz gerade nicht regelt
Wer im BayHIG nach einer Sanktionsnorm für Täuschung oder Plagiat sucht, findet keine. Das Gesetz enthält für Hochschulprüfungen nur den Regelungsauftrag in Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 BayHIG: Die Prüfungsordnung regelt „die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften“. Der Begriff „Täuschungshandlungen“ taucht im Gesetz allein im Kontext elektronischer Prüfungen auf (Art. 84 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 BayHIG), und zwar als Anforderung an die Rechtsverordnung, nicht als Tatbestand.
Für die Praxis folgt daraus eine klare Konsequenz: Die Rechtsfolge einer Täuschung ergibt sich in Bayern ausschließlich aus der Prüfungsordnung der eigenen Hochschule. Ob eine Leistung mit „nicht ausreichend“ bewertet wird, ob ein Prüfungsversuch verbraucht ist, ob ein Ausschluss von weiteren Prüfungen möglich ist — das steht nicht im Landesgesetz. Lehrende sollten deshalb Verdachtsfälle dokumentieren und an die zuständige Stelle geben, statt eine Sanktion selbst auszusprechen. Auch der Umgang mit generativer KI in Haus- und Abschlussarbeiten ist landesrechtlich nicht vorgezeichnet; belastbar wird er erst über die Prüfungsordnung, ergänzende Richtlinien nach Art. 84 Abs. 3 Satz 2 BayHIG und eine eindeutige Aufgabenstellung. Vertiefend dazu: Plagiat und KI in Hausarbeit und Prüfung.
Elektronische Fernprüfungen: die BayFEV
Bayern hat für elektronische Fernprüfungen eine eigene staatliche Verordnung. Grundlage ist heute Art. 84 Abs. 6 Satz 1 BayHIG, wonach das Staatsministerium „zur Erprobung neuer oder effizienterer Prüfungsmodelle“ durch Rechtsverordnung vorsehen kann, dass geeignete Prüfungen elektronisch und ohne Anwesenheitspflicht in einem vorgegebenen Prüfungsraum stattfinden. Umgesetzt ist das in der Bayerischen Fernprüfungserprobungsverordnung (BayFEV) vom 16. September 2020, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2025.
- Prüfungsformen (§ 2 BayFEV): Fernklausur als schriftliche Aufsichtsarbeit im vorgegebenen Zeitfenster mit Videoaufsicht sowie mündliche und praktische Fernprüfungen als Videokonferenz.
- Vorabfestlegung (§ 3 Abs. 1 BayFEV): Dass eine Fernprüfung angeboten wird, ist „grundsätzlich zu Veranstaltungsbeginn festzulegen“; erst wenn das nicht möglich ist, genügt ein angemessener Zeitraum vor der Prüfung.
- Authentifizierung (§ 5 Abs. 1 BayFEV): per gültigem Lichtbildausweis; eine Speicherung über die technisch notwendige Zwischenspeicherung hinaus ist unzulässig (§ 5 Abs. 2).
- Videoaufsicht (§ 6 BayFEV): Kamera und Mikrofon müssen aktiviert sein, „eine darüberhinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt“ (Abs. 1 Satz 2). Die Aufsicht erfolgt durch Personal der Hochschule; „eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht ist unzulässig“ (Abs. 2 Satz 2). Eine Aufzeichnung ist nicht zulässig (Abs. 3 Satz 1). Automatisierte Aufsicht ist nur im engen Ausnahmefall des Abs. 4 zulässig — bei dokumentierter Kapazitätsüberlastung und mit ausdrücklicher Einwilligung.
- Freiwilligkeit (§ 8 Abs. 1 BayFEV): „Die Teilnahme an elektronischen Fernprüfungen erfolgt auf freiwilliger Basis.“ Sicherzustellen ist die Freiwilligkeit grundsätzlich durch ein termingleiches Präsenzangebot.
- Technische Störungen (§ 9 Abs. 1 BayFEV): Ist die Fernklausur technisch nicht durchführbar, wird sie beendet, die Leistung nicht gewertet und „der Prüfungsversuch gilt als nicht vorgenommen“ — es sei denn, den Studierenden ist die Störung nachweisbar zuzurechnen.
- Befristung (§ 12 Abs. 2 BayFEV): Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Rechtsschutz: In Bayern ist der Widerspruch eine Wahl
Bayern hat das Vorverfahren weitgehend abgeschafft: Nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO, soweit Abs. 1 nichts Abweichendes regelt. Abs. 1 Satz 1 zählt die Bereiche auf, in denen die betroffene Person „entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben“ kann — und nennt dort unter Nr. 6 ausdrücklich „bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen“. Wird unmittelbar Klage erhoben, „bedarf es keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO“ (Art. 12 Abs. 1 Satz 3 AGVwGO). Der räumliche Anwendungsbereich erfasst nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO auch die sonstigen der Aufsicht des Freistaats unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Für Lehrende sind daraus drei Dinge wichtig. Erstens: Der Widerspruch ist in Bayern ein Angebot, kein Pflichtschritt — Studierende können auch sofort klagen, ohne dass die Hochschule vorher fachlich überdenken musste. Zweitens: Maßgeblich bleibt die Rechtsbehelfsbelehrung des konkreten Bescheids; Lehrende sollten keine Fristauskünfte improvisieren, sondern auf Prüfungsamt, Prüfungsausschuss oder Rechtsstelle verweisen. Drittens: Weil der Zwischenschritt entfallen kann, entsteht die Verteidigungsfähigkeit einer Note allein aus der Dokumentation — Aufgabenstellung, Erwartungshorizont, Bewertungsschema, Randbemerkungen, Protokoll und die Bekanntgabe der Regeln an die Studierenden. Wie eine Anfechtung praktisch abläuft, behandelt der Beitrag zur Prüfungsanfechtung an Hochschulen.
Prüfen als Dienstpflicht und die Grenze der Lehrfreiheit
Art. 55 Abs. 4 BayHIG stellt knapp fest: „Alle wissenschaftlich oder künstlerisch Tätigen haben nach Maßgabe näherer Regelungen zur Durchführung von Hochschulprüfungen und staatlichen Prüfungen beizutragen.“ Prüfen ist damit Dienstaufgabe, nicht Gefälligkeit — allerdings nur „nach Maßgabe näherer Regelungen“, was auf die Prüfungsordnung und die HSchPrüferV zurückverweist.
Die Gegenseite steht in Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayHIG: Hochschullehrende bestimmen „Gegenstand und Art ihrer Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der Studien- und Prüfungsordnungen in eigener Verantwortung“. Die Lehrfreiheit endet also dort, wo die Prüfungsordnung beginnt. Für wissenschaftliche Mitarbeitende und Lehrkräfte für besondere Aufgaben ist die Lage nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 BayHIG ohnehin enger: Ihre Lehrverpflichtung richtet sich „nach den Anordnungen ihrer Vorgesetzten“. Wie viel Lehre daraus wird, regelt nicht das Gesetz selbst, sondern die Rechtsverordnung nach Art. 55 Abs. 2 BayHIG — siehe dazu Lehrdeputat in Bayern.
Was den bayerischen Zuschnitt ausmacht
In einem Satz: Bayern vertraut den Hochschulen beim Inhalt der Prüfung und misstraut ihnen bei der Person der Prüfenden. Die Prüfungsordnung ist Satzung und wird nur noch hochschulintern genehmigt, die staatliche Rahmenprüfungsordnung für die HAW ist ausgelaufen — aber wer prüfen darf, steht weiterhin in einer staatlichen Rechtsverordnung, die die Prüfungsordnungen ausdrücklich bindet. Dazu kommen drei Punkte, die Lehrende in Bayern direkt betreffen: zwei gesetzlich fixierte Bewertungsstandards (Zweitkorrektur bei drohendem Nichtbestehen, sachkundiger Beisitz bei mündlichen Prüfungen), eine eigene, bis Ende 2027 befristete Verordnung für elektronische Fernprüfungen und ein Rechtsschutz, bei dem der Widerspruch gegen die Note nur eine Option neben der sofortigen Klage ist.
Praxis-Checkliste für Bayern
- Prüfungsbefugnis vorher klären. Nicht „Ich lehre, also prüfe ich“: Kernkreis nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHIG oder Bestellung nach der einschlägigen HSchPrüferV-Norm — an Universitäten §§ 2 bis 4, an HAW § 7.
- Ein Jahr Unterrichtstätigkeit prüfen. Bei universitären Abschlussprüfungen ist es Voraussetzung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HSchPrüferV), bei Vor- und Zwischenprüfungen Soll-Vorgabe (§ 2 Abs. 2 Satz 1).
- Zweitkorrektur einplanen, sobald eine schriftliche Leistung durchfallen soll (Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 BayHIG) — vor der Ergebnisbekanntgabe, nicht nach der Beschwerde.
- Mündliche Prüfung nie ohne sachkundigen Beisitz ansetzen (Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 BayHIG) und das Protokoll gleich mitdenken.
- Wiederholungstermin im Blick behalten: in der Regel binnen sechs Monaten (Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 BayHIG).
- Täuschungsfolgen nur aus der eigenen Prüfungsordnung ableiten — das BayHIG enthält keine Sanktionsnorm, nur den Regelungsauftrag (Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9).
- Nachteilsausgleich über das Hochschulverfahren laufen lassen, nicht informell zusagen (Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8).
- Fernprüfung nur mit Präsenzalternative und ohne Aufzeichnung planen (§§ 6, 8 BayFEV); Auslaufdatum 31.12.2027 mitdenken (§ 12 Abs. 2 BayFEV).
- Dokumentation so führen, als käme sofort eine Klage — in Bayern kann der Widerspruch übersprungen werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 3 AGVwGO).
Quellen
Amtliche Primärquellen zuerst. Jede Sachaussage oben ist an eine dieser Fundstellen gebunden; Hochschulbeispiele werden nicht als Landesstandard dargestellt.
- Art. 84 BayHIG — Prüfungen, Prüfungsordnungen, Verordnungsermächtigung (Bayern.Recht, amtlich)
- Art. 85 BayHIG — Prüferinnen und Prüfer, Verordnungsermächtigung (Bayern.Recht, amtlich)
- Art. 55 BayHIG — Lehr- und Prüfungstätigkeit (Bayern.Recht, amtlich)
- Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) vom 22.02.2000, zuletzt geändert durch VO vom 01.12.2022 (Bayern.Recht, amtlich, §§ 1–9)
- Bayerische Fernprüfungserprobungsverordnung (BayFEV) vom 16.09.2020, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2025 (Bayern.Recht, amtlich, §§ 1–12)
- Art. 12 AGVwGO — Widerspruchsverfahren (Bayern.Recht, amtlich; Gesetz zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2025)
- § 68 VwGO — Vorverfahren (gesetze-im-internet.de, amtlich)
Volltexte abgerufen am 7. August 2026 über die amtliche Ausgabe von Bayern.Recht (PDF-Vollansicht). Redaktionelle Orientierung für Hochschullehre und wissenschaftliche Karriere, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Prüfungsordnung der eigenen Hochschule, ergänzende Hochschulrichtlinien und das jeweils geltende Landesrecht in aktueller Fassung.