Seniorprofessur: Regelung, Vergütung, Pension und Abgrenzung

Karriere Professur Aktualisiert: 26. Juni 2026

Mit dem Eintritt in den Ruhestand muss die wissenschaftliche Arbeit nicht enden. Die Seniorprofessur erlaubt es Professorinnen und Professoren, nach der Pensionierung befristet weiterzuforschen oder zu lehren. Für viele ist das attraktiv — aber die Entscheidung hat handfeste Folgen für Pension, Hinzuverdienst und Status, die man vor der Zusage kennen sollte. Dieser Beitrag richtet sich gezielt an Professor:innen vor dem Ruhestand und klärt Definition, Abgrenzung, Landesrecht, Vergütung, die Anrechnung auf die Pension sowie Rechte und Pflichten.

Was ist eine Seniorprofessur?

Eine Seniorprofessur ist die zeitlich befristete Wahrnehmung professoraler Aufgaben (Forschung und/oder Lehre) durch eine Professorin oder einen Professor nach dem Eintritt in den Ruhestand (seltener kurz davor). Sie ist kein reguläres W-Amt und entsteht nicht über ein Berufungsverfahren. Üblich sind zwei Ausprägungen:

  • Forschungsorientiert: Ehrung und Förderung der weiterlaufenden Forschung verdienter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler — oft drittmittelgestützt.
  • Lehrorientiert: Überbrückung der Lehre, bis die Nachfolge auf dem Lehrstuhl berufen ist (Nähe zur Vertretungsprofessur, aber ruhestandsbezogen).

Leitend ist überall: Die Seniorprofessur soll keine Nachwuchsstellen blockieren, ist zeitlich begrenzt und setzt fortlaufende Forschungs- oder Lehrleistung voraus. Sie wird meist an der eigenen Hochschule wahrgenommen, ist aber auch extern möglich.

Abgrenzung: Seniorprofessur und ähnliche Formen

FormKern
Seniorprofessurbefristete professorale Aufgaben nach dem Ruhestand; je nach Land Würde und/oder Beschäftigung
Emeritierung / Entpflichtungstatusrechtlicher Übergang bei Pensionierung; Lehrverpflichtung entfällt, Rechte (z. B. Prüfungen) können fortbestehen — kein neues Beschäftigungsverhältnis
VertretungsprofessurÜberbrückung einer Vakanz, nicht ruhestandsbezogen
Gastprofessurgezielt eingeladene externe Expertise auf Zeit
Lehrauftrageinzelne Lehrveranstaltung gegen Vergütung, kein professoraler Status
HonorarprofessurEhrungs-/Lehrtitel, kein Beschäftigungsverhältnis
Forschungsprojekt im Ruhestandz. B. als Antragsteller/Fellow ohne Professurstatus

Status: Würde oder Beschäftigung?

Der wichtigste Punkt vorab: Man muss Titel beziehungsweise akademische Würde und ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis sauber auseinanderhalten. Eine Seniorprofessur kann beides sein — oder nur eines:

  • als befristete Beauftragung oder befristetes Angestelltenverhältnis (mit Vergütung), oder
  • als rein akademische Würde (Titel/Anbindung an die Hochschule, ohne reguläre Vergütung).

Ob Seniorprofessorinnen und -professoren weiterhin Mitglied der Hochschule mit allen Rechten und Pflichten sind oder ihr nur „angehören", hängt vom jeweiligen Landeshochschulgesetz und teils von der Hochschulverfassung ab. Damit unterscheiden sich auch Prüfungs-, Betreuungs- und Gremienrechte je nach Ausgestaltung.

Landesrecht: Überblick und ehrlicher Arbeitsstand

Die Seniorprofessur ist nicht bundeseinheitlich geregelt:

  • Ausdrücklich im Landeshochschulgesetz geregelt ist sie — konkret belegt — in Baden-Württemberg (§ 55 LHG „Honorarprofessur; Gastprofessur; Seniorprofessur"); nach Sekundär-/Arbeitsstand wird sie zudem in Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen genannt (primär je LHG zu prüfen).
  • Nicht gesetzlich geregelt und damit hochschulautonom ausgestaltet ist sie in anderen Ländern (zum Beispiel Berlin), wo die Hochschulen selbst entscheiden, ob, wofür und in welcher Form Seniorprofessuren eingerichtet werden.
Länder-Matrix — ehrlicher Arbeitsstand Eine vollständige, primärquellengeprüfte 16-Länder-Tabelle (Paragraf je Landeshochschulgesetz, Vergütungs- und Anrechnungsregel) ist noch nicht abgeschlossen. Konkret belegt ist § 55 LHG Baden-Württemberg; Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen werden nach Sekundär-/Arbeitsstand genannt und sind primär je LHG zu prüfen. Für die übrigen Länder gilt: am aktuellen Landeshochschulgesetz und an der Hochschulordnung prüfen. Es wird hier keine pauschale „in X Ländern"-Aussage ohne Primärquellenmatrix getroffen.

Vergütung: vorsichtig und vertraglich

Es gibt keinen bundeseinheitlichen Vergütungssatz. In der Praxis kommen mehrere Modelle vor:

  • Unentgeltlich — als rein akademische Würde mit Anbindung an die Hochschule.
  • Drittmittelfinanziert — die Forschung trägt sich über eingeworbene Projektmittel (vgl. Drittmittelstelle).
  • Pauschale oder eine an den Besoldungsgruppen W2/W3 orientierte Vergütung.
  • Differenzmodell: Bei verbeamteten Ruheständlern orientiert sich die Vergütung häufig an der Differenz zwischen dem Ruhegehalt und dem letzten aktiven Gehalt.

Konkrete Beträge gehören in den Vertrag oder die Bestellung — pauschale Euro-Angaben verbieten sich hier, weil die Modelle zu unterschiedlich sind. Wer die regulären Vergleichsgrößen sucht: Gehalt Professoren, W2/W3-Besoldung und Leistungsbezüge.

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Pension, Ruhensregelung und Hinzuverdienst

Für verbeamtete Professorinnen und Professoren ist dies der entscheidende Punkt: Eine vergütete Seniorprofessur kann auf die Beamtenpension angerechnet werden. Nach den beamtenversorgungsrechtlichen Ruhensvorschriften kann eine vergütete Tätigkeit im Ruhestand auf das Ruhegehalt angerechnet werden; die konkrete Höchstgrenze und Berechnung unterscheiden sich je nach Bund und Land (Details und Berechnungslogik: Beamtenpension). Der Deutsche Hochschulverband fordert seit Längerem, die Hinzuverdienstgrenzen für den öffentlichen Dienst zu lockern.

Wichtige Differenzierung Die Ruhensregelung betrifft die Beamtenversorgung von Ruheständlern aus einem Beamtenverhältnis. Für angestellte Professorinnen und Professoren mit gesetzlicher Rente gelten stattdessen die Hinzuverdienstregeln der Rentenversicherung. In beiden Fällen lohnt vor Annahme eine individuelle Prüfung der Versorgungsstelle.

Rechte und Pflichten

Welche Rechte mit einer Seniorprofessur verbunden sind, ergibt sich aus Landesrecht, Hochschulordnung und Bestellung — pauschale Aussagen sind hier fehl am Platz. Typischerweise zu klären sind:

  • Lehre: Umfang und Anrechnung (oft reduziert, projekt- oder bedarfsbezogen).
  • Prüfungsrecht / Betreuung: Abnahme von Prüfungen und Betreuung von Promotionen sind nicht selbstverständlich und richten sich nach Status und Promotionsordnung.
  • Drittmittel: Antrags- und Leitungsbefugnis (häufig zentral für forschungsorientierte Seniorprofessuren).
  • Gremien / Mitgliedschaft: Mitgliedschaftsstatus und Wahlrecht je nach Landeshochschulgesetz.
  • Ausstattung: Raum, Infrastruktur, Mittel — meist deutlich reduziert.

Karrierewert und Sinn — aus Sicht vor dem Ruhestand

Wofür sie sich lohnt: laufende Projekte und Betreuungen sauber zu Ende führen, Forschung ohne vollen Pflichtenkanon fortsetzen, Wissen und Netzwerk weitergeben und akademisch sichtbar bleiben. Worauf zu achten ist: die finanzielle Wirkung (Anrechnung auf die Pension), der real verfügbare Umfang an Ausstattung und Rechten sowie eine klare Befristung. Sinnvoll ist die Seniorprofessur vor allem, wenn ein konkretes Forschungs- oder Übergabeziel besteht — weniger als reiner Titel ohne Inhalt.

Checkliste — vor Annahme klären
  • Gesetzliche Grundlage: Ist die Seniorprofessur im Landeshochschulgesetz geregelt oder hochschulautonom?
  • Würde oder Beschäftigung: Entsteht ein Dienst-/Arbeitsverhältnis oder nur ein Titel?
  • Vergütung: unentgeltlich, Pauschale, W-orientiert, Differenzmodell oder drittmittelfinanziert?
  • Pension: Wird die Vergütung auf das Ruhegehalt angerechnet (Ruhensregelung)? Versorgungsstelle fragen.
  • Hinzuverdienstgrenze des jeweiligen Bundes-/Landesrechts?
  • Titel: Darf „Seniorprofessor:in" geführt werden — und wie lange?
  • Befristung und Verlängerung?
  • Rechte: Lehre, Prüfungen, Promotionsbetreuung, Drittmittel, Gremien?
  • Ausstattung: Raum, Infrastruktur, Hilfskräfte, Sachmittel?
  • Alternativen geprüft: Lehrauftrag, Gastprofessur, Emeritus-Tätigkeit, Forschungsprojekt, Honorarprofessur?

Wann lohnt sich eine Seniorprofessur — und wann nicht?

Als Faustregel: Die Seniorprofessur lohnt sich, wenn ein konkretes inhaltliches Ziel dahintersteht — weniger als reiner Titel.

  • Projektabschluss: laufende Forschungsprojekte sauber zu Ende führen statt abrupt abzubrechen.
  • Promotionen fertig betreuen: begonnene Betreuungsverhältnisse bis zum Abschluss begleiten (Betreuungsrecht vorab klären).
  • Drittmittel: bewilligte oder beantragte Drittmittel weiter einwerben und verausgaben.
  • Lehre überbrücken: die Lehre bis zur Berufung der Nachfolge sichern (Nähe zur Vertretungsprofessur).
  • Vorsicht ist geboten bei spürbarer Anrechnung auf die Pension (Ruhensregelung), bei stark reduzierter Ausstattung oder wenn nur ein Titel ohne realen Forschungs-/Lehrinhalt angeboten wird.

Häufige Fragen zur Seniorprofessur

Was ist eine Seniorprofessur?

Eine Seniorprofessur ist die zeitlich befristete Wahrnehmung professoraler Aufgaben (Forschung und/oder Lehre) durch eine Professorin oder einen Professor nach dem Eintritt in den Ruhestand. Sie ist kein reguläres W-Amt und entsteht nicht über ein Berufungsverfahren; Ausgestaltung und Voraussetzungen richten sich nach Landesrecht und Hochschule.

Ist die Seniorprofessur ein normales Professorenamt mit Berufungsverfahren?

Nein. Es findet kein reguläres Berufungsverfahren statt, und es wird keine Lebenszeit-W-Professur begründet. Üblich sind eine befristete Beauftragung, ein befristetes Angestelltenverhältnis oder die Verleihung als akademische Würde. Titel beziehungsweise Würde und ein etwaiges Beschäftigungsverhältnis sind dabei zu unterscheiden.

Wird eine Seniorprofessur vergütet?

Das ist unterschiedlich geregelt. Möglich sind eine unentgeltliche Form (rein akademische Würde), eine Drittmittelfinanzierung, eine Pauschale oder eine Vergütung, die sich an der Differenz zwischen Ruhegehalt und letztem aktiven Gehalt orientiert. Einen bundeseinheitlichen Satz gibt es nicht; maßgeblich sind Landesrecht und die konkrete Vereinbarung.

Wird die Vergütung auf die Pension angerechnet?

Bei verbeamteten Ruheständlerinnen und Ruheständlern kann eine vergütete Tätigkeit nach den beamtenversorgungsrechtlichen Ruhensvorschriften auf das Ruhegehalt angerechnet werden; die konkrete Höchstgrenze und Berechnung unterscheiden sich je nach Bund und Land. Eine individuelle Prüfung bei der Versorgungsstelle ist ratsam.

In welchen Bundesländern ist die Seniorprofessur gesetzlich geregelt?

Einige Landeshochschulgesetze sehen die Seniorprofessur ausdrücklich vor — konkret belegt ist Baden-Württemberg (§ 55 LHG); nach Sekundär- und Arbeitsstand wird sie zudem in Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen genannt (primär je LHG zu prüfen). In anderen Ländern ist sie nicht im Gesetz geregelt und wird hochschulautonom ausgestaltet. Eine vollständige, primärquellengeprüfte 16-Länder-Matrix ist hier noch nicht abgeschlossen; maßgeblich ist das jeweils aktuelle Landesrecht.

Darf ich den Titel „Seniorprofessor:in“ führen?

Ob und wie die Bezeichnung „Seniorprofessor:in“ geführt werden darf, hängt von der landes- beziehungsweise hochschulrechtlichen Regelung und der konkreten Bestellung ab. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer akademischen Würde (Titel) und einem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis.

Quellen und Arbeitsstand Stand: 26. Juni 2026. Regelung, Vergütung und Pensionsanrechnung sind landes- und hochschulspezifisch; eine vollständige primärquellengeprüfte 16-Länder-Matrix ist noch nicht abgeschlossen (ehrlicher Arbeitsstand). Maßgeblich sind Landesrecht und Bestellung. Redaktionelle Orientierung, keine Rechts- oder Versorgungsberatung.