Privatdozent und außerplanmäßige Professur — Föderaler Überblick
1. Kurzantwort
Privatdozent:in (PD) ist eine akademische Stellung mit Lehrbefugnis nach erfolgreicher Habilitation an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule — ohne Dienstverhältnis, ohne Anspruch auf eine Stelle. Die außerplanmäßige Professur (apl. Prof.) ist eine darauf aufbauende Titularbestellung nach mehrjähriger Lehrtätigkeit. Beide Statusgruppen sind Ländersache: Die 16 Bundesländer regeln Voraussetzungen, Verfahren und Lehrumfang in ihren Hochschulgesetzen sehr unterschiedlich — von automatischer Lehrbefugnis mit der Habilitation (Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, RLP) über Antragsverfahren (Bayern, SH, Hamburg) bis zu Anspruchskonstellationen (Berlin, MV). Dieser Hub gibt den Überblick und führt zu den 16 Detailseiten.
2. Was ist eine Privatdozentin oder ein Privatdozent?
Privatdozent:in (kurz PD) ist eine akademische Stellung an einer Universität oder einer wissenschaftlich gleichgestellten Hochschule. Voraussetzung ist in allen 16 Bundesländern die erfolgreiche Habilitation — der landesrechtliche Befähigungsnachweis, ein wissenschaftliches Fachgebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten. Mit der Lehrbefugnis verbunden ist das Recht zur Führung der akademischen Bezeichnung „Privatdozentin" oder „Privatdozent".
Gemeinsame Merkmale aller 16 Bundesländer:
- Kein Dienstverhältnis: Die PD-Stellung begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz.
- Kein Anspruch auf Vergütung: Die Titellehre der PDs erfolgt unentgeltlich.
- Mitgliedschaft in der Hochschule: PDs sind Mitglieder ihrer Hochschule und werden i.d.R. der Hochschullehrer:innen-Gruppe zugeordnet.
- Pflicht zur Lehre: PDs sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet — Umfang und Frequenz unterscheiden sich föderal stark (siehe Vergleichstabelle in Abschnitt 4).
3. Was ist eine außerplanmäßige Professur?
Die außerplanmäßige Professur (kurz apl. Prof.) ist eine darauf aufbauende Titularbestellung. Sie verleiht das Recht, die akademische Bezeichnung „Professorin"/„Professor" zu führen — als akademische Würde, nicht als Stellenbesetzung. Auch die apl.-Prof.-Verleihung begründet kein Dienstverhältnis und keine planmäßige Professur.
Gemeinsame Strukturmerkmale aller 16 Bundesländer:
- Voraussetzung: mehrjährige Bewährung in Forschung und Lehre an einer Universität.
- Antragsweg: typischerweise nicht durch die PD selbst, sondern auf Antrag der Fakultät, des Fachbereichs oder der Selbstverwaltungseinheit.
- Titel als akademische Würde: kein Beamtenstatus, keine Versorgungsbezüge.
- Sprachliche Besonderheit Bremen: Das Bremische Hochschulgesetz verwendet den Begriff „außerplanmäßige Professur" nicht im Wortlaut, sondern regelt die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professor" in § 17 Abs. 1 S. 3 BremHG. Funktional ist das der Bremer apl.-Prof.-Pfad.
4. Föderaler Vergleich: 16 Bundesländer im Überblick
Die folgende Tabelle gibt einen kompakten Überblick — Details zu jedem Bundesland in der jeweiligen Detailseite (Spalte „Land").
| Land | Zentrale Norm | Lehrbefugnis | Apl.-Prof.-Mindestdauer | Entscheidungsorgan apl. Prof. |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 39 LHG BW | Verleihung mit Habilitation; Bezeichnung an 2 SWS gekoppelt | in der Regel 2 Jahre | Senat auf Vorschlag der Fakultät |
| Bayern | Art. 69, 70, 98 BayHIG | Antrag bei Universität/Kunsthochschule | „mehrjährig" (hochschulisch konkretisiert) | Präsident:in auf Antrag des Fakultätsrats |
| Berlin | §§ 117, 118, 119 BerlHG | Anspruch auf Verleihung auf Antrag | mindestens 4 Jahre habilitiert | Hochschulleitung mit Zustimmung der Senatsverwaltung |
| Brandenburg | §§ 34, 62, 63 BbgHG (i.d.F. 09.04.2024) | Antrag; Präsidium entscheidet über Inhalt und Umfang | mindestens 4 Jahre habilitiert | Präsidium auf Antrag der Dekanin/des Dekans |
| Bremen | §§ 17, 25, 66 BremHG | Automatisch mit Habilitation | mindestens 5 Jahre Bewährung (akademische Bezeichnung „Professor:in") | Rektor:in der Hochschule |
| Hamburg | § 17 HmbHG | Auf Antrag; kein Arbeitsplatz-Anspruch | in der Regel 3 Jahre erfolgreich selbständige Lehre | Hochschule (Satzungs-Konkretisierung) |
| Hessen | §§ 30, 31, 32 HHG | Lehrbefugnis automatisch mit Habilitation; Bezeichnung auf Antrag des Fachbereichs | in der Regel 6 Jahre nach Promotion | Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereichs nach Senatsanhörung |
| Mecklenburg-Vorpommern | §§ 72, 73 LHG M-V | Senat verleiht auf Antrag des Fachbereichs (mit Anspruch) | in der Regel 5 Jahre selbständige Lehre | Senat einer Universität |
| Niedersachsen | §§ 9a, 35a NHG | Automatisch mit Habilitation oder Juniorprof.-Status | „mehrjährig" (Hochschulsatzung; Göttingen 3 Jahre) | Hochschule (Göttingen: Präsidium nach Senatsstellungnahme) |
| Nordrhein-Westfalen | §§ 41, 68 HG NRW | Zwei-stufig: Lehrbefähigung mit Habilitation, Lehrbefugnis auf Antrag | in der Regel 5 Jahre selbständige Lehre, Gutachten-Nachweis | Hochschule (Organ in Satzung) |
| Rheinland-Pfalz | § 61 HochSchG | Automatisch mit Habilitation an Heimuniversität | Satzung (kein landesgesetzlicher Wert) | Hochschule (Satzung) |
| Saarland | § 51 SHSG | Mit Habilitation; 1 SWS Lehrumfang landesgesetzlich | in der Regel 5 Jahre erfolgreiche selbständige Tätigkeit + Gutachten | Präsidium auf Antrag des Dekanats nach Senatsanhörung |
| Sachsen | §§ 42, 67 SächsHSG | Lehrbefugnis automatisch mit Habilitation; Bezeichnung an 2 SWS gekoppelt (Fakultätsrat verleiht) | mindestens 4 Jahre selbständige Lehre | Hochschule (Satzung) |
| Sachsen-Anhalt | § 48 HSG LSA | Automatisch mit Habilitation oder Juniorprof.-Status | in der Regel 4 Jahre Bewährung in Lehre, Forschung, Entwicklung, künstlerischer Tätigkeit | Leitung der Hochschule (Rektor:in) nach Senatsentscheidung |
| Schleswig-Holstein | § 65 HSG SH | Auf Antrag durch Präsident:in mit Zustimmung des Fachbereichs | mindestens 4 Jahre Lehrtätigkeit | Präsident:in auf Vorschlag des Fachbereichs |
| Thüringen | § 55 ThürHG | Kann-/Soll-Erteilung durch Selbstverwaltungseinheit (Fakultätsrat) | in der Regel 5 Jahre Bewährung | Leiter der Hochschule auf Antrag der Selbstverwaltungseinheit |
5. Detailseiten nach Bundesland
Pro Bundesland eine eigenständige Detailseite mit landesgesetzlicher Norm-Architektur, Wortlauten der zentralen Paragrafen, FAQ und Quellen:
- Privatdozent & apl. Professur in Baden-Württemberg — § 39 LHG BW
- Privatdozent & apl. Professur in Bayern — Art. 69, 70, 98 BayHIG
- Privatdozent & apl. Professur in Berlin — §§ 117, 118, 119 BerlHG
- Privatdozent & apl. Professur in Brandenburg — §§ 34, 62, 63 BbgHG (i.d.F. 09.04.2024)
- Privatdozent in Bremen — § 66 BremHG, § 17 BremHG
- Privatdozent & apl. Professur in Hamburg — § 17 HmbHG
- Privatdozent & apl. Professur in Hessen — §§ 30, 31, 32 HHG
- Privatdozent & apl. Professur in Mecklenburg-Vorpommern — §§ 72, 73 LHG M-V
- Privatdozent & apl. Professur in Niedersachsen — §§ 9a, 35a NHG
- Privatdozent & apl. Professur in Nordrhein-Westfalen — §§ 41, 68 HG NRW
- Privatdozent & apl. Professur in Rheinland-Pfalz — § 61 HochSchG
- Privatdozent & apl. Professur im Saarland — § 51 SHSG
- Privatdozent & apl. Professur in Sachsen — §§ 42, 67 SächsHSG
- Privatdozent & apl. Professur in Sachsen-Anhalt — § 48 HSG LSA
- Privatdozent & apl. Professur in Schleswig-Holstein — § 65 HSG SH
- Privatdozent & apl. Professur in Thüringen — § 55 ThürHG
6. Schreibweisen und verwandte Begriffe
Die akademische Bezeichnung wird in der Praxis sehr unterschiedlich geschrieben. Die häufigsten Varianten:
- PD Dr.: Standard-Abkürzung im akademischen Verkehr.
- Privatdozent:in: gendergerechte Schreibweise.
- apl. Prof. Dr. oder Prof. Dr. (apl.): typische Schreibweisen für apl. Professor:innen.
- außerplanmäßige Professur ist die landesrechtliche Bezeichnung in 15 Bundesländern; Bremen spricht von der „akademischen Bezeichnung Professor:in" (§ 17 Abs. 1 S. 3 BremHG).
Begriffliche Abgrenzungen zu verwandten Statusgruppen:
- Honorarprofessur — Verleihung für Personen, die außerhalb der Hochschule hauptberuflich tätig sind.
- Seniorprofessur — befristete Tätigkeit nach Eintritt in den Ruhestand.
- Gastprofessur — befristete Bestellung von Externen.
- Juniorprofessur (W1) — Qualifizierungs-Professur mit Tenure-Track-Option.
- Professur (W1/W2/W3) — Besoldungssystem für planmäßige Professuren.
- Habilitation — Voraussetzung für PD-Status in allen Bundesländern.
7. Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Privatdozent und außerplanmäßiger Professur?
Die Privatdozentur ist der Eingangsstatus nach Habilitation und Lehrbefugnis-Verleihung. Die außerplanmäßige Professur ist eine darauf aufbauende Titularbestellung nach mehrjähriger Lehrtätigkeit. Mit der apl.-Prof.-Bestellung darf die Bezeichnung „Professorin"/„Professor" geführt werden — aber ohne Dienstverhältnis und ohne Anspruch auf eine planmäßige Professur. Die PD-Rechtsstellung bleibt in den meisten Bundesländern parallel erhalten.
Bekomme ich als PD oder apl. Prof. Geld?
Nein. Beide Stellungen begründen kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Die Titellehre erfolgt unentgeltlich. Wer eine bezahlte Tätigkeit anstrebt, geht den Weg über eine planmäßige Professur (W1/W2/W3) oder eine andere wissenschaftliche Stelle.
Wie viel SWS muss ich als PD lehren?
Das hängt vom Bundesland und der jeweiligen Hochschulsatzung ab. Bandbreite: vom landesgesetzlich nicht festgelegten SWS-Wert (NRW, RLP, Berlin, SH) über 1 SWS (Saarland, Göttingen) und 2 Semesterwochenstunden (Bayern, BW, Sachsen) bis hin zu hochschulindividuellen Werten (Hamburg UHH: 2 Std/Studienjahr; TUHH: 2 SWS). Die genauen Werte stehen in der jeweiligen Detailseite.
Wann kann ich apl. Prof. werden?
Die Mindestdauer der Lehrtätigkeit oder Bewährung unterscheidet sich föderal: 2 Jahre (BW), 4 Jahre (Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, SH), 5 Jahre (Bremen, MV, Saarland, Thüringen), 6 Jahre (Hessen — nach Promotion) oder unbestimmt-mehrjährig (Bayern, Niedersachsen, Hamburg, RLP). Hochschulsatzungen können konkretere Werte festlegen.
Können auch HAW-Lehrkräfte Privatdozent werden?
Grundsätzlich nein. Das Habilitationsrecht haben in fast allen Bundesländern nur Universitäten und gleichgestellte Hochschulen mit Promotionsrecht. Sondernormen für einzelne Kunst- und Musikhochschulen gibt es in Brandenburg (Filmuniversität Babelsberg), Mecklenburg-Vorpommern (HMT Rostock), Sachsen-Anhalt (Burg Giebichenstein) und Thüringen (HfM Weimar). HAW (Hochschulen für angewandte Wissenschaften) haben grundsätzlich kein Habilitationsrecht. HAW-Promotionsrecht (z. B. über Promotionszentren oder das NRW-Promotionskolleg für angewandte Forschung) ersetzt kein Habilitationsrecht.
Was ist die Titellehre?
Die Titellehre ist die unentgeltliche Lehrverpflichtung der PDs und apl. Profs. Sie ist Bestandteil der Lehrbefugnis und wird je nach Bundesland landesgesetzlich oder hochschulisch konkretisiert. Wer die Titellehre dauerhaft nicht erbringt, riskiert in den meisten Bundesländern den Widerruf der Lehrbefugnis.
Was passiert, wenn ich an eine Hochschule in einem anderen Bundesland wechsle?
Die Lehrbefugnis ist meist hochschulspezifisch. Bei Wechsel an eine andere Hochschule erlischt sie typischerweise mit Erteilung einer vergleichbaren Lehrbefugnis am neuen Ort (Bayern, Berlin, Sachsen-Anhalt). Der Wechsel erfolgt über Umhabilitation — die jeweilige neue Hochschule entscheidet nach dem dort geltenden Landesrecht.
Darf ich mich nach apl.-Prof.-Verleihung schlicht „Professor" nennen?
Ja, in den meisten Bundesländern. Die Schreibweise „Prof." mit oder ohne Zusatz „apl." wird von den Hochschulen unterschiedlich gehandhabt. Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt erlauben die verkürzte Form „Professor:in" landesgesetzlich ausdrücklich. Daraus folgt aber kein Dienstverhältnis und keine planmäßige Professur. Im Zweifel die jeweilige Hochschulpraxis prüfen.
8. Quellen und Cluster-Übersicht
Dieser Hub fasst die Inhalte der 16 Bundesland-Detailseiten zusammen. Die landesgesetzlichen Wortlaute, amtlichen Fundstellen und hochschulischen Konkretisierungen finden sich in den jeweiligen Detailseiten.
Generischer Cluster-Kontext:
- Privatdozent (generischer Eintrag)
- Apl. Professur (generischer Eintrag)
- Habilitation — Voraussetzung für PD-Status
Verwandte Themen:
- Hausberufungsverbot — Cluster zur Berufung von Eigenpersonal
- Promotionsrecht an HAW — Alternative Karrierepfade an HAW
- HAW-Professur — Karrierepfad an Hochschulen für angewandte Wissenschaften
- Berufungsverfahren — Verfahren bei planmäßigen Professuren
Quellen geprüft am: 14. Juni 2026