Privatdozent und außerplanmäßige Professur — Föderaler Überblick

Recht Karriere Professur Aktualisiert: Juni 2026

1. Kurzantwort

Privatdozent:in (PD) ist eine akademische Stellung mit Lehrbefugnis nach erfolgreicher Habilitation an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule — ohne Dienstverhältnis, ohne Anspruch auf eine Stelle. Die außerplanmäßige Professur (apl. Prof.) ist eine darauf aufbauende Titularbestellung nach mehrjähriger Lehrtätigkeit. Beide Statusgruppen sind Ländersache: Die 16 Bundesländer regeln Voraussetzungen, Verfahren und Lehrumfang in ihren Hochschulgesetzen sehr unterschiedlich — von automatischer Lehrbefugnis mit der Habilitation (Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, RLP) über Antragsverfahren (Bayern, SH, Hamburg) bis zu Anspruchskonstellationen (Berlin, MV). Dieser Hub gibt den Überblick und führt zu den 16 Detailseiten.

2. Was ist eine Privatdozentin oder ein Privatdozent?

Privatdozent:in (kurz PD) ist eine akademische Stellung an einer Universität oder einer wissenschaftlich gleichgestellten Hochschule. Voraussetzung ist in allen 16 Bundesländern die erfolgreiche Habilitation — der landesrechtliche Befähigungsnachweis, ein wissenschaftliches Fachgebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten. Mit der Lehrbefugnis verbunden ist das Recht zur Führung der akademischen Bezeichnung „Privatdozentin" oder „Privatdozent".

Gemeinsame Merkmale aller 16 Bundesländer:

  • Kein Dienstverhältnis: Die PD-Stellung begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz.
  • Kein Anspruch auf Vergütung: Die Titellehre der PDs erfolgt unentgeltlich.
  • Mitgliedschaft in der Hochschule: PDs sind Mitglieder ihrer Hochschule und werden i.d.R. der Hochschullehrer:innen-Gruppe zugeordnet.
  • Pflicht zur Lehre: PDs sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet — Umfang und Frequenz unterscheiden sich föderal stark (siehe Vergleichstabelle in Abschnitt 4).

3. Was ist eine außerplanmäßige Professur?

Die außerplanmäßige Professur (kurz apl. Prof.) ist eine darauf aufbauende Titularbestellung. Sie verleiht das Recht, die akademische Bezeichnung „Professorin"/„Professor" zu führen — als akademische Würde, nicht als Stellenbesetzung. Auch die apl.-Prof.-Verleihung begründet kein Dienstverhältnis und keine planmäßige Professur.

Gemeinsame Strukturmerkmale aller 16 Bundesländer:

  • Voraussetzung: mehrjährige Bewährung in Forschung und Lehre an einer Universität.
  • Antragsweg: typischerweise nicht durch die PD selbst, sondern auf Antrag der Fakultät, des Fachbereichs oder der Selbstverwaltungseinheit.
  • Titel als akademische Würde: kein Beamtenstatus, keine Versorgungsbezüge.
  • Sprachliche Besonderheit Bremen: Das Bremische Hochschulgesetz verwendet den Begriff „außerplanmäßige Professur" nicht im Wortlaut, sondern regelt die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professor" in § 17 Abs. 1 S. 3 BremHG. Funktional ist das der Bremer apl.-Prof.-Pfad.

4. Föderaler Vergleich: 16 Bundesländer im Überblick

Die folgende Tabelle gibt einen kompakten Überblick — Details zu jedem Bundesland in der jeweiligen Detailseite (Spalte „Land").

Land Zentrale Norm Lehrbefugnis Apl.-Prof.-Mindestdauer Entscheidungsorgan apl. Prof.
Baden-Württemberg § 39 LHG BW Verleihung mit Habilitation; Bezeichnung an 2 SWS gekoppelt in der Regel 2 Jahre Senat auf Vorschlag der Fakultät
Bayern Art. 69, 70, 98 BayHIG Antrag bei Universität/Kunsthochschule „mehrjährig" (hochschulisch konkretisiert) Präsident:in auf Antrag des Fakultätsrats
Berlin §§ 117, 118, 119 BerlHG Anspruch auf Verleihung auf Antrag mindestens 4 Jahre habilitiert Hochschulleitung mit Zustimmung der Senatsverwaltung
Brandenburg §§ 34, 62, 63 BbgHG (i.d.F. 09.04.2024) Antrag; Präsidium entscheidet über Inhalt und Umfang mindestens 4 Jahre habilitiert Präsidium auf Antrag der Dekanin/des Dekans
Bremen §§ 17, 25, 66 BremHG Automatisch mit Habilitation mindestens 5 Jahre Bewährung (akademische Bezeichnung „Professor:in") Rektor:in der Hochschule
Hamburg § 17 HmbHG Auf Antrag; kein Arbeitsplatz-Anspruch in der Regel 3 Jahre erfolgreich selbständige Lehre Hochschule (Satzungs-Konkretisierung)
Hessen §§ 30, 31, 32 HHG Lehrbefugnis automatisch mit Habilitation; Bezeichnung auf Antrag des Fachbereichs in der Regel 6 Jahre nach Promotion Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereichs nach Senatsanhörung
Mecklenburg-Vorpommern §§ 72, 73 LHG M-V Senat verleiht auf Antrag des Fachbereichs (mit Anspruch) in der Regel 5 Jahre selbständige Lehre Senat einer Universität
Niedersachsen §§ 9a, 35a NHG Automatisch mit Habilitation oder Juniorprof.-Status „mehrjährig" (Hochschulsatzung; Göttingen 3 Jahre) Hochschule (Göttingen: Präsidium nach Senatsstellungnahme)
Nordrhein-Westfalen §§ 41, 68 HG NRW Zwei-stufig: Lehrbefähigung mit Habilitation, Lehrbefugnis auf Antrag in der Regel 5 Jahre selbständige Lehre, Gutachten-Nachweis Hochschule (Organ in Satzung)
Rheinland-Pfalz § 61 HochSchG Automatisch mit Habilitation an Heimuniversität Satzung (kein landesgesetzlicher Wert) Hochschule (Satzung)
Saarland § 51 SHSG Mit Habilitation; 1 SWS Lehrumfang landesgesetzlich in der Regel 5 Jahre erfolgreiche selbständige Tätigkeit + Gutachten Präsidium auf Antrag des Dekanats nach Senatsanhörung
Sachsen §§ 42, 67 SächsHSG Lehrbefugnis automatisch mit Habilitation; Bezeichnung an 2 SWS gekoppelt (Fakultätsrat verleiht) mindestens 4 Jahre selbständige Lehre Hochschule (Satzung)
Sachsen-Anhalt § 48 HSG LSA Automatisch mit Habilitation oder Juniorprof.-Status in der Regel 4 Jahre Bewährung in Lehre, Forschung, Entwicklung, künstlerischer Tätigkeit Leitung der Hochschule (Rektor:in) nach Senatsentscheidung
Schleswig-Holstein § 65 HSG SH Auf Antrag durch Präsident:in mit Zustimmung des Fachbereichs mindestens 4 Jahre Lehrtätigkeit Präsident:in auf Vorschlag des Fachbereichs
Thüringen § 55 ThürHG Kann-/Soll-Erteilung durch Selbstverwaltungseinheit (Fakultätsrat) in der Regel 5 Jahre Bewährung Leiter der Hochschule auf Antrag der Selbstverwaltungseinheit
Hinweis zur Tabelle: Die Tabellen-Spalten sind verdichtende Zusammenfassungen. Für die genauen landesgesetzlichen Wortlaute, Sondernormen (Filmuniversität BB, HMT Rostock, HfM Weimar, Burg Giebichenstein etc.) und hochschulspezifische Konkretisierungen siehe die jeweilige Detailseite.
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5. Detailseiten nach Bundesland

Pro Bundesland eine eigenständige Detailseite mit landesgesetzlicher Norm-Architektur, Wortlauten der zentralen Paragrafen, FAQ und Quellen:

6. Schreibweisen und verwandte Begriffe

Die akademische Bezeichnung wird in der Praxis sehr unterschiedlich geschrieben. Die häufigsten Varianten:

  • PD Dr.: Standard-Abkürzung im akademischen Verkehr.
  • Privatdozent:in: gendergerechte Schreibweise.
  • apl. Prof. Dr. oder Prof. Dr. (apl.): typische Schreibweisen für apl. Professor:innen.
  • außerplanmäßige Professur ist die landesrechtliche Bezeichnung in 15 Bundesländern; Bremen spricht von der „akademischen Bezeichnung Professor:in" (§ 17 Abs. 1 S. 3 BremHG).

Begriffliche Abgrenzungen zu verwandten Statusgruppen:

7. Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Privatdozent und außerplanmäßiger Professur?

Die Privatdozentur ist der Eingangsstatus nach Habilitation und Lehrbefugnis-Verleihung. Die außerplanmäßige Professur ist eine darauf aufbauende Titularbestellung nach mehrjähriger Lehrtätigkeit. Mit der apl.-Prof.-Bestellung darf die Bezeichnung „Professorin"/„Professor" geführt werden — aber ohne Dienstverhältnis und ohne Anspruch auf eine planmäßige Professur. Die PD-Rechtsstellung bleibt in den meisten Bundesländern parallel erhalten.

Bekomme ich als PD oder apl. Prof. Geld?

Nein. Beide Stellungen begründen kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Die Titellehre erfolgt unentgeltlich. Wer eine bezahlte Tätigkeit anstrebt, geht den Weg über eine planmäßige Professur (W1/W2/W3) oder eine andere wissenschaftliche Stelle.

Wie viel SWS muss ich als PD lehren?

Das hängt vom Bundesland und der jeweiligen Hochschulsatzung ab. Bandbreite: vom landesgesetzlich nicht festgelegten SWS-Wert (NRW, RLP, Berlin, SH) über 1 SWS (Saarland, Göttingen) und 2 Semesterwochenstunden (Bayern, BW, Sachsen) bis hin zu hochschulindividuellen Werten (Hamburg UHH: 2 Std/Studienjahr; TUHH: 2 SWS). Die genauen Werte stehen in der jeweiligen Detailseite.

Wann kann ich apl. Prof. werden?

Die Mindestdauer der Lehrtätigkeit oder Bewährung unterscheidet sich föderal: 2 Jahre (BW), 4 Jahre (Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, SH), 5 Jahre (Bremen, MV, Saarland, Thüringen), 6 Jahre (Hessen — nach Promotion) oder unbestimmt-mehrjährig (Bayern, Niedersachsen, Hamburg, RLP). Hochschulsatzungen können konkretere Werte festlegen.

Können auch HAW-Lehrkräfte Privatdozent werden?

Grundsätzlich nein. Das Habilitationsrecht haben in fast allen Bundesländern nur Universitäten und gleichgestellte Hochschulen mit Promotionsrecht. Sondernormen für einzelne Kunst- und Musikhochschulen gibt es in Brandenburg (Filmuniversität Babelsberg), Mecklenburg-Vorpommern (HMT Rostock), Sachsen-Anhalt (Burg Giebichenstein) und Thüringen (HfM Weimar). HAW (Hochschulen für angewandte Wissenschaften) haben grundsätzlich kein Habilitationsrecht. HAW-Promotionsrecht (z. B. über Promotionszentren oder das NRW-Promotionskolleg für angewandte Forschung) ersetzt kein Habilitationsrecht.

Was ist die Titellehre?

Die Titellehre ist die unentgeltliche Lehrverpflichtung der PDs und apl. Profs. Sie ist Bestandteil der Lehrbefugnis und wird je nach Bundesland landesgesetzlich oder hochschulisch konkretisiert. Wer die Titellehre dauerhaft nicht erbringt, riskiert in den meisten Bundesländern den Widerruf der Lehrbefugnis.

Was passiert, wenn ich an eine Hochschule in einem anderen Bundesland wechsle?

Die Lehrbefugnis ist meist hochschulspezifisch. Bei Wechsel an eine andere Hochschule erlischt sie typischerweise mit Erteilung einer vergleichbaren Lehrbefugnis am neuen Ort (Bayern, Berlin, Sachsen-Anhalt). Der Wechsel erfolgt über Umhabilitation — die jeweilige neue Hochschule entscheidet nach dem dort geltenden Landesrecht.

Darf ich mich nach apl.-Prof.-Verleihung schlicht „Professor" nennen?

Ja, in den meisten Bundesländern. Die Schreibweise „Prof." mit oder ohne Zusatz „apl." wird von den Hochschulen unterschiedlich gehandhabt. Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt erlauben die verkürzte Form „Professor:in" landesgesetzlich ausdrücklich. Daraus folgt aber kein Dienstverhältnis und keine planmäßige Professur. Im Zweifel die jeweilige Hochschulpraxis prüfen.

8. Quellen und Cluster-Übersicht

Dieser Hub fasst die Inhalte der 16 Bundesland-Detailseiten zusammen. Die landesgesetzlichen Wortlaute, amtlichen Fundstellen und hochschulischen Konkretisierungen finden sich in den jeweiligen Detailseiten.

Generischer Cluster-Kontext:

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Quellen geprüft am: 14. Juni 2026