Privatdozent und außerplanmäßige Professur in Berlin
1. Kurzantwort
In Berlin entsteht der Privatdozent-Status nach § 118 BerlHG in zwei Schritten: Erst wird mit der Habilitation die Lehrbefähigung zuerkannt, dann ist die Lehrbefugnis auf Antrag zu verleihen, wenn die Lehrtätigkeit das Lehrangebot der Hochschule sinnvoll ergänzt und keine Beamtenrechts-Ausschlussgründe entgegenstehen — Berlin gewährt damit einen Anspruch auf Verleihung. Eine SWS-Mindestpflicht für die Titellehre kennt das BerlHG nicht; verlangt werden „regelmäßige Lehrveranstaltungen" in einem von der Hochschulleitung festgelegten Umfang (§ 117 Abs. 1 S. 2 BerlHG entsprechend), und wer in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne Zustimmung der Hochschule keine Lehre anbietet, kann verabschiedet werden. Die außerplanmäßige Professur verleiht nach § 119 BerlHG der Hochschulleiter/die Hochschulleiterin auf Vorschlag des Fachbereichs mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung — Voraussetzung: mindestens vier Jahre Habilitation plus hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre.
2. Rechtsgrundlage
Berlin regelt Privatdozentur und außerplanmäßige Professur im Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz — BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.07.2011 mit späteren Änderungen. Die zentralen Normen sind:
- § 118 BerlHG — Privatdozentinnen und Privatdozenten. Definiert PD als Person mit Lehrbefähigung und Lehrbefugnis (Abs. 1 S. 1) und gewährt einen Anspruch auf Verleihung der Lehrbefugnis bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1 S. 2). Regelt das Erlöschen der Lehrbefugnis (Abs. 2).
- § 119 BerlHG — Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren. Verleihung durch den Leiter oder die Leiterin der Hochschule auf Vorschlag des Fachbereichs mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Voraussetzung: mindestens vier Jahre Habilitation + hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre.
- § 117 BerlHG — Rechtsstellung der Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren; gilt nach § 118 Abs. 2 S. 1 BerlHG entsprechend für PDs und nach § 119 S. 3 BerlHG entsprechend für apl. Profs. Regelt das Lehrpflicht-Maß („regelmäßige Lehrveranstaltungen") und die Verabschiedungstatbestände.
- § 114 BerlHG — Einordnung als nebenberufliches Personal; § 43 BerlHG Mitgliedschaft in der Hochschule; § 45 BerlHG aktives Wahlrecht in der Mitgliedergruppe der Hochschullehrenden.
Die Berliner Lehrverpflichtungsverordnung adressiert hauptberufliches wissenschaftliches Personal und ist keine direkte Anwendungsnorm für die Titellehre der PDs — § 117 BerlHG verlagert die Umfangsbestimmung an die Hochschulleitung.
3. Lehrbefähigung vs. Lehrbefugnis: Der Berliner Anspruch
§ 118 Abs. 1 BerlHG trennt die beiden Schritte ausdrücklich und gewährt einen Anspruch:
- Lehrbefähigung wird mit der Habilitation zuerkannt (§ 118 Abs. 1 S. 1 BerlHG). Das Habilitationsverfahren regeln die jeweiligen Habilitationsordnungen — an der Charité-Universitätsmedizin Berlin (gemeinsam getragen von HU und FU) etwa die Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät (AMB Nr. 256/2020), die in § 9 Abs. 4 die Antragsberechtigung auf Lehrbefugnis nach Zuerkennung der Lehrbefähigung regelt.
- Lehrbefugnis wird auf Antrag verliehen — als Anspruch, nicht nur als Kann-Regelung — wenn die zwei materiellen Voraussetzungen vorliegen.
- Bezeichnung „Privatdozentin"/„Privatdozent" entsteht erst mit der Lehrbefugnis-Verleihung.
- Kein Dienstverhältnis (§ 117 Abs. 1 S. 1 BerlHG entsprechend, über § 118 Abs. 2 S. 1).
4. Titellehre: „Regelmäßige Lehrveranstaltungen", keine SWS-Norm
Das BerlHG kennt keine landesgesetzliche SWS-Pflicht. Über § 118 Abs. 2 S. 1 BerlHG („§ 117 gilt entsprechend") greift folgende Regel:
Die Berliner Sanktionsschwelle ist nicht eine konkrete SWS-Verfehlung, sondern formuliert in § 117 Abs. 2 Nr. 2 BerlHG:
- Verabschiedung erfolgt, wenn die Person „in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne Zustimmung der Hochschule ihren oder seinen Lehrverpflichtungen nicht nachkommt".
- Nach Verabschiedung darf die Bezeichnung „Professor"/„Professorin" nicht mehr geführt werden (§ 117 Abs. 2 S. 2 BerlHG).
Hochschuleigene Konkretisierung (Beispiel Charité-Merkblatt apl.-Prof. 2023): Für die apl.-Prof.-Antragstellung verlangt die Charité den Nachweis von 200 Stunden Pflichtlehre seit der Habilitation und drei positive Lehrevaluationen. Diese Werte sind Charité-spezifisch und kein Berliner Standard.
5. Außerplanmäßige Professur: Vier Jahre + Senatsverwaltungs-Zustimmung
Die zentrale Norm ist § 119 BerlHG:
Wesentliche Strukturmerkmale:
- Drei Voraussetzungen: (a) PD-Status, (b) mindestens vier Jahre habilitiert, (c) hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre.
- Entscheidungsweg: Hochschulleiter:in auf Vorschlag des Fachbereichs und mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Diese behördliche Zustimmung der Berliner Landesregierung ist eine Berliner Sonderlage.
- Wirkung: Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Professorin"/„Professor" als akademische Würde (§ 119 S. 2 BerlHG). Über § 119 S. 3 i.V.m. § 117 BerlHG kein Dienstverhältnis und Pflicht zu regelmäßigen Lehrveranstaltungen.
Hochschuleigene Konkretisierung (Beispiel Charité-Merkblatt apl.-Prof. 2023): 200 Stunden Pflichtlehre seit der Habilitation + drei positive Lehrevaluationen + abgeschlossene Betreuung von 4 Dissertationen oder vergleichbaren Kombinationen + Originalarbeiten als Erst- oder Letztautor:in mit Impact-Faktor. Antragsweg: Antrag an den Dekan → Geschäftsstelle der apl.-Kommission → Vorbegutachtung → externe Gutachten → Senatsverwaltungs-Zustimmung.
6. Universitäten und Hochschulen mit Habilitationsrecht in Berlin
§§ 118, 119 BerlHG adressieren wissenschaftliche Hochschulen mit Habilitationsrecht. In Berlin sind das insbesondere:
- Wissenschaftliche Universitäten: Humboldt-Universität zu Berlin (HU), Freie Universität Berlin (FU), Technische Universität Berlin (TU) — Habilitationsrecht in den jeweiligen Fachgebieten.
- Universität der Künste (UdK Berlin) in wissenschaftlichen Fächern.
- Charité — Universitätsmedizin Berlin: universitätsmedizinische Einrichtung, gemeinsam getragen von HU und FU. Trägt eine eigene Habilitationsordnung (AMB Nr. 256/2020) und eine apl.-Ordnung (06.08.2018) mit internen Verfahrensregelungen.
- Berliner Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HTW Berlin, HWR Berlin, Berliner Hochschule für Technik, Alice Salomon Hochschule, KHSB, Evangelische Hochschule Berlin) — kein Habilitationsrecht; ein PD- oder apl.-Prof.-Pfad besteht dort nicht.
Wer an einer HAW lehren möchte, wählt andere Wege — siehe Promotionsrecht an HAW und HAW-Professur.
7. Verabschiedung, Erlöschen und Senatsverwaltungs-Bezug
Das BerlHG regelt Erlöschen und Verabschiedung klar:
§ 118 Abs. 2 BerlHG (Erlöschen der Lehrbefugnis):
- Automatisches Erlöschen bei Wegfall der Lehrbefähigung;
- Automatisches Erlöschen durch Erlangung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, sofern die Berliner Hochschule nicht die Fortdauer beschließt;
- Die Beendigungsentscheidung trifft der Präsident oder die Präsidentin auf Antrag des Fachbereichs.
§ 117 Abs. 2 BerlHG (Verabschiedungstatbestände — entsprechend für PD/apl. Prof.):
- Auf eigenen Antrag;
- Wenn die Person in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne Zustimmung der Hochschule ihren Lehrverpflichtungen nicht nachkommt;
- Wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen bei einer Beamtin oder einem Beamten gemäß § 83 LBG das Beamtenverhältnis endet;
- Bei einem schweren Verstoß gegen die Pflichten nach § 44 Abs. 1 BerlHG.
Nach der Verabschiedung gemäß Nr. 2 bis 4 darf die Bezeichnung „Professor"/„Professorin" nicht mehr geführt werden (§ 117 Abs. 2 S. 2 BerlHG).
8. Praxis-Check
Vor einer PD- oder apl.-Prof.-Karriere an einer Berliner Hochschule lohnt sich der strukturierte Blick auf vier Punkte — ohne Anspruch auf Rechtsberatung:
- Habilitiert in Berlin → Antrag auf Lehrbefugnis stellen. Berlin gewährt nach § 118 Abs. 1 S. 2 BerlHG einen Anspruch, wenn die Voraussetzungen vorliegen (sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots + keine Beamtenrechts-Ausschlussgründe).
- Regelmäßige Lehrveranstaltungen anbieten. § 117 Abs. 1 S. 2 BerlHG nennt keine konkrete SWS-Zahl; die Hochschulleitung legt den Umfang fest. Sanktionsschwelle: zwei aufeinanderfolgende Semester ohne Zustimmung der Hochschule → Verabschiedung.
- Wer apl. Prof. anstrebt: vier Jahre Habilitations-Wartezeit einplanen; Publikations- und Lehrnachweise aufbauen; Antragsweg über den Fachbereich; mit der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung rechnen.
- Bei Wechsel an andere Hochschule: Berliner Lehrbefugnis erlischt automatisch bei Erlangung der Lehrbefugnis an der neuen Hochschule, es sei denn die Berliner Hochschule beschließt die Fortdauer (§ 118 Abs. 2 S. 2 BerlHG) — Fortdauer-Antrag rechtzeitig stellen.
Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
9. Häufige Fragen (FAQ)
Bin ich nach der Habilitation in Berlin automatisch Privatdozent?
Nein. Die Habilitation zuerkennt die Lehrbefähigung; die Lehrbefugnis muss separat beantragt werden (§ 118 Abs. 1 S. 1 BerlHG). Berlin gewährt aber einen Anspruch auf Verleihung, wenn die Voraussetzungen vorliegen (§ 118 Abs. 1 S. 2 BerlHG): sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots und keine Beamtenrechts-Ausschlussgründe.
Bekomme ich als PD in Berlin Geld?
Nein. § 118 Abs. 2 S. 1 BerlHG i.V.m. § 117 Abs. 1 S. 1 BerlHG: kein Dienstverhältnis zur Hochschule.
Wie viel SWS muss ich als PD in Berlin lehren?
Das BerlHG nennt keine SWS-Zahl. Erforderlich sind „regelmäßige Lehrveranstaltungen"; den Umfang regelt der Leiter oder die Leiterin der Hochschule (§ 117 Abs. 1 S. 2 BerlHG, entsprechend für PD/apl. Prof.). Wer in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne Zustimmung der Hochschule keine Lehre anbietet, kann verabschiedet werden (§ 117 Abs. 2 Nr. 2 BerlHG).
Wann kann ich apl. Prof. werden?
§ 119 BerlHG verlangt mindestens vier Jahre Habilitation und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre. Verleihung durch den Leiter oder die Leiterin der Hochschule auf Vorschlag des Fachbereichs mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.
Was bedeutet die Zustimmung der Senatsverwaltung?
§ 119 BerlHG verlangt für die apl.-Prof.-Verleihung formal die Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Berliner Senatsverwaltung — eine Berliner Landesbehörde. Die Verleihung wird erst nach dieser behördlichen Zustimmung wirksam. Eine Berliner Sonderlage gegenüber Bundesländern, in denen allein hochschulinterne Organe entscheiden.
Darf ich mich nach apl.-Prof.-Verleihung schlicht „Professor" nennen?
§ 119 S. 2 BerlHG erlaubt die Führung der Bezeichnung „Professorin" oder „Professor" als akademische Würde. Daraus folgt kein Dienstverhältnis und keine Übertragung eines Amtes (§ 117 BerlHG entsprechend). Wie der Zusatz „apl." in der konkreten Hochschulpraxis, in Signaturen oder Publikationen geführt wird, richtet sich nach der jeweiligen Hochschulpraxis und sollte im Zweifel bei der eigenen Hochschule geprüft werden.
Was passiert, wenn ich an eine Hochschule in einem anderen Bundesland wechsle?
§ 118 Abs. 2 S. 2 BerlHG: Die Berliner Lehrbefugnis erlischt automatisch bei Erlangung der Lehrbefugnis an der neuen Hochschule, es sei denn die Berliner Hochschule beschließt die Fortdauer. Wer die Berliner venia behalten möchte, sollte den Fortdauer-Antrag rechtzeitig beim Fachbereich stellen.
Können auch HAW-Lehrkräfte PD werden?
§§ 118, 119 BerlHG adressieren wissenschaftliche Hochschulen mit Habilitationsrecht. Berliner HAW (HTW, HWR, BHT, ASH, KHSB, EHB) haben kein Habilitationsrecht; ein PD- oder apl.-Prof.-Pfad besteht dort nicht.
10. Quellen
Stand der Recherche: Juni 2026. Alle Aussagen oben sind durch die folgenden Quellen belegt:
Landesrecht Berlin:
- BerlHG — nichtamtliche Lesefassung der FU Berlin (PDF)
- BerlHG — amtliche Sammlung (gesetze.berlin.de)
Hochschulebene:
- Charité — Habilitationsordnung Medizinische Fakultät (AMB Nr. 256/2020)
- Charité — Merkblatt apl.-Professur, Stand 06.03.2023
- Charité — Habilitationsbüro Übersichtsseiten
- TU Berlin Fakultät IV — Rechtsstellung PD-Auszüge (BerlHG / TU-Grundordnung)
- TU Berlin — Zusammenfassung Honorarprofessur / apl. Professur / Gastprofessur
- HU Berlin Philosophische Fakultät — Habilitationsverfahren
Quellen geprüft am: 14. Juni 2026