Hausberufungsverbot: Darf die eigene Uni mich berufen?

Direkt zu Ihrem Bundesland:
Recht Professur Aktualisiert: Juni 2026

Das Hausberufungsverbot entscheidet darüber, ob eine Hochschule eigene Nachwuchswissenschaftler:innen, Habilitierte oder Juniorprofessor:innen auf eine Professur berufen darf. Für Bewerber:innen ist die wichtigste Frage nicht zuerst der Paragraf, sondern: Muss ich die Hochschule wechseln, oder kann ich nach einer Qualifikationsphase an derselben Universität bleiben?

Das Wichtigste in Kürze
  • Es gibt heute kein einheitliches bundesweites Hausberufungsverbot; maßgeblich sind Landeshochschulgesetz und Berufungsordnung.
  • Nach Promotion, Habilitation oder langer Beschäftigung an derselben Hochschule ist eine Berufung oft nur in Ausnahmefällen oder nach externer wissenschaftlicher Tätigkeit möglich.
  • Juniorprofessur und Tenure Track sind häufig gesondert geregelt; in vielen Ländern ist der Übergang an derselben Hochschule gerade Teil des Modells.
  • Bayern ist ein Sonderfall: Art. 66 BayHIG enthält kein ausdrückliches gesetzliches Hausberufungsverbot im Wortlaut, steuert Berufungen aber über Ausschreibung, Berufungsausschuss und Berufungsordnungen.
  • Berufungskommissionen müssen interne Kandidaturen besonders sorgfältig dokumentieren, weil Bestenauslese, externe Begutachtung und Befangenheit im Fokus stehen.

Schnellantworten für Bewerber:innen

Sind Hausberufungen verboten?

Nicht pauschal. Es gibt kein einheitliches Bundesverbot mehr; entscheidend ist das Landesrecht. In vielen Bundesländern sind Hausberufungen aber nur in begründeten Ausnahmefällen, nach externer wissenschaftlicher Tätigkeit oder in speziellen Tenure-Track-Konstellationen möglich.

Kann ich nach einer Juniorprofessur an derselben Hochschule bleiben?

Oft ja, wenn die Juniorprofessur oder Qualifikationsprofessur als Tenure-Track-Modell angelegt und in Landesrecht sowie Berufungsordnung entsprechend geregelt ist. Der Übergang von W1 auf W2/W3 an derselben Hochschule ist dann nicht der klassische Problemfall, sondern häufig der Zweck des Modells. Die Details unterscheiden sich aber stark nach Bundesland; Schleswig-Holstein behandelt Tenure Track besonders streng.

Kann ich nach einer Habilitation an derselben Universität Professor werden?

Das ist der klassische Hausberufungsfall und deshalb deutlich riskanter als Tenure Track. Wer an derselben Universität habilitiert oder lange als wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in gearbeitet hat, braucht je nach Bundesland eine Ausnahmeregel, einen dokumentierten Bestenauslese-Vorteil oder externe wissenschaftliche Tätigkeit. Die jeweilige Landesseite ist hier wichtiger als eine allgemeine Faustregel.

Für Berufungskommissionen

Interne Kandidaturen sind nicht automatisch unzulässig, aber begründungsbedürftig. Entscheidend sind Ausschreibung, externe Gutachten, dokumentierte Bestenauslese, Umgang mit Befangenheit und eine nachvollziehbare Ausnahmebegründung. Ein eigener Leitfaden für Berufungskommissionen wäre als nächster Spezialartikel sinnvoll.

Wenn die eigene Hochschule rechtlich oder kulturell schwierig ist: aktuelle Professuren, Juniorprofessuren und Tenure-Track-Stellen an anderen Hochschulen prüfen.

Aktuelle Professuren ansehen →

Die 16 Bundesländer im Überblick

Die folgende Tabelle verweist auf die jeweilige Detailseite — die kanonische Quelle für Wortlaut, Personenkreis und Logik des jeweiligen Landesmodells.

BundeslandNorm-AnkerModell-TypDetailseite
Baden-Württemberg§ 48 Abs. 2 LHG BWSoll-Vorschrift (JuniorProf) / streng (wiss. MA)Details Baden-Württemberg
BayernArt. 66 BayHIGKein ausdrückliches Berufungsverbot im Wortlaut; Verfahren in Berufungsordnungen der HochschulenDetails Bayern
Berlin§ 101 Abs. 5 BerlHGGestaffelt nach Beschäftigungsstatus (Hochschuldozent:innen / Lebenszeit-Professor:innen)Details Berlin
Brandenburg§ 42 Abs. 3 BbgHGZweistufig: JuniorProfs / akademische BeschäftigteDetails Brandenburg
Bremen§ 18 BremHGJuniorProf-fokussierte Mobilitätsklausel (Hochschulwechsel oder ≥2 Jahre extern)Details Bremen
Hamburg§ 13 ff. HmbHG + BerufungsordnungenZweistufig: HmbHG-Rahmen mit Tenure-Track-Ausnahme; Hausberufungs-Details in den Berufungsordnungen der einzelnen HochschulenDetails Hamburg
Hessen§ 69 Abs. 6 + § 70 Abs. 3 S. 2 HessHGDoppel-§: allg. Hausberufung (ohne Frist) + Qualifikationsprof (2 Jahre)Details Hessen
Mecklenburg-Vorpommern§ 59 Abs. 6 LHG M-VBegründungs-Ausnahmefall + Soll-Mobilität (mehrjährig, ohne konkrete Frist; Reform 2019)Details Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen§ 26 Abs. 4 NHGZweistufig: JuniorProfs (Mobilität) / sonstige (bessere Eignung + Mobilität)Details Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen§ 37 Abs. 2 HG NRWMobilitätsklausel mit Art.-33-GG-Vorbehalt (Bestenauslese)Details Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz§ 50 HochSchG RLPDoppel-Klausel: Mitglieder der eigenen HS nur in begründeten Ausnahmefällen; zusätzliche Mobilitäts-VoraussetzungDetails Rheinland-Pfalz
Saarland§ 43 Abs. 5 SHSGZweigeteilt: Tenure-Track-Verzicht (Sätze 1-2) + Hausberufung wiss. MA (Satz 3)Details Saarland
Sachsen§ 61 Abs. 3 SächsHSGRestriktiv: drei Ausnahmen (HAW-Zweitprof, JuniorProf-Mobilität, Vertretungsprof)Details Sachsen
Sachsen-Anhalt§ 36 Abs. 6 HSG LSARestriktiv: drei alternative VoraussetzungenDetails Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein§ 62 HSG SH (+ § 62a Tenure Track)JuniorProf-fokussiert; Mobilitätsklausel gilt auch bei Tenure TrackDetails Schleswig-Holstein
Thüringen§ 85 ThürHGJuniorProf-fokussiert mit „künstlerisch"-ZusatzDetails Thüringen

Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt: Art. 33 Abs. 2 GG

Verfassungsrechtlicher Rahmen ist Art. 33 Abs. 2 GG: Berufungen an staatlichen Hochschulen müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Das Grundgesetz enthält kein eigenes Hausberufungsverbot; die konkrete Hausberufungs-, Mobilitäts- oder Ausnahmeregel ergibt sich aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz und den Berufungsordnungen der Hochschulen.

Die landesrechtlichen Hausberufungs-Klauseln müssen mit dem Bestenauslese-Grundsatz vereinbar angewendet werden. Deshalb enthalten alle Landeshochschulgesetze Ausnahmeklauseln, mit denen Berufungskommissionen den Spielraum zwischen Mobilitäts-/Hausberufungs-Regel und Bestenauslese-Maßstab im Einzelfall ausgestalten können. Nordrhein-Westfalen hat den Grundsatz 2019 in § 37 Abs. 2 HG NRW ausdrücklich aufgenommen.

Deutschlands Stellenbörse für die Wissenschaft
Offene Stellen
7.409
Zu den Stellen
Stellen für Wiss. Mitarbeiter,
Doktoranden und Postdocs
1.950
Wiss. Mitarbeiter
Professuren
534
Professuren

Kein bundesweites Hausberufungsverbot mehr: HRG und Föderalismusreform

Historisch war das Hausberufungsverbot im Hochschulrahmengesetz (HRG, § 45 Abs. 2) verankert. Ein bundesweites Hausberufungsverbot aus dem Hochschulrahmengesetz ist heute nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage; seit der Föderalismusreform 2006 liegt die konkrete Ausgestaltung im Hochschulrecht der Länder. Die Gesetzgebungskompetenz für Hochschulen ist vollständig bei den 16 Bundesländern. Das HRG hat seitdem keine praktische Bedeutung mehr — es gibt kein Bundesgesetz, das ein Hausberufungsverbot vorschreibt.

Die entscheidende Frage ist daher immer: Was steht im Landeshochschulgesetz des jeweiligen Bundeslandes? Hier zeigen sich massive Unterschiede — von strikten Verboten über zweistufige Modelle bis hin zur abgeschafften Mobilitätsfrist.

Modelltypen

Die föderale Logik zeigt sich in fünf strukturellen Modell-Typen, die sich in den 16 Landeshochschulgesetzen wiederfinden:

  1. Kein ausdrückliches Berufungsverbot im Wortlaut: Bayern (Art. 66 BayHIG) — kein gesetzlicher Hausberufungs-Satz; Steuerung erfolgt über Ausschreibungspflicht, externe Gutachten, Berufungsvorschlag und die Berufungsordnungen der jeweiligen Hochschule. Bestenauslese-Grundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG bleibt anwendbar.
  2. Uniforme Begründungs-Ausnahmefall-Klausel ohne Mobilitätsfrist: Hessen (§ 69 Abs. 6 HessHG).
  3. Gestaffelte oder zweistufige Architektur: Berlin (§ 101 Abs. 5 BerlHG nach Beschäftigungsstatus), Brandenburg (§ 42 Abs. 3 BbgHG: JuniorProfs / akademische Beschäftigte), Niedersachsen (§ 26 Abs. 4 NHG: JuniorProfs / sonstige Mitglieder).
  4. JuniorProf-fokussierte Mobilitätsklausel: Bremen (§ 18 BremHG), Schleswig-Holstein (§ 62 HSG SH), Thüringen (§ 85 ThürHG).
  5. Restriktive Klausel mit klar benannten Ausnahmen: Sachsen (§ 61 Abs. 3 SächsHSG mit HAW-Zweitprofessorenamt, JuniorProf-Mobilität, Vertretungsprofessur), Sachsen-Anhalt (§ 36 Abs. 6 HSG LSA mit drei Voraussetzungen), Mecklenburg-Vorpommern (§ 59 Abs. 6 LHG M-V Soll-Klausel nach Reform 2019).

Ausnahmen: Wann Hausberufungen trotzdem möglich sind

Tenure Track und Juniorprofessur

Die wichtigste Ausnahme betrifft die Juniorprofessur mit Tenure Track. Hier ist die Hausberufung in vielen Ländern der eigentliche Sinn des Modells: Nach positiver Evaluation wird die Juniorprofessorin auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule berufen. Das Bund-Länder-Programm (2017–2032) hat 1.000 Tenure-Track-Professuren geschaffen, bei denen die Hausberufung ausdrücklich vorgesehen ist. Ausnahme: In Schleswig-Holstein gilt die Mobilitätsanforderung selbst bei Tenure Track (§ 62a HSG SH).

Weitere typische Ausnahmen je nach Bundesland

  • Ausreichende externe Erfahrung: Wer nach der Promotion mindestens zwei Jahre an einer anderen Einrichtung gearbeitet hat und dann zurückkehrt, wird in den meisten Ländern nicht als Hausberufung gewertet.
  • Ruf einer anderen Hochschule: In Sachsen, Brandenburg und Thüringen ist dies ausdrücklich als Ausnahme genannt — auch ohne erfüllte Mobilitäts-Alternative.
  • HAW-Zweitprofessorenamt: Sachsen (§ 61 Abs. 3 SächsHSG) erkennt den Wechsel auf eine zweite Professur an derselben HAW als Ausnahme an.
  • Qualifikationsprofessur: Hessen (§ 70 HessHG) regelt Tenure-Track-nahe Konstellationen separat von der allgemeinen Hausberufungs-Klausel.
  • Vertretungsprofessur: In Sachsen ist die vorhergehende Vertretung der ausgeschriebenen Stelle ausdrücklich als Ausnahme anerkannt.

Was müssen Berufungskommissionen bei internen Kandidaten beachten?

Für Berufungskommissionen ist eine interne Kandidatur kein Automatismus und kein Ausschlussgrund. Sie ist ein Verfahren mit erhöhtem Begründungs- und Dokumentationsbedarf: Die Kommission muss zeigen können, dass Ausschreibung, Vergleich, externe Begutachtung und Reihung am Maßstab der Bestenauslese ausgerichtet waren.

  • Befangenheit früh prüfen: Enge Betreuungs-, Promotions-, Habilitations- oder Abhängigkeitsverhältnisse müssen transparent behandelt werden.
  • Externe Begutachtung ernst nehmen: Gutachten sollten die interne Kandidatur nicht nur bestätigen, sondern vergleichend einordnen.
  • Ausnahme sauber begründen: Wenn Landesrecht eine Hausberufung nur ausnahmsweise erlaubt, gehört die Ausnahmebegründung in die Akte.
  • Bestenauslese dokumentieren: Die interne Person muss nicht nur bekannt, sondern im Vergleich fachlich, pädagogisch und persönlich am besten geeignet sein.

Ein ausführlicher Leitfaden für Berufungskommissionen wäre ein sinnvoller eigener Artikel. Dieser Überblick fokussiert bewusst auf Bewerber:innen und verweist Kommissionen auf die einschlägigen Detailseiten nach Bundesland.

Praxis: Warum Hausberufungen trotzdem selten sind

Selbst wenn eine Hausberufung rechtlich möglich ist, bleibt sie akademisch sensibel. Der Vorwurf der Nähe, Befangenheit oder Vetternwirtschaft kann den Ruf eines Verfahrens beschädigen. Deshalb sind interne Berufungen auch dort selten, wo das Landesrecht Spielraum lässt.

  • Berufungskommissionen prüfen interne Kandidaturen besonders vorsichtig, weil die Verfahrensakte später nachvollziehbar sein muss.
  • Gutachter:innen bewerten externe Stationen oft als Nachweis wissenschaftlicher Selbstständigkeit und Breite.
  • Hochschulleitungen und Ministerien hinterfragen interne Berufungen kritisch, vor allem bei knapper Begründung oder schwacher externer Vergleichslage.
  • Für Bewerber:innen bleibt externe wissenschaftliche Erfahrung deshalb strategisch wichtig, selbst wenn das Gesetz Ausnahmen zulässt.

Auswirkungen auf die Karriereplanung

Für Nachwuchswissenschaftler:innen hat die Hausberufungslogik — ob gesetzlich oder kulturell — weitreichende Konsequenzen:

  • Erzwungene Mobilität: Wer nach der Promotion an derselben Universität bleibt, verbaut sich in den meisten Bundesländern den Weg zur Professur an genau dieser Hochschule.
  • Familiäre Belastung: Mindestens ein Ortswechsel, oft zwei oder drei, sind auf dem Weg zur Professur quasi Pflicht — eine erhebliche Belastung für Familien.
  • Dual-Career-Problem: Wenn beide Partner in der Wissenschaft arbeiten, wird die geforderte Mobilität zur organisatorischen Herausforderung.
  • Planungsunsicherheit: Selbst mit Tenure Track gibt es keine Garantie auf die Lebenszeitprofessur — und ohne Tenure Track ist die Rückkehr an die Wunschhochschule reines Glück.
  • Reform-Bewegung: Die LHG-M-V-Novelle 2019 hat das Hausberufungsverbot bewusst gelockert; andere Bundesländer beobachten die Wirkung.

Reform-Debatte

Die Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) und die zunehmende Verbreitung von Tenure-Track-Modellen haben die Diskussion über das Hausberufungsverbot neu entfacht. Mehrere Wissenschaftsorganisationen fordern eine grundlegende Reform — insbesondere mit Blick auf die Familienbelastung durch erzwungene Mobilität. Der Deutsche Hochschulverband (DHV) und der Hochschullehrerbund (hlb) haben Position dazu bezogen; die Detailseiten verweisen jeweils auf die einschlägigen Infoblätter.

Tipps für betroffene Wissenschaftler:innen

  1. Frühzeitig planen: Berücksichtigen Sie das Hausberufungsverbot bei Ihrer Karriereplanung. Ein Wechsel nach der Promotion ist in den meisten Bundesländern unumgänglich.
  2. Bundesland-Detailseite prüfen: Die strukturellen Modell-Typen unterscheiden sich erheblich. Lesen Sie die Detailseite Ihres Wunsch-Bundeslandes für Wortlaut, Personenkreis und Ausnahmen.
  3. Tenure Track prüfen: Wenn Ihre Hochschule Tenure-Track-Professuren anbietet, kann dies ein Weg sein, ohne Ortswechsel zur Professur zu gelangen — Ausnahme Schleswig-Holstein.
  4. Ausnahmen kennen: Die Ausnahmetatbestände sind vielfältiger als oft angenommen (Ruf von außen, HAW-Zweitprofessorenamt, Vertretungsprofessur, Qualifikationsprofessur).
  5. Strategisch wechseln: Ein Wechsel muss keine Einbahnstraße sein — nach einigen Jahren externer Tätigkeit können Sie sich wieder an Ihrer Wunschhochschule bewerben.

Häufige Fragen

Darf ich mich an meiner eigenen Universität auf eine Professur bewerben?

Eine Bewerbung ist nicht automatisch ausgeschlossen. Ob eine Berufung möglich ist, hängt aber vom Landeshochschulgesetz, der Berufungsordnung und der konkreten Ausnahme ab. Kritisch wird es vor allem, wenn Promotion, Habilitation oder längere Beschäftigung an derselben Hochschule lagen.

Ist eine Hausberufung in Bayern verboten?

Art. 66 BayHIG enthält im Wortlaut kein ausdrückliches Hausberufungsverbot. Bayern steuert Berufungen vor allem über öffentliche Ausschreibung, Berufungsausschuss, externe vergleichende Gutachten, Berufungsvorschlag und die Berufungsordnungen der Hochschulen. Für den Einzelfall ist deshalb die jeweilige Hochschulordnung wichtig.

Kann ich nach einer Juniorprofessur an derselben Hochschule bleiben?

Das kann möglich sein, insbesondere bei Tenure Track oder ausdrücklich geregelten Qualifikationsprofessuren. Die Länder lösen das aber unterschiedlich: Einige sehen klare Ausnahmen vor, Schleswig-Holstein bleibt besonders streng. Entscheidend ist nicht der Begriff Juniorprofessur allein, sondern die konkrete landesrechtliche Regelung.

Kann ich nach einer Habilitation an derselben Universität Professor werden?

Das ist der klassische Risikofall des Hausberufungsverbots. Viele Länder verlangen dann externe wissenschaftliche Tätigkeit, einen Hochschulwechsel oder eine besonders begründete Ausnahme. Wer nach einer Habilitation an die eigene Universität zurück will, sollte die Mobilitätsanforderung früh prüfen und nicht erst bei der Ausschreibung.

Welche externe Tätigkeit zählt gegen das Hausberufungsverbot?

Das hängt vom Bundesland ab. Häufig zählen ein Hochschulwechsel oder eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der eigenen Hochschule; teils können außeruniversitäre Forschungseinrichtungen relevant sein. Die Detailseiten pro Bundesland zeigen Wortlaut, Dauer und Personenkreis.

Gilt das Hausberufungsverbot auch an HAWs?

Auch HAW-Professuren können erfasst sein, aber die praktische Logik unterscheidet sich: Berufspraxis außerhalb der Hochschule ist bei HAW-Professuren ohnehin häufig Berufungsvoraussetzung. Einzelne Länder haben zudem Sonderregeln, etwa für HAW-Zweitprofessuren oder Qualifikationsprofessuren.

Was muss eine Berufungskommission bei internen Kandidaten dokumentieren?

Sie sollte Bestenauslese, externe Vergleichbarkeit, mögliche Befangenheit und die landesrechtliche Ausnahme sauber dokumentieren. Gerade interne Kandidaturen sind anfällig für Angriffe, wenn die externe Ausschreibung, die Gutachten oder die vergleichende Würdigung nur formal wirken.

Was passiert, wenn das Hausberufungsverbot verletzt wird?

Dann kann das Berufungsverfahren rechtlich angreifbar werden, etwa durch Einwände im Verfahren, ministerielle Prüfung oder Konkurrentenrechtsschutz. Ob eine Berufung tatsächlich scheitert, hängt von Landesrecht, Berufungsordnung, Verfahrensstand und Dokumentation ab.