Privatdozent und außerplanmäßige Professur in Baden-Württemberg

Recht Karriere Professur Aktualisiert: Juni 2026

1. Kurzantwort

In Baden-Württemberg ist Privatdozent:in nach § 39 LHG BW eine Lehrbefugnis, die aufgrund der erfolgreichen Habilitation verliehen wird (§ 39 Abs. 3 S. 1 LHG BW). Die Bezeichnung „Privatdozentin"/„Privatdozent" darf nur geführt werden, solange im verliehenen Fachgebiet tatsächlich mindestens zwei Semesterwochenstunden gelehrt werden (§ 39 Abs. 3 S. 2 LHG BW) — und ohne dass die Durchführung der Lehre an eine Bezahlung gekoppelt wird. Die außerplanmäßige Professur wird vom Senat der Universität auf Vorschlag der Fakultät nach in der Regel zweijähriger Lehrtätigkeit verliehen (§ 39 Abs. 4 S. 1 LHG BW); Verleihung und Widerruf regelt der Senat in der Grundordnung oder durch sonstige Satzung.

2. Rechtsgrundlage

Baden-Württemberg regelt Privatdozentur und außerplanmäßige Professur im Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz — LHG BW) vom 01.01.2005 in der jeweils geltenden Fassung. Die zentrale Vollnorm ist:

  • § 39 LHG BW — Habilitation; außerplanmäßige Professur. Regelt Habilitationsrecht der Hochschulen (Abs. 1), Zulassung zur Habilitation (Abs. 2), Lehrbefugnis und PD-Bezeichnung mit Titellehre-Bedingung (Abs. 3), apl.-Prof.-Verleihung durch den Senat (Abs. 4) und Delegation an Habilitationsordnung/Grundordnung (Abs. 5).
  • § 1 Abs. 2 und 3 LVVO BW (Lehrverpflichtungsverordnung vom 03.09.2016) — hochschulrechtliche Begriffsbestimmung der Semesterwochenstunde (Lehrangebot von einer Lehrstunde je Woche der Vorlesungszeit, mindestens 45 Minuten). Wichtig: Die LVVO gilt nach § 1 Abs. 1 für hauptberufliches wissenschaftliches Personal und nicht direkt für PDs; ihre Begriffsbestimmung der Semesterwochenstunde wird in der Hochschulpraxis aber konsequent so verstanden.
BW-Besonderheit: Träger des Habilitationsrechts sind in BW Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Kunsthochschulen (§ 39 Abs. 1 LHG BW). Pädagogische Hochschulen mit Habilitationsrecht sind eine BW-Eigenheit gegenüber den meisten anderen Bundesländern. HAW sind in § 39 Abs. 1 LHG BW nicht genannt — ein HAW-Promotionsrecht oder die Teilnahme am Promotionsverband BW ersetzt kein Habilitationsrecht.

Die konkreten Voraussetzungen für Erlöschen, Ruhen und Widerruf der Lehrbefugnis sowie für die apl.-Prof.-Verleihung delegiert § 39 Abs. 4 S. 3 und Abs. 5 S. 3 LHG BW an die Grundordnung oder die Habilitationsordnung der Hochschule. Hochschulen wie die Universität Heidelberg (Grundordnung § 26) und die Universität Stuttgart (Habilitationsordnung § 19) konkretisieren das eigenständig.

3. Lehrbefähigung vs. Lehrbefugnis: Wie entsteht der PD-Status?

Das LHG BW verknüpft Habilitation und Lehrbefugnis eng — und koppelt die Bezeichnung direkt an die laufende Lehrleistung:

  • Habilitation nach § 39 Abs. 1 S. 2 LHG BW: der Nachweis der besonderen Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten. Zulassung setzt Promotion + in der Regel mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit voraus (bei Pädagogischen Hochschulen zusätzlich schulpraktische Tätigkeit, § 39 Abs. 2 LHG BW).
  • Lehrbefugnis nach § 39 Abs. 3 S. 1 LHG BW: „Auf Grund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet verliehen." — In BW also direkte Folge der Habilitation für ein konkretes Fachgebiet.
  • Bezeichnung „Privatdozentin"/„Privatdozent" nach § 39 Abs. 3 S. 2 LHG BW: das Recht zur Führung der Bezeichnung ist mit der Lehrbefugnis verbunden, wenn tatsächlich Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden im Fachgebiet abgehalten werden.
BW-Eigenheit: Die PD-Bezeichnung ist in Baden-Württemberg an die laufende Lehrleistung gekoppelt — nicht nur an die formale Verleihung der Lehrbefugnis. Wer im Fachgebiet keine 2 Semesterwochenstunden mehr lehrt, verliert das Recht zur Führung der Bezeichnung. Das ist ein fundamentaler Unterschied zu Bundesländern, in denen die PD-Bezeichnung mit der Lehrbefugnis allein entsteht.

Die Verleihung der Lehrbefugnis begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keine Anwartschaft auf Ernennung zur Hochschullehrerin oder zum Hochschullehrer (§ 39 Abs. 3 S. 3 LHG BW).

4. Titellehre: Pflicht, Umfang, Folgen bei Nicht-Erfüllung

Die Titellehre ist in BW landesgesetzlich geregelt — und als Voraussetzung der PD-Bezeichnung, nicht als nachträgliche Pflicht formuliert:

  • Umfang: mindestens zwei Semesterwochenstunden im Fachgebiet (§ 39 Abs. 3 S. 2 LHG BW).
  • Wochenbezug: Die Semesterwochenstunde ist nach § 1 Abs. 2 S. 2 LVVO BW „ein Lehrangebot von einer Lehrstunde je Woche der Vorlesungszeit des Semesters"; eine Lehrzeit von mindestens 45 Minuten gilt nach § 1 Abs. 3 LVVO BW. Die LVVO selbst adressiert hauptberufliches wissenschaftliches Personal; ihre Begriffsbestimmung wird in der Hochschulpraxis aber konsequent so verstanden.
  • Keine Bezahlungs-Bedingung: Die Durchführung der Lehrveranstaltungen darf nicht von einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden (§ 39 Abs. 3 S. 2 LHG BW).
  • Folgen bei Nicht-Erfüllung: Das Recht zur Führung der PD-Bezeichnung entsteht nach § 39 Abs. 3 S. 2 LHG BW nur, wenn die 2-SWS-Lehre tatsächlich erbracht wird. Erlöschen, Ruhen und Widerruf konkretisieren die Hochschulen — Heidelberg-Grundordnung § 26 Abs. 4 Nr. 1 etwa: Widerruf nach zwei Jahren ohne Lehrtätigkeit aus zu vertretenden Gründen.
Wichtig — Wochenbezug, nicht Semesterbezug: Die zwei Semesterwochenstunden gelten je Woche der Vorlesungszeit eines Semesters, nicht „2 SWS pro Semester" als pauschale Stundenzahl. Wer die Pflicht aktiv erfüllen will, plant pro Vorlesungssemester ein wöchentliches Lehrformat ein.

An den medizinischen Fakultäten kommen Detail-Anforderungen aus der jeweiligen Fakultätsregelung dazu: Die Medizinische Fakultät Heidelberg verlangt nach ihrem apl.-Prof.-Merkblatt 2021 die 2-SWS-Lehre vorwiegend im Pflichtunterricht (Medizin, Zahnmedizin, Medizinische Informatik); die Medizinische Fakultät Freiburg konkretisiert in den Online-Hinweisen 2-SWS-Titellehre als PD und 80 Lehrstunden über sechs Semester für die Habilitationszulassung. Das sind hochschuleigene Konkretisierungen, kein landesweiter Standard.

Deutschlands Stellenbörse für die Wissenschaft
Offene Stellen
7.409
Zu den Stellen
Stellen für Wiss. Mitarbeiter,
Doktoranden und Postdocs
1.950
Wiss. Mitarbeiter
Professuren
534
Professuren

5. Außerplanmäßige Professur: Voraussetzungen und Verfahren

Die zentrale Norm ist § 39 Abs. 4 LHG BW:

§ 39 Abs. 4 LHG BW (Wortlaut): „Der Senat kann einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten auf Vorschlag der Fakultät nach in der Regel zweijähriger Lehrtätigkeit die Bezeichnung »außerplanmäßige Professorin« oder »außerplanmäßiger Professor« verleihen. Sie oder er ist berechtigt, die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« zu führen. Die Verleihung und deren Widerruf regelt der Senat in der Grundordnung oder durch sonstige Satzung."

Wesentliche Strukturmerkmale:

  • Entscheidungsorgan: Der Senat der Universität — nicht die Präsidentin oder der Präsident. Das unterstreicht die kollegiale Struktur der apl.-Prof.-Bestellung in Baden-Württemberg.
  • Antragsweg: Auf Vorschlag der Fakultät — nicht durch die PD selbst.
  • Mindestdauer: in der Regel zwei Jahre Lehrtätigkeit als PD. Diese Zwei-Jahres-Schwelle ist landesgesetzlich gesetzt — eine Verkürzung durch Hochschulsatzung wäre nur als Ausnahme („in der Regel zweijährig") möglich.
  • Wirkung — Titelführung: Das Recht zur Führung der Bezeichnung „Professorin"/„Professor" entsteht mit der Verleihung (§ 39 Abs. 4 S. 2 LHG BW). Die PD-Rechtsstellung bleibt erhalten — die apl. Professur ist eine Titularbestellung, kein Eintritt in ein Dienstverhältnis (§ 39 Abs. 3 S. 3 LHG BW analog).
  • Verleihung und Widerruf: regelt der Senat in der Grundordnung oder durch sonstige Satzung (§ 39 Abs. 4 S. 3 LHG BW). Heidelberg konkretisiert in § 26 Grundordnung (Widerruf bei zweijähriger Lehruntätigkeit, rechtskräftiger Straftat); Stuttgart in § 19 Habilitationsordnung.

An den medizinischen Fakultäten kommen Detail-Anforderungen mit Publikations-Punktrastern und Lehrnachweisen dazu — das Heidelberg-Med-apl.-Prof.-Merkblatt 2021 (4 Publikationen in den ersten 2 Jahren nach venia legendi + 1 pro Jahr ab dem dritten Jahr, Erst-/Senior-Autorenschaft, Impact-Factor-pflichtig, Lehre vorwiegend im Pflichtunterricht, mindestens 25 % Bindung an Heidelberger Forschungseinrichtung) und die Freiburg-Med-Online-Hinweise (Publikationen 6 Monate–3 Jahre nach Habilitation) sind dafür öffentlich dokumentierte Beispiele — keine landesweiten Standards.

6. Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, HAW

§ 39 Abs. 1 S. 1 LHG BW enumeriert die Träger des Habilitationsrechts ausdrücklich:

  • Universitäten — Habilitationsrecht in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht.
  • Pädagogische Hochschulen — eigene Träger des Habilitationsrechts. Das ist eine BW-Eigenheit gegenüber den meisten anderen Bundesländern, in denen Pädagogische Hochschulen entweder nicht mehr existieren oder kein eigenes Habilitationsrecht haben. Zulassung zur Habilitation an Pädagogischen Hochschulen setzt in der Regel zusätzlich eine schulpraktische Tätigkeit voraus (§ 39 Abs. 2 LHG BW).
  • Kunsthochschulen — Habilitationsrecht in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht.
  • HAW (Hochschulen für angewandte Wissenschaften) sind in § 39 Abs. 1 LHG BW nicht genannt. Ein HAW-Promotionsrecht oder die Teilnahme am Promotionsverband Baden-Württemberg ersetzt kein Habilitationsrecht und eröffnet keinen Privatdozent-/apl.-Prof.-Pfad.

Wer an einer HAW lehren möchte, wählt andere Wege — siehe Promotionsrecht an HAW und HAW-Professur.

Für konfessionelle / private Universitäten in BW (Evangelische Hochschulen Freiburg, Ludwigsburg) gilt das LHG mit jeweils eigenen konfessionellen Anpassungen.

7. Widerruf, Erlöschen und Ruhen der Lehrbefugnis

§ 39 Abs. 5 S. 3 LHG BW delegiert die Widerruf-Voraussetzungen an die Grundordnung oder die Habilitationsordnung der jeweiligen Hochschule. Die konkreten Tatbestände entstehen damit auf Hochschulebene und können sich zwischen BW-Universitäten unterscheiden. Zwei öffentlich gut dokumentierte Beispiele:

Universität Heidelberg (Grundordnung § 26):

  • Erlöschen (§ 26 Abs. 2): durch Bestellung zur PD bzw. Verleihung einer unbefristeten vergleichbaren Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, durch schriftlichen Verzicht, durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren, die bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte.
  • Widerruf (§ 26 Abs. 4): durch das für Habilitationen zuständige Gremium der Fakultät, wenn die oder der Betreffende aus zu vertretenden Gründen zwei Jahre keine Lehrtätigkeit mehr ausgeübt hat oder bei einer rechtskräftig festgestellten schweren Dienstvergehens-Straftat.

Universität Stuttgart (Habilitationsordnung § 19):

  • Erlöschen (§ 19 Abs. 1): bei aus zu vertretenden Gründen fehlender 2-SWS-Lehre, Ernennung zur Professorin oder zum Professor an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule.

Umhabilitation / Wechsel an andere BW-Hochschule: Stuttgart-HabO § 18: Die Lehrbefugnis wird in besonderen Fällen verliehen — wirksam erst nach Verzicht auf die bisherige Lehrbefugnis. Damit wird eine Doppel-Lehrbefugnis vermieden.

8. Praxis-Check

Vor einer PD- oder apl.-Prof.-Karriere an einer BW-Hochschule lohnt sich der strukturierte Blick auf vier Punkte — ohne Anspruch auf Rechtsberatung:

  • Habilitiert in BW → Lehrbefugnis kommt mit der erfolgreichen Habilitation (§ 39 Abs. 3 S. 1 LHG BW). Die Bezeichnung „Privatdozent:in" gilt aber nur, solange tatsächlich mindestens zwei Semesterwochenstunden pro Vorlesungszeit-Woche im Fachgebiet gelehrt werden. Die Lehre darf nicht durch Vergütung erzwungen werden.
  • Wer apl. Prof. anstrebt: zweijährige Lehrtätigkeit als PD durchhalten; Fakultäts-Vorschlag organisieren; Senatsentscheidung abwarten.
  • In Heidelberg (Med): bei weniger als 25 % Anstellung an einer Heidelberger Forschungseinrichtung Umhabilitation an die zuständige Fakultät überlegen. Lehre vorwiegend im Pflichtunterricht; Publikationsraster (4 Originalarbeiten in den ersten 2 Jahren + 1 pro Jahr ab dem dritten Jahr) kennen.
  • Bei Wechsel an andere BW-Universität: Umhabilitation organisieren — die bisherige Lehrbefugnis erlischt erst mit Verzicht oder mit Verleihung am neuen Ort (Stuttgart-HabO § 18; Heidelberg-Grundordnung § 26 Abs. 2 Nr. 1).

Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Bin ich nach der Habilitation in BW automatisch Privatdozent?

Die Lehrbefugnis wird nach § 39 Abs. 3 S. 1 LHG BW aufgrund der erfolgreichen Habilitation verliehen. Die Bezeichnung „Privatdozentin"/„Privatdozent" darf aber nur geführt werden, solange im Fachgebiet mindestens zwei Semesterwochenstunden tatsächlich gelehrt werden (§ 39 Abs. 3 S. 2 LHG BW).

Bekomme ich als PD in BW Geld?

Nein. § 39 Abs. 3 S. 2 LHG BW: Die Durchführung der Titellehre darf nicht von einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. § 39 Abs. 3 S. 3 LHG BW: Die Verleihung der Lehrbefugnis begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keine Anwartschaft.

Wie viele SWS muss ich als PD in BW lehren?

§ 39 Abs. 3 S. 2 LHG BW verlangt mindestens zwei Semesterwochenstunden im Fachgebiet. § 1 Abs. 2 S. 2 LVVO BW bestimmt die Semesterwochenstunde als „ein Lehrangebot von einer Lehrstunde je Woche der Vorlesungszeit des Semesters" mit einer Lehrzeit von mindestens 45 Minuten (§ 1 Abs. 3 LVVO BW).

Was passiert, wenn ich die 2 SWS nicht mehr lehre?

Das Recht zur Führung der PD-Bezeichnung erlischt. Die Hochschulen konkretisieren das in ihren Satzungen — Heidelberg-Grundordnung § 26 Abs. 4 Nr. 1 sieht den Widerruf nach zwei Jahren ohne Lehrtätigkeit aus zu vertretenden Gründen vor.

Wann kann ich apl. Prof. werden?

§ 39 Abs. 4 S. 1 LHG BW: Der Senat kann auf Vorschlag der Fakultät nach in der Regel zweijähriger Lehrtätigkeit als PD die apl.-Prof.-Bezeichnung verleihen. Mit der Verleihung entsteht das Recht zur Führung der Bezeichnung „Professorin"/„Professor".

Darf ich mich nach apl.-Prof.-Bestellung schlicht „Professor" nennen?

§ 39 Abs. 4 S. 2 LHG BW erlaubt apl. Prof. die Führung der Bezeichnung „Professorin" oder „Professor". Daraus folgt kein Dienstverhältnis und kein Status als planmäßige Professur (§ 39 Abs. 3 S. 3 LHG BW analog). Wie der Zusatz „apl." in der konkreten Hochschulpraxis, in Signaturen oder Publikationen geführt wird, richtet sich nach der jeweiligen Hochschulpraxis und sollte im Zweifel bei der eigenen Hochschule geprüft werden.

Was passiert, wenn ich an eine Hochschule in einem anderen Bundesland wechsle?

Die BW-Lehrbefugnis erlischt nach Heidelberg-Grundordnung § 26 Abs. 2 Nr. 1, sobald an der neuen Hochschule eine vergleichbare unbefristete Lehrbefugnis verliehen wird. Bei Wechsel an eine andere BW-Universität wird die bisherige Lehrbefugnis über Umhabilitation gegen die neue ausgetauscht (Stuttgart-HabO § 18: Wirksamwerden erst nach Verzicht auf bisherige Lehrbefugnis).

Können auch HAW-Lehrkräfte PD werden?

Nein. § 39 Abs. 1 LHG BW nennt als Träger des Habilitationsrechts ausschließlich Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Kunsthochschulen. HAW sind dort nicht genannt. Ein etwaiges HAW-Promotionsrecht bzw. die Teilnahme am Promotionsverband Baden-Württemberg eröffnet kein Habilitationsrecht und damit keinen Privatdozent-/apl.-Prof.-Pfad. Pädagogische Hochschulen in BW haben dagegen Habilitationsrecht — das ist eine BW-Besonderheit.

10. Quellen

Stand der Recherche: Juni 2026. Alle Aussagen oben sind durch die folgenden Primärquellen belegt:

Landesrecht Baden-Württemberg:

Hochschulebene (Beispiele):

Quellen geprüft am: 14. Juni 2026