Privatdozent und außerplanmäßige Professur in Rheinland-Pfalz

Recht Karriere Professur Aktualisiert: Juni 2026

1. Kurzantwort

In Rheinland-Pfalz dürfen Habilitierte nach § 61 Abs. 1 S. 1 HochSchG „an der Universität, an der sie sich habilitiert haben, selbstständig lehren (Lehrbefugnis)" — die Lehrbefugnis entsteht automatisch mit der Habilitation. Auch die Bezeichnung „Privatdozentin"/„Privatdozent" wird automatisch verliehen (§ 61 Abs. 4 S. 1 HochSchG): „Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 sind Habilitierte berechtigt, sich „Privatdozentin" oder „Privatdozent" zu nennen". Eine landesgesetzliche SWS-Pflicht für die Titellehre kennt das HochSchG nicht; die Hochschulsatzungen konkretisieren — die JGU Mainz etwa verlangt mindestens 2 SWS pro Studienjahr im Habilitationsfach. Die außerplanmäßige Professur richtet sich nach § 61 Abs. 5 HochSchG und der jeweiligen Hochschulsatzung.

2. Rechtsgrundlage

Rheinland-Pfalz regelt Privatdozentur und außerplanmäßige Professur im Hochschulgesetz (HochSchG). Die zentrale Vollnorm ist:

  • § 61 HochSchG — Privatdozentinnen und Privatdozenten; außerplanmäßige Professorinnen und Professoren. Regelt die automatische Lehrbefugnis bei Habilitation an der Heimuniversität (Abs. 1), die nicht-Beeinträchtigung des erforderlichen Lehrangebots (Verweis auf § 21 HochSchG), die automatische PD-Bezeichnung (Abs. 4 S. 1) und die apl.-Prof.-Verleihung (Abs. 5).
  • § 21 HochSchG — Sicherung des erforderlichen Lehrangebots als Bezugsnorm aus § 61 Abs. 1 HochSchG.
Rheinland-Pfalz-Eigenheit: Sowohl die Lehrbefugnis als auch die PD-Bezeichnung entstehen automatisch mit der Habilitation an der Universität, an der die Habilitation erfolgt ist (§ 61 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 HochSchG) — kein separater Antrag erforderlich, kein zusätzlicher Verleihungsakt durch die Hochschule. Damit ist Rheinland-Pfalz im Cluster eines der wenigen Bundesländer mit voller Automatik.

Die Lehrverpflichtungsverordnung Rheinland-Pfalz adressiert hauptberufliches wissenschaftliches Personal und ist keine direkte Anwendungsnorm für die Titellehre der PDs.

3. Lehrbefähigung vs. Lehrbefugnis: Automatik der Heimuniversität

Der rheinland-pfälzische Mechanismus ist gradlinig formuliert:

§ 61 Abs. 1 S. 1 HochSchG (Wortlaut): „Wer sich an einer Universität habilitiert hat, kann an der Universität, an der er oder sie sich habilitiert hat, selbstständig lehren (Lehrbefugnis)."
  • Lehrbefugnis automatisch: § 61 Abs. 1 S. 1 HochSchG — die Habilitation an einer Universität verleiht zugleich das Recht, an dieser Universität selbstständig zu lehren. Die Lehrbefugnis ist explizit hochschulgebunden.
  • Bedingung Lehrangebot: § 61 Abs. 1 S. 1 HochSchG knüpft die Lehrbefugnis an die nicht-Beeinträchtigung des nach § 21 HochSchG erforderlichen Lehrangebots der Universität — d. h. die selbstständige PD-Lehre darf den hauptberuflichen Lehrbetrieb nicht behindern.
  • PD-Bezeichnung automatisch: § 61 Abs. 4 S. 1 HochSchG: „Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 sind Habilitierte berechtigt, sich „Privatdozentin" oder „Privatdozent" zu nennen". Kein separater Antrag, kein zusätzlicher Verleihungsakt.
  • Kein Dienstverhältnis: ergibt sich aus der Systematik des § 61 HochSchG; die PD-Stellung ist eine akademische Lehrberechtigung ohne Beschäftigungsverhältnis.

4. Titellehre: Hochschulisch geregelt

Das HochSchG nennt keinen SWS-Wert. Die Hochschulsatzungen konkretisieren die Titellehre. Hochschulisches Beispiel:

  • Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Habilitationsordnung Fachbereiche 02–07, § 12 Abs. 2): mindestens zwei Semesterwochenstunden pro Studienjahr im Habilitationsfach. Damit ist die Mainzer Konkretisierung — verteilt auf das akademische Jahr — vergleichbar mit hochschulischen Werten anderer Bundesländer, die auf das Studienjahr abstellen.
Wichtig: Der Mainzer Wert ist eine hochschuleigene Konkretisierung, kein landesweiter Standard. Andere rheinland-pfälzische Universitäten (z. B. TU Kaiserslautern-Landau, Universität Trier, Universität Koblenz) regeln das in eigenen Habilitationsordnungen mit ggf. abweichenden Werten.

Die Lehrtätigkeit muss zudem die in § 61 Abs. 1 S. 1 HochSchG i.V.m. § 21 HochSchG genannte Bedingung erfüllen: das erforderliche Lehrangebot der Universität nicht zu beeinträchtigen.

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5. Außerplanmäßige Professur

Die landesgesetzliche Grundlage ist § 61 Abs. 5 HochSchG. Die Norm verlagert die konkrete Ausgestaltung (Mindestdauer, Verfahren, Entscheidungsgremium) an die Hochschulsatzungen. Wesentliche Strukturmerkmale:

  • Voraussetzungen: in der Regel mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit nach der Habilitation; die konkrete Mindestjahreszahl regelt die Hochschulsatzung.
  • Entscheidungsorgan: die Universität — die jeweilige Hochschulsatzung bestimmt das konkrete Organ.
  • Wirkung: Recht zur Führung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin"/„außerplanmäßiger Professor"; kein Dienstverhältnis; PD-Status bleibt erhalten.

Die Hochschulsatzungen der JGU Mainz, der RPTU Kaiserslautern-Landau, der Universität Trier und der Universität Koblenz konkretisieren die jeweiligen Verfahrensregeln und Mindestjahre.

6. Universitäten, Kunst-/Musikhochschulen, HAW

§ 61 HochSchG knüpft an die Habilitation an einer Universität an:

  • Universitäten: Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU), Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU), Universität Trier, Universität Koblenz — Habilitationsrecht in den jeweiligen Fachgebieten.
  • Theologische Hochschulen in ihren wissenschaftlichen Fächern.
  • Rheinland-pfälzische HAW (Hochschule Mainz, Hochschule Koblenz, Hochschule Trier, Hochschule Worms, Hochschule Kaiserslautern, Hochschule Ludwigshafen u. a.): kein Habilitationsrecht; ein PD- oder apl.-Prof.-Pfad besteht dort nicht.

Wer an einer HAW lehren möchte, wählt andere Wege — siehe Promotionsrecht an HAW und HAW-Professur.

7. Erlöschen und Widerruf

Das HochSchG enthält in § 61 nicht ausdrücklich Verlustnormen; die Hochschulsatzungen regeln das. Strukturelle Bezüge:

  • Hochschulbindung: Die Lehrbefugnis ist nach § 61 Abs. 1 S. 1 HochSchG an die Habilitationsuniversität gebunden. Bei Verleihung einer vergleichbaren Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule erlischt die rheinland-pfälzische Lehrbefugnis nach der jeweiligen Hochschulsatzung.
  • Umhabilitation: Wechsel innerhalb von Rheinland-Pfalz erfolgt über Umhabilitation an die neue Universität; die jeweilige Hochschulsatzung regelt das Verfahren.
  • Wegfall der Lehrtätigkeit: Die hochschulische Satzungspraxis sieht typischerweise das Erlöschen oder Ruhen der Bezeichnung bei dauerhafter Untätigkeit vor.

8. Praxis-Check

Vor einer PD- oder apl.-Prof.-Karriere an einer rheinland-pfälzischen Hochschule lohnt sich der strukturierte Blick auf vier Punkte — ohne Anspruch auf Rechtsberatung:

  • Habilitiert in Rheinland-Pfalz → Lehrbefugnis und PD-Titel sind automatisch. § 61 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 HochSchG. Kein separater Antrag erforderlich; die Lehrbefugnis ist an die Habilitationsuniversität gebunden.
  • Titellehre der eigenen Hochschule kennen. JGU Mainz: mindestens 2 SWS pro Studienjahr. Andere Universitäten regeln das in eigenen Habilitationsordnungen.
  • Lehrtätigkeit nicht das erforderliche Lehrangebot beeinträchtigen. § 61 Abs. 1 S. 1 HochSchG i.V.m. § 21 HochSchG: die selbstständige PD-Lehre darf den hauptberuflichen Lehrbetrieb nicht behindern.
  • Wer apl. Prof. anstrebt: mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit aufbauen; eigene Hochschulsatzung auf konkrete Mindestjahre und Verfahren prüfen.

Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Bin ich nach der Habilitation in Rheinland-Pfalz automatisch Privatdozent?

Ja. § 61 Abs. 1 S. 1 HochSchG: Wer sich an einer Universität habilitiert hat, kann an dieser Universität selbstständig lehren (Lehrbefugnis). § 61 Abs. 4 S. 1 HochSchG: Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 sind Habilitierte berechtigt, sich „Privatdozentin" oder „Privatdozent" zu nennen.

Bekomme ich als PD in Rheinland-Pfalz Geld?

Nein. Die PD-Stellung ist eine akademische Lehrberechtigung ohne Beschäftigungsverhältnis. Die Titellehre erfolgt nach den Hochschulsatzungen unentgeltlich.

Wie viel SWS muss ich als PD in Rheinland-Pfalz lehren?

Das HochSchG nennt keinen SWS-Wert. Die Hochschulsatzung der eigenen Universität ist entscheidend. JGU Mainz (Habilitationsordnung FB 02–07 § 12 Abs. 2): mindestens 2 Semesterwochenstunden pro Studienjahr im Habilitationsfach.

Was bedeutet die Bedingung „nicht das erforderliche Lehrangebot beeinträchtigen"?

§ 61 Abs. 1 S. 1 HochSchG i.V.m. § 21 HochSchG: Die selbstständige Lehre der Privatdozent:innen darf den hauptberuflichen Lehrbetrieb der Universität nicht behindern. In der Praxis bedeutet das, dass die PD-Lehre in Abstimmung mit der zuständigen Fakultät erfolgt.

Wann kann ich apl. Prof. werden?

§ 61 Abs. 5 HochSchG verlagert die konkrete Ausgestaltung an die Hochschulsatzung. Die Mindestjahre und das Verfahren stehen damit in der jeweiligen Hochschul-Satzung.

Darf ich mich nach apl.-Prof.-Verleihung schlicht „Professor" nennen?

Die apl.-Prof.-Verleihung berechtigt zur Führung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin"/„außerplanmäßiger Professor". Daraus folgt kein Dienstverhältnis und keine planmäßige Professur. Wie der Zusatz „apl." in der konkreten Hochschulpraxis, in Signaturen oder Publikationen geführt wird, richtet sich nach der jeweiligen Hochschulpraxis und sollte im Zweifel bei der eigenen Hochschule geprüft werden.

Was passiert, wenn ich an eine Hochschule in einem anderen Bundesland wechsle?

Die rheinland-pfälzische Lehrbefugnis ist nach § 61 Abs. 1 S. 1 HochSchG an die Habilitationsuniversität gebunden. Bei Verleihung einer vergleichbaren Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule erlischt die rheinland-pfälzische Lehrbefugnis nach der jeweiligen Hochschulsatzung. Der Wechsel innerhalb von Rheinland-Pfalz erfolgt über Umhabilitation.

Können auch HAW-Lehrkräfte PD werden?

Nein. § 61 HochSchG knüpft die Lehrbefugnis an die Habilitation an einer Universität. Rheinland-pfälzische HAW haben kein Habilitationsrecht; ein PD- oder apl.-Prof.-Pfad besteht dort nicht.

10. Quellen

Stand der Recherche: Juni 2026. Alle Aussagen oben sind durch die folgenden Quellen belegt:

Landesrecht Rheinland-Pfalz:

Hochschulebene:

  • Johannes Gutenberg-Universität Mainz — Habilitationsordnung der Fachbereiche 02–07.
  • Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU) — Habilitationsordnungen.
  • Universität Trier — Habilitationsordnungen.
  • Universität Koblenz — Habilitationsordnungen.

Quellen geprüft am: 14. Juni 2026