Privatdozent und außerplanmäßige Professur in Sachsen-Anhalt
1. Kurzantwort
In Sachsen-Anhalt bündelt § 48 HSG LSA Privatdozent:innen und außerplanmäßige Professor:innen in einer einzigen Norm. § 48 Abs. 1 S. 1 HSG LSA verleiht die Lehrbefugnis automatisch an der Heimathochschule — entweder mit der Habilitation oder mit dem Status als Juniorprofessor:in; kein separater Antrag, keine landesgesetzliche SWS-Mindestschwelle. Die außerplanmäßige Professur verleiht nach § 48 Abs. 3 HSG LSA die Leitung der Hochschule (Rektor:in) auf Antrag einer Fakultät nach Senatsentscheidung — Voraussetzung: in der Regel vierjährige Bewährung in Lehre, Forschung, Entwicklung und künstlerischer Tätigkeit. Widerruf bei zweijähriger Untätigkeit ohne wichtigen Grund (außer 62. Lebensjahr vollendet).
2. Rechtsgrundlage
Sachsen-Anhalt regelt Privatdozentur und außerplanmäßige Professur im Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.07.2021 (konsolidierte Lesefassung Wissenschaftsministerium 2023). Die zentrale Vollnorm ist:
- § 48 HSG LSA — Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen. Bündelt Lehrbefugnis-Automatik (Abs. 1), abschließende Erlöschens-Tatbestände und Widerrufsregeln (Abs. 2) sowie die apl.-Prof.-Verleihung durch die Hochschulleitung nach Senatsentscheidung (Abs. 3).
- § 47 HSG LSA — Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen (Verweispendant für Verlustregeln).
Die Sachsen-anhaltinische Lehrverpflichtungsverordnung adressiert hauptberufliches wissenschaftliches Personal. Für die PD-Lehre verlagert § 48 Abs. 2 S. 3 HSG LSA die konkrete Lehrverpflichtungs-Festsetzung an den Fachbereichsrat der Universität.
3. Lehrbefähigung vs. Lehrbefugnis: Automatik mit Habilitation oder Juniorprofessur-Status
§ 48 Abs. 1 HSG LSA bündelt zwei Eingangspfade in einer Norm:
- Zwei Eingangspfade: Habilitation an der Universität oder Juniorprofessur-Status an der Universität — beides löst die PD-Befugnis automatisch aus.
- Lehrbefugnis ortsspezifisch: an die Heimathochschule gebunden — die Universität, an der habilitiert oder als Juniorprofessor:in tätig.
- Keine separate Bezeichnungs-Verleihung: Die PD-Befugnis besteht von Gesetzes wegen; kein zusätzlicher Antragsakt.
- Versagungs-Grenze: § 48 Abs. 1 S. 3 HSG LSA — die Lehrbefugnis kann versagt werden, wenn die selbstständige Lehre den Lehr- und Forschungsbetrieb erheblich erschweren würde.
4. Titellehre: Hochschulisch geregelt, Fachbereichsrat-Festsetzung
Das HSG LSA nennt keinen SWS-Wert. § 48 Abs. 2 S. 3 HSG LSA verlagert die konkrete Lehrverpflichtungs-Festsetzung an den Fachbereichsrat der Universität. Die PD-Lehre ist:
- Hochschulisch konkretisiert: Umfang und Frequenz regelt der Fachbereichsrat in der jeweiligen Satzung der MLU Halle-Wittenberg, der OvGU Magdeburg oder der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle.
- Unentgeltlich: die PD-Stellung ist kein Dienstverhältnis; die Titellehre folgt aus der Lehrbefugnis ohne Vergütungsanspruch.
- Folgen bei Nichterfüllung: § 48 Abs. 2 S. 4 HSG LSA — Widerruf der Lehrbefugnis, wenn die fachbereichsratlich festgesetzte Lehrverpflichtung nicht nachgewiesen wird.
5. Außerplanmäßige Professur: Vierjährige Bewährung + Senatsentscheidung
Die zentrale Norm ist § 48 Abs. 3 HSG LSA:
Wesentliche Strukturmerkmale:
- Verfahrens-Architektur: Drei Schritte landesgesetzlich vorgegeben — Antrag der Fakultät → Senatsentscheidung → Verleihung durch die Leitung der Hochschule (Rektor:in).
- Mindestdauer: in der Regel vierjährige Bewährung in Lehre, Forschung, Entwicklung und künstlerischer Tätigkeit.
- Titelführung: „außerplanmäßige Professorin"/„außerplanmäßiger Professor"; kann in der verkürzten Form „Professorin"/„Professor" geführt werden (§ 48 Abs. 3 S. 2 HSG LSA).
- Widerruf: bei zwei Jahren ohne Lehre und Forschungstätigkeit aus zu vertretenden Gründen — Ausnahme: 62. Lebensjahr vollendet.
- Satzungsdelegation: Das Verfahren zur Verleihung und deren Widerruf regelt der Senat durch eine Satzung.
6. Universitäten, Burg Giebichenstein, HAW
§ 48 HSG LSA knüpft an Universitäten mit Habilitationsrecht an. Sachsen-Anhalt nennt zusätzlich eine landesspezifische Besonderheit:
- Universitäten: Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU), Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (OvGU) — Habilitationsrecht in den jeweiligen Fachgebieten.
- Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle: Sachsen-Anhalt-Besonderheit. § 48 Abs. 3 S. 1 HSG LSA nennt die Burg Giebichenstein ausdrücklich als apl.-Prof.-Verleihungsberechtigte — und zwar auch für „Persönlichkeiten, die in der künstlerischen Lehre tätig sind". Das ist eine landesspezifische Regelung Sachsen-Anhalts und keine allgemeine Kunsthochschulregel.
- Sachsen-anhaltinische HAW (Hochschule Anhalt, Hochschule Magdeburg-Stendal, Hochschule Merseburg, Hochschule Harz): kein Habilitationsrecht; ein PD- oder apl.-Prof.-Pfad besteht dort nicht.
Wer an einer HAW lehren möchte, wählt andere Wege — siehe Promotionsrecht an HAW und HAW-Professur.
7. Erlöschen und Widerruf: Vier Tatbestände + Ruhensregel
§ 48 Abs. 2 HSG LSA listet die Erlöschens-Tatbestände der Lehrbefugnis abschließend:
- Verzicht der PD;
- Ernennung zur Professorin oder zum Professor an einer anderen Hochschule;
- Erlangung einer Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule;
- Strafurteil mit Beamtenrechtsverlust.
Zusätzliche Regelungen:
- Sonderregel bei Promotionsrecht-Mangel der Zielhochschule: bei Wechsel an eine andere Hochschule ohne Promotionsrecht im Fachgebiet besteht die Lehrbefugnis fort (mit fachbereichsratlicher Zustimmung).
- Ruhen bei eigener Prof.-Stelle: Wenn die PD eine eigene Professur an derselben Universität erhält, ruht die PD-Stellung.
- Widerruf bei nicht nachgewiesener Lehrverpflichtung: § 48 Abs. 2 S. 4 HSG LSA — wenn die fachbereichsratlich festgesetzte Lehrverpflichtung nicht erfüllt wird.
- Widerruf bei apl. Prof.: § 48 Abs. 3 S. 4 HSG LSA — zwei Jahre ohne Lehre und Forschungstätigkeit aus zu vertretenden Gründen, außer das 62. Lebensjahr ist vollendet.
8. Praxis-Check
Vor einer PD- oder apl.-Prof.-Karriere an einer Hochschule in Sachsen-Anhalt lohnt sich der strukturierte Blick auf vier Punkte — ohne Anspruch auf Rechtsberatung:
- Habilitiert in Sachsen-Anhalt → Lehrbefugnis und PD-Status sind automatisch. § 48 Abs. 1 S. 1 HSG LSA. Auch Juniorprofessor:innen erhalten den PD-Status nach Ende ihres Status automatisch an der Heimathochschule.
- Lehrverpflichtung des Fachbereichsrats kennen. § 48 Abs. 2 S. 3 HSG LSA: der Fachbereichsrat setzt den konkreten Umfang fest. Bei Nichterfüllung droht Widerruf der Lehrbefugnis (§ 48 Abs. 2 S. 4 HSG LSA).
- Wer apl. Prof. anstrebt: vierjährige Bewährung in Lehre, Forschung, Entwicklung und künstlerischer Tätigkeit nachweisen; Antragsweg über die Fakultät; Senatsentscheidung; Verleihung durch die Rektor:in.
- Bei Wechsel innerhalb Sachsen-Anhalts: Umhabilitation organisieren; die Lehrbefugnis kann bei fehlendem Promotionsrecht der Zielhochschule mit fachbereichsratlicher Zustimmung fortbestehen.
Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
9. Häufige Fragen (FAQ)
Bin ich nach der Habilitation in Sachsen-Anhalt automatisch Privatdozent?
Ja. § 48 Abs. 1 S. 1 HSG LSA: Mit der Habilitation an der Universität entsteht die Lehrbefugnis automatisch. Auch der Status als Juniorprofessor:in löst die PD-Befugnis nach Ende des Status aus.
Bekomme ich als PD in Sachsen-Anhalt Geld?
Nein. Die PD-Stellung ist eine akademische Lehrberechtigung und kein Dienstverhältnis. Die Titellehre erfolgt unentgeltlich.
Wie viel SWS muss ich als PD in Sachsen-Anhalt lehren?
Das HSG LSA nennt keinen SWS-Wert. § 48 Abs. 2 S. 3 HSG LSA verlagert die Lehrverpflichtungs-Festsetzung an den Fachbereichsrat der Universität. Bei Nichterfüllung der fachbereichsratlich festgesetzten Lehrverpflichtung droht Widerruf der Lehrbefugnis (§ 48 Abs. 2 S. 4 HSG LSA).
Wann kann ich apl. Prof. werden?
§ 48 Abs. 3 S. 1 HSG LSA: nach in der Regel vierjähriger Bewährung in Lehre, Forschung, Entwicklung und künstlerischer Tätigkeit. Verfahren: Antrag der Fakultät → Senatsentscheidung → Verleihung durch die Leitung der Hochschule.
Darf ich mich nach apl.-Prof.-Verleihung schlicht „Professor" nennen?
Ja. § 48 Abs. 3 S. 2 HSG LSA: Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin"/„außerplanmäßiger Professor" kann in der Form „Professorin"/„Professor" geführt werden. Daraus folgt aber kein Dienstverhältnis und keine planmäßige Professur. Wie der Zusatz „apl." in der konkreten Hochschulpraxis, in Signaturen oder Publikationen geführt wird, richtet sich nach der jeweiligen Hochschulpraxis.
Was bedeutet die Sonderregelung für die Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle?
§ 48 Abs. 3 S. 1 HSG LSA nennt die Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle ausdrücklich als apl.-Prof.-Verleihungsberechtigte und schließt auch „Persönlichkeiten, die in der künstlerischen Lehre tätig sind", als Empfänger:innen ein. Das ist eine Sachsen-Anhalt-spezifische Regelung, keine allgemeine Kunsthochschulregel anderer Bundesländer.
Was passiert, wenn ich an eine Hochschule in einem anderen Bundesland wechsle?
§ 48 Abs. 2 HSG LSA: Die Lehrbefugnis erlischt automatisch bei Ernennung zur Professur an einer anderen Hochschule oder bei Erlangung einer Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule. Eine Sonderregelung gilt bei Wechsel an eine Hochschule ohne Promotionsrecht im Fachgebiet — dann kann die Lehrbefugnis mit fachbereichsratlicher Zustimmung fortbestehen.
Können auch HAW-Lehrkräfte PD werden?
Nein. § 48 HSG LSA knüpft an die Habilitation an Universitäten (sowie die Burg Giebichenstein als landesspezifische Besonderheit). Sachsen-anhaltinische HAW (Hochschule Anhalt, Hochschule Magdeburg-Stendal, Hochschule Merseburg, Hochschule Harz) haben kein Habilitationsrecht; ein PD- oder apl.-Prof.-Pfad besteht dort nicht.
10. Quellen
Stand der Recherche: Juni 2026. Alle Aussagen oben sind durch die folgenden Quellen belegt:
Landesrecht Sachsen-Anhalt:
- HSG LSA — Konsolidierungsfassung Wissenschaftsministerium 2023
- § 48 HSG LSA — amtliche Sammlung (landesrecht.sachsen-anhalt.de)
- HSG LSA — Übersicht (amtliche Sammlung)
Hochschulebene:
- Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) — Habilitations- und apl.-Prof.-Hinweisseiten.
- Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (OvGU) — Habilitationsordnungen der Fakultäten.
- Universitätsmedizin Halle (Medizinische Fakultät der MLU) — Habilitations- und apl.-Prof.-Verfahren.
- Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle — apl.-Prof.-Satzung nach § 48 Abs. 3 S. 5 HSG LSA.
Quellen geprüft am: 14. Juni 2026