Privatdozent und außerplanmäßige Professur in Bayern

Recht Karriere Professur Aktualisiert: Juni 2026

1. Kurzantwort

In Bayern hängen Privatdozentur und außerplanmäßige Professur am Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG). Die Lehrbefugnis entsteht nach Feststellung der Lehrbefähigung durch Antrag bei der Universität oder Kunsthochschule (Art. 98 Abs. 10 BayHIG) und ist mit dem Recht verbunden, die Bezeichnung „Privatdozentin" oder „Privatdozent" zu führen — ein akademischer Status ohne Stelle und ohne Bezüge. Die Titellehre umfasst mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden je Woche der Vorlesungszeit, unentgeltlich (Art. 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayHIG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 2 AVBayHIG); wer sie vor Vollendung des 62. Lebensjahres nicht erbringt, riskiert den Widerruf der Lehrbefugnis. Die außerplanmäßige Professur ist eine Ehrenbestellung nach mehrjähriger, überwiegend an der Heimathochschule erbrachter Hochschullehrertätigkeit (Art. 69 Abs. 3 BayHIG); die LMU verlangt im Regelfall sechs Jahre, in Ausnahmen drei.

2. Rechtsgrundlage

Bayern hat das frühere Bayerische Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) mit dem BayHIG zum 1. Januar 2023 vollständig abgelöst. Die zentralen Normen für Privatdozentinnen, Privatdozenten und außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sind:

  • Art. 98 BayHIG — Lehrbefähigung und Lehrbefugnis (Habilitationsverfahren, Lehrbefugnis auf Antrag, Bezeichnung „Privatdozentin"/„Privatdozent").
  • Art. 69 BayHIG — Privatdozentinnen, Privatdozenten und außerplanmäßige Professorinnen und Professoren (Mitgliedschaftsstatus, apl.-Prof.-Bestellung, Titelführung).
  • Art. 70 BayHIG — Widerruf der Bestellung (Titellehre-Pflicht, Erlöschen der Bezeichnung).
  • Art. 68 BayHIG — Verweisnorm für Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren; gilt entsprechend für PD/apl. Prof. über Art. 69 Abs. 1 BayHIG (kein Dienstverhältnis, kein Anspruch auf Bezüge).
  • § 2 Abs. 1 AVBayHIG (Ausführungsverordnung zum BayHIG vom 13.02.2023, zuletzt geändert durch VO vom 11.09.2025) — Definition der Lehrveranstaltungsstunde.

Die Hochschulen konkretisieren diese landesrechtlichen Vorgaben durch eigene Habilitationsordnungen und apl.-Prof.-Richtlinien — die TUM-Habilitationsordnung 2005 etwa konkretisiert die Lehrbefugnis-Erteilung an der TUM, die LMU-Med und FAU-Med haben eigene apl.-Prof.-Richtlinien.

3. Lehrbefähigung vs. Lehrbefugnis: Wie entsteht der PD-Status?

Die Begriffe werden in der Praxis oft synonym verwendet, sind aber rechtlich getrennt:

  • Lehrbefähigung nach Art. 98 Abs. 1 BayHIG: die förmliche Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zur Professur, dokumentiert in der Habilitationsurkunde. Die habilitierte Person erlangt den Grad „habilitierter Doktor" und kann den Doktortitel mit dem Zusatz „habil." führen. Wichtig: Der Zusatz „habil." darf nicht gleichzeitig mit dem PD- oder Professortitel geführt werden (Art. 98 Abs. 1 S. 5 BayHIG).
  • Lehrbefugnis nach Art. 98 Abs. 10 S. 1 BayHIG: das aus der Lehrbefähigung folgende Recht, an einer konkreten Universität oder Kunsthochschule zu lehren. Sie entsteht auf Antrag der habilitierten Person und ist auf das Fachgebiet der Lehrbefähigung bezogen.
  • Bezeichnung „Privatdozentin"/„Privatdozent" nach Art. 98 Abs. 10 S. 6 BayHIG: „Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin" oder „Privatdozent" verbunden."

Privatdozentinnen und Privatdozenten sind Mitglieder der Hochschule (Art. 69 Abs. 1 BayHIG), aber: kein Dienstverhältnis, kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge, keine Anwartschaft auf Bestellung zur Professur (Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 S. 2 und 3 BayHIG).

4. Titellehre: Pflicht, Umfang, Folgen bei Nicht-Erfüllung

Die Titellehre ist landesgesetzlich klar geregelt:

  • Umfang: mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden je Woche der Vorlesungszeit, unentgeltlich (Art. 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayHIG).
  • Definition der Lehrveranstaltungsstunde: § 2 Abs. 1 S. 2 AVBayHIG: „Eine Lehrveranstaltungsstunde bildet dabei den Aufwand ab, den eine ordnungsgemäß vor- und nachbereitete 45-minütige Präsenzvorlesung regelmäßig erfordert." Sondervorschrift S. 3 für künstlerischen Einzel- und Gruppenunterricht an Kunsthochschulen: 60 Minuten Lehrzeit pro Woche.
  • Greift: bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres.
  • Folgen bei Nicht-Erfüllung: Kann-Widerruf der Lehrbefugnis durch die Präsidentin oder den Präsidenten (Art. 70 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 BayHIG).
Wichtig — Wochenbezug, nicht Semesterbezug: Die zwei Lehrveranstaltungsstunden gelten je Woche der Vorlesungszeit eines Semesters, nicht „2 SWS pro Semester" als pauschale Stundenzahl. Wer die Pflicht aktiv erfüllen will, plant pro Vorlesungssemester ein wöchentliches Lehrformat ein.

An medizinischen Fakultäten kommen Detail-Anforderungen aus der Fakultätsregelung dazu: Die LMU verlangt Mitwirkung am MeCuM-Pflichtveranstaltungsprogramm; die FAU-Med verlangt für die spätere apl.-Prof.-Bestellung 12 Semester regelmäßige 2-SWS-Lehre. Das sind hochschuleigene Konkretisierungen, kein landesweiter Standard.

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5. Außerplanmäßige Professur: Voraussetzungen und Verfahren

Die zentrale Norm ist Art. 69 Abs. 3 BayHIG:

Art. 69 Abs. 3 BayHIG (Wortlaut): „Auf Antrag des Fakultätsrats kann die Präsidentin oder der Präsident Privatdozentinnen oder Privatdozenten nach mehrjähriger Tätigkeit als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht worden sein soll, zur außerplanmäßigen Professorin oder zum außerplanmäßigen Professor bestellen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 70 vorliegen."

Wesentliche Strukturmerkmale:

  • Antragsweg: Antrag des Fakultätsrats — nicht durch die PD selbst. Bestellung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
  • „Mehrjährige Tätigkeit" ist landesgesetzlich offen formuliert. Die Hochschulen konkretisieren das selbst. Öffentlich gut dokumentiert ist die LMU-Festlegung (Beschluss der Hochschulleitung vom 08.11.2023, gilt seit 01.10.2024): Regelfall sechs Jahre Hochschullehrertätigkeit nach Erteilung der Lehrbefugnis, Ausnahme drei Jahre bei „außergewöhnlichen wissenschaftlichen Leistungen" und nur auf Basis eines von der Hochschulleitung genehmigten Qualitätssicherungskonzeptes der Fakultät.
  • „Überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht" — die Lehrtätigkeit muss vorwiegend an der Heimathochschule (inklusive Lehrkrankenhäuser) erbracht worden sein, nicht ausschließlich an einer anderen Universität.
  • Wirkung: Die Bestellung lässt die PD-Rechtsstellung unberührt (Art. 69 Abs. 4 S. 1 BayHIG). Die apl. Professur ist eine Titularbestellung, kein Eintritt in ein Dienstverhältnis.
  • Titelführung: „Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sind befugt, die Bezeichnung „Professorin" oder „Professor" als akademische Würde zu führen" (Art. 69 Abs. 4 S. 2 BayHIG).

An Med-Fakultäten kommen Detail-Anforderungen mit Publikations-Punktrastern und Lehrnachweisen dazu — die LMU-Med-Merkblatt-Logik (ISI-Raster, MeCuM-Lehrnachweis) und die FAU-Med-Richtlinien (12 Semester regelmäßige 2-SWS-Lehre vor Antragsweg) sind dafür öffentlich dokumentierte Beispiele.

6. Universität, Kunsthochschule, HAW

Art. 98 Abs. 1 S. 1 BayHIG begrenzt die Lehrbefähigung ausdrücklich:

  • Universitäten in allen Fachgebieten;
  • Kunsthochschulen in wissenschaftlichen Fächern;
  • HAW (Hochschulen für angewandte Wissenschaften) sind nicht Träger der Lehrbefähigung. Folglich gibt es nach BayHIG keinen Privatdozent-/apl.-Prof.-Pfad an bayerischen HAW.

Wer an einer HAW lehren möchte, wählt andere Wege — siehe Promotionsrecht an HAW in Bayern und HAW-Professur.

Für die Theologischen Fakultäten gilt zusätzlich Art. 98 Abs. 11 BayHIG: Konkordat- und Kirchenvertragsregelungen sind zu beachten. Die KU Eichstätt-Ingolstadt unterliegt BayHIG mit konkordatsrechtlichen Anpassungen; die UniBw München ist Bundeshochschule und nicht in BayHIG-Reichweite.

7. Widerruf der Lehrbefugnis und Erlöschen der Bezeichnung

Art. 70 BayHIG regelt Widerruf und Erlöschen ausführlich:

  • Kann-Widerruf (Art. 70 Abs. 1 S. 1 BayHIG): wenn die PD/apl. Prof. (a) zur Professur an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes ernannt wird oder eine vergleichbare Rechtsstellung im Ausland erhält, oder (b) vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus selbstvertretbaren Gründen die Pflicht zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht erfüllt.
  • Muss-Widerruf (Art. 70 Abs. 1 S. 2 BayHIG): bei Verzicht oder bei einem Strafurteil, das bei Beamtinnen oder Beamten den Verlust der Beamtenrechte nach sich zieht.
  • Anwendung auf PD (Art. 70 Abs. 2 S. 1 BayHIG): Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn die PD an einer anderen Hochschule die Lehrbefugnis oder eine vergleichbare Rechtsstellung erlangt — typischer Fall bei Hochschulwechsel.
  • Erlöschen der Bezeichnung (Art. 70 Abs. 3 BayHIG): Mit dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Professorin"/„Professor". Mit dem Widerruf der Lehrbefugnis erlischt zugleich die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin"/„Privatdozent".

8. Praxis-Check

Vor einer PD- oder apl.-Prof.-Karriere an einer bayerischen Hochschule lohnt sich der strukturierte Blick auf vier Punkte — ohne Anspruch auf Rechtsberatung:

  • Habilitiert in Bayern → Lehrbefugnis-Antrag stellen. Sie entsteht nicht automatisch (Art. 98 Abs. 10 S. 1 BayHIG). Die Habilitationsurkunde dokumentiert die Lehrbefähigung, die Lehrbefugnis ist die nachgelagerte Verleihung auf Antrag.
  • Titellehre: zwei Lehrveranstaltungsstunden pro Woche der Vorlesungszeit einplanen, mindestens bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres. Ausschließlich an einer anderen Universität zu lehren, ist riskant — Art. 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayHIG verlangt die Erbringung an der Hochschule, die die Lehrbefugnis erteilt hat.
  • Apl.-Prof.-Ziel: nicht selbst beantragen. Den/die Fachvertreter:in und Fakultätsrat einbinden. Mehrjährige, an der Heimathochschule erbrachte Hochschullehrertätigkeit nachweisen.
  • Medizinerinnen und Mediziner: Publikationsraster der Med-Fakultäten kennen; an der LMU MeCuM-Pflichtprogramm bedienen; an der FAU 12 Semester selbstgehaltene 2-SWS-Lehre nachweisen, über das Habilitationsportal antragen.

Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Bin ich nach der Habilitation in Bayern automatisch Privatdozent?

Nein. Art. 98 Abs. 10 S. 1 BayHIG koppelt die Lehrbefugnis an einen Antrag der habilitierten Person an die Universität oder Kunsthochschule. Erst mit der Erteilung der Lehrbefugnis entsteht das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin"/„Privatdozent" (Art. 98 Abs. 10 S. 6 BayHIG).

Bekomme ich als Privatdozent Geld?

Nein. Art. 69 Abs. 1 BayHIG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 S. 2 und 3 BayHIG: Mit der Bestellung wird kein Dienstverhältnis begründet; es besteht kein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge und keine Anwartschaft auf eine Professur.

Wie viele SWS muss ich als PD in Bayern lehren?

Art. 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayHIG verlangt mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden je Woche der Vorlesungszeit, unentgeltlich. § 2 Abs. 1 S. 2 AVBayHIG definiert die Lehrveranstaltungsstunde als 45-minütige Präsenzvorlesungs-Äquivalent. Die Pflicht greift bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres.

Wann kann ich apl. Prof. werden?

Art. 69 Abs. 3 BayHIG: nach „mehrjähriger Tätigkeit als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer, die überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht worden sein soll", auf Antrag des Fakultätsrats, durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die konkrete Jahreszahl legen die Hochschulen selbst fest — die LMU verlangt im Regelfall sechs Jahre, in Ausnahmen drei (mit genehmigtem Qualitätssicherungskonzept der Fakultät, Beschluss Hochschulleitung 08.11.2023, gültig seit 01.10.2024).

Darf ich mich nach apl.-Prof.-Bestellung schlicht „Professor" nennen?

Art. 69 Abs. 4 S. 2 BayHIG erlaubt außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren die Führung der Bezeichnung „Professorin" oder „Professor" als akademische Würde. Daraus folgt kein Dienstverhältnis und kein Status als planmäßige Professur (Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 S. 2 und 3 BayHIG). Wie der Zusatz „apl." in der konkreten Hochschulpraxis, in Signaturen oder Publikationen geführt wird, richtet sich nach der jeweiligen Hochschulpraxis und sollte im Zweifel bei der eigenen Hochschule geprüft werden.

Was passiert, wenn ich an eine Hochschule in einem anderen Bundesland wechsle?

Nach Art. 70 Abs. 2 S. 1 BayHIG kann die bayerische Lehrbefugnis widerrufen werden, sobald an der neuen Hochschule eine vergleichbare Rechtsstellung erlangt wird. Damit wird eine Doppel-Lehrbefugnis vermieden. Wer an einer anderen bayerischen Universität weiterlehren will, kann nach Art. 98 Abs. 10 S. 4 BayHIG eine Lehrbefugnis auf Antrag der zuständigen Fakultät der neuen Universität erhalten.

Können auch HAW-Lehrkräfte Privatdozent werden?

Nein. Art. 98 Abs. 1 S. 1 BayHIG beschränkt die Lehrbefähigung auf Universitäten und Kunsthochschulen. Bayerische HAW haben keine Habilitationskompetenz; folglich besteht dort kein PD-/apl.-Prof.-Pfad. HAW-Karrierepfade laufen über andere Wege.

Was gilt während der Übergangsphase vom BayHSchPG zum BayHIG?

Das BayHIG hat das BayHSchPG zum 1. Januar 2023 vollständig abgelöst. Bestehende Lehrbefugnisse und apl.-Prof.-Bestellungen bleiben wirksam. Die LMU hat aus Kontinuitätsgründen die alte Sechsjahresfrist als hochschuleigene Festlegung beibehalten (Beschluss der Hochschulleitung vom 08.11.2023).

10. Quellen

Stand der Recherche: Juni 2026. Alle Aussagen oben sind durch die folgenden Primärquellen belegt:

Landesrecht Bayern:

Hochschulebene (Beispiele):

Quellen geprüft am: 14. Juni 2026