Privatdozent und außerplanmäßige Professur in Hamburg

Recht Karriere Professur Aktualisiert: Juni 2026

1. Kurzantwort

In Hamburg ist die Privatdozentur in § 17 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) geregelt: Habilitierte Wissenschaftler:innen erhalten auf Antrag die Lehrbefugnis als Privatdozent:in von der Hochschule (§ 17 Abs. 2 HmbHG) — ohne Anspruch auf einen Arbeitsplatz. Die Hamburger Universitäten regeln den Umfang der Titellehre in eigenen Satzungen; die Werte unterscheiden sich strukturell zwischen Universität Hamburg (zwei Lehrveranstaltungsstunden je Studienjahr) und TU Hamburg (in der Regel zwei Semesterwochenstunden). Die akademische Bezeichnung „Professor:in" — landesrechtlich der Hamburger apl.-Prof.-Pfad — knüpft § 17 Abs. 1 HmbHG an hervorragende Leistungen und in der Regel mindestens drei Jahre erfolgreich selbständige Lehre.

2. Rechtsgrundlage

Hamburg regelt Privatdozentur und außerplanmäßige Professur im Hamburgischen Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18.07.2001 in der jeweils geltenden Fassung. Die zentrale Vollnorm ist:

  • § 17 HmbHG — Akademische Bezeichnung „Professorin"/„Professor"; Lehrbefugnis als Privatdozentin/Privatdozent. Bündelt in einer Norm fünf Absätze:
    • Abs. 1: die akademische Bezeichnung „Professor:in" — landesrechtlich der Hamburger apl.-Prof.-Pfad (mindestens drei Jahre erfolgreich selbständige Lehre + hervorragende Leistungen).
    • Abs. 2: Lehrbefugnis als Privatdozent:in auf Antrag, ohne Anspruch auf einen Arbeitsplatz.
    • Abs. 3: Weiterführung der Professoren-Bezeichnung (Ruhestand und Ausscheiden).
    • Abs. 4: Juniorprofessor:innen führen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses die akademische Bezeichnung „Professor:in".
    • Abs. 5: Delegation an die Hochschulsatzungen — auch für Entziehungstatbestände bei längerer Nicht-Beteiligung am Lehrbetrieb.
Hamburg-Eigenheit: § 17 HmbHG nennt den Begriff „außerplanmäßige Professur" nicht ausdrücklich. Die landesrechtliche Grundlage für die apl.-Prof.-Bestellung ist § 17 Abs. 1 HmbHG — die akademische Bezeichnung „Professor:in" wird von der Hochschule verliehen, wenn die Person hervorragende Leistungen erbracht hat und in der Regel seit mindestens drei Jahren erfolgreich selbständig an einer Hochschule gelehrt hat. Die Hamburger Praxis und die Bürgerschafts-Drucksache 21/9768 ordnen diese Verleihung eindeutig der apl.-Prof.-Logik zu.

Die Hamburger Lehrverpflichtungsverordnung adressiert hauptberufliches wissenschaftliches Personal und ist keine direkte Anwendungsnorm für die Titellehre der PDs.

3. Lehrbefähigung vs. Lehrbefugnis: Habilitation plus Antrag

§ 17 Abs. 2 HmbHG ist die zentrale Anspruchsvoraussetzung:

§ 17 Abs. 2 HmbHG (Wortlaut): „Die Hochschulen verleihen habilitierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die die akademische Lehrbefähigung haben, auf Antrag die Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent; damit gewähren sie keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz in der Hochschule."
  • Doppel-Voraussetzung: Habilitation und akademische Lehrbefähigung. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
  • Antrag erforderlich: Die Lehrbefugnis wird auf Antrag verliehen — kein Automatismus mit der Habilitation. An der UHH erlaubt die Praxis nach der Privatdozentursatzung vom 17.11.2011, den Antrag zeitgleich mit der Habilitation zu stellen.
  • Bezeichnung „Privatdozent:in" entsteht mit der Verleihung der Lehrbefugnis.
  • Kein Anspruch auf Arbeitsplatz: ausdrücklich in § 17 Abs. 2 HmbHG geregelt.

4. Titellehre: Hochschulisch geregelt, mit deutlicher Differenz UHH ↔ TUHH

Das HmbHG nennt keinen SWS-Wert. § 17 Abs. 5 HmbHG delegiert die Regelung an die Hochschulsatzungen — und Hamburg ist das Cluster-Beispiel für deutliche hochschulinterne Differenzen:

  • Universität Hamburg (Privatdozentursatzung vom 17.11.2011): „Die Privatdozentin oder der Privatdozent ist verpflichtet, innerhalb ihres oder seines Fachgebiets eine unentgeltliche Titellehre im Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden je Studienjahr durchzuführen." Der Wert pro Studienjahr (akademisches Jahr) ist deutlich niedriger als typische SWS-Modelle. Pflicht erlischt mit Eintritt in den Ruhestand.
  • Technische Universität Hamburg (Satzung vom 17.12.2008, § 5 Abs. 1): „Der Privatdozent ist verpflichtet, innerhalb seines Fachgebiets unentgeltlich Lehrveranstaltungen in der Regel von zwei Semesterwochenstunden zu übernehmen." Wochenbezug nach SWS-Logik.
Wichtig — Hochschulpraxis unterschiedlich: Es gibt in Hamburg keinen einheitlichen landesweiten Titellehre-Wert. UHH und TUHH handhaben den Umfang strukturell verschieden. Wer eine PD-Karriere plant, prüft die Satzung der eigenen Hochschule.

Die Entziehungstatbestände bei längerer Nicht-Beteiligung am Lehrbetrieb sind nach § 17 Abs. 5 S. 2 HmbHG hochschulisch zu regeln. Die TUHH konkretisiert in § 8 ihrer Satzung u. a.: Entzug bei drei Jahren Nichterfüllung der Lehrverpflichtung ohne Zustimmung.

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5. Akademische Bezeichnung „Professor:in" (Hamburger apl.-Prof.-Pfad): Voraussetzungen und Verfahren

Die zentrale Norm ist § 17 Abs. 1 HmbHG:

§ 17 Abs. 1 HmbHG (Wortlaut): „Die Hochschule kann Personen, die sich durch hervorragende, denjenigen einer Professorin oder eines Professors entsprechende Leistungen ausgezeichnet und in der Regel seit mindestens drei Jahren an einer Hochschule erfolgreich selbständig gelehrt haben, die akademische Bezeichnung „Professorin" oder „Professor" verleihen."

Wesentliche Strukturmerkmale:

  • Voraussetzungen: (a) hervorragende, einer Professur entsprechende Leistungen, (b) in der Regel seit mindestens drei Jahren erfolgreich selbständige Lehre an einer Hochschule.
  • Entscheidungsorgan: „Die Hochschule" — § 17 Abs. 5 HmbHG delegiert das Verfahren an die jeweilige Hochschulsatzung. Die TUHH verlagert die Entscheidung an den Studiendekan im Benehmen mit dem „Ausschuss zur Verleihung der akademischen Bezeichnung Professorin oder Professor".
  • Wirkung: Recht zur Führung der akademischen Bezeichnung „Professorin"/„Professor" — kein Dienstverhältnis, keine planmäßige Professur.
  • Weiterführung der Bezeichnung (§ 17 Abs. 3 HmbHG): nach Eintritt in den Ruhestand fortführbar; nach anderweitigem Ausscheiden nur, wenn die Hochschule dies auf Antrag genehmigt.

Die UKE-Habilitationsordnung 2015 (Medizinische Fakultät der UHH) koppelt die medizinische Lehrbefugnis-Verleihung direkt an die UHH-Privatdozentursatzung 2011. Ergänzende „venia legendi"-Richtlinien der Med-Fakultät existieren laut HabO; sie sind im Recherchezeitraum nicht öffentlich textstabil dokumentiert und werden hier nicht zitiert.

6. Universitäten, Kunst-/Musikhochschulen, HAW

§ 17 HmbHG adressiert Hochschulen mit Habilitationsrecht. In Hamburg sind das insbesondere:

  • Universitäten: Universität Hamburg (UHH), Technische Universität Hamburg (TUHH) — Habilitationsrecht in den jeweiligen Fachgebieten.
  • Hochschule für Musik und Theater Hamburg (HfMT) und Hochschule für bildende Künste (HfBK) in ihren wissenschaftlichen Fächern.
  • HAW Hamburg (Hochschule für Angewandte Wissenschaften) und HafenCity Universitätkein Habilitationsrecht; ein PD- oder apl.-Prof.-Pfad besteht dort nicht.

Wer an einer HAW lehren möchte, wählt andere Wege — siehe Promotionsrecht an HAW und HAW-Professur. Private Hochschulen (Bucerius Law School, KLU, MSH) sind privatrechtlich getragen und verleihen Habilitationen nur ausnahmsweise.

7. Erlöschen, Entzug und Weiterführung der Bezeichnung

§ 17 Abs. 5 S. 2 HmbHG verpflichtet die Hochschulen, in ihren Satzungen Entziehungstatbestände vorzusehen, „wenn die jeweilige Person sich vor Eintritt in den Ruhestand über einen längeren Zeitraum nicht mehr angemessen am Lehrbetrieb beteiligt".

TUHH (Satzung § 8): Lehrbefugnis erlischt durch

  • Verleihung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule;
  • schriftlichen Verzicht;
  • Erreichen des 65. Lebensjahres;
  • Entzug bei Nichterfüllung der Lehrverpflichtung über drei Jahre hinweg ohne Zustimmung.

UHH-Praxis: Lehrbefugnis erlischt mit Eintritt in den Ruhestand; weitere Tatbestände regelt die Privatdozentursatzung 2011 nach § 17 Abs. 5 HmbHG.

Weiterführung der Professor:in-Bezeichnung (§ 17 Abs. 3 HmbHG): Nach Ruhestand fortführbar; nach anderweitigem Ausscheiden nur mit hochschulischer Genehmigung auf Antrag.

8. Praxis-Check

Vor einer PD- oder apl.-Prof.-Karriere an einer Hamburger Hochschule lohnt sich der strukturierte Blick auf vier Punkte — ohne Anspruch auf Rechtsberatung:

  • Habilitiert in Hamburg → Antrag auf Lehrbefugnis stellen (§ 17 Abs. 2 HmbHG). An UHH ist die Antragstellung zeitgleich mit der Habilitation üblich.
  • Titellehre der eigenen Hochschule kennen: UHH 2 Lehrveranstaltungsstunden je Studienjahr; TUHH in der Regel 2 Semesterwochenstunden. Die Differenz ist erheblich — Hochschulsatzung prüfen.
  • Wer apl.-Prof.-Bezeichnung anstrebt: drei Jahre erfolgreich selbständige Lehre nachweisen (§ 17 Abs. 1 HmbHG); auf Vorschlag der Fakultät durch die Hochschule. An TUHH zuständig: Studiendekan + Ausschuss zur Verleihung der akademischen Bezeichnung.
  • Bei Wechsel an andere Hochschule: TUHH-Satzung beachten (Erlöschen mit anderer Lehrbefugnis); UHH-Praxis: Hochschulsatzung am neuen Standort entscheidet über die Neu-Verleihung.

Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Bin ich nach der Habilitation in Hamburg automatisch Privatdozent:in?

Nein. § 17 Abs. 2 HmbHG verlangt einen Antrag. Die UHH-Praxis erlaubt allerdings, den Antrag zeitgleich mit der Habilitation zu stellen.

Bekomme ich als PD in Hamburg Geld?

Nein. § 17 Abs. 2 HmbHG schließt einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz an der Hochschule ausdrücklich aus. Die Titellehre ist nach den Hochschulsatzungen unentgeltlich.

Wie viel Lehre muss ich erbringen?

Die Hochschulsatzung der eigenen Hochschule ist entscheidend. UHH: zwei Lehrveranstaltungsstunden je Studienjahr (Privatdozentursatzung 2011). TUHH: in der Regel zwei Semesterwochenstunden (Satzung 2008, § 5 Abs. 1).

Bekomme ich automatisch eine apl.-Prof.-Bezeichnung nach drei Jahren?

Nein. § 17 Abs. 1 HmbHG verlangt zusätzlich hervorragende Leistungen, die denjenigen einer Professur entsprechen; die Verleihung ist eine Ermessensentscheidung der Hochschule.

Darf ich mich nach apl.-Prof.-Verleihung schlicht „Professor" nennen?

§ 17 Abs. 1 HmbHG erlaubt die Führung der akademischen Bezeichnung „Professorin"/„Professor". Daraus folgt kein Dienstverhältnis und keine planmäßige Professur. Wie der Zusatz „apl." in der konkreten Hochschulpraxis, in Signaturen oder Publikationen geführt wird, richtet sich nach der jeweiligen Hochschulpraxis und sollte im Zweifel bei der eigenen Hochschule geprüft werden.

Was passiert, wenn ich in ein anderes Bundesland wechsle?

TUHH-Satzung § 8: Erlöschen der Lehrbefugnis bei Verleihung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule. UHH-Praxis kennt vergleichbare Tatbestände; die neue Hochschule entscheidet über die Verleihung nach dem dort geltenden Landesrecht.

Wie wird die Lehrbefugnis entzogen, wenn ich nicht mehr lehre?

§ 17 Abs. 5 S. 2 HmbHG verpflichtet die Hochschulen, Entziehungstatbestände vorzusehen, wenn die Person sich vor Ruhestand über einen längeren Zeitraum nicht mehr angemessen am Lehrbetrieb beteiligt. TUHH-Satzung § 8 konkretisiert: Entzug bei drei Jahren Nichterfüllung ohne Zustimmung. UHH-Praxis: Erlöschen mit Eintritt in den Ruhestand.

Können auch HAW-Lehrkräfte PD werden?

§ 17 Abs. 2 HmbHG setzt Habilitation voraus. Habilitationsrecht haben in Hamburg die Universitäten (UHH, TUHH) und die HfMT/HfBK in ihren wissenschaftlichen Fächern; HAW Hamburg und HafenCity Universität nicht.

10. Quellen

Stand der Recherche: Juni 2026. Alle Aussagen oben sind durch die folgenden Quellen belegt:

Landesrecht Hamburg:

Hochschulebene:

Sekundär (für Kontext):

Quellen geprüft am: 14. Juni 2026