Privatdozent und außerplanmäßige Professur in Brandenburg
1. Kurzantwort
In Brandenburg regelt das Brandenburgische Hochschulgesetz (BbgHG) i.d.F. vom 09.04.2024 die Privatdozent- und apl.-Prof.-Architektur in drei Paragrafen: § 34 (Habilitation), § 62 (Privatdozentinnen und Privatdozenten) und § 63 (Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren). Die Lehrbefugnis wird auf Antrag der/des Habilitierten durch das Präsidium verliehen, das über Inhalt und Umfang entscheidet (§ 62 Abs. 1 S. 2 BbgHG); mit der Lehrbefugnis entsteht die PD-Bezeichnung. Die außerplanmäßige Professur verleiht das Präsidium auf Antrag der Dekanin oder des Dekans an Privatdozent:innen, die mindestens vier Jahre habilitiert sind und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben (§ 63 S. 1 BbgHG). Eine Fortführungsregel in der 2024er-Fassung erlaubt die Weiterführung der Bezeichnungen nach Beendigung der Lehre, wenn die Lehrbefugnis mindestens fünf Jahre bestand und die Lehrverpflichtung erfüllt wurde (§ 62 Abs. 2 S. 3 BbgHG; § 63 S. 4 BbgHG entsprechend).
2. Rechtsgrundlage
Brandenburg regelt Privatdozentur und außerplanmäßige Professur im Brandenburgischen Hochschulgesetz (BbgHG) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Brandenburgischen Hochschulsystems vom 09.04.2024 (GVBl. I/24 Nr. 12). Die zentralen Normen sind:
- § 34 BbgHG — Habilitation: Habilitationsrecht der Universitäten und der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF; Habilitationsordnung des Fachbereichs mit Präsidiums-Genehmigung.
- § 62 BbgHG — Privatdozentinnen und Privatdozenten: Lehrbefugnis auf Antrag durch das Präsidium, das über Inhalt und Umfang entscheidet; PD-Bezeichnung; Fortführungsregel; Erlöschen.
- § 63 BbgHG — Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren: Verleihung der „Würde einer außerplanmäßigen Professorin/eines außerplanmäßigen Professors" durch das Präsidium auf Antrag der Dekanin/des Dekans; mindestens vier Jahre habilitiert; Fortführungsregel entsprechend.
Brandenburg hat eine eigene Lehrverpflichtungsverordnung für hauptberufliches wissenschaftliches Personal. Für die PD-Lehrtätigkeit ist sie nicht direkt anwendbar — § 62 Abs. 1 S. 2 BbgHG verlagert die Inhalts- und Umfangsbestimmung auf das Präsidium der Hochschule.
3. Lehrbefähigung vs. Lehrbefugnis: Präsidiumsentscheidung über Inhalt und Umfang
Brandenburg trennt Lehrbefähigung und Lehrbefugnis klar und überlässt dem Präsidium eine inhaltliche Gestaltungsbefugnis:
- Lehrbefähigung nach § 34 Abs. 1 S. 3 BbgHG: Befähigungsnachweis als wissenschaftliche und pädagogische Eignung zur Vertretung eines Fachgebiets in Forschung und Lehre — wird im Habilitationsverfahren festgestellt.
- Lehrbefugnis nach § 62 Abs. 1 S. 1 BbgHG: Auf Antrag der/des Habilitierten kann das Präsidium die Befugnis zur selbstständigen Durchführung von Lehrveranstaltungen verleihen. § 62 Abs. 1 S. 2 BbgHG: Das Präsidium entscheidet auf Antrag über Inhalt und Umfang der Lehrbefugnis — Brandenburg-Eigenheit.
- Materielle Voraussetzungen (§ 62 Abs. 1 S. 3 BbgHG): sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule + keine Gründe, die eine Berufung zur Professur gesetzlich ausschließen.
- PD-Bezeichnung nach § 62 Abs. 2 S. 1 BbgHG: entsteht mit der Verleihung der Lehrbefugnis. § 62 Abs. 2 S. 2 BbgHG: Kein Dienstverhältnis wird begründet.
4. Titellehre: Präsidiums-Festsetzung, Fortführungsregel
Die Titellehre ist in Brandenburg landesgesetzlich nicht mit einem festen SWS-Wert verankert; das Präsidium bestimmt nach § 62 Abs. 1 S. 2 BbgHG den Inhalt und Umfang der Lehrbefugnis individuell.
Neuheit der 2024er-Fassung — Fortführungsregel (§ 62 Abs. 2 S. 3 BbgHG):
- Drei kumulative Voraussetzungen für die Fortführung der PD-Bezeichnung nach Beendigung der Lehre:
- mindestens fünf Jahre zwischen Lehrbefugnis-Verleihung und Beendigung der Lehre;
- Erfüllung der Lehrverpflichtung in diesem Zeitraum;
- Zustimmung der Hochschule.
- Diese Fortführungsregel ist ein zentrales Differenzierungsmerkmal Brandenburgs gegenüber der 2017er-Fassung und gegenüber anderen Bundesländern.
5. Außerplanmäßige Professur: Mindestens vier Jahre habilitiert + hervorragende Leistungen
Die zentrale Norm ist § 63 BbgHG:
Wesentliche Strukturmerkmale:
- Drei Voraussetzungen (§ 63 S. 1 BbgHG):
- PD-Status (oder bewährte/r Juniorprofessor:in nach § 62 Abs. 4 BbgHG);
- mindestens vier Jahre habilitiert;
- hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre.
- Verfahrensweg: Präsident:in auf Antrag der Dekanin/des Dekans — nicht durch die PD selbst.
- Titelführung (§ 63 S. 2 BbgHG): mit der Verleihung der „Würde" ist die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Professorin"/„Professor" verbunden.
- Juniorprof.-Brücke (§ 63 S. 3 BbgHG): Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Juniorprofessor:innen, auf die § 62 Abs. 4 BbgHG (i.V.m. § 48 BbgHG) Anwendung findet.
- Fortführungsregel-Verweis (§ 63 S. 4 BbgHG, neu in 2024er-Fassung): § 62 Abs. 2 S. 3 BbgHG gilt entsprechend — die apl.-Prof.-Bezeichnung kann ebenfalls nach Beendigung der Lehre fortgeführt werden, wenn die 5-Jahres-Bedingungen erfüllt sind.
6. Universitäten, Filmuniversität, HAW
§ 34 Abs. 1 BbgHG knüpft die Habilitations-Möglichkeit an Universitäten — mit der ausdrücklichen Erweiterung um die Filmuniversität:
- Universitäten: Universität Potsdam, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) — Habilitationsrecht in den jeweiligen Fachgebieten.
- Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF: Brandenburg-Eigenheit. § 34 Abs. 1 S. 1 BbgHG: für überwiegend wissenschaftliche Fächer, nach Maßgabe der Verleihung durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung.
- Medizinische Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB): private Hochschule mit staatlicher Anerkennung; eigene Regelungen.
- Brandenburgische HAW (TH Wildau, TH Brandenburg, FH Potsdam): kein Habilitationsrecht; ein PD- oder apl.-Prof.-Pfad besteht dort nicht.
Wer an einer HAW lehren möchte, wählt andere Wege — siehe Promotionsrecht an HAW und HAW-Professur.
7. Erlöschen, Fortführung und Juniorprof.-Sonderregel
Brandenburg regelt das Erlöschen und die Fortführung der Bezeichnung in den Folgeabsätzen:
- Erlöschen Lehrbefugnis (§ 62 Abs. 3 BbgHG): Mit Wegfall der Lehrbefähigung oder durch Erlangung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule (außer Fortdauer-Beschluss). Beendigungsentscheidungen trifft das Präsidium auf Antrag des Fachbereichs.
- Fortführung nach Beendigung der Lehre (§ 62 Abs. 2 S. 3 BbgHG): PD-Bezeichnung darf weitergeführt werden, wenn 5 Jahre Lehrbefugnis + Lehrverpflichtung erfüllt + Hochschul-Zustimmung. Über § 63 S. 4 BbgHG gilt das entsprechend für die apl.-Prof.-Bezeichnung.
- Juniorprof.-Sonderregel (§ 62 Abs. 4 BbgHG): Für Juniorprofessor:innen verweist Brandenburg auf § 48 BbgHG (Bewährungs-Tatbestände in der 2024er-Fassung) als Eingangsvoraussetzung.
8. Praxis-Check
Vor einer PD- oder apl.-Prof.-Karriere an einer Brandenburger Hochschule lohnt sich der strukturierte Blick auf vier Punkte — ohne Anspruch auf Rechtsberatung:
- Habilitiert in Brandenburg → Lehrbefugnis-Antrag an das Präsidium. § 62 Abs. 1 S. 1 BbgHG. Das Präsidium entscheidet auf Antrag über Inhalt und Umfang der Lehrbefugnis (S. 2) — die Lehrbefugnis ist gestaltbar.
- Titellehre nach Präsidiums-Festsetzung erbringen. Lehrverpflichtung individuell vom Präsidium festgesetzt; die Erfüllung über fünf Jahre eröffnet die Fortführungsregel des § 62 Abs. 2 S. 3 BbgHG.
- Wer apl. Prof. anstrebt: mindestens vier Jahre Habilitations-Wartezeit; hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre aufbauen; Antragsweg über die Dekanin oder den Dekan an das Präsidium (§ 63 S. 1 BbgHG).
- Bei Wechsel an andere Hochschule: Lehrbefugnis erlischt automatisch mit Erlangung einer Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule (§ 62 Abs. 3 BbgHG) — außer das Präsidium beschließt die Fortdauer.
Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
9. Häufige Fragen (FAQ)
Bin ich nach der Habilitation in Brandenburg automatisch Privatdozent?
Nein. § 62 Abs. 1 S. 1 BbgHG koppelt die Lehrbefugnis an einen Antrag der/des Habilitierten; das Präsidium entscheidet über Inhalt und Umfang. Erst mit der Lehrbefugnis-Verleihung entsteht die PD-Bezeichnung (§ 62 Abs. 2 S. 1 BbgHG).
Bekomme ich als Privatdozent in Brandenburg Geld?
Nein. § 62 Abs. 2 S. 2 BbgHG: Kein Dienstverhältnis wird durch die Verleihung der Lehrbefugnis begründet.
Wie viel SWS muss ich als PD in Brandenburg lehren?
Das BbgHG nennt keinen festen SWS-Wert. § 62 Abs. 1 S. 2 BbgHG: Das Präsidium entscheidet auf Antrag über Inhalt und Umfang der Lehrbefugnis individuell — eine Brandenburg-Eigenheit.
Wann kann ich apl. Prof. werden?
§ 63 S. 1 BbgHG: Voraussetzungen sind mindestens vier Jahre habilitiert und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre. Verfahren: Antrag der Dekanin oder des Dekans → Verleihung durch das Präsidium.
Was bedeutet die Fortführungsregel nach fünf Jahren?
§ 62 Abs. 2 S. 3 BbgHG (neu in 2024er-Fassung): Die PD-Bezeichnung darf nach Beendigung der Lehre mit Zustimmung der Hochschule weitergeführt werden, wenn (a) zwischen Lehrbefugnis-Verleihung und Beendigung mindestens fünf Jahre liegen und (b) die Lehrverpflichtung in diesem Zeitraum erfüllt wurde. Über § 63 S. 4 BbgHG gilt das entsprechend für die apl.-Prof.-Bezeichnung.
Darf ich mich nach apl.-Prof.-Verleihung schlicht „Professor" nennen?
§ 63 S. 2 BbgHG: Mit der Verleihung der Würde einer außerplanmäßigen Professorin oder eines außerplanmäßigen Professors ist die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Professorin" oder „Professor" verbunden. Daraus folgt aber kein Dienstverhältnis und keine planmäßige Professur. Wie der Zusatz „apl." in der konkreten Hochschulpraxis, in Signaturen oder Publikationen geführt wird, richtet sich nach der jeweiligen Hochschulpraxis.
Was passiert, wenn ich an eine Hochschule in einem anderen Bundesland wechsle?
§ 62 Abs. 3 BbgHG: Die Lehrbefugnis erlischt automatisch mit Erlangung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, es sei denn das Präsidium beschließt die Fortdauer. Die Beendigungsentscheidung trifft das Präsidium auf Antrag des Fachbereichs.
Was gilt an der Filmuniversität Babelsberg?
§ 34 Abs. 1 S. 1 BbgHG nennt die Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF ausdrücklich als Habilitations-Berechtigte für ihre überwiegend wissenschaftlichen Fächer — nach Maßgabe der Verleihung durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung. Eine Brandenburg-Eigenheit, die in anderen Bundesländern keine Entsprechung hat.
Können auch HAW-Lehrkräfte PD werden?
Nein. § 34 Abs. 1 BbgHG: Habilitationsrecht haben nur Universitäten und die Filmuniversität für deren wissenschaftliche Fächer. Brandenburgische HAW (TH Wildau, TH Brandenburg, FH Potsdam) sind nicht erfasst.
10. Quellen
Stand der Recherche: Juni 2026. Alle Aussagen oben sind durch die folgenden Primärquellen belegt:
Landesrecht Brandenburg:
- BbgHG i.d.F. des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Brandenburgischen Hochschulsystems vom 09.04.2024 (GVBl. I/24 Nr. 12)
- BbgHG — amtliche Rechtsdatenbank Brandenburg (BRAVORS)
Hochschulebene:
- Universität Potsdam — Habilitationsordnungen der Fakultäten.
- Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) — Habilitationsordnungen.
- Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) — Habilitationsordnungen.
- Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF — Habilitationsordnung (für überwiegend wissenschaftliche Fächer).
- Medizinische Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB) — eigene Regelungen.
Quellen geprüft am: 14. Juni 2026