Privatdozent und akademische Bezeichnung „Professor:in" in Bremen

Recht Karriere Professur Aktualisiert: Juni 2026

1. Kurzantwort

In Bremen kommen Lehrbefugnis und PD-Bezeichnung automatisch mit der Habilitation: § 66 Abs. 2 BremHG stellt klar, dass Habilitierte selbstständig lehren können (Lehrbefugnis) und das Recht haben, die akademische Bezeichnung „Privatdozent" oder „Privatdozentin" zu führen, solange die Lehrbefugnis besteht. Eine landesgesetzliche „außerplanmäßige Professur" kennt das BremHG nicht; stattdessen verleiht § 17 Abs. 1 S. 3 BremHG der Rektor oder die Rektorin der Hochschule Privatdozent:innen nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die akademische Bezeichnung „Professor" oder „Professorin". Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft kann unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 BremHG zusätzlich die mitgliedschaftlichen Rechte einer hauptamtlichen Professur übertragen — eine Bremer Besonderheit.

2. Rechtsgrundlage

Bremen regelt Privatdozentur und die akademische Bezeichnung „Professor:in" für PDs im Bremischen Hochschulgesetz (BremHG) i.d.F. vom 09.05.2007, in der Neufassung vom 15.03.2024. Die zentralen Normen sind:

  • § 66 BremHG — Habilitation und Lehrbefugnis. Habilitationsrecht nur an der Universität Bremen (Abs. 1); Lehrbefugnis und PD-Bezeichnung automatisch mit der Habilitation (Abs. 2); Verlust-Verweis auf § 25 Abs. 4 BremHG entsprechend (Abs. 2 S. 3).
  • § 17 BremHG — Akademische Bezeichnung „Professor" oder „Professorin". § 17 Abs. 1 S. 3 BremHG ist die landesrechtliche Grundlage für die Bezeichnungsverleihung an Privatdozent:innen nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre — der funktionale apl.-Prof.-Pfad in Bremen.
  • § 25 BremHG — Honorarprofessoren (Verweispendant für Verlustregeln über § 66 Abs. 2 S. 3 BremHG; Senatorinnen-Übertragungsbefugnis aus Abs. 1).
Bremen-Eigenheit: Das BremHG verwendet den Begriff „außerplanmäßige Professur" nicht im Wortlaut. Stattdessen regelt § 17 Abs. 1 S. 3 BremHG die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professor"/„Professorin" an Privatdozent:innen nach mindestens fünfjähriger Bewährung. Funktional ist das der bremische apl.-Prof.-Pfad; sprachlich bleibt die landesgesetzliche Bezeichnung „akademische Bezeichnung Professor:in".

3. Lehrbefähigung vs. Lehrbefugnis: Automatik bei Habilitation

Bremen koppelt Lehrbefugnis und PD-Bezeichnung direkt an die Habilitation:

§ 66 Abs. 2 BremHG (Wortlaut): „Habilitierte können selbstständig lehren (Lehrbefugnis). Sie haben das Recht, die akademische Bezeichnung „Privatdozent" oder „Privatdozentin" zu führen, solange die Lehrbefugnis besteht. § 25 Absatz 4 gilt entsprechend."
  • Lehrbefugnis automatisch: § 66 Abs. 2 S. 1 BremHG — Habilitierte können selbstständig lehren. Kein separater Antragsakt.
  • PD-Bezeichnung automatisch: § 66 Abs. 2 S. 2 BremHG — das Recht zur Führung der Bezeichnung besteht „solange die Lehrbefugnis besteht". Lehrbefugnis und Bezeichnungs-Befugnis sind miteinander gekoppelt.
  • Habilitations-Trägerschaft: § 66 Abs. 1 S. 1 BremHG — nur an der Universität Bremen.
  • Verlust-Verweis: § 66 Abs. 2 S. 3 BremHG verweist auf § 25 Abs. 4 BremHG entsprechend (Verzicht; Rücknahme; Widerruf bei Beamtenrechts-Tatbeständen oder bei Verfehlung der Verpflichtungen vor Vollendung des 65. Lebensjahres).

4. Titellehre

Das BremHG nennt für die PD-Titellehre keinen konkreten SWS-Wert. Die Hochschulsatzungen der Universität Bremen konkretisieren — Lehrumfang, Frequenz und Anrechnung von Lehraufträgen ergeben sich aus der jeweiligen Habilitationsordnung.

  • Pflicht zur Lehre: aus § 66 Abs. 2 S. 1 BremHG abgeleitet — die Lehrbefugnis ist mit der Lehrberechtigung verknüpft.
  • Folgen bei Verfehlung: § 66 Abs. 2 S. 3 BremHG i.V.m. § 25 Abs. 4 BremHG — Widerruf bei Verfehlung der Verpflichtungen vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne zureichenden Grund. Das ist eine Bremer Eigenheit (Altersgrenze 65 statt 62 wie in einigen anderen Bundesländern).
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5. Akademische Bezeichnung „Professor:in" (Bremer Pfad): Fünf Jahre Bewährung + Rektor-Verleihung

Die zentrale Norm ist § 17 Abs. 1 S. 3 BremHG:

§ 17 Abs. 1 S. 3 BremHG (Wortlaut nach Briefing): „Privatdozenten und Privatdozentinnen nach § 66 Absatz 2 kann der Rektor oder die Rektorin der Hochschule nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die akademische Bezeichnung „Professor" oder „Professorin" verleihen."

Wesentliche Strukturmerkmale:

  • Personenkreis: Privatdozent:innen nach § 66 Abs. 2 BremHG.
  • Mindestdauer: mindestens fünfjährige Bewährung in Forschung und Lehre.
  • Entscheidungsorgan: Rektor oder Rektorin der Hochschule.
  • Wirkung: Recht zur Führung der akademischen Bezeichnung „Professor"/„Professorin" — sprachlich nicht „außerplanmäßige Professur", funktional aber der Bremer apl.-Prof.-Pfad.
Senatorinnen-Übertragungsbefugnis — Bremen-Eigenheit: Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft kann unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 BremHG den so verliehenen Professor:innen zusätzlich die mitgliedschaftlichen Rechte eines hauptamtlichen Professors/einer hauptamtlichen Professorin übertragen. Diese Konstruktion gibt es in dieser Form nur in Bremen und unterscheidet sich erheblich von der reinen Ehrenbezeichnung in anderen Bundesländern.

6. Universität Bremen, Hochschule für Künste, HAW

§ 66 Abs. 1 BremHG beschränkt das Habilitationsverfahren auf die Universität Bremen:

  • Universität Bremen: einzige Universität im Land Bremen mit Habilitationsrecht in den jeweiligen Fachgebieten.
  • Hochschule für Künste Bremen (HfK): kann in wissenschaftlichen Fächern Habilitationsverfahren durchführen, sofern entsprechende Regelungen bestehen.
  • Hochschule Bremen, Hochschule Bremerhaven (HAW): kein Habilitationsrecht; ein PD- oder akademischer-Professor:in-Pfad besteht dort nicht.
  • Constructor University Bremen (vormals Jacobs University): private Hochschule mit eigenständigen Regelungen außerhalb des hier behandelten landesrechtlichen Pfades.

Wer an einer HAW lehren möchte, wählt andere Wege — siehe Promotionsrecht an HAW und HAW-Professur.

7. Verlust und Rücknahme

Bremen verweist für die Verlustregeln auf § 25 Abs. 4 BremHG entsprechend (Honorarprof.-Verlustnorm):

  • Verzicht der PD.
  • Rücknahme bei Tatbeständen, die der Verleihung ursprünglich entgegengestanden hätten.
  • Zwingender Widerruf bei Beamtenrechts-Tatbeständen (Verlust der Beamtenrechte, Dienstentfernung).
  • Möglicher Widerruf bei Verfehlung der Verpflichtungen (Lehre, Forschung) vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne zureichenden Grund.

Die PD-Bezeichnung erlischt mit der Lehrbefugnis (§ 66 Abs. 2 S. 2 BremHG „solange die Lehrbefugnis besteht"). Die akademische Bezeichnung „Professor:in" nach § 17 Abs. 1 S. 3 BremHG erlischt nach den Verleihungs-spezifischen Tatbeständen der § 25-Verweisstruktur.

8. Praxis-Check

Vor einer PD- oder Bezeichnungs-Professor:in-Karriere an der Universität Bremen lohnt sich der strukturierte Blick auf vier Punkte — ohne Anspruch auf Rechtsberatung:

  • Habilitiert in Bremen → Lehrbefugnis und PD-Bezeichnung sind automatisch. § 66 Abs. 2 S. 1 und 2 BremHG. Kein separater Antrag erforderlich.
  • Titellehre nach Hochschulsatzung kennen. Konkrete Umfangsregelungen ergeben sich aus der Habilitationsordnung der Universität Bremen.
  • Wer die akademische Bezeichnung „Professor:in" anstrebt: fünfjährige Bewährung in Forschung und Lehre aufbauen; Antragsweg über die Rektorin oder den Rektor (§ 17 Abs. 1 S. 3 BremHG).
  • Senatorinnen-Übertragung mitgliedschaftlicher Rechte erwägen: Wer auf die mitgliedschaftlichen Rechte einer hauptamtlichen Professur Wert legt, kann nach § 25 Abs. 1 BremHG einen separaten Antrag bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft stellen.

Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Bin ich nach der Habilitation in Bremen automatisch Privatdozent?

Ja. § 66 Abs. 2 BremHG: Habilitierte können selbstständig lehren (Lehrbefugnis). Sie haben das Recht, die akademische Bezeichnung „Privatdozent" oder „Privatdozentin" zu führen, solange die Lehrbefugnis besteht.

Bekomme ich als PD in Bremen Geld?

Nein. Die PD-Stellung ist eine akademische Lehrberechtigung ohne Beschäftigungsverhältnis. Die Titellehre erfolgt unentgeltlich.

Wie viel SWS muss ich als PD in Bremen lehren?

Das BremHG nennt keinen SWS-Wert. Die Habilitationsordnung der Universität Bremen ist entscheidend für den konkreten Umfang.

Gibt es in Bremen eine „außerplanmäßige Professur"?

Nicht im Wortlaut des BremHG. Stattdessen regelt § 17 Abs. 1 S. 3 BremHG die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professor"/„Professorin" durch den Rektor oder die Rektorin der Hochschule an PDs nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre. Funktional ist das der Bremer apl.-Prof.-Pfad; sprachlich bleibt das BremHG bei „akademischer Bezeichnung Professor:in".

Wann kann ich die akademische Bezeichnung „Professor" erhalten?

§ 17 Abs. 1 S. 3 BremHG: nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre als PD. Verleihung durch die Rektorin oder den Rektor der Hochschule.

Was ist die Senatorinnen-Übertragung mitgliedschaftlicher Rechte?

§ 25 Abs. 1 BremHG: Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft kann den nach § 17 Abs. 1 S. 3 BremHG verliehenen Professor:innen unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 BremHG die mitgliedschaftlichen Rechte eines hauptamtlichen Professors/einer hauptamtlichen Professorin übertragen. Eine Bremer Eigenheit ohne Entsprechung in anderen Bundesländern.

Was passiert bei Verfehlung der Verpflichtungen?

§ 66 Abs. 2 S. 3 BremHG i.V.m. § 25 Abs. 4 BremHG: Möglicher Widerruf bei Verfehlung der Verpflichtungen (Lehre, Forschung) vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne zureichenden Grund. Bei Beamtenrechts-Tatbeständen erfolgt zwingender Widerruf.

Können auch HAW-Lehrkräfte PD werden?

Nein. § 66 Abs. 1 BremHG: Habilitationsverfahren nur an der Universität Bremen (und ggf. an der Hochschule für Künste Bremen in wissenschaftlichen Fächern). Hochschule Bremen und Hochschule Bremerhaven (HAW) haben kein Habilitationsrecht; ein PD- oder akademischer-Professor:in-Pfad besteht dort nicht.

10. Quellen

Stand der Recherche: Juni 2026. Alle Aussagen oben sind durch die folgenden Quellen belegt:

Landesrecht Bremen:

Hochschulebene:

  • Universität Bremen — Habilitationsordnungen der Fachbereiche.
  • Hochschule für Künste Bremen — Habilitationsregelungen in wissenschaftlichen Fächern (sofern bestehend).

Quellen geprüft am: 14. Juni 2026