Privatdozent und außerplanmäßige Professur in Hessen

Recht Karriere Professur Aktualisiert: Juni 2026

1. Kurzantwort

In Hessen ist die Privatdozentur in § 30 HHG geregelt — mit einem zentralen Hessen-Spezifikum: Die Lehrbefugnis wird automatisch mit der Habilitation verliehen (§ 30 Abs. 1 S. 3 HHG). Die Bezeichnung „Privatdozentin"/„Privatdozent" entsteht hingegen erst auf Antrag durch den Fachbereich (§ 30 Abs. 2 S. 1 HHG). PDs sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet; wer in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne Zustimmung des Fachbereichs oder ohne wichtigen Grund keine Lehre erbringt, verliert das Recht, die Bezeichnung zu führen (§ 30 Abs. 2 S. 4 HHG). Die außerplanmäßige Professur verleiht nach § 31 HHG die Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereichs nach Anhörung des Senats — Voraussetzung: in der Regel mindestens sechs Jahre nach der Promotion in Forschung und Lehre bewährt.

2. Rechtsgrundlage

Hessen regelt Privatdozentur und außerplanmäßige Professur im Hessischen Hochschulgesetz (HHG) vom 14.12.2021. Die zentralen Normen sind:

  • § 30 HHG — Habilitation. Regelt das Habilitationsverfahren der Fachbereiche, die automatische Verleihung der Lehrbefugnis mit der Habilitation, die Verleihung der PD-Bezeichnung auf Antrag, die Lehrpflicht der PDs und die 2-Semester-Verlustregel.
  • § 31 HHG — Außerplanmäßige Professur. Verleihung durch die Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereichs nach Anhörung des Senats; Voraussetzungen: in der Regel mindestens sechs Jahre nach der Promotion in Forschung und Lehre bewährt; zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Sinne von § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HHG. § 30 Abs. 2 S. 2 bis 4 HHG (Lehrpflicht, kein Vergütungsanspruch, 2-Semester-Verlustregel) gilt entsprechend.
  • § 32 HHG — Entziehung von Graden und Bezeichnungen (Täuschung; nachträglich erkannte Ausschlussgründe).
  • § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HHG — Einstellungsvoraussetzungen für Professor:innen; Verweisnorm aus § 31 HHG.
Hessen-Eigenheit: Die Lehrbefugnis wird in Hessen automatisch mit der Habilitation verliehen (§ 30 Abs. 1 S. 3 HHG). Damit fallen Habilitation und Lehrbefugnis landesrechtlich zusammen — anders als in Bundesländern, in denen die Lehrbefugnis eine separate Verleihung auf Antrag ist. Die Bezeichnung „Privatdozent:in" entsteht in Hessen jedoch erst auf einen separaten Antrag durch den Fachbereich (§ 30 Abs. 2 S. 1 HHG).

Die Hessische Lehrverpflichtungsverordnung adressiert hauptberufliches wissenschaftliches Personal und ist keine direkte Anwendungsnorm für die Titellehre der PDs.

3. Lehrbefähigung vs. Lehrbefugnis: Automatik bei Habilitation, PD-Bezeichnung auf Antrag

Das Hessen-Modell unterscheidet sich strukturell:

  • Habilitation = Lehrbefugnis: § 30 Abs. 1 S. 3 HHG verleiht die Lehrbefugnis automatisch mit der Habilitation. Das Habilitationsverfahren regelt der zuständige Fachbereich durch Satzung.
  • PD-Bezeichnung separat: § 30 Abs. 2 S. 1 HHG: „Auf Antrag verleiht der Fachbereich Habilitierten die Bezeichnung „Privatdozentin" oder „Privatdozent"." Eine habilitierte Person hat damit zwar unmittelbar die Lehrbefugnis, aber nicht automatisch das Recht, sich PD zu nennen.
  • Lehrpflicht direkt aus dem Gesetz: § 30 Abs. 2 S. 2 HHG — PDs sind „zur Lehre berechtigt und verpflichtet".
  • Kein Anspruch: § 30 Abs. 2 S. 3 HHG — kein Anspruch auf Arbeitsplatz oder Vergütung.

Hochschulisches Beispiel (Goethe-Universität Frankfurt, Habilitationsordnung des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften vom 07.07.2022): § 1 Abs. 3 spiegelt die HHG-Norm und konkretisiert das Antragsverfahren beim Fachbereich.

4. Titellehre: Pflicht direkt aus dem Gesetz, 2-Semester-Verlustregel

Das HHG verzichtet auf eine konkrete SWS-Norm, regelt aber die Pflicht und die Verlustfolgen unmittelbar im Gesetz:

§ 30 Abs. 2 S. 4 HHG (2-Semester-Verlustregel): „Wer ohne Zustimmung des Fachbereichs oder ohne wichtigen Grund zwei aufeinanderfolgende Semester keine Lehrtätigkeit ausübt, verliert das Recht, die akademische Bezeichnung zu führen."
  • Pflicht: § 30 Abs. 2 S. 2 HHG — „zur Lehre berechtigt und verpflichtet". Konkrete SWS-Werte stehen nicht im Gesetz; die Hochschulen regeln den Umfang in ihren Habilitationsordnungen.
  • Unentgeltlich: Folgt aus § 30 Abs. 2 S. 3 HHG (kein Vergütungsanspruch).
  • Sanktionsschwelle: Verlust der Bezeichnung von Gesetzes wegen bei zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne Lehrtätigkeit, ohne Zustimmung des Fachbereichs oder ohne wichtigen Grund. Keine ergänzende Hochschulsatzung erforderlich; die fakultätsseitige Konkretisierung (z. B. Goethe-FB03-HabO § 17 Abs. 2) wiederholt die HHG-Norm und benennt den Dekan oder die Dekanin als Feststellungsorgan.
  • Gilt auch für apl. Profs: § 31 S. 3 HHG verweist auf § 30 Abs. 2 S. 2 bis 4 HHG entsprechend.
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5. Außerplanmäßige Professur: Mindestens sechs Jahre nach der Promotion

Die zentrale Norm ist § 31 HHG:

§ 31 HHG (Auszug): „Die Hochschulleitung kann auf Vorschlag des Fachbereichs nach Anhörung des Senats die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin" oder „außerplanmäßiger Professor" verleihen. Voraussetzungen sind, dass die Person in der Regel sechs Jahre nach der Promotion in Forschung und Lehre bewährt ist und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Sinne von § 68 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat. § 30 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend."

Wesentliche Strukturmerkmale:

  • Entscheidungsorgan: Die Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereichs nach Anhörung des Senats. Drei Verfahrensschritte landesgesetzlich vorgegeben.
  • Mindestdauer: in der Regel sechs Jahre nach der Promotion in Forschung und Lehre bewährt — anders als z.B. in Bundesländern, die an die PD-Phase anknüpfen, bezieht sich Hessen auf die Promotion als Ausgangspunkt.
  • Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Sinne von § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HHG — typischerweise Habilitation oder gleichwertige Qualifikation.
  • Wirkung: Recht zur Führung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin"/„außerplanmäßiger Professor". Über § 31 S. 3 HHG i.V.m. § 30 Abs. 2 S. 2 bis 4 HHG: Lehrpflicht, kein Vergütungsanspruch, 2-Semester-Verlustregel.

Hochschulisches Beispiel: Die Goethe-Universität Frankfurt setzt § 31 HHG fakultätsautonom um — die Habilitationsordnung des Fachbereichs Medizin vom 27.08.2024 enthält Verfahrensregeln für die fachbereichseigene Vorschlagserstellung.

6. Universitäten, Kunst-/Musikhochschulen, HAW

§ 30 HHG knüpft an den „zuständigen Fachbereich" einer Hochschule mit Habilitationsrecht an:

  • Hessische Universitäten: Goethe-Universität Frankfurt am Main, Justus-Liebig-Universität Gießen, Philipps-Universität Marburg, Universität Kassel, TU Darmstadt — Habilitationsrecht in den jeweiligen Fachgebieten.
  • Kunst- und Musikhochschulen in ihren wissenschaftlichen Fächern (Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt, Hochschule für Gestaltung Offenbach).
  • Hessische HAW (Hochschulen für angewandte Wissenschaften): Frankfurt UAS, h_da Darmstadt, THM, Hochschule Fulda, Hochschule RheinMain, Hochschule Geisenheim u. a. — kein Habilitationsrecht; ein PD- oder apl.-Prof.-Pfad besteht dort nicht.

Wer an einer HAW lehren möchte, wählt andere Wege — siehe Promotionsrecht an HAW und HAW-Professur.

7. Verlust der Bezeichnung und Entziehung

Hessen kombiniert eine landesgesetzliche Verlustregel mit einer Entziehungsnorm:

  • 2-Semester-Verlustregel (§ 30 Abs. 2 S. 4 HHG): Verlust des Rechts, die Bezeichnung zu führen, wenn die Person ohne Zustimmung des Fachbereichs oder ohne wichtigen Grund zwei aufeinanderfolgende Semester keine Lehrtätigkeit ausübt. Gilt auch für apl. Profs (§ 31 S. 3 HHG).
  • Entziehung (§ 32 HHG): bei nachträglich bekannt gewordenen Täuschungstatbeständen oder bei Vorliegen von Gründen, die der ursprünglichen Verleihung entgegengestanden hätten.
  • Hochschulisches Beispiel: Goethe-FB03-HabO § 17 Abs. 1–3 konkretisiert Verzicht, 2-Semester-Verlustregel und Entziehung durch den Fachbereichsrat bei Strafverurteilung.

8. Praxis-Check

Vor einer PD- oder apl.-Prof.-Karriere an einer hessischen Hochschule lohnt sich der strukturierte Blick auf vier Punkte — ohne Anspruch auf Rechtsberatung:

  • Habilitiert in Hessen → Lehrbefugnis ist automatisch. § 30 Abs. 1 S. 3 HHG. Für die Bezeichnung „PD" zusätzlich einen Antrag beim Fachbereich stellen (§ 30 Abs. 2 S. 1 HHG).
  • Lehre ernst nehmen — keine zwei Semester ohne Zustimmung des Fachbereichs. § 30 Abs. 2 S. 4 HHG: andernfalls Verlust des Rechts, die Bezeichnung zu führen, von Gesetzes wegen.
  • Wer apl. Prof. anstrebt: mindestens sechs Jahre nach der Promotion in Forschung und Lehre bewähren; Antragsweg über den Fachbereich; Anhörung des Senats; Verleihung durch die Hochschulleitung.
  • Mediziner:innen: Goethe-Med-HabO 2024 und vergleichbare medizinische Fakultätsordnungen kennen; sie konkretisieren das HHG fakultätsseitig.

Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Habe ich nach der Habilitation in Hessen automatisch die Lehrbefugnis?

Ja. § 30 Abs. 1 S. 3 HHG: Die Lehrbefugnis wird mit der Habilitation verliehen. Das ist eine hessische Eigenheit gegenüber Bundesländern, in denen die Lehrbefugnis eine separate Verleihung auf Antrag ist.

Darf ich mich dann automatisch „Privatdozent:in" nennen?

Nein. § 30 Abs. 2 S. 1 HHG verlangt für die Bezeichnung einen separaten Antrag beim Fachbereich. Erst mit der Verleihung der Bezeichnung darf der Titel geführt werden.

Bekomme ich als PD in Hessen Geld?

Nein. § 30 Abs. 2 S. 3 HHG: kein Anspruch auf Arbeitsplatz oder Vergütung.

Wie viel SWS muss ich als PD in Hessen lehren?

Das HHG nennt keinen SWS-Wert. § 30 Abs. 2 S. 2 HHG: PDs sind „zur Lehre berechtigt und verpflichtet". Konkrete Umfangsregelungen ergeben sich aus den Habilitationsordnungen der Fachbereiche. Wichtige Sanktionsschwelle: § 30 Abs. 2 S. 4 HHG — Verlust der Bezeichnung bei zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne Lehre, ohne Zustimmung des Fachbereichs oder ohne wichtigen Grund.

Wann kann ich apl. Prof. werden?

§ 31 HHG: in der Regel nach mindestens sechs Jahren nach der Promotion, in Forschung und Lehre bewährt, mit zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen im Sinne von § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HHG. Verleihung durch die Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereichs nach Anhörung des Senats.

Darf ich mich nach apl.-Prof.-Verleihung schlicht „Professor" nennen?

§ 31 HHG verleiht die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin"/„außerplanmäßiger Professor". Daraus folgt kein Dienstverhältnis und keine planmäßige Professur (§ 31 S. 3 HHG i.V.m. § 30 Abs. 2 S. 3 HHG). Wie der Zusatz „apl." in der konkreten Hochschulpraxis, in Signaturen oder Publikationen geführt wird, richtet sich nach der jeweiligen Hochschulpraxis und sollte im Zweifel bei der eigenen Hochschule geprüft werden.

Was passiert, wenn ich an eine Hochschule in einem anderen Bundesland wechsle?

Das HHG enthält keine explizite Erlöschen-Regel für Hochschulwechsel. In der Praxis wird der Wechsel über Umhabilitation oder über die 2-Semester-Verlustregel abgewickelt: Wer in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne Zustimmung des Fachbereichs keine Lehre mehr an der hessischen Hochschule erbringt, verliert die Bezeichnung (§ 30 Abs. 2 S. 4 HHG).

Können auch HAW-Lehrkräfte PD werden?

Nein. § 30 HHG knüpft die Habilitation an den „zuständigen Fachbereich" einer Hochschule mit Habilitationsrecht. Hessische HAW haben kein Habilitationsrecht; ein PD- oder apl.-Prof.-Pfad besteht dort nicht.

10. Quellen

Stand der Recherche: Juni 2026. Alle Aussagen oben sind durch die folgenden Quellen belegt:

Landesrecht Hessen:

Hochschulebene (Beispiele):

  • Goethe-Universität Frankfurt — Habilitationsordnung Fachbereich Gesellschaftswissenschaften vom 07.07.2022 (UniReport).
  • Goethe-Universität Frankfurt — Habilitationsordnung Fachbereich Medizin vom 27.08.2024 (UniReport 24.09.2024).
  • JLU Gießen, Philipps-Universität Marburg, TU Darmstadt, Universität Kassel — eigene fachbereichsspezifische Habilitationsordnungen.

Quellen geprüft am: 14. Juni 2026