Privatdozent: Lehrbefugnis und Titellehre in 16 Bundesländern

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Karriere Recht Aktualisiert: Juni 2026

Der Privatdozent (PD) ist eine der am häufigsten missverstandenen Rollen an der Hochschule. Wichtig vorweg: Ein Privatdozent ist keine Professur und kein Anstellungsverhältnis, sondern eine nach der Habilitation verliehene Lehrbefugnis (venia legendi). Wie diese Lehrbefugnis entsteht, ob ein Antragsverfahren nötig ist und in welchem Umfang Titellehre verpflichtend ist, regeln die 16 Landeshochschulgesetze unterschiedlich — von automatischem Erwerb mit der Habilitation bis zu satzungsgestützter Praxis.

Keine Professur — wichtig zu wissen Privatdozent ist ein akademischer Status, keine bezahlte Position. Wer PD ist, hat seine Lehrbefähigung nachgewiesen, aber noch keine Professur inne. Erst ein Ruf führt zur Professur.

Was bedeutet Privatdozent?

Mit der Habilitation erwirbt man die venia legendi — die Lehrbefugnis in einem Fach. Wer sie besitzt, darf den Titel „Privatdozent/in" (PD) führen und eigenständig lehren und prüfen. Damit ist jedoch kein Anstellungsverhältnis und keine Vergütung verbunden: Der PD-Titel bescheinigt die Qualifikation, schafft aber keine Stelle. Die Lehrbefugnis ist an die Hochschule gebunden, die sie verliehen hat; sie ruht oder erlischt, wenn die Titellehre ohne Zustimmung dauerhaft ausgesetzt wird.

Titellehre — Lehre ohne Bezahlung

Um die Lehrbefugnis zu erhalten, müssen Privatdozentinnen und Privatdozenten in der Regel regelmäßig lehren („Titellehre") — häufig unentgeltlich und neben einer anderen Tätigkeit (etwa im wissenschaftlichen Mittelbau, in der Klinik oder außerhalb der Hochschule). Der Umfang wird in den meisten Ländern nicht direkt im Landesgesetz geregelt, sondern in der Habilitationsordnung der Hochschule. Ausnahmen sind Bayern (Art. 98 BayHIG: 2 SWS je Vorlesungswoche als wochenbezogene Pflicht) und Sachsen (§ 42 SächsHSG: Mindestschwelle landesgesetzlich verankert). Wer die Titellehre ohne Zustimmung der Hochschule dauerhaft aussetzt, verliert die Lehrbefugnis in fast allen Bundesländern.

Rechtlicher Rahmen: 16 Landeshochschulgesetze

Hochschulrecht ist seit der Föderalismusreform 2006 vollständig Ländersache. Es gibt kein Bundesgesetz, das die Lehrbefugnis nach Habilitation einheitlich regelt — entscheidend ist immer das Landeshochschulgesetz und das Satzungsrecht der jeweiligen Hochschule. Die Unterschiede sind erheblich: Manche Länder (Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen) lassen die Lehrbefugnis automatisch mit der Habilitation entstehen, andere (Berlin, Schleswig-Holstein, Saarland) verlangen einen Antrag, und Sachsen schreibt die Titellehre-Mindestschwelle direkt im Gesetz fest, während NRW gar keine landesgesetzliche SWS-Pflicht kennt.

Die 16 Bundesländer im Überblick

Die folgende Tabelle verweist auf die jeweilige Detailseite — die kanonische Quelle für Wortlaut, Personenkreis und Logik des Landesmodells.

BundeslandNorm-AnkerKernaussageDetailseite
Baden-Württemberg§ 39 LHG BWHabilitationsrecht an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Kunst-/MusikhochschulenDetails Baden-Württemberg
BayernArt. 98 BayHIGTitellehre 2 SWS je Vorlesungswoche (Wochenbezug, nicht „pro Semester")Details Bayern
Berlin§ 118 BerlHGAnspruchsnorm: Lehrbefugnis ist auf Antrag zu verleihenDetails Berlin
Brandenburg§ 34 BbgHGFilmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF ausdrücklich habilitationsberechtigtDetails Brandenburg
Bremen§ 66 BremHGBremHG nennt apl.-Professur nicht ausdrücklich im WortlautDetails Bremen
Hamburg§ 17 HmbHGHmbHG nennt apl.-Professur nicht ausdrücklich; Praxis über SatzungsrechtDetails Hamburg
Hessen§ 30 HHGLehrbefugnis automatisch mit HabilitationDetails Hessen
Mecklenburg-Vorpommern§ 72 LHG M-VSenat entscheidet über apl.-Professur-Verleihung, nicht das PräsidiumDetails Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen§ 9a NHGLehrbefugnis automatisch mit Habilitation; kein separates AntragsverfahrenDetails Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen§ 68 HG NRWKeine landesgesetzliche SWS-Pflicht; Hochschulsatzung regelt TitellehreDetails Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz§ 61 HochSchG RLPLehrbefugnis und PD-Titel automatisch mit HabilitationDetails Rheinland-Pfalz
Saarland§ 51 SHSGHabilitation berechtigt zur Bezeichnung; apl.-Prof. durch Präsidium auf Antrag des DekanatsDetails Saarland
Sachsen§ 42 SächsHSGTitellehre-Mindestschwelle direkt landesgesetzlich verankertDetails Sachsen
Sachsen-Anhalt§ 48 HSG LSALehrbefugnis automatisch — durch Habilitation oder JuniorprofessurDetails Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein§ 65 HSG SHPräsidium erteilt Lehrbefugnis auf Antrag mit Zustimmung des FachbereichsDetails Schleswig-Holstein
Thüringen§ 55 ThürHGFakultätsrat verleiht Lehrbefugnis; PD-Titel entsteht automatischDetails Thüringen
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Modelltypen

Die föderale Logik lässt sich in vier strukturellen Modelltypen sortieren, die sich in den 16 Landeshochschulgesetzen wiederfinden:

  1. Automatischer Erwerb mit der Habilitation: Hessen (§ 30 HHG), Niedersachsen (§ 9a NHG), Rheinland-Pfalz (§ 61 HochSchG RLP), Sachsen-Anhalt (§ 48 HSG LSA) und Thüringen (§ 55 ThürHG) — Lehrbefugnis und PD-Bezeichnung entstehen ohne separates Verleihungsverfahren. In Sachsen-Anhalt entsteht die Lehrbefugnis zusätzlich aus dem Status als Juniorprofessor:in.
  2. Antrag mit Anspruchscharakter oder Fachbereichs-Zustimmung: Berlin (§ 118 BerlHG, Anspruchsnorm), Schleswig-Holstein (§ 65 HSG SH, Präsidium mit Fachbereichs-Zustimmung), Saarland (§ 51 SHSG, apl.-Prof. nur durch Präsidium auf Antrag des Dekanats nach Anhörung des Senats).
  3. Satzungsgesteuertes Modell ohne ausdrückliche Landesnorm: Bremen (§ 66 BremHG) und Hamburg (§ 17 HmbHG) nennen die apl.-Professur nicht im Wortlaut; die Praxis stützt sich auf das Satzungsrecht der Hochschulen. NRW (§ 68 HG NRW) kennt keine landesgesetzliche SWS-Pflicht; auch hier regelt die Hochschulsatzung Details der Titellehre.
  4. Eigenheiten mit ausdrücklicher Landesregelung: Bayern (Art. 98 BayHIG) verankert die Titellehre wochenbezogen (2 SWS je Vorlesungswoche); Sachsen (§ 42 SächsHSG) schreibt die Titellehre-Mindestschwelle direkt landesgesetzlich fest; Brandenburg (§ 34 BbgHG) benennt die Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF ausdrücklich als habilitationsberechtigt; Mecklenburg-Vorpommern (§ 72 LHG M-V) weist die Entscheidung über apl.-Professuren dem Senat zu, nicht dem Präsidium; Baden-Württemberg (§ 39 LHG BW) erstreckt das Habilitationsrecht ausdrücklich auf Pädagogische Hochschulen und Kunst-/Musikhochschulen.

Weiterer Weg: apl. Professur

Bei fortgesetzter Bewährung kann nach mehrjähriger Titellehre der Titel außerplanmäßiger Professor (apl. Prof.) verliehen werden. Die Verleihung ist in allen Ländern ein Ehrentitel ohne Anstellungsverhältnis; es bleibt bei der unentgeltlichen Lehre. Zuständige Stellen unterscheiden sich: In den meisten Ländern entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Fakultät; in Mecklenburg-Vorpommern liegt die Entscheidung beim Senat (§ 72 LHG M-V), im Saarland beim Präsidium auf Antrag des Dekanats nach Anhörung des Senats (§ 51 Abs. 2 SHSG). Üblich ist eine Mindestfrist von vier bis sechs Jahren zwischen Verleihung der Lehrbefugnis und Antrag auf apl.-Professur. Das eigentliche Karriereziel bleibt die reguläre W2/W3-Professur — die apl.-Professur ist kein Vorstadium, sondern eine parallele Würdigung. Abzugrenzen ist die apl.-Professur von der Honorarprofessur: Diese ehrt externe Praktiker:innen aus Wirtschaft, Kultur oder Verwaltung ohne Habilitations-Voraussetzung und ohne Titellehre-Pflicht im selben Umfang.

Auswirkungen auf die Karriereplanung

  • Übergangsstatus, kein Endpunkt: Der PD-Status ist typischerweise eine Übergangsphase auf dem Weg zur regulären W2/W3-Professur — über Vertretungsprofessuren und Bewerbungen in Berufungsverfahren.
  • Doppelbelastung: Titellehre erfolgt fast immer parallel zu einer bezahlten Tätigkeit (Mittelbau, Klinik, Industrie). Die Zeitbudgetierung ist eines der größten Karriere-Probleme der PD-Phase.
  • Antragsverfahren je nach Land prüfen: In Ländern mit Anspruchsnorm (Berlin) oder automatischem Erwerb (HE/NI/RP/ST/TH) ist der formale Aufwand gering; in Ländern mit Fachbereichs-Zustimmung (SH) oder Präsidium-Antrag (SL) sollten Fristen und Zuständigkeiten früh geklärt werden.
  • Hausberufung beachten: Wer als PD an derselben Hochschule auf eine Professur berufen werden will, fällt in den meisten Ländern unter die Hausberufungs-Regelungen — siehe Hausberufungsverbot.
Rechtsstand Erwerb, Umfang und Erhalt der Lehrbefugnis (inkl. Titellehre) regeln die Landeshochschulgesetze; in Bayern gilt das BayHIG (seit 2023). Wortlaut und konkrete Pflichten stets am aktuellen Landesrecht und an der Habilitationsordnung der jeweiligen Hochschule prüfen.

Häufige Fragen

Ist ein Privatdozent eine Professur?

Nein. Der Privatdozent ist ein akademischer Status – eine nach der Habilitation verliehene Lehrbefugnis (venia legendi), kein Anstellungsverhältnis und keine Professur.

Wie wird man Privatdozent?

Mit der Habilitation erwirbt man die venia legendi, die Lehrbefugnis in einem Fach. Wer sie besitzt, darf den Titel „Privatdozent/in“ (PD) führen und eigenständig lehren und prüfen.

Was bedeutet Titellehre?

Um die Lehrbefugnis zu erhalten, müssen Privatdozentinnen und Privatdozenten in der Regel regelmäßig lehren („Titellehre“) – häufig unentgeltlich und neben einer anderen Tätigkeit.

Wird ein Privatdozent bezahlt?

Mit dem Titel ist kein Anstellungsverhältnis und keine Vergütung verbunden; die Titellehre erfolgt häufig unentgeltlich.

Was ist der Unterschied zur apl. Professur?

Bei fortgesetzter Bewährung kann nach mehrjähriger Titellehre der Titel außerplanmäßiger Professor (apl. Prof.) verliehen werden – ein Ehrentitel ohne Anstellungsverhältnis; die unentgeltliche Lehre bleibt.