Professur ohne Promotion: Wann ist das möglich?
„Ohne Promotion" heißt nicht „ohne Qualifikation". Die Länder verlangen für Professuren andere gleichwertige wissenschaftliche, künstlerische oder berufspraktische Nachweise. Für Universitätsprofessuren ist die Promotion der Regelfall — der Gesetzeswortlaut „in der Regel" lässt aber Ausnahmen zu. Dieser Beitrag zeigt die Konstellationen anhand des Landesrechts von Bayern und NRW.
Universitätsprofessur: Promotion als Regelfall
Für eine Universitätsprofessur setzt Bayern eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit voraus, die „in der Regel durch die Qualität einer Promotion" nachgewiesen wird (Art. 57 Abs. 1 BayHIG). NRW formuliert vergleichbar mit „in der Regel" (§ 36 HG NRW). Der Regelfall ist also die Promotion; der Wortlaut lässt Ausnahmen zu, macht die Promotion aber nicht optional.
HAW-Professur: Berufspraxis im Zentrum
HAW-Professuren verlangen in Bayern zusätzlich besondere Leistungen bei der Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und eine „mindestens fünfjährige[n] berufliche[n] Praxis" (Art. 57 Abs. 3 BayHIG). Der Praxisbezug ist zentral — das ist kein leichterer Weg, sondern ein anderes Anforderungsprofil (siehe HAW- vs. Uni-Professur).
Kunstprofessur: künstlerische Leistung
In künstlerischen Fächern können künstlerische Befähigung und Leistungen an die Stelle der wissenschaftlichen Promotion treten (Art. 57 Abs. 2 BayHIG). Maßgeblich ist die künstlerische Qualifikation.
Häufige Fragen
Kann man ohne Doktortitel Professor werden?
In bestimmten Konstellationen ja — vor allem an HAW über Berufspraxis und in künstlerischen Fächern über künstlerische Leistung. Es ist kein allgemeiner Normalweg.
Gilt das auch an Universitäten?
An Universitäten ist die Promotion der Regelfall-Nachweis. Der Wortlaut „in der Regel" lässt Ausnahmen zu, macht die Promotion aber nicht entbehrlich.
Ist eine HAW-Professur ohne Promotion leichter?
Nicht leichter, sondern anders: An HAW sind besondere Anwendungsleistungen und mindestens fünf Jahre Berufspraxis zentral (Bayern, Art. 57 Abs. 3 BayHIG).
Gilt das auch an Kunsthochschulen?
In künstlerischen Fächern können künstlerische Befähigung und Leistungen an die Stelle der wissenschaftlichen Promotion treten (Art. 57 Abs. 2 BayHIG).
Quellen
Amtliche Primärquellen zuerst; Verbands-/Sekundärquellen sind ausdrücklich als Gegencheck gekennzeichnet.