Professur ohne Promotion: Wann ist das möglich?

Professur Karriere Von Aktualisiert: 7. August 2026 Redaktionell erstellt · Quellenstand 08/2026

„Professur ohne Promotion“ klingt nach Ausnahme vom Prinzip. Rechtlich ist es das jedenfalls in Bayern nicht: Art. 57 BayHIG verlangt keine Promotion, sondern eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit — und nennt die Promotion nur als deren Regelnachweis. Diese Formulierung öffnet mehrere klar umrissene Wege. Dieser Beitrag zeigt sie am Wortlaut des bayerischen Rechts, weil dort alle drei Hochschularten in einer Norm nebeneinanderstehen. Ob und wie andere Länder das ebenso handhaben, ist auf dieser Seite nicht geprüft; maßgeblich ist immer das Hochschulgesetz des ausschreibenden Landes.

„In der Regel“ — die entscheidenden drei Wörter

Die Einstellungsvoraussetzungen für Professuren an bayerischen Universitäten stehen in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayHIG. Verlangt werden „neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens“ vier Dinge:

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische Eignung,
  3. „besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird“, und
  4. „darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen“.

Die Promotion ist damit Beweismittel, nicht Tatbestandsmerkmal. Gefordert ist die Befähigung; die Promotion ist der übliche, aber nicht der einzig denkbare Nachweis. Die praktische Hürde liegt an anderer Stelle: Wer ohne Promotion antritt, muss die Befähigung auf andere Weise belegen — und zusätzlich Nr. 4 erfüllen. Art. 57 Abs. 1 Satz 3 BayHIG definiert diese zusätzlichen Leistungen als Befähigung „zu selbstständiger Forschung und Lehre mit einem dem Amt der Professorin oder des Professors entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht“, nachweisbar „durch eine Habilitation, im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können“.

Universität: der engste Weg

An Universitäten gibt es keine ausdrückliche Ausnahmeklausel, die auf die Promotion verzichtet. Der Weg führt allein über die Auslegung des „in der Regel“ in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHIG — und selbst dann bleibt Nr. 4 zu erfüllen. Realistisch ist das für Personen mit einem Werk, das in Umfang und Rezeption einer Habilitation entspricht.

Zwei Erweiterungen enthält die Norm ausdrücklich, beide ohne Promotionsbezug: Nach Art. 57 Abs. 1 Satz 4 BayHIG stellt „die Leitung einer Nachwuchsgruppe“ unter den Voraussetzungen des Art. 98 Abs. 10 Satz 5 eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung dar; nach Satz 5 kann bei Tenure-Track-Professuren „eine perspektivische Bewertung der zu erwartenden wissenschaftlichen Leistungen“ mitberücksichtigt werden. Für die Medizin verschärft Satz 6 dagegen: Bei Professuren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben ist zusätzlich die Facharztanerkennung nachzuweisen. Zur Einordnung der Wege siehe Habilitation, Juniorprofessur und Tenure Track.

HAW: zwei getrennte Türen

An Hochschulen für angewandte Wissenschaften ist die Lage deutlich anders — und wird oft verkürzt dargestellt. Art. 57 Abs. 3 Satz 1 BayHIG verlangt drei Dinge: Hochschulstudium und pädagogische Eignung (Nr. 1), sodann alternativ die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit oder „besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit“ (Nr. 2 Buchst. a und b) und darüber hinaus (Nr. 3):

„besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, die nach Abschluss des Hochschulstudiums erworben sein muss und von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen“.

Zeiten als Referendarin oder als wissenschaftliche Mitarbeiterin zählen dabei nur bis zu insgesamt zwei Jahren. Der Nachweis der außerhochschulischen Praxis kann in besonderen Fällen auch dadurch erfolgen, dass über mindestens fünf Jahre „ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde“.

Damit existieren an der HAW zwei voneinander unabhängige Türen ohne Promotion:

  • Die künstlerische Tür (Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BayHIG): Statt der wissenschaftlichen Befähigung genügt die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit — die Promotion entfällt hier nicht als Ausnahme, sondern gehört von vornherein nicht zum alternativen Merkmal. Relevant etwa für Design-, Medien- und Gestaltungsprofessuren.
  • Die Praxis-Tür (Art. 57 Abs. 3 Satz 4 BayHIG): „Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers abweichend von den Sätzen 1 und 2 als Professorin oder Professor eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.“ Diese Klausel setzt alle Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 außer Kraft — also auch Nr. 2 und Nr. 3.

Eine Zwischenstufe enthält Art. 57 Abs. 3 Satz 2 BayHIG: In besonders begründeten Fällen kann statt der fünfjährigen Praxis auch eingestellt werden, wer die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erfüllt oder zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist; nach Satz 3 soll dann eine mindestens dreijährige außerhochschulische Praxis vorliegen. Zum Berufsbild siehe HAW-Professur und HAW- und Uni-Professur im Vergleich.

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Kunst- und Musikhochschulen

An Kunsthochschulen ist die Promotion strukturell nachrangig. Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayHIG verlangt neben Studium und pädagogischer Eignung „je nach den Anforderungen der Stelle“ entweder die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit oder die „besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit“ — und darüber hinaus entweder zusätzliche wissenschaftliche oder „zusätzliche künstlerische Leistungen“.

Auch hier gibt es eine ausdrückliche Praxisklausel. Art. 57 Abs. 2 Satz 5 BayHIG: „Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von Satz 1 als Professorin oder Professor in anderen als wissenschaftlichen Fächern auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung vorweist.“ Für künstlerische Tenure-Track-Professuren erlaubt Satz 4 zusätzlich die perspektivische Bewertung der zu erwartenden künstlerischen Leistungen.

Was „hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis“ bedeutet

Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert — das ist keine Lücke, sondern Absicht: Er wird von der berufenden Hochschule im Berufungsverfahren ausgefüllt und begründet. Aus dem Normtext lassen sich aber drei harte Grenzen ablesen:

  1. Es ist eine Kann-Regelung. Weder Abs. 2 Satz 5 noch Abs. 3 Satz 4 begründen einen Anspruch; beide setzen ein „besonderes dienstliches Interesse“ voraus, in Abs. 3 Satz 4 ausdrücklich „an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers“.
  2. Sie ist fachgebunden. Beide Klauseln greifen nur, „soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht“. Für ein grundlagenwissenschaftliches Fach lässt sich das kaum begründen.
  3. Die pädagogische Eignung bleibt. Sie ist in beiden Ausnahmeklauseln ausdrücklich mitgenannt und wird nicht miterlassen. Wie sie im Verfahren geprüft wird, zeigt die Probelehrveranstaltung.

Hinzu kommt eine laufbahnrechtliche Folge, die leicht übersehen wird: Art. 57 Abs. 3 Satz 5 BayHIG erklärt in den Fällen der Praxisklausel Art. 4 Abs. 2 und Art. 52 des Leistungslaufbahngesetzes für entsprechend anwendbar. Die Berufung über diesen Weg ist also kein regelfreier Raum, sondern an das allgemeine Laufbahnrecht rückgebunden.

Was daraus nicht folgt

Kein bundesweiter Standard. Alle oben zitierten Normen sind bayerisches Recht. Die Formel „besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird“ findet sich in ähnlicher Form in mehreren Landeshochschulgesetzen — aber Zuschnitt, Ausnahmeklauseln und Praxisfristen unterscheiden sich. Wer sich in einem anderen Land bewirbt, muss die dortige Norm im Wortlaut prüfen. Für Bayern ist zusätzlich die Berufungsaltersgrenze von Art. 60 Abs. 3 BayHIG zu beachten: Zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis darf nicht ernannt werden, wer das 52. Lebensjahr vollendet hat (Ausnahmen möglich) — siehe Altersgrenze für Beamte.

Zwei weitere Klarstellungen: Erstens sagt keine dieser Normen etwas darüber, wie häufig ohne Promotion berufen wird. Eine belastbare amtliche Statistik dazu haben wir nicht gefunden; jede Prozentangabe wäre geschätzt. Zweitens ersetzt die Einstellungsvoraussetzung nicht das Verfahren: Berufen wird über Ausschreibung, Berufungsausschuss und Berufungsvorschlag, und die Entscheidung trifft nach Art. 66 Abs. 6 Satz 1 BayHIG die Präsidentin oder der Präsident „ohne Bindung an die Reihung des Berufungsvorschlags“. Wie das abläuft, steht unter Berufungsverfahren; was passiert, wenn unterlegene Bewerberinnen und Bewerber die Auswahl angreifen, unter Konkurrentenklage.

Häufige Fragen

Kann man ohne Doktortitel Professorin oder Professor werden?

In Bayern ja, aber nicht voraussetzungslos: Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHIG verlangt die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und nennt die Promotion nur als Regelnachweis. An HAW und Kunsthochschulen enthält Art. 57 zusätzlich ausdrückliche Klauseln, die statt dessen hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis genügen lassen. Für andere Bundesländer ist die Rechtslage auf dieser Seite nicht geprüft.

Welche Norm erlaubt eine HAW-Professur ohne Promotion?

Art. 57 Abs. 3 Satz 4 BayHIG: Bei besonderem dienstlichem Interesse kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist. Daneben eröffnet Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BayHIG die künstlerische Alternative.

Reichen fünf Jahre Berufserfahrung für eine HAW-Professur?

Sie sind Teil der Regelvoraussetzung, nicht ihr Ersatz. Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHIG verlangt mindestens fünf Jahre berufliche Praxis nach dem Studium, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs — zusätzlich zu Studium, pädagogischer Eignung und der Befähigung nach Nr. 2. Referendariats- und Mitarbeiterzeiten zählen zusammen höchstens zwei Jahre.

Gilt das in allen Bundesländern gleich?

Nein. Die hier zitierten Vorschriften sind bayerisches Landesrecht. Andere Länder verwenden ähnliche Formeln, weichen aber in den Ausnahmeklauseln und Fristen ab. Maßgeblich ist immer das Hochschulgesetz des Landes, in dem die Stelle ausgeschrieben ist.

Wie viele Professuren sind ohne Promotion besetzt?

Dazu ist uns keine belastbare amtliche Statistik bekannt. Wir nennen deshalb keine Zahl.

Quellen

Amtliche Primärquelle, Volltext abgerufen am 7. August 2026. Es wird ausdrücklich nur bayerisches Recht abgebildet.

  • Art. 57 BayHIG — Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren (Abs. 1 Universitäten, Abs. 2 Kunsthochschulen, Abs. 3 Hochschulen für angewandte Wissenschaften)
  • Art. 60 BayHIG — Berufungsaltersgrenze (Abs. 3)
  • Art. 66 BayHIG — Berufungsverfahren, Entscheidung der Hochschulleitung