Privatdozent und außerplanmäßige Professur in Nordrhein-Westfalen

Recht Karriere Professur Aktualisiert: Juni 2026

1. Kurzantwort

In Nordrhein-Westfalen entsteht der Privatdozent-Status nach § 68 HG NRW in zwei Schritten: Erst wird mit der Habilitation die Lehrbefähigung zuerkannt, dann entscheidet die Hochschule auf Antrag separat über die Verleihung der Lehrbefugnis — erst mit dieser Verleihung darf die Bezeichnung „Privatdozentin" oder „Privatdozent" geführt werden (§ 68 Abs. 2 S. 1–3 HG NRW). Eine landesgesetzliche SWS-Pflicht zur Titellehre kennt das HG NRW nicht; die Pflicht ergibt sich aus den Habilitationsordnungen der Universitäten. Die außerplanmäßige Professur verleiht nach § 41 HG NRW die Hochschule, in der Regel nach fünfjähriger erfolgreicher selbständiger Lehrtätigkeit und auf Grundlage eines Gutachtens.

2. Rechtsgrundlage

Nordrhein-Westfalen regelt Privatdozentur und außerplanmäßige Professur im Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz — HG NRW). Die zentralen Normen sind:

  • § 68 HG NRW — Habilitation. Abs. 1 stellt die Habilitation der Universität frei („kann"); das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich durch Satzung. Abs. 2 trennt Lehrbefähigung (mit Habilitation zuerkannt) von der Lehrbefugnis (separate Verleihung auf Antrag durch die Hochschule) und koppelt die PD-Bezeichnung an die separat verliehene Lehrbefugnis.
  • § 41 HG NRW — Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren. Regelt die Voraussetzungen (§ 36-Einstellungsvoraussetzungen + hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre), die 5-Jahres-Frist und die Verleihung durch die Hochschule.
  • § 36 HG NRW — Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Verweisnorm aus § 41 Abs. 1).
  • § 9 HG NRW — Hochschulmitglieder: PDs, apl. Profs und Honorarprofs sind Mitglieder der Hochschule.
NRW-Eigenheit: Anders als andere Bundesländer regelt das HG NRW weder eine landesgesetzliche SWS-Pflicht zur Titellehre noch ein konkretes Entscheidungsorgan für die apl.-Prof.-Verleihung. Beides wird vom Land an die Hochschulen delegiert: § 68 Abs. 2 S. 5 HG NRW („Das Nähere […] regelt die Hochschule") und § 41 Abs. 3 S. 1 HG NRW („Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen"). Welches Hochschulorgan konkret entscheidet, regelt die jeweilige Hochschulsatzung.

Die Lehrverpflichtungsverordnung NRW (LVV NRW vom 23.09.2023) gilt nach § 1 für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal und ist keine direkte Anwendungsnorm für die Titellehre der PDs.

3. Lehrbefähigung vs. Lehrbefugnis: Der NRW-Zwei-Schritt

§ 68 Abs. 2 HG NRW trennt die beiden Schritte ausdrücklich:

  • Lehrbefähigung nach § 68 Abs. 2 S. 1 HG NRW: „Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt." Das Habilitationsverfahren regelt die Fachbereichs-Satzung der jeweiligen Universität.
  • Lehrbefugnis nach § 68 Abs. 2 S. 2 HG NRW: „Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Hochschule über die Verleihung der Befugnis, in ihrem oder seinem Fach an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen." — separate Entscheidung der Hochschule, nicht automatisch.
  • Bezeichnung „Privatdozentin"/„Privatdozent" nach § 68 Abs. 2 S. 3 HG NRW: „Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung „Privatdozentin" oder „Privatdozent" zu führen." — entsteht erst nach der separaten Lehrbefugnis-Entscheidung.
  • Kein Dienstverhältnis: § 68 Abs. 2 S. 4 HG NRW: „Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet."

Das Nähere zu Antragsweg, Verfahren, etwaiger Titellehre-Pflicht und Widerruf regelt nach § 68 Abs. 2 S. 5 HG NRW die jeweilige Hochschule durch Satzung.

4. Titellehre: Hochschulisch geregelt, nicht landesgesetzlich

Das HG NRW selbst formuliert keine landesweite SWS-Pflicht zur Titellehre. Die Pflicht und ihr Umfang ergeben sich aus den Habilitationsordnungen der Universitäten — und unterscheiden sich in Frequenz und Umfang. Zwei öffentlich gut dokumentierte Beispiele:

  • Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Habilitationsordnung Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 2016): PDs haben die Pflicht, bis zur Altersgrenze von Professorinnen und Professoren Lehrveranstaltungen im Rahmen ihrer Lehrbefugnis im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden anzubieten und an Prüfungen mitzuwirken. Von der Verpflichtung kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
  • Universität zu Köln (Stabsstelle 02.1 FAQ „PrivatdozentIn"): Praxis-Richtwert „mindestens alle zwei Semester eine Lehrveranstaltung im Umfang von 2 SWS", unentgeltlich; keine Titellehre-Pflicht bei bereits ausgeübter Lehrtätigkeit; Pflicht ruht nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Wichtig: Die Werte aus Bonn und Köln sind hochschuleigene Konkretisierungen, kein NRW-weiter Standard. Wer einer anderen NRW-Universität angehört, prüft die eigene Fakultäts-Habilitationsordnung.

Folgen bei Nicht-Erfüllung: Erlöschen der Lehrbefugnis nach der jeweiligen Hochschulsatzung — die Kölner Praxis sieht etwa das Erlöschen vor, wenn die Titellehre ohne wichtigen Grund nicht erfüllt wird.

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5. Außerplanmäßige Professur: Voraussetzungen und Verfahren

Die zentrale Norm ist § 41 HG NRW:

§ 41 Abs. 3 HG NRW (Auszug): „Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Im Falle des Absatzes 1 beginnt die Frist erst, wenn die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 vorliegen. Die Bezeichnungen begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes."

Wesentliche Strukturmerkmale:

  • Entscheidungsorgan: „Die Hochschule" (§ 41 Abs. 3 S. 1 HG NRW) — das Landesgesetz benennt kein konkretes Organ. Welches Hochschulorgan entscheidet, regelt die jeweilige Hochschulsatzung. Die RWTH Aachen etwa verlagert die Zuständigkeit an die Fakultät.
  • Voraussetzungen (§ 41 Abs. 1 HG NRW): Einstellungsvoraussetzungen nach § 36 HG NRW + hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre.
  • Mindestdauer: in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit, durch Gutachten zu belegen (§ 41 Abs. 3 S. 2 HG NRW). Bei apl. Prof. nach Abs. 1 beginnt die Frist erst, wenn die § 36-Voraussetzungen vorliegen.
  • Wirkung: Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Professorin"/„Professor" (§ 41 Abs. 3 S. 5 HG NRW). Begründet weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes (§ 41 Abs. 3 S. 4 HG NRW).
  • Ruhe-Tatbestand: § 41 Abs. 4 S. 1 HG NRW — Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die Bezeichnung „Professorin"/„Professor" aus einem sonstigen Grund geführt werden kann.
  • Rücknahme und Widerruf: regelt die Hochschule (§ 41 Abs. 4 S. 2 HG NRW).

Hochschulisches Beispiel: Die RWTH Aachen verlangt (Handlungsempfehlungen Stand November 2023 zur Ordnung 2007) eine regelmäßige, erfolgreiche, selbständige Lehrtätigkeit von insgesamt 20 Semesterwochenstunden in den letzten fünf Jahren, zwei auswärtige Gutachten und — bei Wechsel von einer anderen Universität — mindestens ein Jahr eigenständige Lehre an der RWTH. Diese Werte sind RWTH-spezifisch, kein landesweiter Standard.

6. Universität, Fachhochschule, Promotionskolleg

§ 68 Abs. 1 S. 1 HG NRW beschränkt die Habilitationsmöglichkeit ausdrücklich auf die Universität. § 41 Abs. 1 HG NRW knüpft die apl.-Prof.-Bezeichnung an die Universitäten.

  • Universitäten: Träger des Habilitationsrechts; auch der apl.-Prof.-Verleihung.
  • Fachhochschulen sind in §§ 41 und 68 HG NRW nicht genannt — ein PD-/apl.-Prof.-Pfad besteht dort nicht.
  • Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen nach § 67b HG NRW: Ersetzt kein Habilitationsrecht. Das HAW-Promotionsrecht im Promotionskolleg-Konstrukt eröffnet keinen PD- oder apl.-Prof.-Pfad.

Wer an einer Fachhochschule lehren möchte, wählt andere Wege — siehe Promotionsrecht an HAW und HAW-Professur. Für konfessionelle / kirchliche Hochschulen in NRW gilt § 74 HG NRW mit eigenen Maßgaben.

7. Widerruf, Erlöschen und Umhabilitation

§ 41 Abs. 4 S. 2 HG NRW delegiert Rücknahme/Widerruf der apl.-Prof.-Bezeichnung an die Hochschule; § 68 Abs. 2 S. 5 HG NRW delegiert „das Nähere" auch für die Lehrbefugnis. Konkrete Tatbestände entstehen in den Hochschulsatzungen. Zwei Beispiele:

Universität Bonn (HabO Rechts-/Staatswissenschaftliche Fakultät 2016):

  • § 12 — Erlöschen der venia legendi durch Umhabilitation an eine andere Fakultät oder wissenschaftliche Hochschule, durch Ernennung zur Professorin/zum Professor in einem unbefristeten Dienstverhältnis (Habilitationskonferenz kann auf Antrag die Beibehaltung gestatten).
  • § 10 — Umhabilitation regelt den Wechsel der Lehrbefugnis zwischen Hochschulen.

Universität zu Köln (FAQ Stabsstelle 02.1, Med-HabO 2010):

  • Erlöschen u. a. wenn die Titellehre ohne wichtigen Grund nicht erfüllt wird.
  • Köln-Med-HabO § 14: Erlöschen, Entzug oder Widerruf der Venia legendi.

8. Praxis-Check

Vor einer PD- oder apl.-Prof.-Karriere an einer NRW-Hochschule lohnt sich der strukturierte Blick auf vier Punkte — ohne Anspruch auf Rechtsberatung:

  • Habilitiert in NRW → separat Lehrbefugnis beantragen. § 68 Abs. 2 S. 2 HG NRW: Auf Antrag entscheidet die Hochschule über die Lehrbefugnis. Ohne diesen Schritt entsteht die PD-Bezeichnung nicht.
  • Titellehre nach Vorgaben der eigenen Fakultäts-Habilitationsordnung erbringen. Umfang und Frequenz unterscheiden sich (Bonn-Recht: mind. 2 SWS pro Vorlesungszeit; Köln-Praxis: mind. alle zwei Semester eine 2-SWS-Veranstaltung). Eigene Hochschulsatzung prüfen.
  • Wer apl. Prof. anstrebt: fünf Jahre regelmäßige, erfolgreiche, selbständige Lehrtätigkeit dokumentieren; Gutachten organisieren (RWTH-Beispiel: zwei auswärtige Gutachten); Antragsweg über die zuständige Fakultät.
  • Bei Wechsel innerhalb NRW: Umhabilitation organisieren; venia legendi erlischt mit Umhabilitation (Bonn-HabO § 12).

Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Bin ich nach der Habilitation in NRW automatisch Privatdozent?

Nein. Die Habilitation zuerkennt nur die Lehrbefähigung (§ 68 Abs. 2 S. 1 HG NRW). Die Lehrbefugnis und damit das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin"/„Privatdozent" entsteht erst auf Antrag und nach separater Entscheidung der Hochschule (§ 68 Abs. 2 S. 2–3 HG NRW).

Bekomme ich als PD in NRW Geld?

Nein. § 68 Abs. 2 S. 4 HG NRW stellt klar: Die Verleihung der Lehrbefugnis begründet kein Dienstverhältnis.

Wie viel SWS muss ich als PD in NRW lehren?

Eine landesweit einheitliche Titellehre-Norm gibt es nicht. Die Pflicht und ihr Umfang stehen in der jeweiligen Fakultäts-Habilitationsordnung. Beispiele: Bonn-Recht 2016 verlangt mindestens 2 Semesterwochenstunden bis zur Altersgrenze; Köln-Praxis empfiehlt mindestens alle zwei Semester eine 2-SWS-Veranstaltung.

Wann kann ich apl. Prof. werden?

§ 41 Abs. 3 S. 2 HG NRW: nach in der Regel fünfjähriger erfolgreicher selbständiger Lehrtätigkeit, durch Gutachten belegt. Hochschulisches Beispiel: Die RWTH Aachen verlangt 20 Semesterwochenstunden in den letzten fünf Jahren + zwei auswärtige Gutachten.

Wer entscheidet über die Verleihung der apl. Prof.?

§ 41 Abs. 3 S. 1 HG NRW: „Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen." Welches Organ konkret entscheidet, regelt die Hochschulsatzung. An der RWTH Aachen ist die Fakultät zuständig; Antrag nur durch Fakultätsmitglieder.

Darf ich mich nach apl.-Prof.-Verleihung schlicht „Professor" nennen?

§ 41 Abs. 3 S. 5 HG NRW erlaubt die Führung der Bezeichnung „Professorin"/„Professor". Daraus folgt kein Dienstverhältnis und kein Anspruch auf Übertragung eines Amtes (§ 41 Abs. 3 S. 4 HG NRW). Wie der Zusatz „apl." in der konkreten Hochschulpraxis, in Signaturen oder Publikationen geführt wird, richtet sich nach der jeweiligen Hochschulpraxis und sollte im Zweifel bei der eigenen Hochschule geprüft werden.

Was passiert, wenn ich an eine andere Universität wechsle?

Bei Umhabilitation erlischt die NRW-Lehrbefugnis (Bonn-HabO § 12 lit. a). Bei Ernennung zur Professorin oder zum Professor in einem unbefristeten Dienstverhältnis erlischt die venia legendi ebenfalls; die Habilitationskonferenz kann auf Antrag die Beibehaltung gestatten (Bonn-HabO § 12 lit. b).

Können auch HAW-Lehrkräfte PD werden?

Nein. § 68 Abs. 1 HG NRW: „Die Universität kann Gelegenheit zur Habilitation geben." Fachhochschulen sind nicht genannt; § 41 ist ebenfalls auf Universitäten beschränkt. Das Promotionskolleg für angewandte Forschung nach § 67b HG NRW ersetzt kein Habilitationsrecht und eröffnet keinen PD- oder apl.-Prof.-Pfad.

10. Quellen

Stand der Recherche: Juni 2026. Alle Aussagen oben sind durch die folgenden Primärquellen belegt:

Landesrecht Nordrhein-Westfalen:

Hochschulebene (Beispiele):

Quellen geprüft am: 14. Juni 2026