Privatdozent und außerplanmäßige Professur in Niedersachsen
1. Kurzantwort
In Niedersachsen kommen Lehrbefugnis und der Titel „Privatdozentin"/„Privatdozent" nach § 9a Abs. 2 NHG automatisch mit der Habilitation — kein separater Antrag erforderlich. Der Umfang der Titellehre regelt das Landesgesetz nicht; die Habilitationsordnungen der Universitäten konkretisieren — die Universität Göttingen verlangt zum Beispiel mindestens eine Semesterwochenstunde unentgeltlich. Die außerplanmäßige Professur verleiht nach § 35a Satz 2 NHG die jeweilige Hochschule, gestützt auf eine „mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit"; die konkrete Mindestdauer steht in der Habilitationsordnung (Göttingen: drei Jahre, verkürzbar auf zwei; MHH: acht Semester, verkürzbar auf zwei).
2. Rechtsgrundlage
Niedersachsen regelt Privatdozentur und außerplanmäßige Professur im Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.02.2007 (zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.12.2015 in der MWK-Konsolidierungsfassung). Die zentralen Normen sind:
- § 9a NHG — Habilitation. Regelt das Habilitationsrecht der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, die automatische Erteilung der Lehrbefugnis mit der Habilitation und die unmittelbare Berechtigung zur Führung des PD-Titels.
- § 35a NHG — Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren. Regelt zwei Pfade: Satz 1 für Juniorprofessor:innen nach Ende des Dienstverhältnisses; Satz 2 für andere Personen mit Einstellungsvoraussetzungen für Professor:innen und mehrjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit.
- § 25 NHG — Einstellungsvoraussetzungen für Professor:innen (Verweisnorm aus § 35a Satz 2).
- §§ 55 ff., 63a ff., 63c NHG — Sonderregelungen für die Stiftung Universität Göttingen, die Universitätsmedizin Göttingen (UMG) und die Medizinische Hochschule Hannover (MHH).
Die Niedersächsische Lehrverpflichtungsverordnung adressiert hauptberufliches wissenschaftliches Personal und ist keine direkte Anwendungsnorm für die Titellehre der PDs. § 9a Abs. 3 NHG delegiert die Details an die Habilitationsordnungen.
3. Lehrbefähigung vs. Lehrbefugnis: Automatik mit der Habilitation
Der niedersächsische Mechanismus ist gradlinig:
- Habilitation nach § 9a Abs. 1 S. 2 NHG: „Die Habilitation dient dem Nachweis herausgehobener Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter selbständiger Lehre." Zulassung setzt Promotion oder Nachweis gleichwertiger Befähigung voraus (§ 9a Abs. 1 S. 3 NHG).
- Lehrbefugnis nach § 9a Abs. 2 S. 1 NHG: Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis automatisch erteilt — keine separate Verleihung auf Antrag.
- PD-Titel nach § 9a Abs. 2 S. 2 NHG: Die Erteilung der Lehrbefugnis berechtigt direkt zur Führung des Titels „Privatdozentin"/„Privatdozent". Der Doktorgrad kann um einen auf die Habilitation hinweisenden Zusatz ergänzt werden.
- Kein Dienstverhältnis: § 9a Abs. 2 S. 4 NHG — keine Begründung eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses und kein Anspruch auf einen Arbeitsplatz. Eventuell bestehende Dienstverhältnisse werden durch die Lehrbefugnis nicht berührt (§ 9a Abs. 2 S. 3 NHG).
4. Titellehre: Hochschulisch geregelt
Das NHG nennt keinen SWS-Wert. § 9a Abs. 3 NHG verlagert das Nähere an die Habilitationsordnung. Hochschulisches Beispiel:
5. Außerplanmäßige Professur: Mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit
Die zentrale Norm ist § 35a Satz 2 NHG:
Wesentliche Strukturmerkmale:
- Voraussetzungen: Einstellungsvoraussetzungen für Professor:innen nach § 25 NHG + mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit + Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre für die Dauer der Titelführung.
- Keine landesweite Mindestjahreszahl: § 35a Satz 3 NHG delegiert die Konkretisierung an die Habilitationsordnung.
- Lehrgebundenheit des Titels: Der Titel gilt „für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre" — wer die Lehre einstellt, verliert den Titel.
- Sonderpfad Juniorprofessur (§ 35a Satz 1 NHG): Juniorprofessor:innen nach erfolgreicher Zwischenevaluation (§ 30 Abs. 4 S. 2 NHG) sind berechtigt, den apl.-Prof.-Titel zu führen, solange sie Aufgaben in der Lehre wahrnehmen.
Hochschuleigene Konkretisierungen (keine landesweiten Standards):
- Universität Göttingen (HabO § 21 Abs. 1): Präsidium verleiht auf begründeten Antrag der Fakultät und nach Stellungnahme des Senats auf der Grundlage externer Gutachten; dreijährige erfolgreiche Lehrtätigkeit, verkürzbar auf zwei Jahre bei herausgehobenen Lehr- und Forschungsleistungen.
- Universitätsmedizin Göttingen (UMG, Richtlinie 2025): Vorstand der Universitätsmedizin entscheidet aufgrund eines Votums des Senats (§ 63b Abs. 1 NHG). Mindestens 8 Originalarbeiten seit der Habilitation, davon mindestens 5 mit Erst-/Letztautorenschaft; Impact Factor > 10 zählt doppelt.
- Medizinische Hochschule Hannover (MHH, APL-Geschäftsordnung 2018): Präsidentin oder Präsident; acht Semester Lehrgebrauch ab Lehrbefugnis (Habilitationssemester zählt nicht), verkürzbar auf zwei Jahre bei außergewöhnlichen Leistungen (z. B. W2/W3-Listenplatz); mindestens 8 Publikationen, überwiegend Erst-/Letztautor.
6. Universitäten, Stiftungs-Universität, MHH, HAW
§ 9a Abs. 1 S. 1 NHG begrenzt das Habilitationsrecht auf Universitäten und gleichgestellte Hochschulen mit Promotionsrecht. Niedersachsen kennt mehrere Sonderstrukturen:
- Universitäten: Leibniz Universität Hannover, TU Braunschweig, Universität Osnabrück, Universität Oldenburg, Universität Lüneburg, Universität Vechta — Habilitationsrecht in den jeweiligen Fachgebieten.
- Stiftung Universität Göttingen: rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts nach §§ 55 ff. NHG. Die Universitätsmedizin Göttingen (UMG) hat einen eigenen Vorstand (§§ 63a ff. NHG) und entscheidet selbst über apl.-Prof.-Verleihungen.
- Medizinische Hochschule Hannover (MHH): eigenständige medizinische Hochschule nach § 63c NHG — Präsident:in entscheidet auf Vorschlag der Sektion.
- Tierärztliche Hochschule Hannover (TiHo): ebenfalls eigenständig.
- Niedersächsische HAW (Hochschule Hannover, Ostfalia, Hochschule Emden/Leer, Hochschule Osnabrück u. a.): kein Habilitationsrecht; ein PD- oder apl.-Prof.-Pfad besteht dort nicht.
Wer an einer HAW lehren möchte, wählt andere Wege — siehe Promotionsrecht an HAW und HAW-Professur.
7. Erlöschen, Umhabilitation, Lehrbindung
Das NHG enthält keine ausdrückliche Verlustnorm für PD/apl. Prof. Die Habilitationsordnungen regeln den Verlust. Außerdem ergibt sich aus der Norm-Architektur:
- Apl.-Prof.-Titel an Lehre gebunden: § 35a Satz 2 NHG verleiht den Titel „für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre". Lehrbindung ist dauerhaft.
- PD-Status bleibt: § 9a Abs. 2 NHG knüpft den PD-Titel an die Lehrbefugnis, die mit der Habilitation entsteht; Verlust regelt die jeweilige Habilitationsordnung (Göttingen: § 20 ff. HabO; Wiederaufnahme nach Professorenamt unter besonderen Voraussetzungen).
- Umhabilitation: Wechselszenarien sind in den HabO geregelt (Göttingen-HabO: Anerkennung anderer Lehrbefugnisse; MHH § 3 Abs. 2: Anrechnung von Lehrveranstaltungen an anderer Hochschule).
8. Praxis-Check
Vor einer PD- oder apl.-Prof.-Karriere an einer niedersächsischen Hochschule lohnt sich der strukturierte Blick auf vier Punkte — ohne Anspruch auf Rechtsberatung:
- Habilitiert in Niedersachsen → Lehrbefugnis und PD-Titel sind automatisch. § 9a Abs. 2 NHG. Ein separater Antrag ist nicht erforderlich.
- Titellehre der eigenen Habilitationsordnung kennen. Göttingen: mindestens 1 SWS unentgeltlich, mit Anrechnung von Lehraufträgen. Andere Universitäten haben eigene Werte.
- Wer apl. Prof. anstrebt: mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit aufbauen; eigene Hochschule auf konkrete Mindestjahre prüfen (Göttingen 3, MHH 8 Semester; jeweils verkürzbar auf 2 Jahre bei herausgehobenen Leistungen).
- Mediziner:innen: Bei der UMG (Stiftung Universität Göttingen) entscheidet der Vorstand auf Senats-Votum; an der MHH die Präsidentin/der Präsident auf Vorschlag der Sektion. Publikationsraster (UMG: 8 Originalarbeiten; MHH: 8 Publikationen) kennen.
Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
9. Häufige Fragen (FAQ)
Bin ich nach der Habilitation in Niedersachsen automatisch Privatdozent?
Ja. § 9a Abs. 2 NHG: Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis automatisch erteilt; die Erteilung der Lehrbefugnis berechtigt zur Führung des PD-Titels. Kein separater Antrag erforderlich.
Bekomme ich als PD in Niedersachsen Geld?
Nein. § 9a Abs. 2 S. 4 NHG: Die Lehrbefugnis begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz.
Wie viel SWS muss ich als PD in Niedersachsen lehren?
Das NHG nennt keinen SWS-Wert. Die Habilitationsordnung der eigenen Universität ist entscheidend. Beispiel Göttingen (HabO § 15 Abs. 1 S. 2): mindestens 1 Semesterwochenstunde unentgeltlich, im Habilitationsfachgebiet, mit Anrechnung von Lehraufträgen.
Wann kann ich apl. Prof. werden?
§ 35a Satz 2 NHG: nach mehrjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit. Die konkrete Jahreszahl regeln die Habilitationsordnungen — Göttingen: drei Jahre, verkürzbar auf zwei; MHH: acht Semester Lehrgebrauch, verkürzbar auf zwei Jahre.
Wer entscheidet über die apl.-Prof.-Verleihung?
Das NHG benennt das Gremium nicht direkt. In der Praxis:
- Göttingen: Präsidium auf begründeten Antrag der Fakultät, nach Stellungnahme des Senats, auf Grundlage externer Gutachten.
- UMG (Stiftungs-Universitätsmedizin): Vorstand der Universitätsmedizin auf Votum des Senats (§ 63b Abs. 1 NHG).
- MHH: Präsidentin oder Präsident auf Vorschlag der Sektion.
Darf ich mich nach apl.-Prof.-Verleihung schlicht „Professor" nennen?
§ 35a Satz 2 NHG verleiht den Titel „außerplanmäßige Professorin"/„außerplanmäßiger Professor" für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre. Daraus folgt kein Dienstverhältnis und keine planmäßige Professur. Wie der Zusatz „apl." in der konkreten Hochschulpraxis, in Signaturen oder Publikationen geführt wird, richtet sich nach der jeweiligen Hochschulpraxis und sollte im Zweifel bei der eigenen Hochschule geprüft werden.
Was passiert, wenn ich an eine Hochschule in einem anderen Bundesland wechsle?
Bei Umhabilitation regelt die jeweilige neue Habilitationsordnung das Verfahren — die MHH etwa rechnet (§ 3 Abs. 2 APL-GO) Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen an. Die niedersächsische Lehrbefugnis bleibt bis zu einem expliziten Verzicht oder einer hochschulseitigen Erlöschens-Feststellung formal bestehen.
Können auch HAW-Lehrkräfte PD werden?
Nein. § 9a Abs. 1 S. 1 NHG begrenzt das Habilitationsrecht auf Universitäten und gleichgestellte Hochschulen mit Promotionsrecht. Niedersächsische HAW haben kein Habilitationsrecht; ein PD- oder apl.-Prof.-Pfad besteht dort nicht.
10. Quellen
Stand der Recherche: Juni 2026. Alle Aussagen oben sind durch die folgenden Quellen belegt:
Landesrecht Niedersachsen:
- NHG — MWK-Konsolidierungsfassung vom 15.12.2015 (PDF)
- NHG — amtliche Sammlung Niedersachsen (NI-VORIS)
- NHG — Backup (TU Braunschweig)
Hochschulebene:
- Georg-August-Universität Göttingen — Habilitationsordnung, Lesefassung 2022
- Universitätsmedizin Göttingen — Richtlinie apl.-Prof. nach § 35a S. 2 NHG, AM I 13/2025
- Medizinische Hochschule Hannover — APL-Geschäftsordnung vom 18.07.2018
Quellen geprüft am: 14. Juni 2026