Privatdozent und außerplanmäßige Professur in Schleswig-Holstein

Recht Karriere Professur Aktualisiert: Juni 2026

1. Kurzantwort

In Schleswig-Holstein bündelt § 65 HSG SH (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein) in einer Norm fünf verschiedene Statusgruppen: außerplanmäßige Professur (Abs. 1), Honorar-Professur (Abs. 2), Seniorprofessur (Abs. 3), Privatdozent:innen (Abs. 4) und Gastprofessur (Abs. 5). Die PD-Lehrbefugnis wird nach § 65 Abs. 4 S. 1 HSG SH auf Antrag durch die Präsidentin oder den Präsidenten mit Zustimmung des Fachbereichs erteilt; PDs sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet (S. 3). Die außerplanmäßige Professur verleiht nach § 65 Abs. 1 HSG SH die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs nach mindestens vierjähriger Lehrtätigkeit; der Titel darf landesgesetzlich ausdrücklich in der verkürzten Form „Professor:in" geführt werden (Abs. 1 S. 2).

2. Rechtsgrundlage

Schleswig-Holstein regelt Privatdozentur und außerplanmäßige Professur im Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz — HSG) in der Fassung vom 05.02.2016 (GVOBl. Schl.-H. 2016 S. 39), konsolidiert mit Novelle 2022 (GVOBl. Schl.-H. 2022 S. 102). Die zentrale Vollnorm ist § 65 HSG SH mit fünf Absätzen:

  • § 65 Abs. 1 HSG SH — Außerplanmäßige Professur.
  • § 65 Abs. 2 HSG SH — Honorar-Professur.
  • § 65 Abs. 3 HSG SH — Seniorprofessur.
  • § 65 Abs. 4 HSG SH — Privatdozentinnen und Privatdozenten.
  • § 65 Abs. 5 HSG SH — Gastprofessur.
Sprachregel Quellenarchitektur: Die nachstehenden Wortlaute zu § 65 HSG SH sind nach einer konsolidierten Lesefassung mit Verweis auf die amtlichen Fundstellen wiedergegeben. Amtliche Primärfundstellen: GVOBl. Schl.-H. 2016 S. 39 (Bekanntmachung) und GVOBl. Schl.-H. 2022 S. 102 (Novelle). Tagesfassungs-Check: GVOBl. Schl.-H. 2025/144 vom 11.12.2025 ändert das HSG SH, betrifft aber nicht § 65 — die § 65-Architektur bleibt unverändert.

Die Lehrverpflichtungsverordnung SH adressiert hauptberufliches wissenschaftliches Personal und ist keine direkte Anwendungsnorm für die Titellehre der PDs — § 65 Abs. 4 S. 3 HSG SH formuliert die Lehrpflicht allgemein („zur Lehre berechtigt und verpflichtet").

3. Lehrbefähigung vs. Lehrbefugnis: Antrag + Fachbereichs-Zustimmung

§ 65 Abs. 4 HSG SH regelt den PD-Pfad direkt:

§ 65 Abs. 4 HSG SH (Wortlaut nach konsolidierter Lesefassung): „Auf Antrag erteilt die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Fachbereichs einer oder einem Habilitierten die Lehrbefugnis. Die Befugnis ist mit dem Recht verbunden, die akademische Bezeichnung „Privatdozentin" oder „Privatdozent" zu führen. Die Privatdozentinnen und Privatdozenten sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet. Sie können an Prüfungen beteiligt werden. Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gilt diese Regelung nach erfolgreichem Abschluss der sechsjährigen Zeit als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor entsprechend; für die Beurteilung des erfolgreichen Abschlusses gilt § 64 Absatz 5 Satz 3 entsprechend. Für den Widerruf der Verleihung gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend."
  • Antragsweg: Auf Antrag der/des Habilitierten — kein Automatismus mit der Habilitation.
  • Entscheidungsorgan: Präsidentin oder Präsident mit Zustimmung des Fachbereichs.
  • Lehrpflicht: PDs sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet (S. 3). Mitwirkung an Prüfungen möglich (S. 4).
  • Kein Anspruch auf Arbeitsplatz oder Vergütung (S. 5).
  • Juniorprof.-Brücke (S. 6): Für Juniorprofessor:innen gilt die PD-Regelung nach erfolgreichem Abschluss der sechsjährigen Juniorprof.-Phase entsprechend; § 64 Abs. 5 S. 3 HSG SH gilt für die Beurteilung des erfolgreichen Abschlusses entsprechend.
  • Widerruf-Querverweis (S. 7): Für den Widerruf der Verleihung gilt § 65 Abs. 1 S. 4 HSG SH entsprechend („das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung").

4. Titellehre: „Zur Lehre berechtigt und verpflichtet"

Das HSG SH nennt für die PD-Lehrpflicht keinen konkreten SWS-Wert. § 65 Abs. 4 S. 3 HSG SH formuliert die Pflicht allgemein („zur Lehre berechtigt und verpflichtet"); die Hochschulsatzungen konkretisieren Umfang und Frequenz.

  • Hochschulsatzungen entscheiden über Umfang: CAU Kiel, Universität zu Lübeck und Europa-Universität Flensburg regeln das in ihren jeweiligen Habilitationsordnungen.
  • Unentgeltlich: § 65 Abs. 4 S. 5 HSG SH — kein Anspruch auf Vergütung.
  • Folgen bei Verfehlung: § 65 Abs. 4 S. 7 HSG SH i.V.m. Abs. 1 S. 4 HSG SH — Widerruf der Verleihung; das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
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5. Außerplanmäßige Professur: Vier Jahre + verkürzte Titelführung

Die zentrale Norm ist § 65 Abs. 1 HSG SH:

§ 65 Abs. 1 HSG SH (Wortlaut nach konsolidierter Lesefassung): „Personen, die sich in Forschung und Lehre an der Hochschule bewährt haben und die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs nach mindestens vierjähriger Lehrtätigkeit den Titel „außerplanmäßige Professorin" oder „außerplanmäßiger Professor" verleihen. Der Titel kann in der Form „Professorin" oder „Professor" geführt werden. § 63 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Verleihung kann widerrufen werden, das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung."

Wesentliche Strukturmerkmale:

  • Voraussetzungen: Bewährung in Forschung und Lehre an der Hochschule + Einstellungsvoraussetzungen für Professor:innen + mindestens vierjährige Lehrtätigkeit.
  • Entscheidungsorgan: Präsidentin oder Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs.
  • Verkürzte Titelführung — SH-Eigenheit: § 65 Abs. 1 S. 2 HSG SH erlaubt landesgesetzlich ausdrücklich die Führung des Titels in der Form „Professorin" oder „Professor". Das ist eine SH-Eigenheit gegenüber anderen Bundesländern, die diese Verkürzung nicht explizit gesetzlich nennen.
  • Widerruf: § 65 Abs. 1 S. 4 HSG SH — Verleihung kann widerrufen werden; das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung. Diese Klausel gilt als Querverweis auch für Honorar-Prof. (Abs. 2 S. 6), PD (Abs. 4 S. 7) und Gastprof. (Abs. 5 S. 4) — eine kompakte gemeinsame Widerruf-Architektur.

6. Universitäten, UKSH-Mit-Normierung, HAW

Schleswig-Holstein zeigt eine landesgesetzliche Besonderheit schon im Gesetzestitel: „Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein". Das UKSH ist landesgesetzlich Teil des Hochschulrahmens.

  • Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU): Habilitationsrecht in den jeweiligen Fachgebieten.
  • Universität zu Lübeck: Stiftungsuniversität mit Habilitationsrecht.
  • Europa-Universität Flensburg: Universität mit eingeschränktem Promotions-/Habilitationsrecht in geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächern.
  • Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH): gemeinsame klinische Trägerstruktur der Med-Fakultäten Kiel und Lübeck; landesgesetzlich mit-normiert.
  • Schleswig-holsteinische HAW (FH Kiel, FH Westküste, FH Wedel, Muthesius-Kunsthochschule, Musikhochschule Lübeck u. a.): kein Habilitationsrecht; ein PD- oder apl.-Prof.-Pfad besteht dort nicht.

Wer an einer HAW lehren möchte, wählt andere Wege — siehe Promotionsrecht an HAW und HAW-Professur.

7. Widerruf, Erlöschen und Querverweis-Architektur

Das HSG SH bündelt die Widerruf-Architektur über § 65 Abs. 1 S. 4 HSG SH („das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung"). Diese Klausel wirkt als Querverweis für die anderen Statusgruppen:

  • apl. Prof. (§ 65 Abs. 1 S. 4 HSG SH): Widerruf möglich; Hochschulsatzung regelt das Nähere.
  • Honorar-Prof. (§ 65 Abs. 2 S. 6 HSG SH): Für den Widerruf gilt Abs. 1 S. 4 entsprechend.
  • PD (§ 65 Abs. 4 S. 7 HSG SH): Für den Widerruf der Verleihung gilt Abs. 1 S. 4 entsprechend.
  • Gastprof. (§ 65 Abs. 5 S. 4 HSG SH): Für den Widerruf der Verleihung gilt Abs. 1 S. 4 entsprechend.

Konkrete Widerrufstatbestände entstehen damit hochschulisch — die CAU Kiel, die Universität zu Lübeck und die Europa-Universität Flensburg regeln das in ihren Satzungen.

8. Praxis-Check

Vor einer PD- oder apl.-Prof.-Karriere an einer Schleswig-Holsteinischen Hochschule lohnt sich der strukturierte Blick auf vier Punkte — ohne Anspruch auf Rechtsberatung:

  • Habilitiert in SH → Lehrbefugnis-Antrag stellen. § 65 Abs. 4 S. 1 HSG SH: Auf Antrag erteilt die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Fachbereichs die Lehrbefugnis.
  • Lehrpflicht ernst nehmen. § 65 Abs. 4 S. 3 HSG SH: „zur Lehre berechtigt und verpflichtet". Hochschulsatzung der eigenen Universität für konkreten Umfang prüfen.
  • Wer apl. Prof. anstrebt: mindestens vierjährige Lehrtätigkeit nachweisen (§ 65 Abs. 1 S. 1 HSG SH); Vorschlag des Fachbereichs organisieren; Präsidiums-Verleihung. Titelführung darf nach § 65 Abs. 1 S. 2 HSG SH verkürzt als „Professor:in" erfolgen.
  • Juniorprofs nach 6 Jahren: PD-Regelung gilt entsprechend (§ 65 Abs. 4 S. 6 HSG SH); § 64 Abs. 5 S. 3 HSG SH regelt die Beurteilung des erfolgreichen Abschlusses.

Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Bin ich nach der Habilitation in Schleswig-Holstein automatisch Privatdozent?

Nicht automatisch. § 65 Abs. 4 S. 1 HSG SH verlangt einen Antrag, dem die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Fachbereichs stattgibt.

Bekomme ich als PD in Schleswig-Holstein Geld?

Nein. § 65 Abs. 4 S. 5 HSG SH: kein Anspruch auf Arbeitsplatz oder Vergütung.

Wie viel SWS muss ich lehren?

§ 65 Abs. 4 S. 3 HSG SH: „zur Lehre berechtigt und verpflichtet" — kein landesgesetzlicher SWS-Wert. Maßgeblich ist die Hochschulsatzung der eigenen Universität.

Wann kann ich apl. Prof. werden?

§ 65 Abs. 1 S. 1 HSG SH: nach mindestens vier Jahren Lehrtätigkeit; Vorschlag durch den Fachbereich; Verleihung durch Präsidentin oder Präsident.

Darf ich mich nach apl.-Prof.-Verleihung schlicht „Professor" nennen?

Ja. § 65 Abs. 1 S. 2 HSG SH erlaubt das ausdrücklich: „Der Titel kann in der Form „Professorin" oder „Professor" geführt werden." Daraus folgt aber kein Dienstverhältnis und keine planmäßige Professur.

Was gilt für Juniorprofessor:innen?

§ 65 Abs. 4 S. 6 HSG SH: Nach erfolgreichem Abschluss der sechsjährigen Juniorprofessur gilt die PD-Regelung entsprechend; für die Beurteilung des erfolgreichen Abschlusses gilt § 64 Abs. 5 S. 3 HSG SH.

Wann kann die Lehrbefugnis widerrufen werden?

§ 65 Abs. 4 S. 7 HSG SH i.V.m. Abs. 1 S. 4: Die Verleihung kann widerrufen werden; das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

Berührt die jüngste Novelle 2025/144 § 65?

Nein. Die GVOBl. Schl.-H. 2025/144 vom 11.12.2025 ändert das HSG SH (u. a. §§ 5, 8, 40, 41/41a, 42, 49, 52, 54, 62, 69, 83, 87a, 111), aber nicht § 65. Die § 65-Architektur bleibt unverändert.

Können auch HAW-Lehrkräfte PD werden?

§ 65 HSG SH knüpft an die Habilitation an, und das Habilitationsrecht haben in SH nur die Universitäten. Schleswig-holsteinische HAW haben kein Habilitationsrecht.

10. Quellen

Stand der Recherche: Juni 2026. Wortlaute nach konsolidierter Lesefassung; amtliche Fundstellen: GVOBl. Schl.-H. 2016 S. 39 (Bekanntmachung) und GVOBl. Schl.-H. 2022 S. 102 (Novelle). GVOBl. Schl.-H. 2025/144 ändert § 65 nicht.

Landesrecht Schleswig-Holstein:

Hochschulebene (Beispiele):

Quellen geprüft am: 14. Juni 2026