Privatdozent und außerplanmäßige Professur im Saarland

Recht Karriere Professur Aktualisiert: Juni 2026

1. Kurzantwort

Im Saarland regelt § 51 SHSG zentral Privatdozent:innen und außerplanmäßige Professor:innen an der Universität des Saarlandes. Nach erfolgreicher Habilitation entsteht die Bezeichnung „Privatdozentin"/„Privatdozent", verbunden mit einer Lehrbefugnis im Fachgebiet im Umfang einer Semesterwochenstunde (§ 51 Abs. 1 S. 2 SHSG). Die außerplanmäßige Professur verleiht die Universität durch das Präsidium auf Antrag des zuständigen Dekanats nach Anhörung des Senats — Voraussetzung: Einstellungsvoraussetzungen für Professor:innen nach § 41 SHSG, hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre an der Universität sowie in der Regel mindestens fünfjährige erfolgreiche selbstständige Tätigkeit, durch Gutachten belegt (§ 51 Abs. 2 SHSG).

2. Rechtsgrundlage

Das Saarland regelt Privatdozentur und außerplanmäßige Professur im Saarländischen Hochschulgesetz (SHSG) vom 30.11.2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.07.2024 (Amtsbl. I S. 555). Die zentralen Normen sind:

  • § 51 SHSG — Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Professorinnen und Professoren für besondere Aufgaben. Eine Vollnorm in drei Absätzen.
  • § 41 SHSG — Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren (Verweisnorm aus § 51 Abs. 2 und Abs. 3 SHSG).
  • § 50 SHSG — Honorarprofessur (Verweisnorm aus § 51 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 S. 3 SHSG).
Sprachregel Quellenarchitektur: Die nachstehenden Wortlaute zu § 51 SHSG sind nach einer konsolidierten Lesefassung mit Verweis auf die amtlichen Fundstellen wiedergegeben. Die amtlichen Primärfundstellen sind Amtsbl. I S. 1080 (Ursprungsfassung 30.11.2016) und Amtsbl. I S. 555 (Novelle 10.07.2024).

Die Saarländische Lehrverpflichtungsverordnung adressiert hauptberufliches wissenschaftliches Personal und ist keine direkte Anwendungsnorm für die Titellehre der PDs — die 1-SWS-Pflicht ist direkt in § 51 Abs. 1 S. 2 SHSG verankert.

3. Lehrbefähigung vs. Lehrbefugnis: Privatdozent durch Habilitation

§ 51 Abs. 1 SHSG koppelt die PD-Bezeichnung direkt an die erfolgreiche Habilitation:

§ 51 Abs. 1 SHSG (Wortlaut nach konsolidierter Lesefassung): „Die erfolgreiche Durchführung eines Habilitationsverfahrens berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin"/„Privatdozent". Privatdozentinnen und Privatdozenten bieten in ihrem Fachgebiet, für das ihnen die Lehrbefugnis verliehen worden ist, Lehrveranstaltungen an der Universität im Umfang von einer Semesterwochenstunde an. Die vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin/eines Professors an anderen Hochschulen ist anzurechnen. § 50 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
  • PD-Bezeichnung mit erfolgreichem Habilitationsverfahren: § 51 Abs. 1 S. 1 SHSG — die Bezeichnung entsteht direkt mit der Habilitation, kein separater Antrag.
  • Lehrumfang landesgesetzlich: 1 SWS: § 51 Abs. 1 S. 2 SHSG verankert die Mindestschwelle direkt im Gesetz — eine Saarland-Eigenheit (der einzige landesgesetzlich auf 1 SWS festgelegte Wert im PD-Cluster).
  • Vertretungs-Anrechnung: § 51 Abs. 1 S. 3 SHSG erkennt die vertretungsweise Wahrnehmung von Professur-Aufgaben an anderen Hochschulen ausdrücklich an.
  • Kein Dienstverhältnis: § 51 SHSG begründet kein Beschäftigungsverhältnis; die Titellehre ist unentgeltlich.

4. Titellehre: Landesgesetzliche 1-SWS-Pflicht

Das Saarland gehört zu den wenigen Bundesländern, die den Titellehre-Umfang direkt im Landesgesetz nennen — und mit 1 SWS auf einem deutlich anderen Niveau als die meisten Bundesländer mit 2 SWS:

  • Mindestumfang: eine Semesterwochenstunde im verliehenen Fachgebiet (§ 51 Abs. 1 S. 2 SHSG) — direkt landesgesetzlich verankert.
  • Unentgeltlich: ergibt sich aus dem Nicht-Dienstverhältnis-Status; § 51 SHSG begründet kein Beschäftigungsverhältnis.
  • Vertretungs-Anrechnung: § 51 Abs. 1 S. 3 SHSG — die Wahrnehmung von Professur-Aufgaben an anderen Hochschulen wird auf die Titellehre angerechnet (Brücke für Lehrstuhl-/Professurvertretungen im PD-Status).
  • Detailregeln (Anrechnung über Vertretungen hinaus, Lehrformen, Widerrufstatbestände) regeln die Hochschulsatzungen.
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5. Außerplanmäßige Professur: Fünf Jahre + Antragsweg Dekanat → Senat → Präsidium

Die zentrale Norm ist § 51 Abs. 2 SHSG:

§ 51 Abs. 2 SHSG (Wortlaut nach konsolidierter Lesefassung): „Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin"/„außerplanmäßiger Professor" kann von der Universität auf Antrag des zuständigen Dekanats nach Anhörung des Senats durch das Präsidium an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 41 erfüllen und in Forschung und Lehre an der Universität hervorragende Leistungen erbringen. Die Verleihung setzt in der Regel eine mindestens fünfjährige erfolgreiche selbstständige Tätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. § 50 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."

Wesentliche Strukturmerkmale:

  • Verfahrens-Architektur: drei Schritte landesgesetzlich vorgegeben — Antrag des zuständigen Dekanats → Anhörung des Senats → Verleihung durch das Präsidium.
  • Voraussetzungen: Einstellungsvoraussetzungen für Professor:innen nach § 41 SHSG + hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre an der Universität.
  • Mindestdauer: in der Regel mindestens fünfjährige erfolgreiche selbstständige Tätigkeit, durch Gutachten zu belegen.
  • Wirkung: Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin"/„außerplanmäßiger Professor"; lehrgebunden, kein Dienstverhältnis.

An der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes (UKS) kommen Detail-Anforderungen aus der Habilitationsordnung vom 18.06.2007 dazu (Erweiterter Fakultätsrat, beratende Kommission, drei Gutachter:innen inkl. externer Gutachter:in, Antrittsvorlesung).

6. Universität des Saarlandes, htw saar, „Professor:in für besondere Aufgaben"

§ 51 SHSG bezieht sich auf die Universität des Saarlandes (UdS) als Habilitations-Berechtigte:

  • Universität des Saarlandes (UdS): Habilitationsrecht in den jeweiligen Fachgebieten; einzige Universität im Land mit Habilitationsrecht.
  • Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw saar): HAW; kein Habilitationsrecht; ein PD- oder apl.-Prof.-Pfad besteht dort nicht.
  • Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBKsaar) und Hochschule für Musik Saar (HfM Saar): Kunst-/Musikhochschulen.

Wer an einer HAW lehren möchte, wählt andere Wege — siehe Promotionsrecht an HAW und HAW-Professur.

Saarland-Sonderkonstrukt „Professor:in für besondere Aufgaben" nach § 51 Abs. 3 SHSG: Besonders qualifizierte Praktiker:innen, die die § 41-Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, können als Teilzeitprofessor:in (weniger als die Hälfte der regelmäßigen Aufgaben) in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art beschäftigt werden. Bezeichnung: „Professorin für besondere Aufgaben"/„Professor für besondere Aufgaben" (nur während der Tätigkeit). Eigene Architektur neben Privatdozent:in und apl. Prof.

7. Titelführung und Verlust

Die Verlustregeln für PD und apl. Prof. ergeben sich aus den Hochschulsatzungen; § 51 SHSG selbst enthält keine eigene Widerrufsnorm. Strukturelle Anker:

  • Bezeichnung „Privatdozent:in" entsteht mit der erfolgreichen Habilitation (§ 51 Abs. 1 S. 1 SHSG); Aberkennung der Lehrbefähigung durch die Fakultät (z. B. UKS-Med-HabO § 12: Erweiterter Fakultätsrat) bei nachträglich bekannt gewordenen Verletzungs- oder Täuschungstatbeständen.
  • Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin"/„außerplanmäßiger Professor" wird durch das Präsidium verliehen (§ 51 Abs. 2 SHSG); konkrete Widerrufstatbestände regelt die Hochschule durch Satzung.
  • Umhabilitation: Bei Wechsel an eine andere wissenschaftliche Hochschule sieht die UKS-Med-HabO § 13 ein verkürztes Verfahren vor.

8. Praxis-Check

Vor einer PD- oder apl.-Prof.-Karriere an der Universität des Saarlandes lohnt sich der strukturierte Blick auf vier Punkte — ohne Anspruch auf Rechtsberatung:

  • Habilitiert an der UdS → Bezeichnung „Privatdozent:in" + Lehrbefugnis. § 51 Abs. 1 S. 1 SHSG: Die Bezeichnung entsteht mit der erfolgreichen Habilitation.
  • Titellehre: 1 Semesterwochenstunde im Fachgebiet (§ 51 Abs. 1 S. 2 SHSG). Vertretungs-Wahrnehmung an anderen Hochschulen wird angerechnet (§ 51 Abs. 1 S. 3 SHSG).
  • Wer apl. Prof. anstrebt: in der Regel mindestens fünf Jahre erfolgreiche selbstständige Tätigkeit nachweisen; Gutachten organisieren; Antragsweg über das Dekanat; Senats-Anhörung; Präsidiums-Verleihung (§ 51 Abs. 2 SHSG).
  • Bei Wechsel an andere Hochschule: Umhabilitation organisieren (UKS-Med-HabO § 13 als Beispiel für die Med-Praxis).

Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Bin ich nach der Habilitation im Saarland Privatdozent:in?

Ja. § 51 Abs. 1 S. 1 SHSG: Die erfolgreiche Durchführung des Habilitationsverfahrens berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin"/„Privatdozent".

Bekomme ich als PD im Saarland Geld?

Nein. PD-Status ist kein Dienstverhältnis; § 51 SHSG begründet kein Beschäftigungsverhältnis.

Wie viel SWS muss ich lehren?

§ 51 Abs. 1 S. 2 SHSG: mindestens eine Semesterwochenstunde im Fachgebiet — landesgesetzlich verankert.

Werden Vertretungsleistungen angerechnet?

Ja. § 51 Abs. 1 S. 3 SHSG: Die vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin/eines Professors an anderen Hochschulen ist anzurechnen.

Wann kann ich apl. Prof. werden?

§ 51 Abs. 2 SHSG: in der Regel nach mindestens fünf Jahren erfolgreicher selbstständiger Tätigkeit, durch Gutachten belegt; zusätzlich hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre an der Universität sowie die Einstellungsvoraussetzungen nach § 41 SHSG.

Wer entscheidet über die apl. Prof.?

§ 51 Abs. 2 SHSG: Das Präsidium der Universität auf Antrag des zuständigen Dekanats nach Anhörung des Senats — drei Verfahrensschritte landesgesetzlich vorgegeben.

Darf ich mich nach apl.-Prof.-Verleihung schlicht „Professor" nennen?

§ 51 Abs. 2 SHSG verleiht die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin"/„außerplanmäßiger Professor". Daraus folgt kein Dienstverhältnis und kein Anspruch auf eine planmäßige Professur. Wie der Zusatz „apl." in der konkreten Hochschulpraxis, in Signaturen oder Publikationen geführt wird, richtet sich nach der jeweiligen Hochschulpraxis und sollte im Zweifel bei der eigenen Hochschule geprüft werden.

Was ist mit der „Professor:in für besondere Aufgaben"?

§ 51 Abs. 3 SHSG: Eigener Pfad für besonders qualifizierte Praktiker:innen in einem Teilzeit-Dienstverhältnis eigener Art — nicht zu verwechseln mit apl. Prof. oder PD. Bezeichnung wird nur während der Tätigkeit geführt.

Können auch HAW-Lehrkräfte PD werden?

Nein. § 51 SHSG bezieht sich auf die Universität des Saarlandes als Habilitations-Berechtigte. Die htw saar ist HAW ohne Habilitationsrecht; ein PD-/apl.-Prof.-Pfad besteht dort nicht.

10. Quellen

Stand der Recherche: Juni 2026. Wortlaute nach konsolidierter Lesefassung; amtliche Fundstellen: Amtsbl. I S. 1080 (SHSG-Ursprung 30.11.2016) und Amtsbl. I S. 555 (Novelle 10.07.2024).

Landesrecht Saarland:

Hochschulebene:

Quellen geprüft am: 14. Juni 2026