Privatdozent und außerplanmäßige Professur in Mecklenburg-Vorpommern
1. Kurzantwort
In Mecklenburg-Vorpommern regeln § 72 LHG M-V (Privatdozent:innen) und § 73 LHG M-V (außerplanmäßige Professor:innen) die Architektur. Die PD-Lehrbefugnis verleiht der Senat einer Universität auf Antrag des zuständigen Fachbereichs (§ 72 Abs. 1 S. 1 LHG M-V). Eine M-V-Eigenheit: § 72 Abs. 1 S. 3 LHG M-V gewährt einen materiellen Anspruch auf Verleihung — der Antrag darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zur beamteten Professorin oder zum beamteten Professor ausschließen. Die außerplanmäßige Professur verleiht der Senat einer Universität nach in der Regel fünfjähriger selbständiger Lehrtätigkeit, auf Grundlage zweier auswärtiger Gutachten und wenn das Lehrangebot durch die Gewinnung wesentlich ergänzt wird (§ 73 Abs. 1 LHG M-V).
2. Rechtsgrundlage
Mecklenburg-Vorpommern regelt Privatdozentur und außerplanmäßige Professur im Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V). Die zentralen Normen sind:
- § 72 LHG M-V — Privatdozentinnen und Privatdozenten: Senat verleiht die Lehrbefugnis auf Antrag des Fachbereichs; Anspruch auf Verleihung bei Vorliegen der Voraussetzungen.
- § 73 LHG M-V — Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren: Verleihung durch den Senat einer Universität nach in der Regel fünfjähriger Lehrtätigkeit, mit zwei auswärtigen Gutachten.
- § 43 Abs. 6 LHG M-V — Hochschule für Musik und Theater Rostock mit Habilitationsrecht in ihren wissenschaftlichen Fächern (M-V-Eigenheit).
- §§ 96 ff. LHG M-V — Universitätsmedizin Greifswald und Universitätsmedizin Rostock mit eigenständigem Fachbereichs- und Vorstandsapparat.
3. Lehrbefähigung vs. Lehrbefugnis: Senatsverleihung + Anspruch
§ 72 LHG M-V regelt den PD-Pfad:
- Antragsweg: § 72 Abs. 1 S. 1 LHG M-V — Der Senat verleiht die Lehrbefugnis auf Antrag des zuständigen Fachbereichs.
- Voraussetzung: Habilitation am Fachbereich und pädagogische Eignung.
- Anspruch (§ 72 Abs. 1 S. 3 LHG M-V): „Der Antrag darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zur beamteten Professorin oder zum beamteten Professor ausschließen." — materielle Anspruchsnorm.
- PD-Bezeichnung: mit der Lehrbefugnis-Verleihung; kein Dienstverhältnis.
4. Titellehre
Das LHG M-V nennt für die PD-Titellehre keinen festen SWS-Wert. Die Hochschulsatzungen der Universität Rostock, der Universität Greifswald und der HMT Rostock konkretisieren Umfang und Frequenz. Die Lehre ist unentgeltlich; PDs haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz.
An den Universitätsmedizin-Einrichtungen Greifswald und Rostock (§§ 96 ff. LHG M-V) gelten zusätzlich fachbereichseigene Konkretisierungen; die Universitätsmedizin hat einen eigenen Fachbereichsrat (§ 99) und Vorstand (§ 102).
5. Außerplanmäßige Professur: Fünf Jahre + zwei auswärtige Gutachten
Die zentrale Norm ist § 73 Abs. 1 LHG M-V:
Wesentliche Strukturmerkmale:
- Drei kumulative Voraussetzungen:
- in der Regel fünfjährige selbständige Lehrtätigkeit an einer Universität;
- hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre, die den Berufungsanforderungen entsprechen;
- durch die Gewinnung als apl. Prof. wird das Lehrangebot wesentlich ergänzt.
- Entscheidungsorgan: Senat einer Universität.
- Belege: Praxis verlangt zwei auswärtige Gutachten.
- Wirkung: Recht zur Führung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin"/„außerplanmäßiger Professor"; kein Dienstverhältnis.
6. Universitäten, HMT Rostock, Universitätsmedizin, HAW
M-V hat eine landesgesetzliche Besonderheit bei der HMT Rostock:
- Universität Rostock: Habilitationsrecht in den jeweiligen Fachgebieten.
- Universität Greifswald: Habilitationsrecht in den jeweiligen Fachgebieten.
- Hochschule für Musik und Theater Rostock (HMT): M-V-Eigenheit. § 43 Abs. 6 LHG M-V: Habilitationsrecht in ihren wissenschaftlichen Fächern — eine landesspezifische Regelung gegenüber den meisten anderen Bundesländern.
- Universitätsmedizin Greifswald + Universitätsmedizin Rostock: eigenständige Strukturen (§§ 96 ff. LHG M-V) mit eigenem Fachbereichsrat (§ 99), Aufsichtsrat (§ 101) und Vorstand (§ 102).
- HAW M-V (Hochschule Wismar, Hochschule Neubrandenburg, Hochschule Stralsund): kein Habilitationsrecht; ein PD- oder apl.-Prof.-Pfad besteht dort nicht.
7. Erlöschen und Widerruf
Die Verlustregeln ergeben sich aus § 72 und § 73 LHG M-V in Verbindung mit den Hochschulsatzungen:
- Lehrbefugnis: Wird vom Senat verliehen und kann unter den vom Senat zu regelnden Voraussetzungen widerrufen werden.
- Apl.-Prof.-Bezeichnung: Verliehen vom Senat, gebunden an die fortdauernde Erfüllung der Voraussetzungen; Widerruf nach Maßgabe der Hochschulsatzung.
- Umhabilitation: Bei Wechsel an eine andere Hochschule erfolgt der Wechsel über die Senate der jeweiligen Universitäten.
8. Praxis-Check
Vor einer PD- oder apl.-Prof.-Karriere an einer M-V-Hochschule lohnt sich der strukturierte Blick auf vier Punkte — ohne Anspruch auf Rechtsberatung:
- Habilitiert in M-V → Antrag auf Lehrbefugnis durch den Fachbereich. § 72 Abs. 1 S. 1 LHG M-V. Der Senat verleiht; der Antrag darf nur aus Beamtenrechts-Ausschlussgründen abgelehnt werden (§ 72 Abs. 1 S. 3 LHG M-V).
- Lehrpflicht nach Hochschulsatzung kennen. Kein landesgesetzlicher SWS-Wert; die Universität Rostock, die Universität Greifswald und die HMT Rostock regeln das eigenständig.
- Wer apl. Prof. anstrebt: in der Regel fünfjährige selbständige Lehrtätigkeit nachweisen; zwei auswärtige Gutachten organisieren; Senatsentscheidung abwarten. Die Voraussetzung „wesentliche Ergänzung des Lehrangebots" ist eine zusätzliche materielle Hürde.
- Mediziner:innen: Universitätsmedizin Greifswald und Rostock haben eigenständige Strukturen — Antragsweg über den jeweiligen Fachbereichsrat.
Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
9. Häufige Fragen (FAQ)
Bin ich nach der Habilitation in M-V automatisch Privatdozent?
Nicht automatisch. § 72 Abs. 1 S. 1 LHG M-V verlangt einen Antrag des zuständigen Fachbereichs. Der Senat verleiht die Lehrbefugnis. M-V gewährt aber einen Anspruch: Der Antrag darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die eine beamtete Professurberufung ausschließen würden (§ 72 Abs. 1 S. 3 LHG M-V).
Bekomme ich als PD in M-V Geld?
Nein. Die PD-Stellung ist eine akademische Lehrberechtigung ohne Beschäftigungsverhältnis.
Wie viel SWS muss ich als PD in M-V lehren?
Das LHG M-V nennt keinen SWS-Wert. Die Hochschulsatzung der eigenen Universität (Rostock, Greifswald oder HMT Rostock) ist entscheidend.
Wann kann ich apl. Prof. werden?
§ 73 Abs. 1 LHG M-V: nach in der Regel fünfjähriger selbständiger Lehrtätigkeit an einer Universität, mit hervorragenden Leistungen in Forschung und Lehre, die den Berufungsanforderungen entsprechen, und wenn das Lehrangebot durch die Gewinnung wesentlich ergänzt wird. Belegt durch zwei auswärtige Gutachten.
Wer entscheidet über die apl.-Prof.-Verleihung?
§ 73 Abs. 1 LHG M-V: der Senat einer Universität — eine M-V-Eigenheit gegenüber Präsidiums- oder Rektoratsmodellen anderer Länder.
Darf ich mich nach apl.-Prof.-Verleihung schlicht „Professor" nennen?
Die apl.-Prof.-Verleihung berechtigt zur Führung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin"/„außerplanmäßiger Professor". Daraus folgt kein Dienstverhältnis und keine planmäßige Professur. Wie der Zusatz „apl." in der konkreten Hochschulpraxis, in Signaturen oder Publikationen geführt wird, richtet sich nach der jeweiligen Hochschulpraxis.
Was gilt an der Hochschule für Musik und Theater Rostock?
§ 43 Abs. 6 LHG M-V: Die HMT Rostock hat Habilitationsrecht in ihren wissenschaftlichen Fächern. Eine M-V-Eigenheit gegenüber den meisten anderen Bundesländern, in denen Kunst- und Musikhochschulen kein Habilitationsrecht haben.
Was passiert, wenn ich an eine Hochschule in einem anderen Bundesland wechsle?
Die M-V-Lehrbefugnis ist senatsspezifisch. Bei Wechsel an eine andere Hochschule erfolgt der Wechsel über die Senate der jeweiligen Universitäten (Umhabilitation).
Können auch HAW-Lehrkräfte PD werden?
Nein. § 72 LHG M-V knüpft an die Habilitation an einer Universität (oder an der HMT Rostock). M-V-HAW (Hochschule Wismar, Hochschule Neubrandenburg, Hochschule Stralsund) haben kein Habilitationsrecht.
10. Quellen
Stand der Recherche: Juni 2026. Alle Aussagen oben sind durch die folgenden Quellen belegt:
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern:
Hochschulebene:
- Universität Rostock — Habilitationsordnungen der Fakultäten.
- Universität Greifswald — Habilitationsordnungen der Fakultäten.
- Hochschule für Musik und Theater Rostock — Habilitationsregelungen in wissenschaftlichen Fächern.
- Universitätsmedizin Greifswald und Universitätsmedizin Rostock — eigene Strukturen nach §§ 96 ff. LHG M-V.
Quellen geprüft am: 14. Juni 2026