Hausberufung in Sachsen-Anhalt: Darf die eigene Hochschule mich berufen?

Recht Karriere Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste in Kürze
  • Sachsen-Anhalt ist restriktiv, lässt aber drei alternative Wege für interne Kandidaturen zu.
  • Maßgeblich ist vor allem § 36 Abs. 6 HSG LSA; Detailfragen ergeben sich zusätzlich aus Berufungsordnungen und der konkreten Ausschreibung.
  • Juniorprofessur, Tenure Track, Habilitation und längere Beschäftigung an derselben Hochschule müssen getrennt geprüft werden.
  • Berufungskommissionen sollten Ausnahme, externe Vergleichbarkeit und Bestenauslese besonders sorgfältig dokumentieren.

Schnellantworten für Bewerber:innen in Sachsen-Anhalt

Ist eine Hausberufung in Sachsen-Anhalt verboten?

Nicht pauschal, aber sie ist in Sachsen-Anhalt rechtlich besonders prüfungsbedürftig. Sachsen-Anhalt erfasst wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter:innen sowie Juniorprofessor:innen und arbeitet mit drei alternativen Voraussetzungen. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob Sie sich bewerben dürfen, sondern ob die Hochschule Ihre interne Kandidatur nach Landesrecht, Berufungsordnung und Bestenauslese tragfähig begründen kann.

Kann ich nach einer Juniorprofessur in Sachsen-Anhalt an derselben Hochschule bleiben?

Eine Juniorprofessur ist ein eigener Prüfpfad. Ob der Übergang auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule möglich ist, hängt in Sachsen-Anhalt von § 36 Abs. 6 HSG LSA, der Tenure-Track- oder Berufungsordnung und den Evaluationsregeln der Hochschule ab. Prüfen Sie deshalb immer die Ausschreibung und die hochschuleigene Satzung.

Kann ich nach Promotion oder Habilitation an dieselbe Hochschule zurückkehren?

Das ist der klassische Risikofall. Nach Promotion, Habilitation oder längerer Beschäftigung an derselben Hochschule wird regelmäßig gefragt, ob externe wissenschaftliche Erfahrung, ein Hochschulwechsel oder ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die folgenden Abschnitte ordnen die landesspezifischen Voraussetzungen ein.

Sachsen-Anhalt regelt die Hausberufung direkt im Gesetz. Maßgeblich ist § 36 Abs. 6 HSG LSA (Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt). Eigene wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren einer Hochschule können bei der Berufung auf eine Professur an derselben Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Dafür muss eine der drei alternativen Voraussetzungen erfüllt sein: ein Hochschulwechsel nach der Promotion, mindestens zwei Jahre wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der berufenden Hochschule, oder ein Ruf auf eine externe Professorenstelle. Operative Konkretisierungen finden sich in den Berufungsordnungen der einzelnen sachsen-anhaltinischen Hochschulen.

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2. Rechtsgrundlage

Verfassungsrechtlicher Rahmen ist Art. 33 Abs. 2 GG: Berufungen an staatlichen Hochschulen müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Das Grundgesetz enthält kein eigenes Hausberufungsverbot; die konkrete Hausberufungs-, Mobilitäts- oder Ausnahmeregel ergibt sich aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz und den Berufungsordnungen der Hochschulen. Ein bundesweites Hausberufungsverbot aus dem Hochschulrahmengesetz ist heute nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage; seit der Föderalismusreform 2006 liegt die konkrete Ausgestaltung im Hochschulrecht der Länder.

Maßgeblich für die Hausberufung in Sachsen-Anhalt sind das Landeshochschulgesetz und die jeweiligen Berufungsordnungen:

  • § 36 HSG LSA — Berufungsverfahren, in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2021. Veröffentlicht auf landesrecht.sachsen-anhalt.de und als digitale Fassung beim Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt (MWU) bzw. dem aktuell zuständigen Nachfolge-Ressort.
  • § 36 Abs. 6 HSG LSA als spezifische Hausberufungsnorm — die drei alternativen Voraussetzungen sind im Gesetzeswortlaut verankert.
  • § 37 HSG LSA regelt angrenzende Konstellationen (etwa gemeinsame Berufungen und Strukturpläne) und wird hier nur zur Abgrenzung erwähnt — § 37 ist nicht die Hausberufungsnorm.
  • Berufungsordnungen einzelner Hochschulen als Satzungsrecht — etwa die Berufungsordnung der Hochschule Anhalt (Stand 15.9.2021) oder die Berufungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) vom 9.2.2022 (Amtsblatt der MLU 2022 Nr. 03; gültig ab 18.3.2022).
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3. Was gilt für interne Bewerberinnen und Bewerber?

Sachsen-Anhalt definiert im Gesetz unmittelbar, unter welchen Bedingungen interne Bewerbungen berücksichtigt werden können. Der Wortlaut von § 36 Abs. 6 HSG LSA lässt sich in drei alternative Voraussetzungen aufgliedern:

  1. Hochschulwechsel nach der Promotion: Die wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat nach der Promotion die Hochschule gewechselt.
  2. Mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche Tätigkeit: Sie oder er war mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig.
  3. Ruf auf eine externe Professorenstelle: Sie oder er hat einen Ruf auf eine Professorenstelle an einer anderen Hochschule erhalten.

Die drei Voraussetzungen sind nicht kumulativ — eine genügt. Darüber hinaus muss ein „begründeter Ausnahmefall" vorliegen, der in der Berufungsakte zu dokumentieren ist. Der Wortlaut bezieht ausdrücklich auch Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in die Regelung ein.

4. Welche Ausnahmen gibt es?

Die drei alternativen Voraussetzungen aus § 36 Abs. 6 HSG LSA sind selbst die gesetzlich definierten Ausnahmen vom Grundsatz „begründete Ausnahmefälle". Sie sind eng formuliert:

  • Der Hochschulwechsel nach der Promotion muss tatsächlich stattgefunden haben — eine reine räumliche Verlagerung innerhalb derselben Hochschule reicht nicht.
  • Die zweijährige externe Tätigkeit muss eine wissenschaftliche Tätigkeit sein und außerhalb der berufenden Hochschule erfolgt sein.
  • Der externe Ruf muss ein formaler Ruf auf eine Professorenstelle sein und nachgewiesen werden.

Weitere Ausnahmen jenseits dieser drei Tatbestände sieht § 36 Abs. 6 HSG LSA nicht vor. Die Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule kann das Verfahren weiter konkretisieren, nicht aber die gesetzliche Voraussetzungsstruktur aushebeln.

5. Juniorprofessur und Tenure Track

§ 36 Abs. 6 HSG LSA nennt Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ausdrücklich. Auch sie können nur dann auf eine Professur an derselben Hochschule berufen werden, wenn eine der drei Voraussetzungen erfüllt ist. Damit unterscheidet sich Sachsen-Anhalt strukturell von Hamburg oder Bayern, wo der Tenure-Track-Übergang im Gesetz als eigene Ausnahme verankert ist. OFFEN: Ob das HSG LSA eine zusätzliche Tenure-Track-Klausel enthält, die § 36 Abs. 6 parallel überlagert, ist im konkreten Verfahren mit der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule abzugleichen.

6. Universität vs. HAW

§ 36 Abs. 6 HSG LSA gilt für Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) gleichermaßen. Sachsen-Anhalt hat eine vergleichsweise heterogene Hochschullandschaft mit klassischen Universitäten (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg), HAW (Hochschule Anhalt, Hochschule Magdeburg-Stendal, Hochschule Merseburg, Hochschule Harz) sowie der Kunsthochschule Burg Giebichenstein in Halle. Die Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule ergänzt die gesetzlichen Vorgaben um operative Schritte.

Eine inhaltliche HAW-Besonderheit: Sachsen-Anhalt hat seit der HAWPromVO vom 3. Mai 2021 ein eigenständiges HAW-Promotionsrecht über fünf Promotionszentren an vier HAW. Forschungsstärke und Promotionsbetreuung gewinnen damit auch im HAW-Berufungsverfahren an Gewicht. Weiterführend: Promotionsrecht an HAW in Sachsen-Anhalt und HAW-Professur.

7. Wie wird das im Berufungsverfahren dokumentiert?

Die Dokumentationspflicht bei Hausberufungen ergibt sich aus dem Charakter als „begründeter Ausnahmefall". In den Berufungsakten finden sich in der Regel:

  • Berufungsbericht mit Bewerberübersicht und vergleichender Würdigung.
  • Begründung der Ausnahme mit konkretem Nachweis, welche der drei Voraussetzungen aus § 36 Abs. 6 HSG LSA erfüllt ist.
  • Externe Gutachten als Pflichtbestandteil des Berufungsvorschlags.
  • Gremienbeschlüsse von Berufungskommission, Fakultätsrat und Senat; die genaue Beschlusskette folgt der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule.
  • Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach den Vorgaben des HSG LSA und der Hochschulordnung.

8. Praxis-Check für Bewerberinnen und Bewerber

Vor einer Bewerbung an einer sachsen-anhaltinischen Hochschule lohnt der strukturierte Blick auf vier Punkte — ohne Anspruch auf Rechtsberatung:

  • Welche Hochschule? Berufungsordnung der ausschreibenden Hochschule (MLU Halle-Wittenberg, Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, Hochschule Anhalt, Hochschule Magdeburg-Stendal, Hochschule Merseburg, Hochschule Harz, Burg Giebichenstein) prüfen.
  • Sind Sie intern oder extern? Bei interner Bewerbung greift § 36 Abs. 6 HSG LSA — prüfen Sie, welche der drei Voraussetzungen Sie erfüllen können (Hochschulwechsel nach Promotion, zwei Jahre extern oder externer Ruf).
  • Wie ist die Stelle ausgeschrieben? Die Denomination prüfen — sie bindet das Berufungsverfahren an konkrete Anforderungen.
  • Wie ist der Verfahrensweg? Berufungskommission, externe Gutachten, Fakultätsrat, Senat und ggf. ministerielle Beteiligung — die Berufungsordnung beschreibt den vollständigen Weg.

Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zu Hausberufungen in Sachsen-Anhalt

Darf ich mich in Sachsen-Anhalt an meiner eigenen Hochschule bewerben?

Ja, eine Bewerbung ist in der Regel nicht schon als Bewerbung ausgeschlossen. Die eigentliche Frage ist, ob die Hochschule Sie nach § 36 Abs. 6 HSG LSA, ihrer Berufungsordnung und dem Bestenauslese-Grundsatz rechtssicher berücksichtigen und gegebenenfalls eine Ausnahme begründen kann.

Kann ich nach einer Juniorprofessur in Sachsen-Anhalt bleiben?

Das hängt vom landesspezifischen Juniorprofessur- und Tenure-Track-Pfad ab. Sachsen-Anhalt erfasst wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter:innen sowie Juniorprofessor:innen und arbeitet mit drei alternativen Voraussetzungen. Entscheidend sind außerdem die Tenure-Evaluation und die Satzung der konkreten Hochschule.

Kann ich nach Promotion oder Habilitation in Sachsen-Anhalt zurück an dieselbe Hochschule?

Das ist besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn Promotion, Habilitation oder lange Beschäftigung an derselben Hochschule lagen, kommt es häufig auf externe wissenschaftliche Tätigkeit, Hochschulwechsel, bessere Eignung oder einen begründeten Ausnahmefall an.

Steht das Hausberufungsverbot im Grundgesetz?

Nein. Art. 33 Abs. 2 GG enthält den Bestenauslese-Grundsatz für öffentliche Ämter. Die konkreten Hausberufungsregeln stehen in den Landeshochschulgesetzen und Berufungsordnungen. Sie müssen aber mit dem Bestenauslese-Grundsatz vereinbar angewendet werden.

Gibt es in Sachsen-Anhalt ein Hausberufungsverbot?

§ 36 Abs. 6 HSG LSA bindet die Berücksichtigung interner Bewerberinnen und Bewerber an enge Voraussetzungen und eine ausdrückliche Begründung als Ausnahmefall. Das wirkt strukturell wie ein Verbot mit klar definierten Ausnahmen.

Welche drei Voraussetzungen nennt § 36 Abs. 6 HSG LSA?

Erstens den Hochschulwechsel nach der Promotion, zweitens eine mindestens zweijährige wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der berufenden Hochschule, drittens einen Ruf auf eine externe Professorenstelle. Die drei sind alternativ — eine genügt.

Was bedeutet „in begründeten Ausnahmefällen"?

Die Berufung interner Bewerberinnen oder Bewerber ist nicht der Regelfall, sondern bedarf einer ausdrücklichen Begründung. Diese Begründung muss in der Berufungsakte dokumentiert sein und sich auf die Erfüllung einer der drei Voraussetzungen stützen.

Gilt die Regel auch für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren?

Ja. Der Wortlaut von § 36 Abs. 6 HSG LSA bezieht Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule ausdrücklich ein.

Wo finde ich die Berufungsordnung meiner sachsen-anhaltinischen Hochschule?

Die Berufungsordnungen sind als Satzungen veröffentlicht. Die Hochschule Anhalt hat ihre Berufungsordnung mit Anlagen (Datenschutz, Befangenheit) im September 2021 publiziert. Die MLU Halle-Wittenberg hat ihre Berufungsordnung am 9. Februar 2022 erlassen (Amtsblatt 2022 Nr. 03, gültig ab 18. März 2022). Die Berufungsordnungen sind über die Webseiten der Hochschulen (Amtsblätter, Rechtssammlungen, Prorektorate für Studium und Lehre) abrufbar.

Welche Rolle hat das Wissenschaftsministerium?

Das zuständige Wissenschaftsressort des Landes Sachsen-Anhalt führt die Aufsicht über die Hochschulen. Die konkrete Rolle bei der Ruferteilung im Einzelfall ergibt sich aus dem HSG LSA und der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule. Eine direkte ministerielle Genehmigung der Berufungsliste ist im jeweiligen Verfahrensweg zu prüfen.

10. Quellen

Stand der Recherche: Juni 2026. Alle Aussagen oben sind durch die folgenden offiziellen Primärquellen belegt:

Quellen geprüft am: 10. Juni 2026