Hausberufung im Saarland: Darf die eigene Hochschule mich berufen?

Recht Karriere Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste in Kürze
  • Das Saarland regelt Tenure Track und interne wissenschaftliche Mitarbeiter:innen getrennt in § 43 Abs. 5 SHSG.
  • Maßgeblich ist vor allem § 43 Abs. 5 SHSG; Detailfragen ergeben sich zusätzlich aus Berufungsordnungen und der konkreten Ausschreibung.
  • Juniorprofessur, Tenure Track, Habilitation und längere Beschäftigung an derselben Hochschule müssen getrennt geprüft werden.
  • Berufungskommissionen sollten Ausnahme, externe Vergleichbarkeit und Bestenauslese besonders sorgfältig dokumentieren.

Schnellantworten für Bewerber:innen im Saarland

Ist eine Hausberufung im Saarland verboten?

Nicht pauschal, aber sie ist im Saarland rechtlich besonders prüfungsbedürftig. Das Saarland trennt Tenure-Track-Regeln und die Hausberufung wissenschaftlicher Mitarbeiter:innen in einem Absatz. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob Sie sich bewerben dürfen, sondern ob die Hochschule Ihre interne Kandidatur nach Landesrecht, Berufungsordnung und Bestenauslese tragfähig begründen kann.

Kann ich nach einer Juniorprofessur im Saarland an derselben Hochschule bleiben?

Eine Juniorprofessur ist ein eigener Prüfpfad. Ob der Übergang auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule möglich ist, hängt im Saarland von § 43 Abs. 5 SHSG, der Tenure-Track- oder Berufungsordnung und den Evaluationsregeln der Hochschule ab. Prüfen Sie deshalb immer die Ausschreibung und die hochschuleigene Satzung.

Kann ich nach Promotion oder Habilitation an dieselbe Hochschule zurückkehren?

Das ist der klassische Risikofall. Nach Promotion, Habilitation oder längerer Beschäftigung an derselben Hochschule wird regelmäßig gefragt, ob externe wissenschaftliche Erfahrung, ein Hochschulwechsel oder ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die folgenden Abschnitte ordnen die landesspezifischen Voraussetzungen ein.

Das Saarland regelt die Hausberufung in § 43 Abs. 5 SHSG — dem Saarländischen Hochschulgesetz vom 30. November 2016, novelliert 2024 (Kabinettsbeschluss 18. April 2024). Der Absatz enthält zwei getrennte Regelungen:

  • § 43 Abs. 5 Sätze 1-2 SHSG — Ausschreibungsverzicht/Tenure Track: Von einer Ausschreibung und einem Berufungsverfahren ist abzusehen, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Lebenszeit- oder unbefristete Professur berufen werden soll und die Juniorprofessur-Ausschreibung auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen hatte.
  • § 43 Abs. 5 Satz 3 SHSG — Hausberufungs-Klausel für wissenschaftliche Mitarbeiter:innen: Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden — kumulativ und nur unter den Mobilitäts-Voraussetzungen Hochschulwechsel nach Promotion oder mindestens zwei Jahre extern.

Personenkreis-Lücke: Hochschuldozent:innen, Juniorprofessor:innen (jenseits der Tenure-Track-Konstellation) und Lebenszeit-Profs sind im Wortlaut der Hausberufungs-Klausel nicht ausdrücklich erfasst. Die operative Konkretisierung erfolgt durch die Berufungsordnungen der einzelnen saarländischen Hochschulen.

Quellenhinweis: Die Wortlaut-Wiedergabe stützt sich auf konsistente Sekundärspiegel-Snippets (lexsoft, anwalt24-Schlagzeile). Das amtliche Landesrechtsportal recht.saarland.de ist nur interaktiv abrufbar. Die Substanz der Klausel ist über mehrere Sekundärquellen belegt; die direkte 1:1-Wortlaut-Verifikation aus recht.saarland.de und die Bestätigung der Novelle-2024-Wirkung bleiben für einen späteren Quellen-Update vorbehalten.

Wenn die eigene Hochschule schwierig ist: passende W1-, W2-, W3- und Tenure-Track-Stellen bundesweit prüfen.

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2. Rechtsgrundlage

Verfassungsrechtlicher Rahmen ist Art. 33 Abs. 2 GG: Berufungen an staatlichen Hochschulen müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Das Grundgesetz enthält kein eigenes Hausberufungsverbot; die konkrete Hausberufungs-, Mobilitäts- oder Ausnahmeregel ergibt sich aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz und den Berufungsordnungen der Hochschulen. Ein bundesweites Hausberufungsverbot aus dem Hochschulrahmengesetz ist heute nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage; seit der Föderalismusreform 2006 liegt die konkrete Ausgestaltung im Hochschulrecht der Länder.

Maßgeblich für die Hausberufung im Saarland sind das Landeshochschulgesetz und die jeweiligen Berufungsordnungen:

  • § 43 SHSG — Berufungsverfahren; zentrale Norm.
  • § 43 Abs. 5 SHSG — enthält in den Sätzen 1-2 den Tenure-Track-Ausschreibungsverzicht und in Satz 3 die Hausberufungs-Klausel für wissenschaftliche Mitarbeiter:innen.
  • § 42 SHSG — Juniorprofessur; gesonderter Paragraf.
  • § 41 SHSG — Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren; zur Abgrenzung.
  • § 40 SHSG — Dienstrechtliche Stellung; zur Abgrenzung.
  • Aktuelle Fassung: SHSG vom 30. November 2016, novelliert 2024 (Kabinettsbeschluss vom 18.04.2024, Wissenschaftsminister Jakob von Weizsäcker). Primärquelle: recht.saarland.de.
  • Berufungsordnungen einzelner Hochschulen als Satzungsrecht — der Universität des Saarlandes (UdS), der htw saar, der Hochschule für Musik Saar (HfM Saar) und der Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBKsaar).
  • Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes (Wissenschaftsressort) als Aufsichtsbehörde (aktueller Ressortzuschnitt durch die jeweilige Hochschulordnung zu verifizieren).
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3. Was gilt für interne Bewerberinnen und Bewerber?

§ 43 Abs. 5 SHSG trennt die Logik nach Personengruppen:

Tenure-Track-Konstellation (Sätze 1-2)

Von einer Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens ist abzusehen, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll und in der Ausschreibung zur Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen worden war (Tenure Track).

Voraussetzung: Die Tenure-Track-Bewährungsperspektive war bereits in der ursprünglichen Juniorprof-Ausschreibung enthalten. Andernfalls greift dieser Ausschreibungsverzicht nicht.

Hausberufungs-Klausel für wissenschaftliche Mitarbeiter:innen (Satz 3)

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden, und sie müssen entweder nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sein.

Architektur:

  • Personenkreis (eng): Ausschließlich wissenschaftliche Mitarbeiter:innen. Hochschuldozent:innen, Juniorprofs, Lebenszeit-Profs sind nicht erfasst.
  • Kumulative Bedingung: Begründeter Ausnahmefall UND Mobilitäts-Voraussetzung (Hochschulwechsel nach Promotion oder ≥2 Jahre extern).
  • Mobilitäts-Alternative: Eine der beiden Mobilitäts-Varianten genügt — aber Ausnahmefall ist zwingend zusätzlich erforderlich.

4. Welche Ausnahmen gibt es?

Das saarländische Modell kennt zwei strukturell verschiedene Ausnahmen:

  • Tenure-Track-Ausschreibungsverzicht (§ 43 Abs. 5 Sätze 1-2 SHSG): Vollständiger Verzicht auf Ausschreibung und Berufungsverfahren bei JuniorProf-Umwandlung auf Lebenszeit, sofern die Tenure-Track-Bewährungsperspektive in der ursprünglichen Ausschreibung enthalten war.
  • Hausberufungs-Klausel (§ 43 Abs. 5 Satz 3 SHSG): Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen können in begründeten Ausnahmefällen und nur unter erfüllten Mobilitäts-Voraussetzungen kumulativ berücksichtigt werden.
  • Konkretisierungen in den Berufungsordnungen der einzelnen Hochschulen.

Hinweis zur Personenkreis-Lücke: Für andere Personengruppen (Hochschuldozent:innen außerhalb der Tenure-Track-Konstellation, sonstige interne Bewerber:innen) sind die Voraussetzungen primär in den Berufungsordnungen der einzelnen Hochschulen geregelt — § 43 SHSG enthält dazu keinen ausdrücklichen Wortlaut.

5. Juniorprofessur und Tenure Track

Das Saarland hat den Tenure-Track-Ausbau über das Bund-Länder-Förderprogramm mitgetragen. § 43 Abs. 5 Sätze 1-2 SHSG ist die explizite Tenure-Track-Norm — Voraussetzung ist, dass die Tenure-Track-Bewährungsperspektive bereits in der ursprünglichen Juniorprof-Ausschreibung enthalten war. § 42 SHSG regelt die Juniorprofessur selbst (Anstellung, Evaluierung, Bewährungsprozess). Die operativen Tenure-Track-Voraussetzungen — Evaluation, Tenure-Kommission, Bewertungskriterien — ergeben sich aus den Tenure-Track-Satzungen der jeweiligen Hochschule.

6. Universität vs. HAW

§ 43 SHSG gilt für die Universität des Saarlandes und die HAW gleichermaßen. Saarländische Hochschullandschaft: Universität des Saarlandes (UdS), Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw saar), Hochschule für Musik Saar (HfM Saar) und Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBKsaar).

HAW-Promotionsrecht im Saarland: Die htw saar hat über die Promotionszentren-Verordnung vom 11. Februar 2025 (Wissenschaftsminister von Weizsäcker) die Rechtsgrundlage für eigenständige Promotionszentren mit mindestens sechs forschungsstarken Professor:innen und Befristung der Erstverleihung auf fünf Jahre. Forschungsstärke und Promotionsbetreuung gewinnen damit auch im HAW-Berufungsverfahren an Gewicht. Weiterführend: HAW-Professur.

HAW-Berufungsvoraussetzungen erfordern in der Regel mehrjährige berufspraktische Tätigkeit.

7. Wie wird das im Berufungsverfahren dokumentiert?

Die Dokumentationspflicht folgt aus der zweigeteilten Architektur:

  • Berufungsbericht mit Bewerberübersicht und vergleichender Würdigung.
  • Bei Tenure-Track-Ausschreibungsverzicht (§ 43 Abs. 5 Sätze 1-2 SHSG): Nachweis, dass die ursprüngliche Juniorprof-Ausschreibung die Übernahme im Falle der Bewährung enthielt, plus erfolgreiche Bewährungs-Evaluation.
  • Bei Hausberufung wissenschaftlicher Mitarbeiter:innen (§ 43 Abs. 5 Satz 3 SHSG): schriftliche Begründung des Ausnahmefalls und Nachweis der Mobilitäts-Voraussetzung (Hochschulwechsel oder zwei Jahre extern).
  • Externe Gutachten als Pflichtbestandteil.
  • Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach SHSG und Hochschulordnung.
  • Gremienbeschlüsse von Berufungskommission, Fakultätsrat, Senat; Ruferteilung gemäß Berufungsordnung der Hochschule.

8. Praxis-Check für Bewerberinnen und Bewerber

Vor einer internen Bewerbung an einer saarländischen Hochschule lohnt der strukturierte Blick auf vier Punkte:

  • Welche Hochschule und welche Berufungsordnung? UdS, htw saar, HfM Saar oder HBKsaar.
  • Welcher Pfad? Tenure-Track-Übergang (Sätze 1-2) oder Hausberufungs-Klausel (Satz 3, nur wiss. Mitarbeiter:innen)?
  • Bei Tenure-Track: Hat die ursprüngliche Juniorprof-Ausschreibung auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen?
  • Bei wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen: Liegt sowohl ein begründeter Ausnahmefall vor als auch die Mobilitäts-Voraussetzung (Hochschulwechsel oder ≥2 Jahre extern)?

Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zu Hausberufungen im Saarland

Darf ich mich im Saarland an meiner eigenen Hochschule bewerben?

Ja, eine Bewerbung ist in der Regel nicht schon als Bewerbung ausgeschlossen. Die eigentliche Frage ist, ob die Hochschule Sie nach § 43 Abs. 5 SHSG, ihrer Berufungsordnung und dem Bestenauslese-Grundsatz rechtssicher berücksichtigen und gegebenenfalls eine Ausnahme begründen kann.

Kann ich nach einer Juniorprofessur im Saarland bleiben?

Das hängt vom landesspezifischen Juniorprofessur- und Tenure-Track-Pfad ab. Das Saarland trennt Tenure-Track-Regeln und die Hausberufung wissenschaftlicher Mitarbeiter:innen in einem Absatz. Entscheidend sind außerdem die Tenure-Evaluation und die Satzung der konkreten Hochschule.

Kann ich nach Promotion oder Habilitation im Saarland zurück an dieselbe Hochschule?

Das ist besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn Promotion, Habilitation oder lange Beschäftigung an derselben Hochschule lagen, kommt es häufig auf externe wissenschaftliche Tätigkeit, Hochschulwechsel, bessere Eignung oder einen begründeten Ausnahmefall an.

Steht das Hausberufungsverbot im Grundgesetz?

Nein. Art. 33 Abs. 2 GG enthält den Bestenauslese-Grundsatz für öffentliche Ämter. Die konkreten Hausberufungsregeln stehen in den Landeshochschulgesetzen und Berufungsordnungen. Sie müssen aber mit dem Bestenauslese-Grundsatz vereinbar angewendet werden.

Gibt es im Saarland ein Hausberufungsverbot?

§ 43 Abs. 5 SHSG regelt zwei verschiedene Aspekte. Sätze 1-2 enthalten den Tenure-Track-Ausschreibungsverzicht für Juniorprofessor:innen, Satz 3 enthält die Hausberufungs-Klausel speziell für wissenschaftliche Mitarbeiter:innen mit kumulativer Bedingung (Begründungs-Ausnahmefall plus Mobilität). Andere Personengruppen sind im Wortlaut nicht ausdrücklich erfasst.

Welche Personen erfasst § 43 Abs. 5 Satz 3 SHSG?

Ausdrücklich erfasst sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der berufenden Hochschule. Hochschuldozent:innen, Juniorprofessor:innen und Lebenszeit-Professor:innen sind im Wortlaut der Hausberufungs-Klausel nicht erfasst — anders als etwa in Niedersachsen (§ 26 Abs. 4 NHG) oder Sachsen (§ 61 Abs. 3 SächsHSG).

Welche Mobilitäts-Voraussetzung nennt § 43 Abs. 5 Satz 3 SHSG?

Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der berufenden Hochschule. Die Klausel ist kumulativ formuliert: zusätzlich zum begründeten Ausnahmefall muss eine der beiden Mobilitäts-Voraussetzungen erfüllt sein.

Was regelt § 43 Abs. 5 Sätze 1-2 SHSG?

Ausschreibungsverzicht für Tenure-Track-Konstellationen: Von einer Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens ist abzusehen, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Lebenszeit- oder unbefristete Professur berufen werden soll und in der Ausschreibung zur Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen worden war.

Welche saarländischen Hochschulen sind betroffen?

Universität des Saarlandes (UdS), Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw saar), Hochschule für Musik Saar (HfM Saar) und Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBKsaar). § 43 SHSG gilt einheitlich.

Wo finde ich die Berufungsordnung meiner saarländischen Hochschule?

Berufungsordnungen sind als Satzungen veröffentlicht und in der Regel auf den Webseiten der jeweiligen Hochschulen abrufbar — etwa der Universität des Saarlandes oder der htw saar.

10. Quellen

Alle Aussagen oben sind durch die folgenden Quellen belegt. Hinweis: Die direkte 1:1-Volltext-Verifikation aus dem amtlichen Landesrechtsportal recht.saarland.de ist nur interaktiv möglich; die Substanz der Klausel ist durch mehrere kongruente Sekundärspiegel belegt. Die Auswirkung der SHSG-Novelle 2024 auf § 43 SHSG ist zur Zeit der Veröffentlichung dieser Seite nicht endgültig aus Primärquelle bestätigt.

Quellen geprüft am: 12. Juni 2026