Konkurrentenklage im Berufungsverfahren

Recht Aktualisiert: Juli 2026 Redaktionell erstellt · Quellenstand 07/2026

Die Konkurrentenklage — genauer meist der Konkurrenteneilantrag — schützt den Bewerbungsverfahrensanspruch, nicht einen Anspruch auf Ernennung. Unterlegene Bewerberinnen und Bewerber können sich gegen eine Professur-Besetzung wenden, wenn der Anspruch auf ein faires, an Art. 33 Abs. 2 GG orientiertes Auswahlverfahren verletzt sein kann.

Verfassungsrechtliche Grundlage

Art. 33 Abs. 2 GG garantiert den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach „Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung". Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt: „Auch beim Statusamt eines Professors" an einer Universität gilt Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Urteil vom 20.10.2016, 2 C 30.15). Geprüft werden Verfahrensfehler und die Auswahlkriterien — nicht die eigene wissenschaftliche Wunschbewertung anstelle der Berufungskommission.

Warum Eile zählt

Effektiver Rechtsschutz läuft regelmäßig über den Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO (einstweilige Anordnung). Das BVerwG betont, dass Bewerber zeitnah Primärrechtsschutz gegen den Vollzug der Auswahlentscheidung suchen müssen — es gibt kein Wahlrecht, die Sache erst laufen zu lassen und später Schadensersatz zu verlangen. Nach der Ernennung ist der Primärrechtsschutz oft faktisch verbraucht; deshalb ist der Eilantrag zentral. Eine starre „Zwei-Wochen-Frist" lässt sich nicht pauschal behaupten — die Fristen hängen von Zustellung und Aktenlage ab.

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Bewertungsstichtag

Aus derselben Entscheidung folgt zudem, dass Berufungskommissionen während langer Verfahren nicht laufend neu erschienene Publikationen nachverfolgen müssen; maßgeblich ist der Bewertungsstichtag.

Kein RechtsratDieser Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein und quellenbelegt ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind der aktuelle Gesetzes- und Ordnungstext sowie eine anwaltliche Prüfung.
Belegstand und offene PunkteDas vom BVerwG in Bezug genommene Verfahren BVerfG 1 BvR 3606/13 ist hier nicht im Wortlaut zitiert (nicht im geprüften Recherchevolltext). Konkrete landesrechtliche Berufungsverfahrensnormen werden nur beispielhaft eingeordnet. „Konkurrentenklage" und „Konkurrenteneilantrag" sind terminologisch zu trennen. Verfall: neue BVerwG/BVerfG-Rechtsprechung prüfen.

Häufige Fragen

Kann man gegen eine Professur-Besetzung klagen?

Ja, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt sein kann. Geschützt ist das faire Verfahren, nicht ein Anspruch auf Ernennung.

Was prüft das Gericht?

Verfahrensfehler und die Auswahlkriterien nach Art. 33 Abs. 2 GG — nicht eine eigene wissenschaftliche Bewertung anstelle der Berufungskommission.

Muss man schnell handeln?

Ja. Das BVerwG betont unmittelbaren Eilrechtsschutz nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung; nach der Ernennung ist der Primärrechtsschutz oft verbraucht.

Gibt es eine feste Frist von zwei Wochen?

Eine starre Frist lässt sich nicht pauschal behaupten. Die maßgeblichen Fristen hängen von Zustellung und Aktenlage ab — im Einzelfall anwaltlich prüfen.

Quellen

Amtliche Primärquellen zuerst; Verbands-/Sekundärquellen sind ausdrücklich als Gegencheck gekennzeichnet.