Konkurrentenklage im Berufungsverfahren
Die Konkurrentenklage — genauer meist der Konkurrenteneilantrag — schützt den Bewerbungsverfahrensanspruch, nicht einen Anspruch auf Ernennung. Unterlegene Bewerberinnen und Bewerber können sich gegen eine Professur-Besetzung wenden, wenn der Anspruch auf ein faires, an Art. 33 Abs. 2 GG orientiertes Auswahlverfahren verletzt sein kann.
Verfassungsrechtliche Grundlage
Art. 33 Abs. 2 GG garantiert den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach „Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung". Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt: „Auch beim Statusamt eines Professors" an einer Universität gilt Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Urteil vom 20.10.2016, 2 C 30.15). Geprüft werden Verfahrensfehler und die Auswahlkriterien — nicht die eigene wissenschaftliche Wunschbewertung anstelle der Berufungskommission.
Warum Eile zählt
Effektiver Rechtsschutz läuft regelmäßig über den Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO (einstweilige Anordnung). Das BVerwG betont, dass Bewerber zeitnah Primärrechtsschutz gegen den Vollzug der Auswahlentscheidung suchen müssen — es gibt kein Wahlrecht, die Sache erst laufen zu lassen und später Schadensersatz zu verlangen. Nach der Ernennung ist der Primärrechtsschutz oft faktisch verbraucht; deshalb ist der Eilantrag zentral. Eine starre „Zwei-Wochen-Frist" lässt sich nicht pauschal behaupten — die Fristen hängen von Zustellung und Aktenlage ab.
Bewertungsstichtag
Aus derselben Entscheidung folgt zudem, dass Berufungskommissionen während langer Verfahren nicht laufend neu erschienene Publikationen nachverfolgen müssen; maßgeblich ist der Bewertungsstichtag.
Häufige Fragen
Kann man gegen eine Professur-Besetzung klagen?
Ja, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt sein kann. Geschützt ist das faire Verfahren, nicht ein Anspruch auf Ernennung.
Was prüft das Gericht?
Verfahrensfehler und die Auswahlkriterien nach Art. 33 Abs. 2 GG — nicht eine eigene wissenschaftliche Bewertung anstelle der Berufungskommission.
Muss man schnell handeln?
Ja. Das BVerwG betont unmittelbaren Eilrechtsschutz nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung; nach der Ernennung ist der Primärrechtsschutz oft verbraucht.
Gibt es eine feste Frist von zwei Wochen?
Eine starre Frist lässt sich nicht pauschal behaupten. Die maßgeblichen Fristen hängen von Zustellung und Aktenlage ab — im Einzelfall anwaltlich prüfen.
Quellen
Amtliche Primärquellen zuerst; Verbands-/Sekundärquellen sind ausdrücklich als Gegencheck gekennzeichnet.