Hausberufung in Mecklenburg-Vorpommern: Darf die eigene Hochschule mich berufen?
- Mecklenburg-Vorpommern arbeitet mit einer gelockerten Soll-Mobilitätsklausel nach der Reform 2019/2020.
- Maßgeblich ist vor allem § 59 Abs. 6 LHG M-V; Detailfragen ergeben sich zusätzlich aus Berufungsordnungen und der konkreten Ausschreibung.
- Juniorprofessur, Tenure Track, Habilitation und längere Beschäftigung an derselben Hochschule müssen getrennt geprüft werden.
- Berufungskommissionen sollten Ausnahme, externe Vergleichbarkeit und Bestenauslese besonders sorgfältig dokumentieren.
Schnellantworten für Bewerber:innen in Mecklenburg-Vorpommern
Ist eine Hausberufung in Mecklenburg-Vorpommern verboten?
Nicht pauschal, aber sie ist in Mecklenburg-Vorpommern rechtlich besonders prüfungsbedürftig. Mecklenburg-Vorpommern verlangt einen begründeten Ausnahmefall; mehrjährige externe Tätigkeit wird als Soll-Mobilitätskriterium beschrieben. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob Sie sich bewerben dürfen, sondern ob die Hochschule Ihre interne Kandidatur nach Landesrecht, Berufungsordnung und Bestenauslese tragfähig begründen kann.
Kann ich nach einer Juniorprofessur in Mecklenburg-Vorpommern an derselben Hochschule bleiben?
Eine Juniorprofessur ist ein eigener Prüfpfad. Ob der Übergang auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule möglich ist, hängt in Mecklenburg-Vorpommern von § 59 Abs. 6 LHG M-V, der Tenure-Track- oder Berufungsordnung und den Evaluationsregeln der Hochschule ab. Prüfen Sie deshalb immer die Ausschreibung und die hochschuleigene Satzung.
Kann ich nach Promotion oder Habilitation an dieselbe Hochschule zurückkehren?
Das ist der klassische Risikofall. Nach Promotion, Habilitation oder längerer Beschäftigung an derselben Hochschule wird regelmäßig gefragt, ob externe wissenschaftliche Erfahrung, ein Hochschulwechsel oder ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die folgenden Abschnitte ordnen die landesspezifischen Voraussetzungen ein.
Mecklenburg-Vorpommern regelt die Hausberufung in § 59 Abs. 6 LHG M-V — dem Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011, novelliert insbesondere durch die Reform vom November 2019 (in Kraft 1. Januar 2020). Mitglieder der eigenen Hochschule gemäß § 55 Abs. 1 LHG M-V dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen für eine Professur vorgeschlagen werden. Zusätzlich gilt eine Soll-Mobilitätsklausel: Sie sollen nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt oder eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der berufenden Hochschule ausgeübt haben. Eine konkrete Mindestdauer (etwa zwei Jahre) ist im Wortlaut nicht festgelegt — das ist Resultat der LHG-M-V-Novelle 2019/2020 (bewusste Lockerung gegenüber Vor-Reform-Fassung). Die operative Konkretisierung erfolgt durch die Berufungsordnungen der einzelnen MV-Hochschulen.
Wenn die eigene Hochschule schwierig ist: passende W1-, W2-, W3- und Tenure-Track-Stellen bundesweit prüfen.
Aktuelle Professuren ansehen →2. Rechtsgrundlage
Verfassungsrechtlicher Rahmen ist Art. 33 Abs. 2 GG: Berufungen an staatlichen Hochschulen müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Das Grundgesetz enthält kein eigenes Hausberufungsverbot; die konkrete Hausberufungs-, Mobilitäts- oder Ausnahmeregel ergibt sich aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz und den Berufungsordnungen der Hochschulen. Ein bundesweites Hausberufungsverbot aus dem Hochschulrahmengesetz ist heute nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage; seit der Föderalismusreform 2006 liegt die konkrete Ausgestaltung im Hochschulrecht der Länder.
Maßgeblich für die Hausberufung in Mecklenburg-Vorpommern sind das Landeshochschulgesetz und die jeweiligen Berufungsordnungen:
- § 59 LHG M-V — Berufungsverfahren; zentrale Norm. § 59 umfasst sieben Absätze.
- § 59 Abs. 6 LHG M-V — Hausberufungs-Klausel mit Verweis auf § 55 Abs. 1 LHG M-V; Begründungs-Ausnahmefall + Soll-Mobilität.
- § 55 Abs. 1 LHG M-V — Definition des Personenkreises: das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal (Professor:innen, Juniorprofs, wiss./künstler. Mitarbeiter:innen).
- § 55 Abs. 2 LHG M-V — ergänzende Personalgruppen (Privatdozent:innen, außerplanmäßige Professor:innen, Honorar-/Gast-/Nebenberufs-Profs, Lehrbeauftragte, Hilfskräfte) — diese sind nicht vom Hausberufungs-Verweis erfasst.
- § 58 LHG M-V — Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren; zur Abgrenzung.
- Aktuelle Fassung: LHG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.1.2011, novelliert November 2019 (in Kraft 1.1.2020) sowie fortlaufende Änderungen. Primärquelle: landesrecht-mv.de.
- Berufungsordnungen einzelner Hochschulen als Satzungsrecht — der Universität Rostock, der Universität Greifswald, der hmt Rostock, der Hochschule Wismar, der Hochschule Neubrandenburg und der Hochschule Stralsund.
- Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde.
3. Was gilt für interne Bewerberinnen und Bewerber?
§ 59 Abs. 6 LHG M-V verankert eine zweiteilige Logik:
Mitglieder der eigenen Hochschule gemäß § 55 Absatz 1 dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Sie sollen nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt oder eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb ausgeübt haben.
Wortlaut-Wiedergabe nach Sekundärspiegel-Synthese (gesetze.co + Wolters-Kluwer-VORIS-Snippet, beide kongruent; primäre 1:1-Verifikation aus landesrecht-mv.de steht aus).
Architektur der Norm:
- Muss-Klausel für den Ausnahmefall: „dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden" — restriktive Grundstruktur.
- Soll-Klausel für die Mobilität: Hochschulwechsel nach Promotion oder mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb — keine konkrete Frist im Wortlaut.
- Uniformer Personenkreis über Verweis auf § 55 Abs. 1 LHG M-V: Professor:innen, Juniorprofs, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter:innen.
4. Welche Ausnahmen gibt es?
Die Hausberufungs-Klausel des § 59 Abs. 6 LHG M-V kennt zwei Aspekte:
- Begründeter Ausnahmefall — Mitglieder der eigenen Hochschule können überhaupt nur dann vorgeschlagen werden, wenn ein qualifizierter Begründungstatbestand vorliegt; dieser ist in der Berufungsakte zu dokumentieren.
- Soll-Mobilitäts-Alternative — Hochschulwechsel nach der Promotion oder mehrjährige externe wissenschaftliche Tätigkeit. Soll-Vorschrift, eine der beiden reicht; konkrete Mindestdauer wurde durch die Reform 2019/2020 bewusst gestrichen.
- Konkretisierungen in den Berufungsordnungen der einzelnen Hochschulen.
Schnittstelle zu § 59 Abs. 7 LHG M-V (gemeinsame Berufungsverfahren mit außerhochschulischen Forschungseinrichtungen) ist gesondert zu prüfen.
5. Juniorprofessur und Tenure Track
Mecklenburg-Vorpommern hat den Tenure-Track-Ausbau über das Bund-Länder-Förderprogramm mitgetragen. Juniorprofessor:innen werden in § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHG M-V im Verfahrensteil erwähnt; die Hausberufungs-Klausel des § 59 Abs. 6 LHG M-V erfasst sie als Mitglieder gemäß § 55 Abs. 1 LHG M-V. Die operativen Tenure-Track-Voraussetzungen ergeben sich aus den Tenure-Track-Satzungen der jeweiligen Hochschule. Die Reform 2019/2020 hat die Karrierearchitektur ausdrücklich auf Postdoc-Mobilitätsanforderungen Rücksicht genommen.
6. Universität vs. HAW
§ 59 Abs. 6 LHG M-V gilt für Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) gleichermaßen. MV-Universitäten: Universität Rostock (gegründet 1419) und Universität Greifswald (gegründet 1456). Kunst-/Musikhochschule: Hochschule für Musik und Theater Rostock (hmt Rostock). MV-HAW: Hochschule Wismar (Technology, Business and Design), Hochschule Neubrandenburg, Hochschule Stralsund.
HAW-Berufungsvoraussetzungen erfordern in der Regel mehrjährige berufspraktische Tätigkeit. Weiterführend: HAW-Professur.
7. Wie wird das im Berufungsverfahren dokumentiert?
Die Dokumentationspflicht folgt aus dem doppelten Anforderungscharakter:
- Berufungsbericht mit Bewerberübersicht und vergleichender Würdigung.
- Begründung des Ausnahmefalls — schriftliche Dokumentation, was den „begründeten Ausnahmefall" tatsächlich trägt.
- Nachweis der erfüllten Soll-Mobilitäts-Alternative (Hochschulwechsel oder mehrjährig extern).
- Externe Gutachten als Pflichtbestandteil.
- Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach LHG M-V und Hochschulordnung.
- Gremienbeschlüsse von Berufungskommission, Fakultätsrat, Senat; Ruferteilung gemäß Berufungsordnung der Hochschule.
8. Praxis-Check für Bewerberinnen und Bewerber
Vor einer internen Bewerbung an einer MV-Hochschule lohnt der strukturierte Blick auf vier Punkte:
- Welche Hochschule und welche Berufungsordnung? Universität Rostock, Universität Greifswald, hmt Rostock, Hochschule Wismar, Hochschule Neubrandenburg oder Hochschule Stralsund.
- Personenkreis-Test: Gehören Sie zum hauptberuflichen wissenschaftlichen/künstlerischen Personal nach § 55 Abs. 1 LHG M-V?
- Ausnahmefall-Begründung: Welche besonderen Umstände rechtfertigen den „begründeten Ausnahmefall"?
- Soll-Mobilität: Hochschulwechsel nach der Promotion oder mehrjährige externe wissenschaftliche Tätigkeit nachweisbar?
Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen zu Hausberufungen in Mecklenburg-Vorpommern
Darf ich mich in Mecklenburg-Vorpommern an meiner eigenen Hochschule bewerben?
Ja, eine Bewerbung ist in der Regel nicht schon als Bewerbung ausgeschlossen. Die eigentliche Frage ist, ob die Hochschule Sie nach § 59 Abs. 6 LHG M-V, ihrer Berufungsordnung und dem Bestenauslese-Grundsatz rechtssicher berücksichtigen und gegebenenfalls eine Ausnahme begründen kann.
Kann ich nach einer Juniorprofessur in Mecklenburg-Vorpommern bleiben?
Das hängt vom landesspezifischen Juniorprofessur- und Tenure-Track-Pfad ab. Mecklenburg-Vorpommern verlangt einen begründeten Ausnahmefall; mehrjährige externe Tätigkeit wird als Soll-Mobilitätskriterium beschrieben. Entscheidend sind außerdem die Tenure-Evaluation und die Satzung der konkreten Hochschule.
Kann ich nach Promotion oder Habilitation in Mecklenburg-Vorpommern zurück an dieselbe Hochschule?
Das ist besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn Promotion, Habilitation oder lange Beschäftigung an derselben Hochschule lagen, kommt es häufig auf externe wissenschaftliche Tätigkeit, Hochschulwechsel, bessere Eignung oder einen begründeten Ausnahmefall an.
Steht das Hausberufungsverbot im Grundgesetz?
Nein. Art. 33 Abs. 2 GG enthält den Bestenauslese-Grundsatz für öffentliche Ämter. Die konkreten Hausberufungsregeln stehen in den Landeshochschulgesetzen und Berufungsordnungen. Sie müssen aber mit dem Bestenauslese-Grundsatz vereinbar angewendet werden.
Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern ein Hausberufungsverbot?
§ 59 Abs. 6 LHG M-V erlaubt die Berufung von Mitgliedern der eigenen Hochschule gemäß § 55 Abs. 1 nur in begründeten Ausnahmefällen. Zusätzlich gilt eine Soll-Mobilitätsklausel: Hochschulwechsel nach Promotion oder mehrjährige externe wissenschaftliche Tätigkeit. Die LHG-M-V-Novelle von November 2019 hat das Hausberufungsverbot bewusst gelockert — Postdocs an der eigenen Hochschule müssen nicht mehr zwingend wechseln.
Welche Personen erfasst § 59 Abs. 6 LHG M-V?
Mitglieder der eigenen Hochschule gemäß § 55 Abs. 1 LHG M-V — das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal: Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nicht erfasst sind Privatdozent:innen, außerplanmäßige, Honorar-, Gast- und Nebenberufs-Professor:innen, Lehrbeauftragte und Hilfskräfte.
Welche Mobilitäts-Voraussetzung nennt § 59 Abs. 6 LHG M-V?
Eine Soll-Klausel ohne konkrete Frist: Mitglieder der eigenen Hochschule sollen nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt oder eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb ausgeübt haben. Anders als in Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Niedersachsen ist die Mindestdauer nicht im Wortlaut festgelegt — das ist Resultat der LHG-M-V-Novelle 2019/2020.
Wie hat die Reform 2019/2020 die Hausberufungsklausel verändert?
Die LHG-M-V-Novelle vom November 2019 (in Kraft 1. Januar 2020) hat die strikte Zwei-Jahres-Frist der Vor-Reform gestrichen und durch die Soll-Klausel „mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb“ ersetzt. Begründung: Postdocs an der eigenen Hochschule sollen nicht mehr zwingend wechseln müssen — Familienbelastung und Forschungskontinuität sollen berücksichtigt werden.
Welche MV-Hochschulen sind betroffen?
Universität Rostock, Universität Greifswald, Hochschule für Musik und Theater Rostock (hmt Rostock), Hochschule Wismar, Hochschule Neubrandenburg und Hochschule Stralsund. § 59 Abs. 6 LHG M-V gilt einheitlich.
Wo finde ich die Berufungsordnung meiner MV-Hochschule?
Berufungsordnungen sind als Satzungen veröffentlicht und in der Regel auf den Webseiten der jeweiligen Hochschulen abrufbar — etwa der Universität Rostock, der Universität Greifswald oder der Hochschule Wismar.
10. Quellen
Alle Aussagen oben sind durch die folgenden Quellen belegt. Hinweis: Die direkte 1:1-Volltext-Verifikation aus dem amtlichen Landesrechtsportal landesrecht-mv.de ist nur interaktiv möglich; die Substanz der Klausel ist durch zwei kongruente Sekundärspiegel belegt.
- § 59 LHG M-V — Berufungsverfahren (landesrecht-mv.de, Primärquelle, interaktiv)
- § 58 LHG M-V — Einstellungsvoraussetzungen
- LHG M-V Inhaltsverzeichnis
- § 59 LHG M-V (Sekundärspiegel zur Querprüfung)
- § 55 LHG M-V — Allgemeines (Personenkreis-Definition)
- Reform 2019/2020 des LHG M-V — Regierungsportal Mecklenburg-Vorpommern
- Deutscher Hochschulverband — Infoblatt Hausberufung
Quellen geprüft am: 12. Juni 2026