Hausberufung in Nordrhein-Westfalen: Darf die eigene Hochschule mich berufen?

Recht Karriere Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste in Kürze
  • Nordrhein-Westfalen formuliert die Hausberufung ausdrücklich und bindet sie eng an Art. 33 Abs. 2 GG.
  • Maßgeblich ist vor allem § 37 Abs. 2 HG NRW; Detailfragen ergeben sich zusätzlich aus Berufungsordnungen und der konkreten Ausschreibung.
  • Juniorprofessur, Tenure Track, Habilitation und längere Beschäftigung an derselben Hochschule müssen getrennt geprüft werden.
  • Berufungskommissionen sollten Ausnahme, externe Vergleichbarkeit und Bestenauslese besonders sorgfältig dokumentieren.

Schnellantworten für Bewerber:innen in Nordrhein-Westfalen

Ist eine Hausberufung in Nordrhein-Westfalen verboten?

Nicht pauschal, aber sie ist in Nordrhein-Westfalen rechtlich besonders prüfungsbedürftig. Nordrhein-Westfalen regelt Hausberufungen direkt im Gesetz und verbindet Mobilitätsalternativen mit dem Bestenauslese-Vorbehalt aus Art. 33 Abs. 2 GG. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob Sie sich bewerben dürfen, sondern ob die Hochschule Ihre interne Kandidatur nach Landesrecht, Berufungsordnung und Bestenauslese tragfähig begründen kann.

Kann ich nach einer Juniorprofessur in Nordrhein-Westfalen an derselben Hochschule bleiben?

Eine Juniorprofessur ist ein eigener Prüfpfad. Ob der Übergang auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule möglich ist, hängt in Nordrhein-Westfalen von § 37 Abs. 2 HG NRW, der Tenure-Track- oder Berufungsordnung und den Evaluationsregeln der Hochschule ab. Prüfen Sie deshalb immer die Ausschreibung und die hochschuleigene Satzung.

Kann ich nach Promotion oder Habilitation an dieselbe Hochschule zurückkehren?

Das ist der klassische Risikofall. Nach Promotion, Habilitation oder längerer Beschäftigung an derselben Hochschule wird regelmäßig gefragt, ob externe wissenschaftliche Erfahrung, ein Hochschulwechsel oder ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die folgenden Abschnitte ordnen die landesspezifischen Voraussetzungen ein.

Nordrhein-Westfalen regelt die Hausberufung direkt im Gesetz und unterscheidet dabei zwei Personengruppen. Maßgeblich ist § 37 Abs. 2 HG NRW (Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen). Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der berufenden Hochschule können berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten dieselben Voraussetzungen, und es muss zusätzlich ein begründeter Ausnahmefall vorliegen. Für beide Gruppen gilt ein übergeordneter Vorbehalt: Die Voraussetzungen können zurücktreten, wenn das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG die Berufung des Mitglieds der Hochschule gebietet. Die operativen Verfahrensschritte ergeben sich aus § 38 HG NRW (Berufungsverfahren) und den Berufungsordnungen der einzelnen NRW-Hochschulen.

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2. Rechtsgrundlage

Verfassungsrechtlicher Rahmen ist Art. 33 Abs. 2 GG: Berufungen an staatlichen Hochschulen müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Das Grundgesetz enthält kein eigenes Hausberufungsverbot; die konkrete Hausberufungs-, Mobilitäts- oder Ausnahmeregel ergibt sich aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz und den Berufungsordnungen der Hochschulen. Ein bundesweites Hausberufungsverbot aus dem Hochschulrahmengesetz ist heute nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage; seit der Föderalismusreform 2006 liegt die konkrete Ausgestaltung im Hochschulrecht der Länder.

Für die Hausberufung in NRW sind das Landeshochschulgesetz und die Berufungsordnungen der jeweiligen Hochschulen maßgeblich:

  • § 37 HG NRW — Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern; § 37 Abs. 2 HG NRW als zentrale Hausberufungsnorm.
  • § 38 HG NRW — Berufungsverfahren. Hier sind die Verfahrensschritte verankert; § 38 ist nicht die Hausberufungsnorm.
  • § 36 HG NRW — Einstellungsvoraussetzungen.
  • Aktuelle Fassung: HG NRW in der Fassung vom 7. Mai 2025 (RECHT.NRW.DE).
  • Berufungsordnungen einzelner Hochschulen — z. B. der Universität zu Köln (Stabsstelle Berufungen), der RWTH Aachen, der Universität Bonn, der WWU Münster und der HHU Düsseldorf.
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3. Was gilt für interne Bewerberinnen und Bewerber?

§ 37 Abs. 2 HG NRW staffelt die Anforderungen nach Personengruppe:

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Können bei der Berufung auf eine Professur derselben Hochschule berücksichtigt werden, wenn eine der folgenden Mobilitäts-Alternativen erfüllt ist:

  • Hochschulwechsel nach der Promotion, oder
  • mindestens zwei Jahre wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der berufenden Hochschule.

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Können berücksichtigt werden, wenn zusätzlich zur Mobilitäts-Alternative ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Typische begründete Ausnahmefälle, die in der NRW-Verfahrenspraxis dokumentiert sind:

  • Habilitation mit Lehraufgaben,
  • Listenplatz auf einer externen Berufungsliste,
  • vorhandener Ruf auf eine Professur an einer anderen Hochschule.

Für beide Gruppen gilt: Die Anforderungen können zurücktreten, wenn das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG die Berufung des Hochschulmitglieds gebietet. Dieser grundrechtliche Vorbehalt ist in NRW im Gesetzeswortlaut von § 37 Abs. 2 HG NRW verankert.

4. Welche Ausnahmen gibt es?

§ 37 Abs. 2 HG NRW kennt zwei Ausnahme-Ebenen:

  • Mobilitäts-Alternative für Juniorprofs (eine von zwei reicht).
  • Begründeter Ausnahmefall für wissenschaftliche Mitarbeiter:innen, zusätzlich zur Mobilitäts-Alternative — die Ausnahme ist in der Berufungsakte zu dokumentieren.
  • Bestenauslese-Vorbehalt nach Art. 33 Abs. 2 GG: Übergeordneter verfassungsrechtlicher Vorbehalt, der die Anforderungen aus § 37 Abs. 2 HG NRW im Einzelfall überlagern kann. Voraussetzung: nachvollziehbare Begründung, dass das Hochschulmitglied am besten geeignet ist.
  • Konkretisierungen in den Berufungsordnungen der einzelnen Hochschulen.

5. Juniorprofessur und Tenure Track

NRW war eines der Vorreiterländer beim Tenure-Track-Ausbau. § 37 Abs. 2 HG NRW erfasst Juniorprofessor:innen ausdrücklich und gewährt ihnen die Mobilitäts-Alternative — eine genügt. Die operativen Tenure-Track-Voraussetzungen — Evaluation, Tenure-Kommission, Bewertungskriterien — ergeben sich aus den Tenure-Track-Satzungen der jeweiligen Hochschule. Bei der Bewerbung auf eine Juniorprofessur lohnt der Blick in die Ausschreibung: Wenn dort der Tenure-Track-Übergang angekündigt wird, ist das die Grundlage für die spätere Lebenszeit-Berufung — vorbehaltlich der Mobilitäts-Voraussetzung aus § 37 Abs. 2 HG NRW.

6. Universität vs. HAW

§ 37 Abs. 2 HG NRW gilt für die staatlichen Universitäten und die Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) in NRW. Inhaltlich relevant:

  • NRW betreibt das Promotionskolleg NRW (PK NRW) als hochschulübergreifende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit 20 Trägerhochschulen. Das eigenständige HAW-Promotionsrecht ist damit über das PK NRW organisiert — Forschungsstärke und Promotionsbetreuung gewinnen damit auch im HAW-Berufungsverfahren an Gewicht. Weiterführend: Promotionsrecht an HAW in NRW und HAW-Professur.
  • HAW-Berufungsvoraussetzungen nach HG NRW erfordern in der Regel eine mehrjährige berufspraktische Tätigkeit.

7. Wie wird das im Berufungsverfahren dokumentiert?

Die Verfahrensdokumentation richtet sich nach § 38 HG NRW und der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule. Wiederkehrende Elemente sind:

  • Berufungsbericht mit Bewerberübersicht und vergleichender Würdigung.
  • Bei interner Bewerbung von Juniorprofs: Nachweis der erfüllten Mobilitäts-Alternative.
  • Bei interner Bewerbung wissenschaftlicher Mitarbeiter:innen: zusätzlich Nachweis des begründeten Ausnahmefalls in den Verfahrensakten.
  • Bei Anwendung des Bestenauslese-Vorbehalts nach Art. 33 Abs. 2 GG: nachvollziehbare Begründung der herausragenden Eignung.
  • Externe Gutachten als Pflichtbestandteil des Berufungsvorschlags.
  • Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung nach den HG-NRW-Vorgaben.
  • Gremienbeschlüsse von Berufungskommission, Fakultätsrat, Senat und Hochschulleitung; Ruferteilung gemäß Berufungsordnung der Hochschule.

8. Praxis-Check für Bewerberinnen und Bewerber

Vor einer Bewerbung an einer NRW-Hochschule lohnt der strukturierte Blick auf vier Punkte:

  • Welche Hochschule? Berufungsordnung der ausschreibenden Hochschule prüfen (z. B. RWTH Aachen, Universität Bonn, Universität zu Köln, WWU Münster, HHU Düsseldorf, TU Dortmund, Universität Duisburg-Essen, Ruhr-Universität Bochum, Universität Bielefeld, Universität Paderborn, Universität Wuppertal, Universität Siegen, FernUniversität in Hagen sowie HAW und Kunst- und Musikhochschulen).
  • Welche Personengruppe? Juniorprofessor:in oder wissenschaftliche/r Mitarbeiter:in — die Anforderungen unterscheiden sich systematisch.
  • Mobilitäts-Alternative: Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche Tätigkeit?
  • Begründeter Ausnahmefall (nur wissenschaftliche Mitarbeiter:innen): Habilitation mit Lehraufgaben, Listenplatz auf externer Berufungsliste oder externer Ruf vorhanden? Falls nicht: kommt der Bestenauslese-Vorbehalt nach Art. 33 Abs. 2 GG in Betracht?

Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zu Hausberufungen in Nordrhein-Westfalen

Darf ich mich in Nordrhein-Westfalen an meiner eigenen Hochschule bewerben?

Ja, eine Bewerbung ist in der Regel nicht schon als Bewerbung ausgeschlossen. Die eigentliche Frage ist, ob die Hochschule Sie nach § 37 Abs. 2 HG NRW, ihrer Berufungsordnung und dem Bestenauslese-Grundsatz rechtssicher berücksichtigen und gegebenenfalls eine Ausnahme begründen kann.

Kann ich nach einer Juniorprofessur in Nordrhein-Westfalen bleiben?

Das hängt vom landesspezifischen Juniorprofessur- und Tenure-Track-Pfad ab. Nordrhein-Westfalen regelt Hausberufungen direkt im Gesetz und verbindet Mobilitätsalternativen mit dem Bestenauslese-Vorbehalt aus Art. 33 Abs. 2 GG. Entscheidend sind außerdem die Tenure-Evaluation und die Satzung der konkreten Hochschule.

Kann ich nach Promotion oder Habilitation in Nordrhein-Westfalen zurück an dieselbe Hochschule?

Das ist besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn Promotion, Habilitation oder lange Beschäftigung an derselben Hochschule lagen, kommt es häufig auf externe wissenschaftliche Tätigkeit, Hochschulwechsel, bessere Eignung oder einen begründeten Ausnahmefall an.

Steht das Hausberufungsverbot im Grundgesetz?

Nein. Art. 33 Abs. 2 GG enthält den Bestenauslese-Grundsatz für öffentliche Ämter. Die konkreten Hausberufungsregeln stehen in den Landeshochschulgesetzen und Berufungsordnungen. Sie müssen aber mit dem Bestenauslese-Grundsatz vereinbar angewendet werden.

Gibt es in NRW ein Hausberufungsverbot?

§ 37 Abs. 2 HG NRW bindet die Berufung interner Bewerber:innen an enge Voraussetzungen, die nach Personengruppe gestaffelt sind. Das wirkt strukturell wie ein Verbot mit klar definierten Ausnahmen — wobei der Bestenauslese-Vorbehalt nach Art. 33 Abs. 2 GG die Anforderungen überlagern kann.

Was unterscheidet § 37 Abs. 2 von § 38 HG NRW?

§ 37 Abs. 2 HG NRW ist die Hausberufungs-Norm — sie regelt, unter welchen Voraussetzungen interne Bewerber:innen berücksichtigt werden können. § 38 HG NRW regelt das Berufungsverfahren mit seinen Verfahrensschritten (Berufungskommission, Ausschreibung, externe Gutachten, Beteiligungsrechte, Berufungsvorschlag, Ruferteilung).

Welche zwei Alternativen reichen Juniorprofessor:innen?

Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der berufenden Hochschule. Eine der beiden Alternativen genügt.

Welche zusätzliche Anforderung gilt für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?

Zusätzlich zur Mobilitäts-Alternative muss ein begründeter Ausnahmefall vorliegen — typische Beispiele aus der NRW-Verfahrenspraxis sind Habilitation mit Lehraufgaben, Listenplatz auf einer externen Berufungsliste oder ein vorhandener Ruf auf eine Professur an einer anderen Hochschule.

Was bedeutet die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG?

Wenn die Bestenauslese die Berufung des Hochschulmitglieds gebietet, können die Mobilitäts-Anforderungen und der Ausnahmefall-Vorbehalt zurücktreten. Der Vorbehalt ist im Gesetzeswortlaut von § 37 Abs. 2 HG NRW verankert und stellt eine grundgesetzlich begründete Schranke dar.

Wo finde ich die Berufungsordnung meiner NRW-Hochschule?

Die Berufungsordnungen sind als Satzungen veröffentlicht und in der Regel auf den Webseiten der jeweiligen Hochschulen abrufbar — etwa über die Stabsstelle Berufungen der Universität zu Köln oder die entsprechenden Stellen an RWTH Aachen, Universität Bonn, WWU Münster oder HHU Düsseldorf.

10. Quellen

Alle Aussagen oben sind durch die folgenden offiziellen Primärquellen belegt:

Quellen geprüft am: 10. Juni 2026