Hausberufung in Baden-Württemberg: Darf die eigene Hochschule mich berufen?
- Baden-Württemberg regelt die Hausberufung ausdrücklich im Landeshochschulgesetz und kombiniert Ausnahmebegründung, Mobilität und Bestenauslese.
- Maßgeblich ist vor allem § 48 Abs. 2 LHG BW; Detailfragen ergeben sich zusätzlich aus Berufungsordnungen und der konkreten Ausschreibung.
- Juniorprofessur, Tenure Track, Habilitation und längere Beschäftigung an derselben Hochschule müssen getrennt geprüft werden.
- Berufungskommissionen sollten Ausnahme, externe Vergleichbarkeit und Bestenauslese besonders sorgfältig dokumentieren.
Schnellantworten für Bewerber:innen in Baden-Württemberg
Ist eine Hausberufung in Baden-Württemberg verboten?
Nicht pauschal, aber sie ist in Baden-Württemberg rechtlich besonders prüfungsbedürftig. Mitglieder der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden; für Juniorprofessor:innen und wissenschaftliche Mitarbeiter:innen gelten zusätzliche Mobilitätsanforderungen. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob Sie sich bewerben dürfen, sondern ob die Hochschule Ihre interne Kandidatur nach Landesrecht, Berufungsordnung und Bestenauslese tragfähig begründen kann.
Kann ich nach einer Juniorprofessur in Baden-Württemberg an derselben Hochschule bleiben?
Eine Juniorprofessur ist ein eigener Prüfpfad. Ob der Übergang auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule möglich ist, hängt in Baden-Württemberg von § 48 Abs. 2 LHG BW, der Tenure-Track- oder Berufungsordnung und den Evaluationsregeln der Hochschule ab. Prüfen Sie deshalb immer die Ausschreibung und die hochschuleigene Satzung.
Kann ich nach Promotion oder Habilitation an dieselbe Hochschule zurückkehren?
Das ist der klassische Risikofall. Nach Promotion, Habilitation oder längerer Beschäftigung an derselben Hochschule wird regelmäßig gefragt, ob externe wissenschaftliche Erfahrung, ein Hochschulwechsel oder ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die folgenden Abschnitte ordnen die landesspezifischen Voraussetzungen ein.
Baden-Württemberg regelt die Hausberufung direkt im Gesetz und staffelt die Anforderungen dreifach. Maßgeblich ist § 48 Abs. 2 LHG BW (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg). Mitglieder der eigenen Hochschule können bei der Berufung auf eine Professur nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden, und nur dann, wenn zusätzlich die Mobilitätsvoraussetzungen aus Satz 4 erfüllt sind — Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit außerhalb der berufenden Hochschule. Beide Schwellen sind kumulativ zu erfüllen. Übergeordneter Vorbehalt: Wenn das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG die Berufung des Hochschulmitglieds gebietet, können beide Anforderungen zurücktreten. Die operativen Verfahrensschritte ergeben sich aus den Berufungsordnungen der einzelnen baden-württembergischen Hochschulen.
Wenn die eigene Hochschule schwierig ist: passende W1-, W2-, W3- und Tenure-Track-Stellen bundesweit prüfen.
Aktuelle Professuren ansehen →2. Rechtsgrundlage
Verfassungsrechtlicher Rahmen ist Art. 33 Abs. 2 GG: Berufungen an staatlichen Hochschulen müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Das Grundgesetz enthält kein eigenes Hausberufungsverbot; die konkrete Hausberufungs-, Mobilitäts- oder Ausnahmeregel ergibt sich aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz und den Berufungsordnungen der Hochschulen. Ein bundesweites Hausberufungsverbot aus dem Hochschulrahmengesetz ist heute nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage; seit der Föderalismusreform 2006 liegt die konkrete Ausgestaltung im Hochschulrecht der Länder.
Für die Hausberufung in Baden-Württemberg sind das Landeshochschulgesetz und die Berufungsordnungen der jeweiligen Hochschulen maßgeblich:
- § 48 LHG BW — Berufung von Professorinnen und Professoren; § 48 Abs. 2 LHG BW als zentrale Hausberufungsnorm mit dreifacher Staffelung.
- Aktuelle Fassung: LHG BW vom 1. Januar 2005, gültig in der aktuellen Fassung ab 1.1.2023 (landesrecht-bw.de).
- Berufungsordnungen einzelner Hochschulen — z. B. Universität Heidelberg, Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Universität Tübingen, Universität Freiburg, Universität Stuttgart, Universität Mannheim, Universität Hohenheim, Universität Ulm, Universität Konstanz; plus HAW und Kunst- und Musikhochschulen.
- Veröffentlichungen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK BW).
- Landeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an wissenschaftlichen Hochschulen Baden-Württembergs (LaKof BW) zur rechtlichen Einordnung der Beteiligungsrechte.
3. Was gilt für interne Bewerberinnen und Bewerber?
§ 48 Abs. 2 LHG BW verankert eine dreifach gestaffelte Hürde für die Berufung von Mitgliedern der eigenen Hochschule. Der nachfolgend wiedergegebene Wortlaut ist über mehrere unabhängige Sekundärfassungen abgeglichen (sinngemäße Wiedergabe nach landesrecht-bw.de, lexsoft, MWK BW, DHV-Infoblatt):
Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 4 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule.
Die Mobilitätsvoraussetzungen aus Satz 4 sind:
- Hochschulwechsel nach der Promotion, oder
- mindestens zwei Jahre wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit außerhalb der berufenden Hochschule.
Beide Schwellen — begründeter Ausnahmefall und Mobilitätsvoraussetzung — sind kumulativ zu erfüllen. Nur der Bestenauslese-Vorbehalt nach Art. 33 Abs. 2 GG kann beide Anforderungen überlagern.
4. Welche Ausnahmen gibt es?
§ 48 Abs. 2 LHG BW kennt drei Ausnahme-Ebenen:
- Begründeter Ausnahmefall — Voraussetzung dafür, dass ein Hochschulmitglied überhaupt berücksichtigt werden kann; muss in der Berufungsakte dokumentiert sein.
- Mobilitätsvoraussetzung Satz 4 — kumulativ mit dem begründeten Ausnahmefall: Hochschulwechsel nach Promotion oder mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche/künstlerische Tätigkeit.
- Bestenauslese-Vorbehalt nach Art. 33 Abs. 2 GG — übergeordneter verfassungsrechtlicher Vorbehalt, der die Anforderungen aus § 48 Abs. 2 LHG BW im Einzelfall überlagern kann. Voraussetzung: nachvollziehbare Begründung, dass das Hochschulmitglied am besten geeignet ist.
- Konkretisierungen in den Berufungsordnungen der einzelnen Hochschulen.
5. Juniorprofessur und Tenure Track
Baden-Württemberg hat den Tenure-Track-Ausbau eigenständig vorangetrieben. Die allgemeine Mobilitäts-Klausel des § 48 Abs. 2 LHG BW gilt grundsätzlich auch für Juniorprofessor:innen der berufenden Hochschule. Die operativen Tenure-Track-Voraussetzungen — Evaluation, Tenure-Kommission, Bewertungskriterien — ergeben sich aus den Tenure-Track-Satzungen der jeweiligen Hochschule. Bei einer Tenure-Track-Bewerbung lohnt der Blick in die Ausschreibung der ursprünglichen Juniorprofessur und in die Tenure-Track-Satzung.
6. Universität vs. HAW
§ 48 LHG BW gilt für die staatlichen Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) in Baden-Württemberg. Inhaltlich relevant:
- HAW promovieren über den Promotionsverband Baden-Württemberg (BW-CAR) als gemeinsame Einrichtung der 24 baden-württembergischen HAW nach § 76 Abs. 2 LHG BW — Schnittstelle zur Berufungspraxis. Weiterführend: Promotionsrecht an HAW in Baden-Württemberg und HAW-Professur.
- HAW-Berufungsvoraussetzungen erfordern in der Regel mehrjährige berufspraktische Tätigkeit.
7. Wie wird das im Berufungsverfahren dokumentiert?
Die Verfahrensdokumentation richtet sich nach der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule. Wiederkehrende Elemente sind:
- Berufungsbericht mit Bewerberübersicht und vergleichender Würdigung.
- Bei interner Bewerbung: Dokumentation der erfüllten Mobilitätsvoraussetzung; bei Bestenauslese-Vorbehalt nach Art. 33 Abs. 2 GG nachweisbare Begründung der herausragenden Eignung.
- Externe Gutachten als Pflichtbestandteil des Berufungsvorschlags.
- Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten — die LaKof BW dokumentiert die Beteiligungspflichten im Berufungsverfahren.
- Gremienbeschlüsse von Berufungskommission, Fakultätsrat, Senat und Hochschulleitung; Ruferteilung gemäß Berufungsordnung der Hochschule.
8. Praxis-Check für Bewerberinnen und Bewerber
Vor einer Bewerbung an einer baden-württembergischen Hochschule lohnt der strukturierte Blick auf vier Punkte:
- Welche Hochschule? Berufungsordnung der ausschreibenden Hochschule (Heidelberg, KIT, Tübingen, Freiburg, Stuttgart, Mannheim, Hohenheim, Ulm, Konstanz; HAW; Kunst- und Musikhochschulen) prüfen.
- Begründeter Ausnahmefall: Bei interner Bewerbung — liegt eine in der Akte dokumentierbare Begründung vor?
- Mobilitätsvoraussetzung: Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche/künstlerische Tätigkeit nachweisbar?
- Bestenauslese-Vorbehalt: Falls keine Mobilitätsvoraussetzung erfüllt ist, kommt nur der Vorbehalt nach Art. 33 Abs. 2 GG in Betracht — typischerweise in seltenen, gut belegbaren Fällen.
Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen zu Hausberufungen in Baden-Württemberg
Darf ich mich in Baden-Württemberg an meiner eigenen Hochschule bewerben?
Ja, eine Bewerbung ist in der Regel nicht schon als Bewerbung ausgeschlossen. Die eigentliche Frage ist, ob die Hochschule Sie nach § 48 Abs. 2 LHG BW, ihrer Berufungsordnung und dem Bestenauslese-Grundsatz rechtssicher berücksichtigen und gegebenenfalls eine Ausnahme begründen kann.
Kann ich nach einer Juniorprofessur in Baden-Württemberg bleiben?
Das hängt vom landesspezifischen Juniorprofessur- und Tenure-Track-Pfad ab. Mitglieder der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden; für Juniorprofessor:innen und wissenschaftliche Mitarbeiter:innen gelten zusätzliche Mobilitätsanforderungen. Entscheidend sind außerdem die Tenure-Evaluation und die Satzung der konkreten Hochschule.
Kann ich nach Promotion oder Habilitation in Baden-Württemberg zurück an dieselbe Hochschule?
Das ist besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn Promotion, Habilitation oder lange Beschäftigung an derselben Hochschule lagen, kommt es häufig auf externe wissenschaftliche Tätigkeit, Hochschulwechsel, bessere Eignung oder einen begründeten Ausnahmefall an.
Steht das Hausberufungsverbot im Grundgesetz?
Nein. Art. 33 Abs. 2 GG enthält den Bestenauslese-Grundsatz für öffentliche Ämter. Die konkreten Hausberufungsregeln stehen in den Landeshochschulgesetzen und Berufungsordnungen. Sie müssen aber mit dem Bestenauslese-Grundsatz vereinbar angewendet werden.
Gibt es in Baden-Württemberg ein Hausberufungsverbot?
§ 48 Abs. 2 LHG BW staffelt die Berücksichtigung interner Bewerberinnen und Bewerber dreifach: begründeter Ausnahmefall, Mobilitätsvoraussetzung nach Satz 4 und übergeordneter Bestenauslese-Vorbehalt nach Art. 33 Abs. 2 GG. Das wirkt strukturell wie ein Hausberufungsverbot mit klar definierten Ausnahmen.
Welche Mobilitätsvoraussetzungen nennt § 48 Abs. 2 Satz 4 LHG BW?
Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit außerhalb der berufenden Hochschule. Eine der beiden Alternativen genügt — zusammen mit einem begründeten Ausnahmefall.
Was bedeutet der Bestenauslese-Vorbehalt nach Art. 33 Abs. 2 GG?
Wenn die Bestenauslese die Berufung eines Hochschulmitglieds gebietet, treten der Ausnahmefall-Vorbehalt und die Mobilitätsvoraussetzungen aus § 48 Abs. 2 LHG BW zurück. Der Vorbehalt ist im Gesetzeswortlaut verankert und stellt eine grundgesetzlich begründete Schranke dar.
Gilt die Regel auch für Juniorprofessor:innen?
Die allgemeine Mobilitäts-Klausel des § 48 Abs. 2 LHG BW gilt grundsätzlich auch für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der berufenden Hochschule. Die operativen Tenure-Track-Voraussetzungen ergeben sich aus den Tenure-Track-Satzungen der jeweiligen Hochschule.
Welche Rolle hat die Gleichstellungsbeauftragte im Berufungsverfahren?
Die Gleichstellungsbeauftragte ist im baden-württembergischen Berufungsverfahren beteiligt; die LaKof BW dokumentiert die Beteiligungspflichten. Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich aus der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule.
Wo finde ich die Berufungsordnung meiner baden-württembergischen Hochschule?
Berufungsordnungen sind als Satzungen veröffentlicht und in der Regel auf den Webseiten der jeweiligen Hochschulen abrufbar — z. B. Universität Heidelberg, KIT, Universität Tübingen, Universität Freiburg, Universität Stuttgart, plus HAW und Kunst- und Musikhochschulen.
10. Quellen
Alle Aussagen oben sind durch die folgenden offiziellen Primärquellen belegt:
- § 48 LHG BW — Berufung von Professorinnen und Professoren (landesrecht-bw.de)
- § 48 LHG BW (Landesnorm Baden-Württemberg, Direktdokument)
- LHG BW Gesamtausgabe
- MWK Baden-Württemberg — Landeshochschulgesetz
- lexsoft — § 48 LHG BW
- Universität Heidelberg — LHG BW Volltext-PDF
- Landtag Baden-Württemberg — Drucksache 17/4449 (LHG-Reform)
- LaKof BW — Berufungsverfahren aus rechtlicher Perspektive
- Deutscher Hochschulverband — Infoblatt Hausberufung
Quellen geprüft am: 10. Juni 2026