Hausberufung in Sachsen: Darf die eigene Hochschule mich berufen?
- Sachsen arbeitet mit einer engen Drei-Ausnahmen-Regel und ist deshalb besonders klar zu prüfen.
- Maßgeblich ist vor allem § 61 Abs. 3 SächsHSG; Detailfragen ergeben sich zusätzlich aus Berufungsordnungen und der konkreten Ausschreibung.
- Juniorprofessur, Tenure Track, Habilitation und längere Beschäftigung an derselben Hochschule müssen getrennt geprüft werden.
- Berufungskommissionen sollten Ausnahme, externe Vergleichbarkeit und Bestenauslese besonders sorgfältig dokumentieren.
Schnellantworten für Bewerber:innen in Sachsen
Ist eine Hausberufung in Sachsen verboten?
Nicht pauschal, aber sie ist in Sachsen rechtlich besonders prüfungsbedürftig. Sachsen ist restriktiv und benennt drei Ausnahmen: HAW-Zweitprofessorenamt, Juniorprof-Mobilität und Vertretungsprofessur. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob Sie sich bewerben dürfen, sondern ob die Hochschule Ihre interne Kandidatur nach Landesrecht, Berufungsordnung und Bestenauslese tragfähig begründen kann.
Kann ich nach einer Juniorprofessur in Sachsen an derselben Hochschule bleiben?
Eine Juniorprofessur ist ein eigener Prüfpfad. Ob der Übergang auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule möglich ist, hängt in Sachsen von § 61 Abs. 3 SächsHSG, der Tenure-Track- oder Berufungsordnung und den Evaluationsregeln der Hochschule ab. Prüfen Sie deshalb immer die Ausschreibung und die hochschuleigene Satzung.
Kann ich nach Promotion oder Habilitation an dieselbe Hochschule zurückkehren?
Das ist der klassische Risikofall. Nach Promotion, Habilitation oder längerer Beschäftigung an derselben Hochschule wird regelmäßig gefragt, ob externe wissenschaftliche Erfahrung, ein Hochschulwechsel oder ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die folgenden Abschnitte ordnen die landesspezifischen Voraussetzungen ein.
Sachsen regelt die Hausberufung direkt im Gesetz. Maßgeblich ist § 61 Abs. 3 SächsHSG — das Sächsische Hochschulgesetz, in Kraft getreten am 1. Juni 2023 (SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 329), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. 2024, S. 83). Das frühere Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) ist mit dem SächsHSG außer Kraft getreten. An der berufenden Hochschule Beschäftigte dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen auf eine Professur an derselben Hochschule berufen werden. Drei Ausnahmen sind im Gesetz klar benannt: das HAW-Zweitprofessorenamt, die Juniorprofessur mit externer Promotion oder mindestens zwei Jahren externer wissenschaftlicher Tätigkeit und die Vertretungsprofessur. Die operative Konkretisierung erfolgt durch die Berufungsordnungen der einzelnen sächsischen Hochschulen — etwa der TU Dresden, der Universität Leipzig, der TU Chemnitz oder der TU Bergakademie Freiberg.
Wenn die eigene Hochschule schwierig ist: passende W1-, W2-, W3- und Tenure-Track-Stellen bundesweit prüfen.
Aktuelle Professuren ansehen →2. Rechtsgrundlage
Verfassungsrechtlicher Rahmen ist Art. 33 Abs. 2 GG: Berufungen an staatlichen Hochschulen müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Das Grundgesetz enthält kein eigenes Hausberufungsverbot; die konkrete Hausberufungs-, Mobilitäts- oder Ausnahmeregel ergibt sich aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz und den Berufungsordnungen der Hochschulen. Ein bundesweites Hausberufungsverbot aus dem Hochschulrahmengesetz ist heute nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage; seit der Föderalismusreform 2006 liegt die konkrete Ausgestaltung im Hochschulrecht der Länder.
Maßgeblich für die Hausberufung in Sachsen sind das Landeshochschulgesetz und die jeweiligen Berufungsordnungen:
- § 61 SächsHSG — Berufung der Professorinnen und Professoren; zentrale Berufungsnorm im aktuellen Sächsischen Hochschulgesetz.
- § 61 Abs. 3 SächsHSG als spezifische Hausberufungsnorm — die drei Ausnahmen sind im Gesetzeswortlaut verankert.
- Aktuelle Fassung: SächsHSG vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 329), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. 2024, S. 83). Primärquelle: revosax.sachsen.de Vorschrift 19986.
- Hinweis zur Versionsverfolgung: Das frühere Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) vom 15. Januar 2013, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Juni 2022, ist außer Kraft. § 59 oder § 60 SächsHSFG sind nicht mehr die aktuelle Hausberufungsnorm.
- Berufungsordnungen einzelner Hochschulen als Satzungsrecht — etwa der TU Dresden, der Universität Leipzig, der TU Chemnitz, der TU Bergakademie Freiberg, der HTW Dresden, der HTWK Leipzig, der Hochschule Mittweida, der Hochschule Zittau/Görlitz und der Westsächsischen Hochschule Zwickau.
- Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) als Aufsichtsbehörde.
3. Was gilt für interne Bewerberinnen und Bewerber?
§ 61 Abs. 3 SächsHSG verankert ein restriktives Hausberufungsverbot mit Begründungs-Ausnahmefall. Die Grundregel: An der berufenden Hochschule Beschäftigte dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen auf eine Professur an derselben Hochschule berufen werden. Drei Ausnahmen sind im Gesetz klar benannt:
- HAW-Zweitprofessorenamt: Die Berufung einer Professorin oder eines Professors an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW) auf eine zweite Professur an derselben HAW ist ausdrücklich als Ausnahme zulässig.
- Juniorprofessur mit externer Phase: Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der berufenden Hochschule können berücksichtigt werden, wenn sie ihre Promotion an einer anderen Hochschule abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.
- Vertretungsprofessur: Eine vorhergehende Vertretung der ausgeschriebenen Professur an der berufenden Hochschule ist eine ausdrücklich anerkannte Ausnahme.
Die drei Ausnahmen sind nicht kumulativ — eine genügt. In jedem Fall muss zusätzlich ein „begründeter Ausnahmefall" vorliegen und in der Berufungsakte dokumentiert sein.
4. Welche Ausnahmen gibt es?
Die drei Ausnahmen aus § 61 Abs. 3 SächsHSG sind die gesetzlich definierten Tatbestände. Sie sind eng formuliert:
- Das HAW-Zweitprofessorenamt setzt die bestehende Professur an derselben HAW voraus — keine Übertragung auf Uni-Konstellationen.
- Die Juniorprof-Mobilität verlangt entweder einen tatsächlichen Hochschulwechsel nach der Promotion oder eine mindestens zweijährige wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der berufenden Hochschule — Alternativen, eine genügt.
- Die Vertretungsprofessur muss eine formelle Vertretung der ausgeschriebenen Stelle gewesen sein, nicht eine bloße Lehraushilfe.
Weitere Ausnahmen jenseits dieser drei Tatbestände sieht § 61 Abs. 3 SächsHSG nicht ausdrücklich vor. Die Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule kann das Verfahren konkretisieren, nicht aber die gesetzliche Voraussetzungsstruktur aushebeln.
5. Juniorprofessur und Tenure Track
Sachsen hat den Tenure-Track-Ausbau über das Bund-Länder-Förderprogramm umfänglich mitgetragen — insbesondere an der TU Dresden als Exzellenzuniversität, der Universität Leipzig und der TU Chemnitz. § 61 Abs. 3 SächsHSG erfasst Juniorprofessor:innen ausdrücklich und definiert die Mobilitäts-Alternative (externe Promotion oder zwei Jahre extern) als zweite der drei Ausnahmen. Die operativen Tenure-Track-Voraussetzungen — Evaluation, Tenure-Kommission, Bewertungskriterien — ergeben sich aus den Tenure-Track-Satzungen der jeweiligen Hochschule.
6. Universität vs. HAW
§ 61 Abs. 3 SächsHSG gilt für Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) gleichermaßen. HAW-Sonderpraxis in Sachsen:
- Das HAW-Zweitprofessorenamt ist die erste der drei gesetzlich benannten Ausnahmen und reflektiert die spezifische Karrierearchitektur an HAW.
- Sachsen hat über SächsHSG-Novellen die Rechtsgrundlage für kollegiale Promotionsstrukturen an HAW geschaffen. Forschungsstärke und Promotionsbetreuung gewinnen damit auch im HAW-Berufungsverfahren an Gewicht. Weiterführend: HAW-Professur.
- HAW-Berufungsvoraussetzungen erfordern in der Regel mehrjährige berufspraktische Tätigkeit.
- Sächsische HAW: HTW Dresden, HTWK Leipzig, Hochschule Mittweida, Hochschule Zittau/Görlitz, Westsächsische Hochschule Zwickau.
- Sächsische Kunst- und Musikhochschulen: HfBK Dresden, HGB Leipzig, HfM Dresden, HMT Leipzig, Palucca Hochschule Dresden — eigenständige künstlerische Berufungsanforderungen.
7. Wie wird das im Berufungsverfahren dokumentiert?
Die Dokumentationspflicht bei Hausberufungen folgt aus dem Charakter als „begründeter Ausnahmefall". In den Berufungsakten finden sich in der Regel:
- Berufungsbericht mit Bewerberübersicht und vergleichender Würdigung.
- Begründung des Ausnahmefalls mit konkretem Nachweis, welche der drei gesetzlich benannten Ausnahmen aus § 61 Abs. 3 SächsHSG erfüllt ist (HAW-Zweitprofessorenamt, Juniorprof-Mobilität oder Vertretungsprofessur).
- Externe Gutachten als Pflichtbestandteil.
- Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach SächsHSG und Hochschulordnung.
- Gremienbeschlüsse von Berufungskommission, Fakultätsrat, Senat; Ruferteilung durch das Rektorat/Präsidium der Hochschule bzw. nach Maßgabe des SächsHSG ggf. unter Mitwirkung des SMWK.
8. Praxis-Check für Bewerberinnen und Bewerber
Vor einer internen Bewerbung an einer sächsischen Hochschule lohnt der strukturierte Blick auf fünf Punkte:
- Welche Hochschule und welche Berufungsordnung? TU Dresden, Universität Leipzig, TU Chemnitz, TU Bergakademie Freiberg, HTW Dresden, HTWK Leipzig, Hochschule Mittweida, Hochschule Zittau/Görlitz, Westsächsische Hochschule Zwickau oder Kunsthochschule.
- Welche Ausnahme? HAW-Zweitprofessorenamt, Juniorprof-Mobilität oder Vertretungsprofessur — jeweils mit klar dokumentierbarem Nachweis.
- Bei Juniorprofs: Externe Promotion oder mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche Tätigkeit nachweisbar?
- Bei Vertretungsprofessur: Formelle Vertretung der ausgeschriebenen Stelle oder nur Lehraushilfe?
- Begründung: Welche besonderen Umstände rechtfertigen den „begründeten Ausnahmefall"?
Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen zu Hausberufungen in Sachsen
Darf ich mich in Sachsen an meiner eigenen Hochschule bewerben?
Ja, eine Bewerbung ist in der Regel nicht schon als Bewerbung ausgeschlossen. Die eigentliche Frage ist, ob die Hochschule Sie nach § 61 Abs. 3 SächsHSG, ihrer Berufungsordnung und dem Bestenauslese-Grundsatz rechtssicher berücksichtigen und gegebenenfalls eine Ausnahme begründen kann.
Kann ich nach einer Juniorprofessur in Sachsen bleiben?
Das hängt vom landesspezifischen Juniorprofessur- und Tenure-Track-Pfad ab. Sachsen ist restriktiv und benennt drei Ausnahmen: HAW-Zweitprofessorenamt, Juniorprof-Mobilität und Vertretungsprofessur. Entscheidend sind außerdem die Tenure-Evaluation und die Satzung der konkreten Hochschule.
Kann ich nach Promotion oder Habilitation in Sachsen zurück an dieselbe Hochschule?
Das ist besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn Promotion, Habilitation oder lange Beschäftigung an derselben Hochschule lagen, kommt es häufig auf externe wissenschaftliche Tätigkeit, Hochschulwechsel, bessere Eignung oder einen begründeten Ausnahmefall an.
Steht das Hausberufungsverbot im Grundgesetz?
Nein. Art. 33 Abs. 2 GG enthält den Bestenauslese-Grundsatz für öffentliche Ämter. Die konkreten Hausberufungsregeln stehen in den Landeshochschulgesetzen und Berufungsordnungen. Sie müssen aber mit dem Bestenauslese-Grundsatz vereinbar angewendet werden.
Gibt es in Sachsen ein Hausberufungsverbot?
§ 61 Abs. 3 SächsHSG erlaubt die Berufung von an der berufenden Hochschule Beschäftigten nur in begründeten Ausnahmefällen. Das ist strukturell ein restriktives Hausberufungsverbot — abgeschwächt durch drei gesetzlich benannte Ausnahmen.
Welche drei Ausnahmen nennt § 61 Abs. 3 SächsHSG?
Erstens das HAW-Zweitprofessorenamt — Berufung auf eine zweite Professur an derselben HAW. Zweitens Juniorprofessor:innen mit externer Promotion oder mindestens zwei Jahren wissenschaftlicher Tätigkeit außerhalb der berufenden Hochschule. Drittens die Vertretungsprofessur, sofern die Stelle vorher vertreten wurde.
Welche sächsischen Hochschulen sind betroffen?
TU Dresden (Exzellenzuniversität), Universität Leipzig, TU Chemnitz, TU Bergakademie Freiberg, HTW Dresden, HTWK Leipzig, Hochschule Mittweida, Hochschule Zittau/Görlitz, Westsächsische Hochschule Zwickau sowie die sächsischen Kunst- und Musikhochschulen. § 61 Abs. 3 SächsHSG gilt einheitlich.
Hieß das Gesetz früher anders?
Ja. Das frühere Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) ist mit Inkrafttreten des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) zum 1. Juni 2023 außer Kraft getreten. Aktuelle Hausberufungsnorm ist § 61 Abs. 3 SächsHSG — nicht mehr § 59 oder § 60 SächsHSFG.
Was bedeutet HAW-Zweitprofessorenamt?
Eine Konstellation, in der ein:e Professor:in an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW) auf eine zweite Professur an derselben HAW berufen wird. § 61 Abs. 3 SächsHSG erkennt das ausdrücklich als Ausnahme vom Grundsatz der Hausberufungs-Restriktion an.
Wo finde ich die Berufungsordnung meiner sächsischen Hochschule?
Berufungsordnungen sind als Satzungen veröffentlicht und in der Regel auf den Webseiten der jeweiligen Hochschulen abrufbar — etwa der TU Dresden, der Universität Leipzig, der TU Chemnitz oder der TU Bergakademie Freiberg.
10. Quellen
Alle Aussagen oben sind durch die folgenden offiziellen Primärquellen belegt:
- SächsHSG — Sächsisches Hochschulgesetz (revosax.sachsen.de, Vorschrift 19986)
- SächsHSG Volltext-PDF (revosax.sachsen.de)
- SächsHSFG (außer Kraft) — zur Versionsverfolgung
- Änderungsgesetz hochschulrechtlicher Bestimmungen (Begleitnovelle 2023)
- Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK)
- Deutscher Hochschulverband — Infoblatt Hausberufung
Quellen geprüft am: 11. Juni 2026