Hausberufung in Niedersachsen: Darf die eigene Hochschule mich berufen?
- Niedersachsen hat ein zweistufiges Modell mit Mobilität und zusätzlicher Bessere-Eignung-Prüfung.
- Maßgeblich ist vor allem § 26 Abs. 4 NHG; Detailfragen ergeben sich zusätzlich aus Berufungsordnungen und der konkreten Ausschreibung.
- Juniorprofessur, Tenure Track, Habilitation und längere Beschäftigung an derselben Hochschule müssen getrennt geprüft werden.
- Berufungskommissionen sollten Ausnahme, externe Vergleichbarkeit und Bestenauslese besonders sorgfältig dokumentieren.
Schnellantworten für Bewerber:innen in Niedersachsen
Ist eine Hausberufung in Niedersachsen verboten?
Nicht pauschal, aber sie ist in Niedersachsen rechtlich besonders prüfungsbedürftig. Niedersachsen unterscheidet Juniorprofessor:innen und sonstige Mitglieder; bei sonstigen Mitgliedern kommt zur Mobilität eine bessere Eignung hinzu. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob Sie sich bewerben dürfen, sondern ob die Hochschule Ihre interne Kandidatur nach Landesrecht, Berufungsordnung und Bestenauslese tragfähig begründen kann.
Kann ich nach einer Juniorprofessur in Niedersachsen an derselben Hochschule bleiben?
Eine Juniorprofessur ist ein eigener Prüfpfad. Ob der Übergang auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule möglich ist, hängt in Niedersachsen von § 26 Abs. 4 NHG, der Tenure-Track- oder Berufungsordnung und den Evaluationsregeln der Hochschule ab. Prüfen Sie deshalb immer die Ausschreibung und die hochschuleigene Satzung.
Kann ich nach Promotion oder Habilitation an dieselbe Hochschule zurückkehren?
Das ist der klassische Risikofall. Nach Promotion, Habilitation oder längerer Beschäftigung an derselben Hochschule wird regelmäßig gefragt, ob externe wissenschaftliche Erfahrung, ein Hochschulwechsel oder ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die folgenden Abschnitte ordnen die landesspezifischen Voraussetzungen ein.
Niedersachsen regelt die Hausberufung zweistufig im Gesetz. Maßgeblich ist § 26 Abs. 4 NHG — das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007, fortlaufend novelliert. Der Paragraf unterscheidet zwei Personengruppen: Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule (§ 26 Abs. 4 Satz 5 NHG) können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren — eine Alternative genügt. Sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule (§ 26 Abs. 4 Satz 6 NHG) können nur bei besserer Eignung als andere Bewerberinnen und Bewerber und kumulativ bei Vorliegen der Mobilitäts-Voraussetzungen aus Satz 5 berücksichtigt werden. Die operative Konkretisierung erfolgt durch die Berufungsordnungen der einzelnen Hochschulen.
Wenn die eigene Hochschule schwierig ist: passende W1-, W2-, W3- und Tenure-Track-Stellen bundesweit prüfen.
Aktuelle Professuren ansehen →2. Rechtsgrundlage
Verfassungsrechtlicher Rahmen ist Art. 33 Abs. 2 GG: Berufungen an staatlichen Hochschulen müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Das Grundgesetz enthält kein eigenes Hausberufungsverbot; die konkrete Hausberufungs-, Mobilitäts- oder Ausnahmeregel ergibt sich aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz und den Berufungsordnungen der Hochschulen. Ein bundesweites Hausberufungsverbot aus dem Hochschulrahmengesetz ist heute nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage; seit der Föderalismusreform 2006 liegt die konkrete Ausgestaltung im Hochschulrecht der Länder.
Maßgeblich für die Hausberufung in Niedersachsen sind das Landeshochschulgesetz und die jeweiligen Berufungsordnungen:
- § 26 NHG — Berufung von Professorinnen und Professoren; zentrale Norm. § 26 umfasst insgesamt 8 Absätze.
- § 26 Abs. 4 NHG regelt den Berufungsvorschlag und enthält die Hausberufungs-Klausel in Sätzen 5 (Juniorprofs) und 6 (sonstige Mitglieder).
- § 26 Abs. 1 NHG regelt die Ausschreibungspflicht und sechs Ausnahmen vom Ausschreibungserfordernis — zur Abgrenzung.
- § 26 Abs. 5 NHG verweist auf § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 für das Berufungsverfahren — zur Abgrenzung, keine Hausberufungsnorm.
- § 28 NHG — Professorinnen und Professoren auf Zeit; zur Abgrenzung.
- Aktuelle Fassung: NHG vom 26.2.2007 (Nds. GVBl. S. 69), fortlaufend novelliert. Primärquelle: nds-voris.de / voris.wolterskluwer-online.de.
- Berufungsordnungen einzelner Hochschulen als Satzungsrecht — etwa der Georg-August-Universität Göttingen, der Leibniz Universität Hannover, der TU Braunschweig, der Universität Oldenburg, der Universität Osnabrück, der Leuphana Universität Lüneburg, der TU Clausthal, der TiHo Hannover, der HMTMH und der HBK Braunschweig sowie der niedersächsischen HAW.
- Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) als Aufsichtsbehörde.
3. Was gilt für interne Bewerberinnen und Bewerber?
§ 26 Abs. 4 NHG verankert ein zweistufiges Modell. Die niedersächsische Architektur unterscheidet zwei Personengruppen mit jeweils eigener Logik:
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule (Satz 5)
Bei einer Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.
Mobilitäts-Alternative: Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche Tätigkeit. Eine der beiden Alternativen genügt.
Sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule (Satz 6)
Bei der Berufung auf eine Professur können sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule nur bei besserer Eignung als andere Bewerberinnen und Bewerber und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 5 berücksichtigt werden.
Kumulative Bedingung: Bessere Eignung als andere Bewerber:innen UND Mobilitäts-Voraussetzungen aus Satz 5 (Hochschulwechsel oder zwei Jahre extern). Sonstige Mitglieder sind damit strenger gestellt als Juniorprofs — sie müssen sowohl den Qualitäts-Test bestehen als auch die Mobilitäts-Voraussetzungen erfüllen.
Damit zwei trennscharfe Logiken: Juniorprofs unterliegen einer reinen Mobilitäts-Klausel. Sonstige Mitglieder unterliegen einem Eignungs-Vergleich plus derselben Mobilitäts-Klausel.
4. Welche Ausnahmen gibt es?
§ 26 NHG kennt zwei Ebenen von Ausnahmen, die sauber zu trennen sind:
- Mobilitäts-Alternativen für Juniorprofs (§ 26 Abs. 4 Satz 5): Hochschulwechsel nach Promotion oder mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche Tätigkeit.
- Bessere-Eignung-Klausel für sonstige Mitglieder (§ 26 Abs. 4 Satz 6): Eignungs-Vergleich gegen externe Bewerber:innen, kumulativ mit Mobilitäts-Voraussetzungen.
- Ausschreibungsverzicht (§ 26 Abs. 1 NHG): Sechs Tatbestände, darunter Juniorprofs auf Lebenszeit-Übergang und Bleibe-Konstellationen — zur Abgrenzung, nicht Bestandteil der Hausberufungs-Klausel.
- Konkretisierungen in den Berufungsordnungen der einzelnen Hochschulen.
5. Juniorprofessur und Tenure Track
Niedersachsen hat den Tenure-Track-Ausbau über das Bund-Länder-Förderprogramm umfänglich mitgetragen — insbesondere an der Universität Göttingen, der LUH und der TU Braunschweig. § 26 Abs. 4 Satz 5 NHG erfasst Juniorprofessor:innen ausdrücklich und definiert die Mobilitäts-Alternative. § 26 Abs. 1 NHG enthält Ausschreibungsverzicht-Konstellationen für den Tenure-Track-Übergang. Die operativen Tenure-Track-Voraussetzungen — Evaluation, Tenure-Kommission, Bewertungskriterien — ergeben sich aus den Tenure-Track-Satzungen der jeweiligen Hochschule.
6. Universität vs. HAW
§ 26 Abs. 4 NHG gilt für Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) gleichermaßen. Niedersächsische Universitäten: Georg-August-Universität Göttingen, Leibniz Universität Hannover, TU Braunschweig, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Universität Osnabrück, Universität Hildesheim, Leuphana Universität Lüneburg, Universität Vechta, TU Clausthal, Tierärztliche Hochschule Hannover. Niedersächsische HAW: Hochschule Hannover, Hochschule Osnabrück, Jade Hochschule, Ostfalia, HAWK Hildesheim/Holzminden/Göttingen, Hochschule Emden/Leer. Kunst-/Musikhochschulen: HMTMH Hannover, HBK Braunschweig.
Niedersachsen hat über NHG-Novellen die Rechtsgrundlage für ein eigenständiges HAW-Promotionsrecht über kollegiale Promotionsstrukturen geschaffen. Forschungsstärke und Promotionsbetreuung gewinnen damit auch im HAW-Berufungsverfahren an Gewicht. Weiterführend: HAW-Professur.
7. Wie wird das im Berufungsverfahren dokumentiert?
Die Dokumentationspflicht folgt aus dem zweistufigen Modell:
- Berufungsbericht mit Bewerberübersicht und vergleichender Würdigung — § 26 Abs. 4 Satz 1 NHG verlangt drei Personen im Berufungsvorschlag.
- Bei Hausberufung von Juniorprofs (Satz 5): Nachweis der Mobilitäts-Alternative (Hochschulwechsel oder zwei Jahre extern).
- Bei Hausberufung sonstiger Mitglieder (Satz 6): Nachweis der besseren Eignung gegen externe Bewerber:innen plus Mobilitäts-Voraussetzungen.
- Externe Gutachten als Pflichtbestandteil (§ 26 Abs. 4 Satz 2 NHG); Verzicht möglich, wenn der Berufungskommission mindestens drei externe Mitglieder angehören (§ 26 Abs. 4 Satz 3 NHG).
- Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach NHG und Hochschulordnung.
- Gremienbeschlüsse von Berufungskommission, Fakultätsrat, Senat; Ruferteilung nach Maßgabe des § 26 Abs. 5 NHG bzw. der Berufungsordnung der Hochschule.
8. Praxis-Check für Bewerberinnen und Bewerber
Vor einer internen Bewerbung an einer niedersächsischen Hochschule lohnt der strukturierte Blick auf vier Punkte:
- Welche Hochschule und welche Berufungsordnung? Uni Göttingen, LUH, TU Braunschweig, Uni Oldenburg, Uni Osnabrück, Uni Hildesheim, Leuphana, Uni Vechta, TU Clausthal, TiHo, HMTMH, HBK oder HAW.
- Welche Personengruppe? Juniorprof (Mobilitäts-Klausel allein) oder sonstige:r Beschäftigte:r (Eignungs-Vergleich plus Mobilität, kumulativ)?
- Mobilitäts-Alternative: Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche Tätigkeit nachweisbar?
- Bei sonstigen Mitgliedern: Begründbar bessere Eignung als die externen Bewerber:innen?
Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen zu Hausberufungen in Niedersachsen
Darf ich mich in Niedersachsen an meiner eigenen Hochschule bewerben?
Ja, eine Bewerbung ist in der Regel nicht schon als Bewerbung ausgeschlossen. Die eigentliche Frage ist, ob die Hochschule Sie nach § 26 Abs. 4 NHG, ihrer Berufungsordnung und dem Bestenauslese-Grundsatz rechtssicher berücksichtigen und gegebenenfalls eine Ausnahme begründen kann.
Kann ich nach einer Juniorprofessur in Niedersachsen bleiben?
Das hängt vom landesspezifischen Juniorprofessur- und Tenure-Track-Pfad ab. Niedersachsen unterscheidet Juniorprofessor:innen und sonstige Mitglieder; bei sonstigen Mitgliedern kommt zur Mobilität eine bessere Eignung hinzu. Entscheidend sind außerdem die Tenure-Evaluation und die Satzung der konkreten Hochschule.
Kann ich nach Promotion oder Habilitation in Niedersachsen zurück an dieselbe Hochschule?
Das ist besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn Promotion, Habilitation oder lange Beschäftigung an derselben Hochschule lagen, kommt es häufig auf externe wissenschaftliche Tätigkeit, Hochschulwechsel, bessere Eignung oder einen begründeten Ausnahmefall an.
Steht das Hausberufungsverbot im Grundgesetz?
Nein. Art. 33 Abs. 2 GG enthält den Bestenauslese-Grundsatz für öffentliche Ämter. Die konkreten Hausberufungsregeln stehen in den Landeshochschulgesetzen und Berufungsordnungen. Sie müssen aber mit dem Bestenauslese-Grundsatz vereinbar angewendet werden.
Gibt es in Niedersachsen ein Hausberufungsverbot?
§ 26 Abs. 4 NHG regelt die Hausberufung zweistufig. Juniorprofessor:innen der eigenen Hochschule unterliegen einer Mobilitäts-Klausel; sonstige Mitglieder zusätzlich einem Eignungs-Vergleich. Das wirkt strukturell wie ein abgestuftes Hausberufungsverbot.
Welche Personen erfasst § 26 Abs. 4 NHG?
Zwei Gruppen: Juniorprofessor:innen der eigenen Hochschule (Satz 5) und sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule (Satz 6). Für beide gilt die Mobilitäts-Klausel — bei sonstigen Mitgliedern zusätzlich der Eignungs-Vergleich gegen externe Bewerber:innen.
Welche Mobilitäts-Voraussetzungen nennt § 26 Abs. 4 Satz 5 NHG?
Juniorprofessor:innen müssen nach der Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sein. Eine der beiden Alternativen genügt.
Was bedeutet die Bessere-Eignung-Klausel in Satz 6?
Sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule können nur bei besserer Eignung als andere Bewerberinnen und Bewerber UND bei Vorliegen der Mobilitäts-Voraussetzungen aus Satz 5 berücksichtigt werden. Es handelt sich um eine kumulative Bedingung — Qualitäts-Test plus Mobilität.
Welche niedersächsischen Hochschulen sind betroffen?
Georg-August-Universität Göttingen, Leibniz Universität Hannover, TU Braunschweig, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Universität Osnabrück, Universität Hildesheim, Leuphana Universität Lüneburg, Universität Vechta, TU Clausthal, Tierärztliche Hochschule Hannover sowie die niedersächsischen HAW und Musik-/Kunsthochschulen. § 26 Abs. 4 NHG gilt einheitlich.
Wo finde ich die Berufungsordnung meiner niedersächsischen Hochschule?
Berufungsordnungen sind als Satzungen veröffentlicht und in der Regel auf den Webseiten der jeweiligen Hochschulen abrufbar — etwa der Universität Göttingen, der LUH oder der TU Braunschweig.
10. Quellen
Alle Aussagen oben sind durch die folgenden Quellen belegt:
- § 26 NHG (Wolters-Kluwer-VORIS — Primärquellen-Spiegel des amtlichen VORIS-Systems Niedersachsen)
- NHG Inhaltsverzeichnis (nds-voris.de)
- Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK)
- Deutscher Hochschulverband — Infoblatt Hausberufung
Quellen geprüft am: 12. Juni 2026