Hausberufung in Bremen: Darf die eigene Hochschule mich berufen?

Recht Karriere Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste in Kürze
  • Bremen hat eine kurze, aber strenge Mobilitätsklausel für Juniorprofessor:innen der eigenen Hochschule.
  • Maßgeblich ist vor allem § 18 BremHG; Detailfragen ergeben sich zusätzlich aus Berufungsordnungen und der konkreten Ausschreibung.
  • Juniorprofessur, Tenure Track, Habilitation und längere Beschäftigung an derselben Hochschule müssen getrennt geprüft werden.
  • Berufungskommissionen sollten Ausnahme, externe Vergleichbarkeit und Bestenauslese besonders sorgfältig dokumentieren.

Schnellantworten für Bewerber:innen in Bremen

Ist eine Hausberufung in Bremen verboten?

Nicht pauschal, aber sie ist in Bremen rechtlich besonders prüfungsbedürftig. Bremen fokussiert auf Juniorprofessor:innen der eigenen Hochschule und verlangt Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zweijährige externe wissenschaftliche Tätigkeit. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob Sie sich bewerben dürfen, sondern ob die Hochschule Ihre interne Kandidatur nach Landesrecht, Berufungsordnung und Bestenauslese tragfähig begründen kann.

Kann ich nach einer Juniorprofessur in Bremen an derselben Hochschule bleiben?

Eine Juniorprofessur ist ein eigener Prüfpfad. Ob der Übergang auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule möglich ist, hängt in Bremen von § 18 BremHG, der Tenure-Track- oder Berufungsordnung und den Evaluationsregeln der Hochschule ab. Prüfen Sie deshalb immer die Ausschreibung und die hochschuleigene Satzung.

Kann ich nach Promotion oder Habilitation an dieselbe Hochschule zurückkehren?

Das ist der klassische Risikofall. Nach Promotion, Habilitation oder längerer Beschäftigung an derselben Hochschule wird regelmäßig gefragt, ob externe wissenschaftliche Erfahrung, ein Hochschulwechsel oder ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die folgenden Abschnitte ordnen die landesspezifischen Voraussetzungen ein.

Die Freie Hansestadt Bremen regelt die Hausberufung in § 18 BremHG (Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007 mit fortlaufenden Änderungen). Die Norm trägt die Überschrift „Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren". Im Wortlaut erfasst die Hausberufungs-Klausel ausschließlich Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der berufenden Hochschule. Sie können bei der Berufung auf eine Professur nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen sind in der Hausberufungs-Klausel des § 18 BremHG nicht ausdrücklich einbezogen. Das BremHG gilt für die staatlichen Hochschulen — Universität Bremen, Hochschule Bremen (HSB), Hochschule Bremerhaven und Hochschule für Künste Bremen. Die Constructor University ist eine private staatlich anerkannte Hochschule und untersteht eigenen Regelungen.

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2. Rechtsgrundlage

Verfassungsrechtlicher Rahmen ist Art. 33 Abs. 2 GG: Berufungen an staatlichen Hochschulen müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Das Grundgesetz enthält kein eigenes Hausberufungsverbot; die konkrete Hausberufungs-, Mobilitäts- oder Ausnahmeregel ergibt sich aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz und den Berufungsordnungen der Hochschulen. Ein bundesweites Hausberufungsverbot aus dem Hochschulrahmengesetz ist heute nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage; seit der Föderalismusreform 2006 liegt die konkrete Ausgestaltung im Hochschulrecht der Länder.

Für die Hausberufung in Bremen sind das Landeshochschulgesetz und die Berufungsordnungen der jeweiligen Hochschulen maßgeblich:

  • § 18 BremHG — Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren; zentrale Hausberufungsnorm.
  • § 65 BremHG — Promotionsverleihung; Rechtsgrundlage der BremPromV (Bremische Verordnung über die Verleihung des Promotionsrechts).
  • Aktuelle Fassung: BremHG in der Fassung vom 9. Mai 2007 mit fortlaufenden Änderungen (transparenz.bremen.de).
  • Berufungsordnungen einzelner Hochschulen — Universität Bremen, Hochschule Bremen (HSB), Hochschule Bremerhaven, Hochschule für Künste Bremen.
  • Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen als Aufsichtsbehörde.
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3. Was gilt für interne Bewerberinnen und Bewerber?

§ 18 BremHG verankert eine Mobilitäts-Klausel für eine klar abgegrenzte Personengruppe. Sinngemäße Wiedergabe nach abgeglichenen Sekundärfassungen (anwalt24, Transparenzportal Bremen, HfK Bremen-PDF, HIS-HE-Lesefassung, DHV-Infoblatt):

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der berufenden Hochschule können bei der Berufung auf eine Professur nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.

Personenkreis: Die Hausberufungs-Klausel des § 18 BremHG erfasst im Wortlaut ausschließlich Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen oder andere Hochschulangehörige sind in der Hausberufungs-Klausel von § 18 BremHG nicht ausdrücklich verankert.

4. Welche Ausnahmen gibt es?

§ 18 BremHG kennt eine Ausnahme-Ebene:

  • Mobilitäts-Alternative für Juniorprofs (eine von zwei reicht): Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche Tätigkeit.
  • Konkretisierungen in den Berufungsordnungen der einzelnen Bremer Hochschulen.

5. Juniorprofessur und Tenure Track

Bremen hat den Tenure-Track-Ausbau unterstützt. Juniorprofessor:innen unterliegen direkt der Mobilitäts-Klausel des § 18 BremHG. Die operativen Tenure-Track-Voraussetzungen — Evaluation, Tenure-Kommission, Bewertungskriterien — ergeben sich aus den Tenure-Track-Satzungen der jeweiligen Bremer Hochschule. Bei einer Tenure-Track-Bewerbung lohnt der Blick in die Ausschreibung der ursprünglichen Juniorprofessur und in die Tenure-Track-Satzung.

6. Universität vs. HAW

§ 18 BremHG gilt für die Universität Bremen und die HAW (HSB, Hochschule Bremerhaven) gleichermaßen. HAW-Sonderpraxis in Bremen:

  • Bremen hat am 30. Januar 2024 die Bremische Verordnung über die Verleihung des Promotionsrechts (BremPromV) erlassen — verkündet am 1. Februar 2024 im GBl Bremen Nr. 6. Rechtsgrundlage ist § 65 Abs. 1 Satz 4 BremHG. HSB und Hochschule Bremerhaven können nach BremPromV für forschungsstarke Bereiche eine Verleihung des Promotionsrechts beantragen; die konkrete Ausübung setzt eine Verleihung voraus. Forschungsstärke und Promotionsbetreuung gewinnen damit auch im HAW-Berufungsverfahren an Gewicht. Weiterführend: Promotionsrecht an HAW in Bremen und HAW-Professur.
  • HAW-Berufungsvoraussetzungen erfordern in der Regel mehrjährige berufspraktische Tätigkeit.

7. Wie wird das im Berufungsverfahren dokumentiert?

Die Verfahrensdokumentation richtet sich nach der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule. Wiederkehrende Elemente sind:

  • Berufungsbericht mit Bewerberübersicht und vergleichender Würdigung.
  • Bei interner Bewerbung von Juniorprofs (§ 18 BremHG): Nachweis der erfüllten Mobilitäts-Alternative.
  • Externe Gutachten als Pflichtbestandteil des Berufungsvorschlags.
  • Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach BremHG und Hochschulordnung.
  • Gremienbeschlüsse von Berufungskommission, Fakultätsrat, Senat; Ruferteilung gemäß Berufungsordnung der Hochschule.

8. Praxis-Check für Bewerberinnen und Bewerber

Vor einer Bewerbung an einer Bremer Hochschule lohnt der strukturierte Blick auf vier Punkte:

  • Welche Hochschule? Berufungsordnung der ausschreibenden Hochschule prüfen (Universität Bremen, HSB, Hochschule Bremerhaven, Hochschule für Künste Bremen).
  • Welche Personengruppe? § 18 BremHG erfasst in der Hausberufungs-Klausel ausschließlich Juniorprofs.
  • Mobilitäts-Alternative: Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche Tätigkeit nachweisbar?
  • BremPromV-Schnittstelle: Bei HSB- oder Hochschule-Bremerhaven-Stellen — wie ist die Anbindung an die BremPromV-Promotionsperspektive strukturiert?

Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zu Hausberufungen in Bremen

Darf ich mich in Bremen an meiner eigenen Hochschule bewerben?

Ja, eine Bewerbung ist in der Regel nicht schon als Bewerbung ausgeschlossen. Die eigentliche Frage ist, ob die Hochschule Sie nach § 18 BremHG, ihrer Berufungsordnung und dem Bestenauslese-Grundsatz rechtssicher berücksichtigen und gegebenenfalls eine Ausnahme begründen kann.

Kann ich nach einer Juniorprofessur in Bremen bleiben?

Das hängt vom landesspezifischen Juniorprofessur- und Tenure-Track-Pfad ab. Bremen fokussiert auf Juniorprofessor:innen der eigenen Hochschule und verlangt Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zweijährige externe wissenschaftliche Tätigkeit. Entscheidend sind außerdem die Tenure-Evaluation und die Satzung der konkreten Hochschule.

Kann ich nach Promotion oder Habilitation in Bremen zurück an dieselbe Hochschule?

Das ist besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn Promotion, Habilitation oder lange Beschäftigung an derselben Hochschule lagen, kommt es häufig auf externe wissenschaftliche Tätigkeit, Hochschulwechsel, bessere Eignung oder einen begründeten Ausnahmefall an.

Steht das Hausberufungsverbot im Grundgesetz?

Nein. Art. 33 Abs. 2 GG enthält den Bestenauslese-Grundsatz für öffentliche Ämter. Die konkreten Hausberufungsregeln stehen in den Landeshochschulgesetzen und Berufungsordnungen. Sie müssen aber mit dem Bestenauslese-Grundsatz vereinbar angewendet werden.

Gibt es in Bremen ein Hausberufungsverbot?

§ 18 BremHG bindet die Berücksichtigung von Juniorprofessor:innen der eigenen Hochschule an eine Mobilitäts-Klausel. Das wirkt strukturell wie ein Hausberufungsverbot mit klar definierter Mobilitäts-Alternative.

Wer wird von § 18 BremHG erfasst?

Die Hausberufungs-Klausel von § 18 BremHG erfasst im Wortlaut ausschließlich Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der berufenden Hochschule. Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen sind in § 18 BremHG nicht ausdrücklich in die Hausberufungs-Klausel einbezogen.

Welche Mobilitäts-Voraussetzung nennt § 18 BremHG?

Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der berufenden Hochschule. Eine der beiden Alternativen genügt.

Welche Bremer Hochschulen sind betroffen?

Das BremHG gilt für die staatlichen Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen — Universität Bremen, Hochschule Bremen (HSB), Hochschule Bremerhaven und Hochschule für Künste Bremen. Die Constructor University ist eine private staatlich anerkannte Hochschule und untersteht eigenen Regelungen.

Welche Schnittstelle gibt es zur BremPromV?

Bremen hat am 30. Januar 2024 die Bremische Verordnung über die Verleihung des Promotionsrechts (BremPromV) erlassen, verkündet am 1. Februar 2024 im GBl Nr. 6. Rechtsgrundlage ist § 65 Abs. 1 Satz 4 BremHG. HSB und Hochschule Bremerhaven können für forschungsstarke Bereiche eine Verleihung des Promotionsrechts beantragen.

Wo finde ich die Berufungsordnung meiner Bremer Hochschule?

Berufungsordnungen sind als Satzungen veröffentlicht und in der Regel auf den Webseiten der jeweiligen Hochschulen abrufbar — etwa der Universität Bremen, der HSB, der Hochschule Bremerhaven und der Hochschule für Künste Bremen.

10. Quellen

Alle Aussagen oben sind durch die folgenden offiziellen Primärquellen belegt:

Quellen geprüft am: 11. Juni 2026