Bleibeverhandlung (Rufabwehrverhandlung): bleiben statt wechseln

Gehalt Professur Aktualisiert: 26. Juni 2026

Wer als Professorin oder Professor einen externen Ruf erhält, hat plötzlich Verhandlungsmacht an der eigenen Hochschule. Die Bleibeverhandlung — auch Rufabwehrverhandlung — ist der geregelte Weg, diese Macht zu nutzen: Die Heimathochschule macht ein Bleibeangebot, um den Weggang zu verhindern. Dieser Beitrag beantwortet die Kernfrage „Ich habe einen Ruf und will eigentlich bleiben — was kann ich herausholen?" und grenzt die Bleibe- klar von der Berufungsverhandlung ab.

Was ist eine Bleibeverhandlung?

Die Bleibeverhandlung ist die Verhandlung mit der eigenen Hochschule, nachdem ein Ruf einer anderen Hochschule vorliegt. Während die Berufungsverhandlung mit der rufenden Hochschule geführt wird, geht es hier darum, die Bedingungen am bisherigen Ort so zu verbessern, dass ein Verbleib attraktiv wird — über eine Bleibezulage (Bleibe-Leistungsbezüge), bessere Ausstattung und weitere Zusagen. Den externen Ruf zu nutzen ist dabei legitim und üblich; das Berufungsangebot abzuwehren ist genau der Zweck der Rufabwehr.

Der Prozess in fünf Schritten

  1. Externer Ruf / Gegenruf: Eine andere Hochschule erteilt den Ruf. (Manchmal wird auch ein „Gegenruf" der eigenen Hochschule daraus.)
  2. Information an die Heimathochschule: Die Professur zeigt den Ruf an und signalisiert grundsätzliche Bleibebereitschaft unter verbesserten Bedingungen.
  3. Bleibeangebot / Rufabwehr: Die Hochschule unterbreitet ein Bleibeangebot (Leistungsbezüge, Ausstattung, Stellen, ggf. Lehrentlastung).
  4. Entscheidung — gehen oder bleiben: Vergleich von Bleibeangebot und Berufungsangebot als Gesamtpaket (siehe Verhandlungsstrategie).
  5. Schriftliche Fixierung: Alle Zusagen gehören schriftlich in die Bleibevereinbarung — inklusive Befristung/Unbefristung und Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge.

Voraussetzung: ein belastbarer Ruf

Bleibeleistungen knüpfen typischerweise an einen Ruf an eine andere Hochschule oder ein glaubhaft gemachtes Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers an. Bayern als belegter Musterfall: Art. 70 BayBesG erlaubt Bleibe-Leistungsbezüge nur, wenn ein Ruf an eine andere, in der Regel außerbayerische Hochschule vorgelegt oder das Einstellungsinteresse eines anderen Arbeitgebers glaubhaft gemacht wird; Vorteile aus dem nicht erforderlichen Ortswechsel sollen durch einen Abschlag berücksichtigt werden. Zahlung als Einmalbetrag oder laufend möglich.

Länder-Arbeitsstand (keine erfundene 16-Länder-Tabelle) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sind im jeweiligen Landesbesoldungsgesetz und in den Leistungsbezügeverordnungen/Hochschulrichtlinien geregelt. Konkret belegt ist hier Bayern (Art. 70 BayBesG) mit dem Erfordernis eines i. d. R. außerbayerischen Rufs und dem Ortswechsel-Abschlag. Ob andere Länder die Voraussetzung „Ruf aus anderem Bundesland / anderer Hochschule" ähnlich streng fassen, ist im jeweiligen Landesrecht zu prüfen — eine vollständige, primärquellengeprüfte 16-Länder-Matrix ist noch nicht abgeschlossen (ehrlicher Arbeitsstand).
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Was lässt sich verhandeln?

VerhandlungsmasseHinweis
Bleibe-Leistungsbezüge (Bleibezulage)Zulage zur W-Grundbesoldung; auf Ruhegehaltfähigkeit achten — siehe unten. Vgl. Leistungsbezüge.
Sach- und PersonalausstattungMitarbeiterstellen, Hilfskräfte, Sachmittel — oft wertvoller als reines Gehalt.
Räume / Labore / Gerätebesonders in experimentellen Fächern entscheidend.
Lehrdeputat / ForschungszeitDeputatsreduktion, Freisemester (vgl. Lehrdeputat).
Klinik-/Drittmittel-/Leitungsfunktionenin der Universitätsmedizin: klinische Ressourcen, Leitungsrollen.
Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezügeexplizit vereinbaren (s. u.).

Ruhegehaltfähigkeit: der oft übersehene Punkt

Leistungsbezüge können ruhegehaltfähig sein — häufig erst nach einer gewissen Bezugsdauer (z. B. einige Jahre) und teils nur bis zu einer Höchstgrenze; befristete Leistungsbezüge sind oft nicht ruhegehaltfähig. Weil dieser Punkt über eine ganze Laufbahn einen erheblichen Unterschied bei der Beamtenpension ausmachen kann, sollte die Ruhegehaltfähigkeit ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Maßgeblich sind Landesbesoldungsrecht und Hochschulrichtlinie.

Abgrenzung zur Berufungsverhandlung

Kurz: Berufungsverhandlung = mit der rufenden (neuen) Hochschule über die Erst-/Wechselberufung. Bleibeverhandlung = mit der eigenen Hochschule über das Bleiben. Die übergreifende Taktik für beide Situationen — BATNA, Paketlogik, Timing, Schriftlichkeit — steht in der Verhandlungsstrategie für Professor:innen.

Checkliste — vor und in der Bleibeverhandlung
  • Ist der externe Ruf (oder das Einstellungsinteresse) belastbar und nachweisbar?
  • Was ist mein realistisches Ziel — und meine Alternative, wenn die Hochschule nicht nachbessert?
  • Welche Punkte sind mir wichtiger als Geld (Stellen, Ausstattung, Forschungszeit)?
  • Sind die Bleibe-Leistungsbezüge unbefristet und ruhegehaltfähig?
  • Stehen alle Zusagen schriftlich (Bleibevereinbarung) mit Fristen?
  • Habe ich die landesrechtliche Lage (z. B. Ortswechsel-Abschlag) berücksichtigt?

Häufige Fragen zur Bleibeverhandlung

Was ist eine Bleibeverhandlung?

Die Bleibeverhandlung (auch Rufabwehrverhandlung) ist die Verhandlung zwischen einer Professorin oder einem Professor und der eigenen Hochschule, nachdem ein externer Ruf vorliegt. Ziel der Hochschule ist es, die Person mit einem Bleibeangebot zu halten; Ziel der Person ist es, die eigenen Arbeitsbedingungen (Vergütung, Ausstattung, Personal) zu verbessern. Sie ist das Gegenstück zur Berufungsverhandlung an der rufenden Hochschule.

Brauche ich zwingend einen externen Ruf?

In der Regel ja: Bleibeleistungen knüpfen typischerweise an einen Ruf an eine andere Hochschule oder an ein glaubhaftes Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers an. In Bayern etwa verlangt Art. 70 BayBesG ausdrücklich einen Ruf an eine andere, in der Regel außerbayerische Hochschule oder ein glaubhaft gemachtes Einstellungsinteresse. Ein bloßer Wunsch nach mehr Gehalt ohne belastbare Alternative trägt eine Bleibeverhandlung meist nicht.

Was kann ich in einer Bleibeverhandlung verhandeln?

Verhandelbar sind insbesondere Bleibe-Leistungsbezüge (eine „Bleibezulage"), die Sach- und Personalausstattung, zusätzliche Mitarbeiterstellen, Räume und Labore, eine Reduktion des Lehrdeputats zugunsten der Forschung sowie — in Medizin und bei Leitungsfunktionen — klinische Ressourcen und Drittmittel-/Leitungsaufgaben. Wichtig ist, das Gesamtpaket zu betrachten, nicht nur das Monatsbrutto.

Was sind Bleibe-Leistungsbezüge und sind sie ruhegehaltfähig?

Bleibe-Leistungsbezüge sind Zulagen zur W-Grundbesoldung, die aus Anlass der Bleibeverhandlung gewährt werden. Sie können ruhegehaltfähig sein — häufig erst nach einer gewissen Bezugsdauer und teils nur bis zu einer Höchstgrenze; befristete Leistungsbezüge sind oft nicht ruhegehaltfähig. Die Ruhegehaltfähigkeit sollte ausdrücklich vereinbart werden, weil sie über die Jahre einen erheblichen Unterschied bei der Pension ausmachen kann. Maßgeblich sind Landesbesoldungsrecht und Hochschulrichtlinie.

Worin unterscheidet sich die Bleibeverhandlung von der Berufungsverhandlung?

Die Berufungsverhandlung führt man mit der rufenden (neuen) Hochschule über die Bedingungen einer Erst- oder Wechselberufung. Die Bleibeverhandlung führt man mit der eigenen (bisherigen) Hochschule, um nach einem externen Ruf zu bleiben. Die Verhandlungsmasse ist ähnlich, die Ausgangslage und die Alternativen (BATNA) unterscheiden sich jedoch.

Gilt überall dieselbe Regel — muss der Ruf aus einem anderen Bundesland kommen?

Nein, das ist landesspezifisch. Bayern verlangt einen Ruf an eine in der Regel außerbayerische Hochschule und sieht einen Abschlag für den nicht erforderlichen Ortswechsel vor. Andere Länder regeln Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge in ihren Landesbesoldungsgesetzen und Leistungsbezügeverordnungen unterschiedlich; die genaue Voraussetzung ist im jeweiligen Landesrecht zu prüfen. Eine bundeseinheitliche Pauschale gibt es nicht.

Quellen und Arbeitsstand Stand: 26. Juni 2026. Voraussetzungen und Höhe von Bleibe-Leistungsbezügen sind landes- und hochschulspezifisch; außer Bayern (Art. 70 BayBesG) gilt: je Landesrecht prüfen (ehrlicher Arbeitsstand). Keine Erfolgsquoten, keine pauschalen €-Beträge. Redaktionelle Orientierung, keine Rechtsberatung.