Hausberufung in Berlin: Darf die eigene Hochschule mich berufen?

Recht Karriere Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste in Kürze
  • Berlin regelt Hausberufungen direkt im Gesetz und unterscheidet nach der bisherigen Stellung an der Hochschule.
  • Maßgeblich ist vor allem § 101 Abs. 5 BerlHG; Detailfragen ergeben sich zusätzlich aus Berufungsordnungen und der konkreten Ausschreibung.
  • Juniorprofessur, Tenure Track, Habilitation und längere Beschäftigung an derselben Hochschule müssen getrennt geprüft werden.
  • Berufungskommissionen sollten Ausnahme, externe Vergleichbarkeit und Bestenauslese besonders sorgfältig dokumentieren.

Schnellantworten für Bewerber:innen in Berlin

Ist eine Hausberufung in Berlin verboten?

Nicht pauschal, aber sie ist in Berlin rechtlich besonders prüfungsbedürftig. Berlin arbeitet mit einer gestaffelten Regelung nach Beschäftigungsstatus; interne Hochschuldozent:innen, Juniorprofessor:innen und wissenschaftliches Personal werden unterschiedlich behandelt. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob Sie sich bewerben dürfen, sondern ob die Hochschule Ihre interne Kandidatur nach Landesrecht, Berufungsordnung und Bestenauslese tragfähig begründen kann.

Kann ich nach einer Juniorprofessur in Berlin an derselben Hochschule bleiben?

Eine Juniorprofessur ist ein eigener Prüfpfad. Ob der Übergang auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule möglich ist, hängt in Berlin von § 101 Abs. 5 BerlHG, der Tenure-Track- oder Berufungsordnung und den Evaluationsregeln der Hochschule ab. Prüfen Sie deshalb immer die Ausschreibung und die hochschuleigene Satzung.

Kann ich nach Promotion oder Habilitation an dieselbe Hochschule zurückkehren?

Das ist der klassische Risikofall. Nach Promotion, Habilitation oder längerer Beschäftigung an derselben Hochschule wird regelmäßig gefragt, ob externe wissenschaftliche Erfahrung, ein Hochschulwechsel oder ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die folgenden Abschnitte ordnen die landesspezifischen Voraussetzungen ein.

Berlin regelt die Hausberufung direkt im Gesetz. Maßgeblich ist § 101 Abs. 5 BerlHG (Berliner Hochschulgesetz). Die Norm unterscheidet zwei Konstellationen: Für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der berufenden Hochschule, Juniorprofessor:innen sowie wissenschaftliches Personal in Funktionen wie Leitung von Nachwuchsforschergruppen gilt eine Mobilitäts-Klausel — Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der berufenden Hochschule. Professor:innen, die auf Lebenszeit an der berufenden Hochschule beschäftigt sind, dürfen nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden — eine strengere Hürde. Die Hochschule kann nach Anhörung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie der oder des Beauftragten für Diversität Abweichungs-Kriterien entwickeln. Die operativen Verfahrensschritte ergeben sich aus den Berufungsordnungen der einzelnen Berliner Hochschulen (FU, HU, TU, Charité, UdK, BHT, HTW, HWR, ASH, Kunst- und Musikhochschulen).

Wenn die eigene Hochschule schwierig ist: passende W1-, W2-, W3- und Tenure-Track-Stellen bundesweit prüfen.

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2. Rechtsgrundlage

Verfassungsrechtlicher Rahmen ist Art. 33 Abs. 2 GG: Berufungen an staatlichen Hochschulen müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Das Grundgesetz enthält kein eigenes Hausberufungsverbot; die konkrete Hausberufungs-, Mobilitäts- oder Ausnahmeregel ergibt sich aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz und den Berufungsordnungen der Hochschulen. Ein bundesweites Hausberufungsverbot aus dem Hochschulrahmengesetz ist heute nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage; seit der Föderalismusreform 2006 liegt die konkrete Ausgestaltung im Hochschulrecht der Länder.

Für die Hausberufung in Berlin sind das Landeshochschulgesetz und die Berufungsordnungen der jeweiligen Hochschulen maßgeblich:

  • § 101 BerlHG — Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern; § 101 Abs. 5 BerlHG als zentrale Hausberufungsnorm.
  • § 100 BerlHG — Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren; nur zur Abgrenzung erwähnen.
  • Aktuelle Fassung: BerlHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 mit fortlaufenden Änderungen (gesetze.berlin.de).
  • Berufungsordnungen einzelner Berliner Hochschulen — Freie Universität Berlin (FU), Humboldt-Universität (HU), Technische Universität Berlin (TU), Charité, Universität der Künste (UdK), Berliner Hochschule für Technik (BHT), HTW Berlin, HWR Berlin, ASH Berlin, Kunsthochschule Weißensee, Hochschule für Musik Hanns Eisler, Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch.
  • Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege als Aufsichtsbehörde.
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3. Was gilt für interne Bewerberinnen und Bewerber?

§ 101 Abs. 5 BerlHG verankert zwei Konstellationen mit unterschiedlichen Hürden. Sinngemäße Wiedergabe nach gesetze.berlin.de und abgeglichenen Sekundärfassungen (TU Berlin BerlHG-PDF, lexsoft, HRK-Auswertung):

Mobilitäts-Klausel — Hochschuldozent:innen, Juniorprofs, wiss. Personal in Funktionen

Bei Berufungen auf eine Professur können Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der berufenden Hochschule, Juniorprofessor:innen sowie wissenschaftliches Personal in Funktionen wie Leitung von Nachwuchsforschergruppen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.

Eine der beiden Alternativen genügt: Hochschulwechsel nach Promotion oder mindestens zwei Jahre extern.

Abweichungs-Kriterien durch die Hochschule

Die Hochschule entwickelt nach Anhörung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und der oder des Beauftragten für Diversität Kriterien, die ein Abweichen von den Mobilitätserfordernissen erlauben.

Sonderregel für Lebenszeit-Professor:innen

Professorinnen und Professoren, die an der berufenden Hochschule auf Lebenszeit beschäftigt sind, dürfen nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

Diese Klausel ist strenger als die Mobilitäts-Klausel — Lebenszeit-Profs haben keine alternative Mobilitäts-Voraussetzung, sondern unterliegen direkt dem Ausnahmefall-Vorbehalt.

4. Welche Ausnahmen gibt es?

§ 101 Abs. 5 BerlHG kennt drei Ausnahme-Ebenen:

  • Mobilitäts-Alternative (Hochschulwechsel nach Promotion oder ≥2 Jahre extern) für Hochschuldozent:innen, Juniorprofs und wiss. Personal in Funktionen.
  • Abweichungs-Kriterien der Hochschule: Die Hochschule kann nach Anhörung von Gleichstellungs- und Diversitäts-Beauftragten Kriterien entwickeln, die ein Abweichen von den Mobilitätserfordernissen erlauben.
  • Ausnahmefall-Klausel für Lebenszeit-Professor:innen — ohne Mobilitäts-Alternative; nur in Ausnahmefällen mit dokumentierter Begründung.

5. Juniorprofessur und Tenure Track

Berlin hat den Tenure-Track-Ausbau über mehrere Förderlinien betrieben. Juniorprofessor:innen der berufenden Hochschule unterliegen nach § 101 Abs. 5 BerlHG der allgemeinen Mobilitäts-Klausel — Hochschulwechsel nach Promotion oder mindestens zwei Jahre extern. Die operativen Tenure-Track-Voraussetzungen — Evaluation, Tenure-Kommission, Bewertungskriterien — ergeben sich aus den Tenure-Track-Satzungen der jeweiligen Hochschule. Bei einer Tenure-Track-Bewerbung lohnt der Blick in die Ausschreibung der ursprünglichen Juniorprofessur und in die Tenure-Track-Satzung.

6. Universität vs. HAW

§ 101 BerlHG gilt für die staatlichen Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) in Berlin. HAW-Sonderpraxis:

  • Berlin hat seit der HAWPromVO vom 10. April 2025 (GVBl Berlin Nr. 11 vom 24.4.2025) ein eigenständiges HAW-Promotionsrecht für ausgewählte Promotionszentren (BHT und HTW) — Schnittstelle zur Berufungspraxis. Weiterführend: Promotionsrecht an HAW in Berlin und HAW-Professur.
  • BHT, HTW Berlin, HWR Berlin, ASH Berlin als zentrale Berliner HAW.
  • HAW-Berufungsvoraussetzungen erfordern in der Regel mehrjährige berufspraktische Tätigkeit.

7. Wie wird das im Berufungsverfahren dokumentiert?

Die Verfahrensdokumentation richtet sich nach der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule. Wiederkehrende Elemente sind:

  • Berufungsbericht mit Bewerberübersicht und vergleichender Würdigung.
  • Bei Hochschuldozent:innen-/Juniorprofs-Hausberufung: Nachweis der Mobilitäts-Alternative (Hochschulwechsel oder zwei Jahre extern).
  • Bei Anwendung der Abweichungs-Kriterien: Dokumentation des hochschulinternen Beschlusses mit Anhörung der Gleichstellungs- und Diversitäts-Beauftragten.
  • Bei Lebenszeit-Professor:innen-Hausberufung: ausdrückliche Begründung des Ausnahmefalls in der Berufungsakte.
  • Externe Gutachten als Pflichtbestandteil.
  • Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung nach den BerlHG-Vorgaben.
  • Gremienbeschlüsse von Berufungskommission, Fakultätsrat, Senat; Ruferteilung durch das Präsidium der Hochschule.

8. Praxis-Check für Bewerberinnen und Bewerber

Vor einer Bewerbung an einer Berliner Hochschule lohnt der strukturierte Blick auf vier Punkte:

  • Welche Hochschule? Berufungsordnung der ausschreibenden Hochschule prüfen (FU, HU, TU, Charité, UdK, BHT, HTW, HWR, ASH, Kunst- und Musikhochschulen).
  • Welche Personengruppe? Hochschuldozent:in / Juniorprof / wiss. Personal in Funktion (Mobilitäts-Klausel) oder Lebenszeit-Professor:in (Ausnahmefall-Klausel)?
  • Mobilitäts-Alternative (für Hochschuldozent:innen, Juniorprofs, wiss. Personal): Hochschulwechsel nach Promotion oder mindestens zwei Jahre extern nachweisbar?
  • Abweichungs-Kriterien: Hat die ausschreibende Hochschule eigene Kriterien entwickelt, die ein Abweichen von den Mobilitätserfordernissen erlauben?

Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zu Hausberufungen in Berlin

Darf ich mich in Berlin an meiner eigenen Hochschule bewerben?

Ja, eine Bewerbung ist in der Regel nicht schon als Bewerbung ausgeschlossen. Die eigentliche Frage ist, ob die Hochschule Sie nach § 101 Abs. 5 BerlHG, ihrer Berufungsordnung und dem Bestenauslese-Grundsatz rechtssicher berücksichtigen und gegebenenfalls eine Ausnahme begründen kann.

Kann ich nach einer Juniorprofessur in Berlin bleiben?

Das hängt vom landesspezifischen Juniorprofessur- und Tenure-Track-Pfad ab. Berlin arbeitet mit einer gestaffelten Regelung nach Beschäftigungsstatus; interne Hochschuldozent:innen, Juniorprofessor:innen und wissenschaftliches Personal werden unterschiedlich behandelt. Entscheidend sind außerdem die Tenure-Evaluation und die Satzung der konkreten Hochschule.

Kann ich nach Promotion oder Habilitation in Berlin zurück an dieselbe Hochschule?

Das ist besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn Promotion, Habilitation oder lange Beschäftigung an derselben Hochschule lagen, kommt es häufig auf externe wissenschaftliche Tätigkeit, Hochschulwechsel, bessere Eignung oder einen begründeten Ausnahmefall an.

Steht das Hausberufungsverbot im Grundgesetz?

Nein. Art. 33 Abs. 2 GG enthält den Bestenauslese-Grundsatz für öffentliche Ämter. Die konkreten Hausberufungsregeln stehen in den Landeshochschulgesetzen und Berufungsordnungen. Sie müssen aber mit dem Bestenauslese-Grundsatz vereinbar angewendet werden.

Gibt es in Berlin ein Hausberufungsverbot?

§ 101 Abs. 5 BerlHG bindet die Berücksichtigung interner Bewerber:innen an Mobilitäts-Voraussetzungen oder schränkt sie auf Ausnahmefälle ein. Das wirkt strukturell wie ein Hausberufungsverbot mit klar definierten Ausnahmen und einem Abweichungs-Mechanismus durch die Hochschule.

Welche Personengruppen erfasst § 101 Abs. 5 BerlHG?

Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der berufenden Hochschule, Juniorprofessor:innen sowie wissenschaftliches Personal in Funktionen wie Leitung von Nachwuchsforschergruppen — alle unter der Mobilitäts-Klausel. Lebenszeit-Professor:innen unterliegen einer eigenen, strengeren Ausnahmefall-Klausel.

Welche Mobilitäts-Voraussetzungen gelten?

Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der berufenden Hochschule. Eine der beiden Alternativen genügt.

Kann die Hochschule von der Mobilitäts-Klausel abweichen?

Ja. § 101 Abs. 5 BerlHG ermächtigt die Hochschule, nach Anhörung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie der oder des Beauftragten für Diversität Kriterien zu entwickeln, die ein Abweichen von den Mobilitätserfordernissen erlauben.

Welche Sonderregel gilt für Lebenszeit-Professor:innen?

Lebenszeit-Professor:innen, die an der berufenden Hochschule beschäftigt sind, dürfen nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Das ist im letzten Satz von § 101 Abs. 5 BerlHG verankert und stellt eine schärfere Hürde als die Mobilitäts-Klausel dar.

Welche Rolle hat die Berliner Senatsverwaltung?

Die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege führt die Aufsicht über die Hochschulen. Die konkrete Rolle bei der Ruferteilung im Einzelfall ergibt sich aus dem BerlHG und der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule.

10. Quellen

Alle Aussagen oben sind durch die folgenden offiziellen Primärquellen belegt:

Quellen geprüft am: 10. Juni 2026