Hausberufung in Brandenburg: Darf die eigene Hochschule mich berufen?

Recht Karriere Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste in Kürze
  • Brandenburg nutzt eine zweistufige Hausberufungslogik mit klarer Mobilitätsprüfung.
  • Maßgeblich ist vor allem § 42 Abs. 3 BbgHG; Detailfragen ergeben sich zusätzlich aus Berufungsordnungen und der konkreten Ausschreibung.
  • Juniorprofessur, Tenure Track, Habilitation und längere Beschäftigung an derselben Hochschule müssen getrennt geprüft werden.
  • Berufungskommissionen sollten Ausnahme, externe Vergleichbarkeit und Bestenauslese besonders sorgfältig dokumentieren.

Schnellantworten für Bewerber:innen in Brandenburg

Ist eine Hausberufung in Brandenburg verboten?

Nicht pauschal, aber sie ist in Brandenburg rechtlich besonders prüfungsbedürftig. Brandenburg unterscheidet Juniorprofessor:innen und akademische Beschäftigte und knüpft interne Berufungen an Mobilitätsanforderungen. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob Sie sich bewerben dürfen, sondern ob die Hochschule Ihre interne Kandidatur nach Landesrecht, Berufungsordnung und Bestenauslese tragfähig begründen kann.

Kann ich nach einer Juniorprofessur in Brandenburg an derselben Hochschule bleiben?

Eine Juniorprofessur ist ein eigener Prüfpfad. Ob der Übergang auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule möglich ist, hängt in Brandenburg von § 42 Abs. 3 BbgHG, der Tenure-Track- oder Berufungsordnung und den Evaluationsregeln der Hochschule ab. Prüfen Sie deshalb immer die Ausschreibung und die hochschuleigene Satzung.

Kann ich nach Promotion oder Habilitation an dieselbe Hochschule zurückkehren?

Das ist der klassische Risikofall. Nach Promotion, Habilitation oder längerer Beschäftigung an derselben Hochschule wird regelmäßig gefragt, ob externe wissenschaftliche Erfahrung, ein Hochschulwechsel oder ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die folgenden Abschnitte ordnen die landesspezifischen Voraussetzungen ein.

Brandenburg regelt die Hausberufung zweistufig im Gesetz. Maßgeblich ist § 42 Abs. 3 BbgHG — das Brandenburgische Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. April 2024, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24 Nr. 30, S. 32). Der Paragraf unterscheidet zwei Personengruppen: Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule unterliegen einer Mobilitäts-Klausel — Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche Tätigkeit. Eine zusätzliche Ausnahme greift bei einem Ruf an eine andere Hochschule oder Forschungseinrichtung wegen ausgezeichneter wissenschaftlicher Leistungen. Akademische Beschäftigte der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden — und zusätzlich nur unter denselben Mobilitäts-Voraussetzungen wie Juniorprofs. § 42 Abs. 1 BbgHG regelt davon abgegrenzt Ausschreibungsverzicht, Bleibevereinbarungen und Tenure-nahe Sonderfälle. Operative Konkretisierungen ergeben sich aus den Berufungsordnungen der einzelnen Brandenburger Hochschulen.

Wenn die eigene Hochschule schwierig ist: passende W1-, W2-, W3- und Tenure-Track-Stellen bundesweit prüfen.

Aktuelle Professuren ansehen →

2. Rechtsgrundlage

Verfassungsrechtlicher Rahmen ist Art. 33 Abs. 2 GG: Berufungen an staatlichen Hochschulen müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Das Grundgesetz enthält kein eigenes Hausberufungsverbot; die konkrete Hausberufungs-, Mobilitäts- oder Ausnahmeregel ergibt sich aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz und den Berufungsordnungen der Hochschulen. Ein bundesweites Hausberufungsverbot aus dem Hochschulrahmengesetz ist heute nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage; seit der Föderalismusreform 2006 liegt die konkrete Ausgestaltung im Hochschulrecht der Länder.

Maßgeblich für die Hausberufung in Brandenburg sind das Landeshochschulgesetz und die jeweiligen Berufungsordnungen:

  • § 42 BbgHG — Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern; Verordnungsermächtigung. Zentrale Berufungsnorm im BbgHG.
  • § 42 Abs. 3 BbgHG als spezifische Hausberufungsnorm — zweistufige Architektur für Juniorprofs und akademische Beschäftigte.
  • § 42 Abs. 1 BbgHG regelt Ausschreibungsverzicht, Bleibevereinbarungen und Tenure-nahe Sonderfälle und wird hier nur zur Abgrenzung erwähnt — § 42 Abs. 1 ist nicht der Hausberufungs-Kern.
  • Aktuelle Fassung: BbgHG vom 9. April 2024, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24 Nr. 30, S. 32). Primärquelle: bravors.brandenburg.de.
  • Berufungsordnungen einzelner Hochschulen als Satzungsrecht — etwa der Universität Potsdam, der BTU Cottbus-Senftenberg, der Europa-Universität Viadrina, der Filmuniversität Babelsberg, der TH Brandenburg, der TH Wildau und der HNE Eberswalde.
  • Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (MWFK) als Aufsichtsbehörde.
Deutschlands Stellenbörse für die Wissenschaft
Offene Stellen
7.409
Zu den Stellen
Stellen für Wiss. Mitarbeiter,
Doktoranden und Postdocs
1.950
Wiss. Mitarbeiter
Professuren
534
Professuren

3. Was gilt für interne Bewerberinnen und Bewerber?

§ 42 Abs. 3 BbgHG verankert ein zweistufiges Modell. Die Brandenburger Architektur unterscheidet zwei Personengruppen mit jeweils eigener Logik:

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule

Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessor:innen der berufenden Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Mobilitäts-Alternative: Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der berufenden Hochschule.
  • Ruf-Ausnahme: Ein Ruf an eine andere Hochschule oder Forschungseinrichtung wegen ausgezeichneter wissenschaftlicher Leistungen — eine eigenständige Ausnahme, die ohne die Mobilitäts-Alternative greift.

Akademische Beschäftigte der eigenen Hochschule

Akademische Beschäftigte (etwa wissenschaftliche Mitarbeiter:innen mit Qualifikationsstellen) können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden — und zusätzlich nur, wenn sie die gleichen Mobilitäts-Voraussetzungen wie Juniorprofs erfüllen. Das Modell ist also kumulativ: Begründungs-Ausnahmefall UND Mobilität.

Damit zwei trennscharfe Logiken: Juniorprofs unterliegen einer Mobilitäts-Klausel mit Ruf-Ausnahme. Akademische Beschäftigte unterliegen zusätzlich dem Begründungs-Ausnahmefall — sie sind also strenger gestellt als Juniorprofs.

4. Welche Ausnahmen gibt es?

§ 42 Abs. 3 BbgHG nennt drei Ausnahme-Konstellationen:

  • Mobilitäts-Alternative für Juniorprofs: Hochschulwechsel nach Promotion oder mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche Tätigkeit. Eine der beiden reicht.
  • Ruf-Ausnahme für Juniorprofs: Ein formaler Ruf an eine andere Hochschule oder Forschungseinrichtung wegen ausgezeichneter wissenschaftlicher Leistungen. Diese Ausnahme greift auch ohne erfüllte Mobilitäts-Alternative.
  • Begründungs-Ausnahmefall für akademische Beschäftigte: Kumulativ erforderlich neben den Mobilitäts-Voraussetzungen — die strengere Stufe des Brandenburger Modells.

Davon abgegrenzt regelt § 42 Abs. 1 BbgHG Sonderfälle wie Ausschreibungsverzicht, Bleibevereinbarungen und Tenure-nahe Konstellationen. Diese Sonderfälle gehören nicht zum Hausberufungs-Kern und sind in der Berufungspraxis von der Hausberufungs-Klausel des Abs. 3 zu trennen.

5. Juniorprofessur und Tenure Track

Brandenburg hat den Tenure-Track-Ausbau über das Bund-Länder-Förderprogramm mitgetragen. § 42 Abs. 3 BbgHG erfasst Juniorprofessor:innen ausdrücklich und definiert sowohl die Mobilitäts-Alternative als auch die Ruf-Ausnahme. Die operativen Tenure-Track-Voraussetzungen — Evaluation, Tenure-Kommission, Bewertungskriterien — ergeben sich aus den Tenure-Track-Satzungen der jeweiligen Hochschule. Hinweis: § 42 Abs. 1 BbgHG enthält darüber hinaus Tenure-nahe Sonderfälle wie Ausschreibungsverzicht, die im Tenure-Track-Übergang relevant sein können, aber nicht zur Hausberufungs-Klausel des Abs. 3 gehören.

6. Universität vs. HAW

§ 42 Abs. 3 BbgHG gilt für Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) gleichermaßen. Sonderfall BTU Cottbus-Senftenberg: Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg ist eine Verbundhochschule aus ehemaliger BTU Cottbus und Hochschule Lausitz mit Doppelprofil aus Universität und HAW. Bei Berufungen auf BTU-Professuren ist zu prüfen, welches Profil (Uni oder HAW) die ausgeschriebene Stelle trägt — die Hausberufungs-Klausel des § 42 Abs. 3 BbgHG gilt gleichwohl einheitlich.

Brandenburger Universitäten: Universität Potsdam (Volluniversität), BTU Cottbus-Senftenberg (Verbund Uni + HAW), Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF. Brandenburger HAW: TH Brandenburg, TH Wildau, HNE Eberswalde.

Brandenburg hat zudem über die BbgHG-Novelle 2024 die Rechtsgrundlage für ein eigenständiges Promotionsrecht an HAW über das Brandenburgische Zentrum für Promotionen (BZP) geschaffen. Forschungsstärke und Promotionsbetreuung gewinnen damit auch im HAW-Berufungsverfahren an Gewicht. Weiterführend: HAW-Professur.

7. Wie wird das im Berufungsverfahren dokumentiert?

Die Dokumentationspflicht bei Hausberufungen folgt aus dem zweistufigen Modell:

  • Berufungsbericht mit Bewerberübersicht und vergleichender Würdigung.
  • Bei Hausberufung von Juniorprofs (§ 42 Abs. 3 BbgHG): Nachweis der erfüllten Mobilitäts-Alternative oder der Ruf-Ausnahme.
  • Bei Hausberufung akademischer Beschäftigter (§ 42 Abs. 3 BbgHG): zusätzliche schriftliche Begründung des Ausnahmefalls und Nachweis der Mobilitäts-Voraussetzungen.
  • Externe Gutachten als Pflichtbestandteil.
  • Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach BbgHG und Hochschulordnung.
  • Gremienbeschlüsse von Berufungskommission, Fakultätsrat, Senat; Ruferteilung nach Maßgabe des BbgHG und der Berufungsordnung der Hochschule. § 38 BbgHG regelt die Aufsicht über die Berufungspraxis (Verwaltungsvorschrift des MWFK).

8. Praxis-Check für Bewerberinnen und Bewerber

Vor einer internen Bewerbung an einer Brandenburger Hochschule lohnt der strukturierte Blick auf fünf Punkte:

  • Welche Hochschule und welche Berufungsordnung? Universität Potsdam, BTU Cottbus-Senftenberg, Europa-Universität Viadrina, Filmuniversität Babelsberg, TH Brandenburg, TH Wildau oder HNE Eberswalde.
  • Welche Personengruppe? Juniorprof (weichere Klausel) oder akademische:r Beschäftigte:r (strengere Stufe mit Begründungs-Ausnahmefall + Mobilität)?
  • Mobilitäts-Alternative: Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche Tätigkeit nachweisbar?
  • Ruf-Ausnahme: Liegt ein formaler Ruf an eine andere Hochschule oder Forschungseinrichtung wegen ausgezeichneter wissenschaftlicher Leistungen vor?
  • BTU-Sonderfall: Bei BTU Cottbus-Senftenberg klären, ob die ausgeschriebene Professur Uni- oder HAW-Profil hat — Konsequenzen für Berufungsvoraussetzungen und Berufungsordnung.

Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zu Hausberufungen in Brandenburg

Darf ich mich in Brandenburg an meiner eigenen Hochschule bewerben?

Ja, eine Bewerbung ist in der Regel nicht schon als Bewerbung ausgeschlossen. Die eigentliche Frage ist, ob die Hochschule Sie nach § 42 Abs. 3 BbgHG, ihrer Berufungsordnung und dem Bestenauslese-Grundsatz rechtssicher berücksichtigen und gegebenenfalls eine Ausnahme begründen kann.

Kann ich nach einer Juniorprofessur in Brandenburg bleiben?

Das hängt vom landesspezifischen Juniorprofessur- und Tenure-Track-Pfad ab. Brandenburg unterscheidet Juniorprofessor:innen und akademische Beschäftigte und knüpft interne Berufungen an Mobilitätsanforderungen. Entscheidend sind außerdem die Tenure-Evaluation und die Satzung der konkreten Hochschule.

Kann ich nach Promotion oder Habilitation in Brandenburg zurück an dieselbe Hochschule?

Das ist besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn Promotion, Habilitation oder lange Beschäftigung an derselben Hochschule lagen, kommt es häufig auf externe wissenschaftliche Tätigkeit, Hochschulwechsel, bessere Eignung oder einen begründeten Ausnahmefall an.

Steht das Hausberufungsverbot im Grundgesetz?

Nein. Art. 33 Abs. 2 GG enthält den Bestenauslese-Grundsatz für öffentliche Ämter. Die konkreten Hausberufungsregeln stehen in den Landeshochschulgesetzen und Berufungsordnungen. Sie müssen aber mit dem Bestenauslese-Grundsatz vereinbar angewendet werden.

Gibt es in Brandenburg ein Hausberufungsverbot?

§ 42 Abs. 3 BbgHG regelt die Hausberufung zweistufig. Juniorprofessor:innen der eigenen Hochschule unterliegen einer Mobilitäts-Klausel; akademische Beschäftigte zusätzlich einem Begründungs-Ausnahmefall. Das wirkt strukturell wie ein abgestuftes Hausberufungsverbot.

Wer wird von § 42 Abs. 3 BbgHG erfasst?

Zwei Personengruppen: Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule sowie akademische Beschäftigte der eigenen Hochschule. Für beide gilt die Mobilitäts-Klausel — bei akademischen Beschäftigten zusätzlich der Begründungs-Ausnahmefall.

Welche Mobilitäts-Voraussetzungen nennt § 42 Abs. 3 BbgHG?

Juniorprofessor:innen müssen nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sein. Eine zusätzliche Ausnahme greift bei einem Ruf an eine andere Hochschule oder Forschungseinrichtung wegen ausgezeichneter wissenschaftlicher Leistungen.

Was unterscheidet § 42 Abs. 1 von § 42 Abs. 3 BbgHG?

§ 42 Abs. 1 BbgHG regelt Ausschreibungsverzicht, Bleibevereinbarungen und Tenure-nahe Sonderfälle. § 42 Abs. 3 BbgHG ist die zentrale Hausberufungsnorm mit der Mobilitäts-Klausel und dem Begründungs-Ausnahmefall. Im Hausberufungs-Kontext ist Abs. 3 maßgeblich.

Welche Brandenburger Hochschulen sind betroffen?

Universität Potsdam, BTU Cottbus-Senftenberg, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF, TH Brandenburg, TH Wildau und HNE Eberswalde. § 42 Abs. 3 BbgHG gilt einheitlich — die BTU Cottbus-Senftenberg ist mit ihrem Verbundprofil aus Uni und HAW ein Sonderfall.

Wo finde ich die Berufungsordnung meiner Brandenburger Hochschule?

Berufungsordnungen sind als Satzungen veröffentlicht und in der Regel auf den Webseiten der jeweiligen Hochschulen abrufbar — etwa der Universität Potsdam, der BTU Cottbus-Senftenberg oder der Europa-Universität Viadrina.

10. Quellen

Alle Aussagen oben sind durch die folgenden offiziellen Primärquellen belegt:

Quellen geprüft am: 11. Juni 2026