Hausberufung in Bayern: Darf die eigene Hochschule mich berufen?

Recht Karriere Aktualisiert: Juni 2026
Das Wichtigste in Kürze
  • Bayern ist der Sonderfall: kein ausdrücklicher Verbots-Satz im Gesetz, aber starke Steuerung über Berufungsverfahren und Hochschulordnungen.
  • Maßgeblich ist vor allem Art. 66 BayHIG; Detailfragen ergeben sich zusätzlich aus Berufungsordnungen und der konkreten Ausschreibung.
  • Juniorprofessur, Tenure Track, Habilitation und längere Beschäftigung an derselben Hochschule müssen getrennt geprüft werden.
  • Berufungskommissionen sollten Ausnahme, externe Vergleichbarkeit und Bestenauslese besonders sorgfältig dokumentieren.

Schnellantworten für Bewerber:innen in Bayern

Ist eine Hausberufung in Bayern verboten?

Nicht pauschal, aber sie ist in Bayern rechtlich besonders prüfungsbedürftig. Art. 66 BayHIG enthält keinen ausdrücklichen Hausberufungsverbotssatz; maßgeblich sind Ausschreibung, externe Gutachten, Berufungsvorschlag und die Berufungsordnung der Hochschule. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob Sie sich bewerben dürfen, sondern ob die Hochschule Ihre interne Kandidatur nach Landesrecht, Berufungsordnung und Bestenauslese tragfähig begründen kann.

Kann ich nach einer Juniorprofessur in Bayern an derselben Hochschule bleiben?

Eine Juniorprofessur ist ein eigener Prüfpfad. Ob der Übergang auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule möglich ist, hängt in Bayern von Art. 66 BayHIG, der Tenure-Track- oder Berufungsordnung und den Evaluationsregeln der Hochschule ab. Prüfen Sie deshalb immer die Ausschreibung und die hochschuleigene Satzung.

Kann ich nach Promotion oder Habilitation an dieselbe Hochschule zurückkehren?

Das ist der klassische Risikofall. Nach Promotion, Habilitation oder längerer Beschäftigung an derselben Hochschule wird regelmäßig gefragt, ob externe wissenschaftliche Erfahrung, ein Hochschulwechsel oder ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die folgenden Abschnitte ordnen die landesspezifischen Voraussetzungen ein.

Bayern hat sein Hochschulrecht mit dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) neu gefasst. Der Berufungsparagraf ist Art. 66 BayHIG. Im Wortlaut von Art. 66 BayHIG findet sich kein ausdrücklicher Hausberufungsverbotssatz. Daraus folgt nicht, dass die Berufung interner Bewerberinnen oder Bewerber ohne Voraussetzungen möglich wäre — die Steuerung erfolgt über vier Hebel: die generelle Ausschreibungspflicht, die Pflicht zu externen Gutachten und einem Berufungsvorschlag, die Ermächtigung der Hochschulen zu eigenen Verfahrensregeln, sowie die Sondertatbestände Ausschreibungsverzicht und Exzellenzberufung. Die operative Hausberufungslogik ergibt sich aus den Berufungsordnungen der einzelnen bayerischen Hochschulen — und an diese sind sie strikt gebunden.

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2. Rechtsgrundlage

Verfassungsrechtlicher Rahmen ist Art. 33 Abs. 2 GG: Berufungen an staatlichen Hochschulen müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Das Grundgesetz enthält kein eigenes Hausberufungsverbot; die konkrete Hausberufungs-, Mobilitäts- oder Ausnahmeregel ergibt sich aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz und den Berufungsordnungen der Hochschulen. Ein bundesweites Hausberufungsverbot aus dem Hochschulrahmengesetz ist heute nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage; seit der Föderalismusreform 2006 liegt die konkrete Ausgestaltung im Hochschulrecht der Länder.

Für Bayern ist diese Trennung besonders wichtig: Art. 66 BayHIG enthält keinen ausdrücklichen Hausberufungsverbotssatz. Das bedeutet aber keine pauschale Freigabe interner Berufungen. Interne Bewerbungen müssen sich weiterhin am Bestenauslese-Grundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG, an der Ausschreibungspflicht, an externen Gutachten, am Berufungsvorschlag und an der jeweiligen Berufungsordnung messen lassen.

Bayern regelt die Berufungen ausschließlich auf Landesebene; die Bundesverfassung gibt mit Art. 33 Abs. 2 GG nur den Rahmen vor. Die für Bayern entscheidenden Quellen sind:

  • Art. 66 BayHIG — Berufung von Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren. Veröffentlicht auf gesetze-bayern.de und beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK).
  • Berufungsordnungen einzelner bayerischer Hochschulen als Satzungsrecht — sie konkretisieren die landesrechtlichen Vorgaben. Der Berufungsleitfaden der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom Juni 2024 ist ein öffentlich verfügbares Beispiel; Berufungsordnungen von LMU München, TUM und FAU sind separat zu prüfen.
  • StMWK-Rahmenvorgaben zur Qualitätssicherung im Berufungsverfahren — Form und Veröffentlichungsweg sind separat zu prüfen.
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3. Was gilt für interne Bewerberinnen und Bewerber?

Auf der gesetzlichen Ebene gelten drei klare Anker:

  • Art. 66 Abs. 3 S. 1 BayHIG: „Professuren sind öffentlich und in der Regel international auszuschreiben." Damit ist die externe Ausschreibung der Normalfall — auch wenn eine interne Person sich bewirbt.
  • Berufungsausschuss, externe Gutachten und Berufungsvorschlag als reguläre Verfahrensschritte. Interne und externe Bewerbungen werden in derselben Liste vergleichend gewürdigt.
  • Selbstbindung der Hochschule über ihre eigene Berufungsordnung: Wenn die Berufungsordnung einer bayerischen Hochschule für interne Bewerberinnen oder Bewerber zusätzliche Voraussetzungen festlegt — etwa mehrjährige externe Tätigkeit nach der Promotion oder Nachweis internationaler Sichtbarkeit —, ist die Hochschule daran gebunden. Diese hochschuleigenen Regeln entstehen auf Grundlage von Art. 66 Abs. 5 S. 9 BayHIG: „Nähere Regelungen für die Aufstellung eines Berufungsvorschlags können die Hochschulen in eigener Verantwortung treffen."

Die konkrete Hausberufungs-Praxis hängt damit nicht vom BayHIG allein ab, sondern von der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule.

4. Welche Ausnahmen gibt es?

Art. 66 BayHIG kennt zwei gesetzlich definierte Sondertatbestände, die zu einem Verzicht auf die reguläre Ausschreibung führen:

Art. 66 Abs. 7 BayHIG — Ausschreibungsverzicht

  • Nr. 1: Umwandlung einer befristeten Professur in eine Professur auf Lebenszeit derselben Person.
  • Nr. 2: Beförderung von Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen oder Nachwuchsprofessoren.
  • Nr. 3: Direktberufung qualifizierter Persönlichkeiten zur Profilstärkung.

Art. 66 Abs. 8 BayHIG — Exzellenzberufung

Beschleunigtes Verfahren durch die Präsidentin oder den Präsidenten gemeinsam mit den Dekaninnen und Dekanen. Voraussetzung sind mehrere externe Gutachten, die der zu berufenden Person exzellente Leistungen in Forschung und Lehre bescheinigen. International renommierte Wissenschaftspreise können als Indikator herangezogen werden. Der Fakultätsrat hat ein Widerspruchsrecht binnen 10 Werktagen.

Beide Tatbestände sind eng formuliert. Auch im Sondertatbestand bleibt die Begründungs- und Dokumentationspflicht erhalten — die Voraussetzungen müssen in der Akte nachweisbar sein.

5. Juniorprofessur und Tenure Track

Die Beförderung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors auf eine reguläre Professur derselben Hochschule wird vom Ausschreibungsverzicht nach Art. 66 Abs. 7 Nr. 2 BayHIG erfasst. Tenure-Track ist damit auf bundesgesetzlicher Ebene als Sonderpfad anerkannt. Die operativen Voraussetzungen — Tenure-Evaluation, Tenure-Kommission, Bewertungskriterien — ergeben sich aus der Tenure-Track-Satzung der jeweiligen Hochschule. Bei der Bewerbung auf eine Juniorprofessur lohnt der Blick in die Ausschreibung: Wenn dort auf den Tenure-Track-Übergang hingewiesen wird, ist das die Grundlage für die spätere Lebenszeit-Berufung ohne erneutes Ausschreibungsverfahren.

6. Universität vs. HAW

Art. 66 BayHIG gilt für die staatlichen Universitäten und die staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) in Bayern. Inhaltliche Besonderheiten an bayerischen HAW:

  • Berufsvoraussetzungen nach Art. 57 BayHIG (mindestens fünfjährige berufspraktische Tätigkeit) — eine HAW-Professur setzt anders als an Universitäten in der Regel eine ausgewiesene Praxisphase voraus.
  • Bayerisches HAW-Promotionsrecht über Promotionszentren nach Art. 96 Abs. 7 BayHIG — Forschungsstärke und Promotionsbetreuung werden zunehmend zum Berufungsprofilfaktor. Weiterführend: Promotionsrecht an HAW in Bayern und HAW-Professur.
  • Hausberufungs-Klauseln in HAW-Berufungsordnungen können andere Schwerpunkte setzen als an Universitäten — die Hochschule prüft, ob das Lehrgebiet ohne externe Bewerbungen sinnvoll besetzt werden kann.

7. Wie wird das im Berufungsverfahren dokumentiert?

Die Verfahrensdokumentation folgt der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule. Wiederkehrende Elemente sind:

  • Berufungsbericht mit Bewerberübersicht und vergleichender Würdigung der Listenkandidatinnen und -kandidaten.
  • Externe Gutachten als Pflichtbestandteil — sie liegen den Akten bei und stützen den Berufungsvorschlag.
  • Begründungspflicht bei Sondertatbeständen: Beim Ausschreibungsverzicht nach Art. 66 Abs. 7 BayHIG und bei der Exzellenzberufung nach Art. 66 Abs. 8 BayHIG müssen die gesetzlichen Voraussetzungen in der Akte ausdrücklich begründet werden.
  • Gremienbeschlüsse von Berufungsausschuss, Fakultätsrat und Hochschulleitung; bei der Exzellenzberufung außerdem das Widerspruchsfenster des Fakultätsrats binnen 10 Werktagen.

8. Praxis-Check für Bewerberinnen und Bewerber

Vor einer Bewerbung an einer bayerischen Hochschule lohnt sich der strukturierte Blick auf vier Punkte — ohne Anspruch auf Rechtsberatung:

  • Welche Hochschule? Die Berufungsordnung der ausschreibenden Hochschule (LMU, TUM, FAU, JMU Würzburg oder andere) prüfen — sie enthält die für Sie relevanten operativen Regeln zu internen Bewerbungen.
  • Ist die Stelle regulär ausgeschrieben? Der Normalfall nach Art. 66 Abs. 3 S. 1 BayHIG. Wenn nicht: liegt ein Sondertatbestand (Tenure-Track-Beförderung, Direktberufung, Exzellenzberufung) vor?
  • Wie ist die Denomination formuliert? Die Ausschreibung gibt das fachliche Profil vor; das Berufungsverfahren ist an diese Kriterien gebunden.
  • Welche Verfahrensschritte und Gremien sind beteiligt? Die Berufungsordnung beschreibt den Weg vom Eingang der Bewerbung bis zur Ruferteilung — das hilft beim realistischen Zeitplan.

Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zu Hausberufungen in Bayern

Darf ich mich in Bayern an meiner eigenen Hochschule bewerben?

Ja, eine Bewerbung ist in der Regel nicht schon als Bewerbung ausgeschlossen. Die eigentliche Frage ist, ob die Hochschule Sie nach Art. 66 BayHIG, ihrer Berufungsordnung und dem Bestenauslese-Grundsatz rechtssicher berücksichtigen und gegebenenfalls eine Ausnahme begründen kann.

Kann ich nach einer Juniorprofessur in Bayern bleiben?

Das hängt vom landesspezifischen Juniorprofessur- und Tenure-Track-Pfad ab. Art. 66 BayHIG enthält keinen ausdrücklichen Hausberufungsverbotssatz; maßgeblich sind Ausschreibung, externe Gutachten, Berufungsvorschlag und die Berufungsordnung der Hochschule. Entscheidend sind außerdem die Tenure-Evaluation und die Satzung der konkreten Hochschule.

Kann ich nach Promotion oder Habilitation in Bayern zurück an dieselbe Hochschule?

Das ist besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn Promotion, Habilitation oder lange Beschäftigung an derselben Hochschule lagen, kommt es häufig auf externe wissenschaftliche Tätigkeit, Hochschulwechsel, bessere Eignung oder einen begründeten Ausnahmefall an.

Steht das Hausberufungsverbot im Grundgesetz?

Nein. Art. 33 Abs. 2 GG enthält den Bestenauslese-Grundsatz für öffentliche Ämter. Die konkreten Hausberufungsregeln stehen in den Landeshochschulgesetzen und Berufungsordnungen. Sie müssen aber mit dem Bestenauslese-Grundsatz vereinbar angewendet werden.

Gibt es in Bayern noch ein Hausberufungsverbot?

Art. 66 BayHIG enthält keinen ausdrücklichen Hausberufungsverbotssatz. Daraus folgt nicht, dass interne Berufungen ohne Voraussetzungen möglich wären. Die Steuerung erfolgt über die Ausschreibungspflicht (Art. 66 Abs. 3 S. 1), externe Gutachten, den Berufungsvorschlag, die Sondertatbestände in Art. 66 Abs. 7 und 8 und die Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule.

Welche Bedeutung hat Art. 66 Abs. 5 S. 9 BayHIG?

Dieser Satz ermächtigt die bayerischen Hochschulen, in eigener Verantwortung nähere Regelungen für die Aufstellung des Berufungsvorschlags zu treffen. Wenn die Berufungsordnung der Hochschule etwa Mobilitätsanforderungen für interne Bewerberinnen oder Bewerber verankert, ist die Hochschule daran gebunden (Selbstbindung der Verwaltung).

Was ist die Exzellenzberufung nach Art. 66 Abs. 8 BayHIG?

Ein beschleunigtes Berufungsverfahren der Hochschulleitung mit den Dekaninnen und Dekanen, ohne reguläre Ausschreibung. Voraussetzung sind mehrere externe Gutachten, die exzellente Leistungen in Forschung und Lehre bescheinigen. International renommierte Wissenschaftspreise können als Indikator dienen. Der Fakultätsrat kann binnen 10 Werktagen widersprechen.

Welche Tatbestände erlauben einen Ausschreibungsverzicht?

Art. 66 Abs. 7 BayHIG nennt drei Tatbestände: Umwandlung einer befristeten Professur in eine Lebenszeit-Professur derselben Person, Beförderung von Junior- bzw. Nachwuchsprofessuren, sowie die Direktberufung qualifizierter Persönlichkeiten zur Profilstärkung.

Gilt das Tenure-Track-Verfahren als Hausberufung?

Tenure-Track wird vom Ausschreibungsverzicht nach Art. 66 Abs. 7 Nr. 2 BayHIG erfasst. Es ist also gesetzlich als eigener Pfad anerkannt. Die operativen Voraussetzungen ergeben sich aus der Tenure-Track-Satzung der jeweiligen Hochschule.

Wo finde ich die Berufungsordnung meiner bayerischen Hochschule?

Die Berufungsordnungen sind als Satzungen veröffentlicht und in der Regel auf den Webseiten der Hochschulen (Rechtssammlung, Amtsblatt, Stabsstelle Berufungen) abrufbar. Die JMU Würzburg hat zum Beispiel einen Berufungsleitfaden in der Fassung Juni 2024 öffentlich publiziert. Berufungsordnungen von LMU, TUM und FAU sind über die jeweiligen Hochschulwebseiten zugänglich.

10. Quellen

Stand der Recherche: Juni 2026. Alle Aussagen oben sind durch die folgenden offiziellen Primärquellen belegt:

Quellen geprüft am: 10. Juni 2026