Hausberufung in Rheinland-Pfalz: Darf die eigene Hochschule mich berufen?
- Rheinland-Pfalz ist ein Doppel-Klausel-Modell: Ausnahmebegründung plus Mobilitätsprüfung.
- Maßgeblich ist vor allem § 50 HochSchG RLP; Detailfragen ergeben sich zusätzlich aus Berufungsordnungen und der konkreten Ausschreibung.
- Juniorprofessur, Tenure Track, Habilitation und längere Beschäftigung an derselben Hochschule müssen getrennt geprüft werden.
- Berufungskommissionen sollten Ausnahme, externe Vergleichbarkeit und Bestenauslese besonders sorgfältig dokumentieren.
Schnellantworten für Bewerber:innen in Rheinland-Pfalz
Ist eine Hausberufung in Rheinland-Pfalz verboten?
Nicht pauschal, aber sie ist in Rheinland-Pfalz rechtlich besonders prüfungsbedürftig. Rheinland-Pfalz verbindet den begründeten Ausnahmefall mit einer zusätzlichen Mobilitätsanforderung für interne Bewerber:innen. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob Sie sich bewerben dürfen, sondern ob die Hochschule Ihre interne Kandidatur nach Landesrecht, Berufungsordnung und Bestenauslese tragfähig begründen kann.
Kann ich nach einer Juniorprofessur in Rheinland-Pfalz an derselben Hochschule bleiben?
Eine Juniorprofessur ist ein eigener Prüfpfad. Ob der Übergang auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule möglich ist, hängt in Rheinland-Pfalz von § 50 HochSchG RLP, der Tenure-Track- oder Berufungsordnung und den Evaluationsregeln der Hochschule ab. Prüfen Sie deshalb immer die Ausschreibung und die hochschuleigene Satzung.
Kann ich nach Promotion oder Habilitation an dieselbe Hochschule zurückkehren?
Das ist der klassische Risikofall. Nach Promotion, Habilitation oder längerer Beschäftigung an derselben Hochschule wird regelmäßig gefragt, ob externe wissenschaftliche Erfahrung, ein Hochschulwechsel oder ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die folgenden Abschnitte ordnen die landesspezifischen Voraussetzungen ein.
Rheinland-Pfalz regelt die Hausberufung direkt im Gesetz. Maßgeblich ist § 50 HochSchG RLP (Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz) in der Fassung von 2020. Die Norm staffelt die Anforderungen für interne Bewerberinnen und Bewerber doppelt: Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden, und nur dann, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Die Klausel erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Beschäftigung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor und auf Tenure-Track-Verfahren. Die operativen Verfahrensschritte ergeben sich aus den Berufungsordnungen der einzelnen rheinland-pfälzischen Hochschulen — etwa der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, der RPTU Kaiserslautern-Landau, der Universität Trier und der Universität Koblenz.
Wenn die eigene Hochschule schwierig ist: passende W1-, W2-, W3- und Tenure-Track-Stellen bundesweit prüfen.
Aktuelle Professuren ansehen →2. Rechtsgrundlage
Verfassungsrechtlicher Rahmen ist Art. 33 Abs. 2 GG: Berufungen an staatlichen Hochschulen müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Das Grundgesetz enthält kein eigenes Hausberufungsverbot; die konkrete Hausberufungs-, Mobilitäts- oder Ausnahmeregel ergibt sich aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz und den Berufungsordnungen der Hochschulen. Ein bundesweites Hausberufungsverbot aus dem Hochschulrahmengesetz ist heute nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage; seit der Föderalismusreform 2006 liegt die konkrete Ausgestaltung im Hochschulrecht der Länder.
Für die Hausberufung in Rheinland-Pfalz sind das Landeshochschulgesetz und die Berufungsordnungen der jeweiligen Hochschulen maßgeblich:
- § 50 HochSchG RLP — Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern; zentrale Hausberufungsnorm.
- Aktuelle Fassung: HochSchG RLP in der Fassung von 2020 (landesrecht.rlp.de).
- Berufungsordnungen einzelner Hochschulen — Johannes Gutenberg-Universität Mainz, RPTU Kaiserslautern-Landau, Universität Trier, Universität Koblenz, Hochschule Mainz, Hochschule Koblenz, Hochschule Kaiserslautern, Hochschule Trier, Hochschule Worms, Hochschule Ludwigshafen am Rhein, TH Bingen, Deutsche Hochschule für Polizei.
- Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz (MWG RLP) als Aufsichtsbehörde.
3. Was gilt für interne Bewerberinnen und Bewerber?
§ 50 HochSchG RLP verankert eine zweifach gestaffelte Hürde für die Berufung von Mitgliedern der eigenen Hochschule. Sinngemäße Wiedergabe nach abgeglichenen Sekundärfassungen (landesrecht.rlp.de, anwalt24, gesetze.co, lexsoft, HRK-Auswertung Stand 14.10.2024):
Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen bei der Berufung auf eine Professur nur in begründeten Ausnahmefällen in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden. Sie können in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Dies gilt auch für die Beschäftigung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor sowie im Rahmen eines Tenure-Track-Verfahrens.
Die Hürde ist doppelt: begründeter Ausnahmefall und Mobilitätsvoraussetzung. Beide Schwellen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Personengruppen-Klausel ist breit angelegt — Mitglieder der eigenen Hochschule umfasst Juniorprofs, wissenschaftliche Mitarbeiter:innen und andere Hochschulangehörige.
4. Welche Ausnahmen gibt es?
§ 50 HochSchG RLP kennt zwei Ausnahme-Ebenen:
- Begründeter Ausnahmefall als Grundvoraussetzung — Mitglieder der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden. Die Begründung ist in der Berufungsakte zu dokumentieren.
- Mobilitäts-Alternative kumulativ zu erfüllen (eine von zwei reicht): Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche Tätigkeit.
- Tenure-Track-Erweiterung: Die Klausel gilt ausdrücklich auch für Beschäftigung als Juniorprofs und für Tenure-Track-Verfahren — ohne separate Ausnahmeregelung.
- Konkretisierungen in den Berufungsordnungen der einzelnen Hochschulen.
5. Juniorprofessur und Tenure Track
Rheinland-Pfalz hat den Tenure-Track-Ausbau über mehrere Förderlinien betrieben. § 50 HochSchG RLP erfasst Juniorprofs und Tenure-Track-Konstellationen ausdrücklich — die Mobilitäts-Alternative gilt für sie genauso wie für andere interne Bewerberinnen und Bewerber. Die operativen Tenure-Track-Voraussetzungen — Evaluation, Tenure-Kommission, Bewertungskriterien — ergeben sich aus den Tenure-Track-Satzungen der jeweiligen Hochschule. Bei einer Tenure-Track-Bewerbung lohnt der Blick in die Ausschreibung der ursprünglichen Juniorprofessur und in die Tenure-Track-Satzung.
6. Universität vs. HAW
§ 50 HochSchG RLP gilt für Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) gleichermaßen. HAW-Sonderpraxis in Rheinland-Pfalz:
- RLP hat am 24. Februar 2026 erstmals in der Landesgeschichte das HAW-Promotionsrecht an drei Promotionscluster verliehen (HAW-PromRLVO) — koordiniert von der Hochschule Trier (Applied Computer Science), der Hochschule Kaiserslautern (Medical and Environmental Life Sciences) und der Hochschule Koblenz (Sustainable Technology and Natural Sciences). Forschungsstärke und Promotionsbetreuung gewinnen damit auch im HAW-Berufungsverfahren an Gewicht. Weiterführend: Promotionsrecht an HAW in Rheinland-Pfalz und HAW-Professur.
- HAW-Berufungsvoraussetzungen erfordern in der Regel mehrjährige berufspraktische Tätigkeit.
7. Wie wird das im Berufungsverfahren dokumentiert?
Die Verfahrensdokumentation richtet sich nach der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule. Wiederkehrende Elemente sind:
- Berufungsbericht mit Bewerberübersicht und vergleichender Würdigung.
- Bei interner Bewerbung: Dokumentation des begründeten Ausnahmefalls und Nachweis der erfüllten Mobilitäts-Alternative.
- Bei Tenure-Track-Konstellationen: ergänzende Dokumentation der Evaluation aus der ursprünglichen Juniorprofessur.
- Externe Gutachten als Pflichtbestandteil des Berufungsvorschlags.
- Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach HochSchG RLP und Hochschulordnung.
- Gremienbeschlüsse von Berufungskommission, Fakultätsrat, Senat und Hochschulleitung; Ruferteilung gemäß Berufungsordnung der Hochschule.
8. Praxis-Check für Bewerberinnen und Bewerber
Vor einer Bewerbung an einer rheinland-pfälzischen Hochschule lohnt der strukturierte Blick auf vier Punkte:
- Welche Hochschule? Berufungsordnung der ausschreibenden Hochschule (JGU Mainz, RPTU Kaiserslautern-Landau, Universität Trier, Universität Koblenz, plus HAW und Kunsthochschulen) prüfen.
- Begründeter Ausnahmefall: Bei interner Bewerbung — liegt eine in der Akte dokumentierbare Begründung vor?
- Mobilitäts-Alternative: Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche Tätigkeit nachweisbar?
- Tenure-Track-Konstellation: Bei Juniorprofs — die Mobilitäts-Klausel gilt auch hier; greift ein Tenure-Track-Übergang aus der ursprünglichen Ausschreibung?
Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen zu Hausberufungen in Rheinland-Pfalz
Darf ich mich in Rheinland-Pfalz an meiner eigenen Hochschule bewerben?
Ja, eine Bewerbung ist in der Regel nicht schon als Bewerbung ausgeschlossen. Die eigentliche Frage ist, ob die Hochschule Sie nach § 50 HochSchG RLP, ihrer Berufungsordnung und dem Bestenauslese-Grundsatz rechtssicher berücksichtigen und gegebenenfalls eine Ausnahme begründen kann.
Kann ich nach einer Juniorprofessur in Rheinland-Pfalz bleiben?
Das hängt vom landesspezifischen Juniorprofessur- und Tenure-Track-Pfad ab. Rheinland-Pfalz verbindet den begründeten Ausnahmefall mit einer zusätzlichen Mobilitätsanforderung für interne Bewerber:innen. Entscheidend sind außerdem die Tenure-Evaluation und die Satzung der konkreten Hochschule.
Kann ich nach Promotion oder Habilitation in Rheinland-Pfalz zurück an dieselbe Hochschule?
Das ist besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn Promotion, Habilitation oder lange Beschäftigung an derselben Hochschule lagen, kommt es häufig auf externe wissenschaftliche Tätigkeit, Hochschulwechsel, bessere Eignung oder einen begründeten Ausnahmefall an.
Steht das Hausberufungsverbot im Grundgesetz?
Nein. Art. 33 Abs. 2 GG enthält den Bestenauslese-Grundsatz für öffentliche Ämter. Die konkreten Hausberufungsregeln stehen in den Landeshochschulgesetzen und Berufungsordnungen. Sie müssen aber mit dem Bestenauslese-Grundsatz vereinbar angewendet werden.
Gibt es in Rheinland-Pfalz ein Hausberufungsverbot?
§ 50 HochSchG RLP bindet die Berücksichtigung von Mitgliedern der eigenen Hochschule an eine doppelte Hürde: begründeter Ausnahmefall und Mobilitätsvoraussetzung. Das wirkt strukturell wie ein Hausberufungsverbot mit klar definierten Ausnahmen.
Wer wird von § 50 HochSchG RLP erfasst?
Die Klausel erfasst breit Mitglieder der eigenen Hochschule — Juniorprofs, wissenschaftliche Mitarbeiter:innen und andere Hochschulangehörige. § 50 HochSchG RLP erstreckt die Mobilitätsklausel ausdrücklich auch auf Beschäftigung als Juniorprofessor:in und auf Tenure-Track-Verfahren.
Welche Mobilitäts-Voraussetzung nennt § 50 HochSchG RLP?
Hochschulwechsel nach der Promotion oder mindestens zwei Jahre wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der berufenden Hochschule. Eine der beiden Alternativen genügt — zusammen mit einem begründeten Ausnahmefall.
Gilt die Regel auch für Tenure-Track-Verfahren?
Ja. § 50 HochSchG RLP erstreckt die Mobilitätsklausel ausdrücklich auch auf Tenure-Track-Verfahren. Die operativen Voraussetzungen ergeben sich aus den Tenure-Track-Satzungen der jeweiligen Hochschule.
Welche Schnittstelle gibt es zum HAW-Promotionsrecht?
Rheinland-Pfalz hat am 24. Februar 2026 erstmals in der Landesgeschichte das HAW-Promotionsrecht an drei Promotionscluster verliehen — koordiniert von der Hochschule Trier, der Hochschule Kaiserslautern und der Hochschule Koblenz. Forschungsstärke und Promotionsbetreuung gewinnen damit auch im HAW-Berufungsverfahren an Gewicht.
Wo finde ich die Berufungsordnung meiner rheinland-pfälzischen Hochschule?
Berufungsordnungen sind als Satzungen veröffentlicht und in der Regel auf den Webseiten der jeweiligen Hochschulen abrufbar — etwa der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, der RPTU Kaiserslautern-Landau, der Universität Trier und der Universität Koblenz.
10. Quellen
Alle Aussagen oben sind durch die folgenden offiziellen Primärquellen belegt:
- § 50 HochSchG RLP — Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (landesrecht.rlp.de)
- HochSchG RLP Gesamtausgabe
- Hochschule Mainz — HochSchG RLP Volltext-PDF
- anwalt24 — § 50 HochSchG (Sekundärfassung)
- gesetze.co — § 50 HochSchG (Sekundärfassung)
- lexsoft — § 50 HochSchG
- HRK — Auswertung der Hochschulgesetze: Rheinland-Pfalz (Stand 14.10.2024)
- Deutscher Hochschulverband — Infoblatt Hausberufung
Quellen geprüft am: 10. Juni 2026