Hausberufung in Hessen: Darf die eigene Hochschule mich berufen?
- Hessen ist ein Doppel-§-Modell: allgemeine Ausnahmefallregel plus Sonderregel für Qualifikationsprofessuren.
- Maßgeblich ist vor allem § 69 Abs. 6 und § 70 Abs. 3 Satz 2 HessHG; Detailfragen ergeben sich zusätzlich aus Berufungsordnungen und der konkreten Ausschreibung.
- Juniorprofessur, Tenure Track, Habilitation und längere Beschäftigung an derselben Hochschule müssen getrennt geprüft werden.
- Berufungskommissionen sollten Ausnahme, externe Vergleichbarkeit und Bestenauslese besonders sorgfältig dokumentieren.
Schnellantworten für Bewerber:innen in Hessen
Ist eine Hausberufung in Hessen verboten?
Nicht pauschal, aber sie ist in Hessen rechtlich besonders prüfungsbedürftig. Hessen kombiniert die allgemeine begründete Ausnahme für eigene Hochschulmitglieder mit einer besonderen Mobilitätsregel für Qualifikationsprofessuren. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob Sie sich bewerben dürfen, sondern ob die Hochschule Ihre interne Kandidatur nach Landesrecht, Berufungsordnung und Bestenauslese tragfähig begründen kann.
Kann ich nach einer Juniorprofessur in Hessen an derselben Hochschule bleiben?
Eine Juniorprofessur ist ein eigener Prüfpfad. Ob der Übergang auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule möglich ist, hängt in Hessen von § 69 Abs. 6 und § 70 Abs. 3 Satz 2 HessHG, der Tenure-Track- oder Berufungsordnung und den Evaluationsregeln der Hochschule ab. Prüfen Sie deshalb immer die Ausschreibung und die hochschuleigene Satzung.
Kann ich nach Promotion oder Habilitation an dieselbe Hochschule zurückkehren?
Das ist der klassische Risikofall. Nach Promotion, Habilitation oder längerer Beschäftigung an derselben Hochschule wird regelmäßig gefragt, ob externe wissenschaftliche Erfahrung, ein Hochschulwechsel oder ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die folgenden Abschnitte ordnen die landesspezifischen Voraussetzungen ein.
Hessen regelt die Hausberufung in einem Doppel-§-Modell. Maßgeblich für die allgemeine Hausberufung ist § 69 Abs. 6 HessHG — das Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2021, in der aktuell zitierten Fassung. Wortlaut: „Bei der Berufung können Mitglieder der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden." Eine Mobilitäts- oder Zwei-Jahres-Frist enthält § 69 Abs. 6 HessHG nicht. Die Mobilitäts-Voraussetzung steht separat in § 70 Abs. 3 Satz 2 HessHG und gilt nur für die Qualifikationsprofessur: Die Bewerberin oder der Bewerber soll an einer anderen als der berufenden Hochschule promoviert haben oder nach der Promotion mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sein. Hessen trennt also allgemeine Hausberufung von Qualifikationsprofessur-Mobilität auf zwei verschiedene Paragrafen. Die operative Konkretisierung erfolgt durch die Berufungsordnungen der einzelnen hessischen Hochschulen.
Wenn die eigene Hochschule schwierig ist: passende W1-, W2-, W3- und Tenure-Track-Stellen bundesweit prüfen.
Aktuelle Professuren ansehen →2. Rechtsgrundlage
Verfassungsrechtlicher Rahmen ist Art. 33 Abs. 2 GG: Berufungen an staatlichen Hochschulen müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Das Grundgesetz enthält kein eigenes Hausberufungsverbot; die konkrete Hausberufungs-, Mobilitäts- oder Ausnahmeregel ergibt sich aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz und den Berufungsordnungen der Hochschulen. Ein bundesweites Hausberufungsverbot aus dem Hochschulrahmengesetz ist heute nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage; seit der Föderalismusreform 2006 liegt die konkrete Ausgestaltung im Hochschulrecht der Länder.
Maßgeblich für die Hausberufung in Hessen sind das Landeshochschulgesetz und die jeweiligen Berufungsordnungen:
- § 69 HessHG — Berufungsverfahren; zentrale Norm. § 69 Abs. 6 HessHG enthält die allgemeine Hausberufungs-Klausel (begründeter Ausnahmefall, keine Mobilitätsfrist). § 69 HessHG umfasst insgesamt 8 Absätze.
- § 70 HessHG — Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur. § 70 Abs. 3 Satz 2 HessHG enthält die Mobilitäts-Klausel (Promotion an anderer Hochschule oder mindestens zwei Jahre extern) — nur für den Pfad der Qualifikationsprofessur.
- § 68 HessHG — Einstellungsvoraussetzungen; zur Abgrenzung, nicht Hausberufungsnorm.
- § 67 HessHG — Stellung der Professorinnen und Professoren; zur Abgrenzung.
- Aktuelle Fassung: HessHG vom 14. Dezember 2021. Primärquelle: rv.hessenrecht.hessen.de.
- Berufungsordnungen einzelner Hochschulen als Satzungsrecht — etwa der Goethe-Universität Frankfurt, der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Philipps-Universität Marburg, der Universität Kassel, der TU Darmstadt, der Hochschule Geisenheim, der hessischen HAW und Kunst-/Musikhochschulen.
- Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur als Aufsichtsbehörde (aktueller Ressortzuschnitt durch die jeweilige Hochschulordnung zu verifizieren).
3. Was gilt für interne Bewerberinnen und Bewerber?
Hessen verankert die Hausberufung als begründeten Ausnahmefall ohne eigene Mobilitätsfrist:
§ 69 Abs. 6 HessHG — allgemeine Hausberufung
Bei der Berufung können Mitglieder der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Personenkreis: Mitglieder der eigenen Hochschule — uniform formuliert, ohne Differenzierung nach Beschäftigungsstatus (anders als Berlin § 101 BerlHG mit getrennten Sätzen für Hochschuldozent:innen und Lebenszeit-Professor:innen). Keine Mobilitätsfrist im selben Paragrafen — reiner Begründungs-Ausnahmefall, der in der Berufungsakte zu dokumentieren ist.
§ 70 Abs. 3 Satz 2 HessHG — Qualifikationsprofessur
Die Bewerberin oder der Bewerber soll an einer anderen als der berufenden Hochschule promoviert haben oder nach der Promotion mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sein.
Personenkreis: Bewerber:innen auf eine Qualifikationsprofessur (Tenure-Track-naher Pfad), nicht alle internen Bewerber:innen. Die Klausel ist als Soll-Vorschrift formuliert.
Damit zwei trennscharfe Normen: § 69 Abs. 6 HessHG = allgemeine Hausberufung, keine Mobilitätsfrist. § 70 Abs. 3 Satz 2 HessHG = Mobilität speziell für die Qualifikationsprofessur.
4. Welche Ausnahmen gibt es?
Das Doppel-§-Modell sieht zwei verschiedene Konstellationen vor:
- Begründeter Ausnahmefall nach § 69 Abs. 6 HessHG für alle Mitglieder der eigenen Hochschule — keine vorab definierte Liste der Tatbestände; die Begründung muss in den Berufungsakten dokumentiert sein.
- Soll-Mobilität nach § 70 Abs. 3 Satz 2 HessHG für die Qualifikationsprofessur — Hochschulwechsel nach Promotion oder mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche Tätigkeit. Soll-Vorschrift, eine der beiden Alternativen genügt.
- Konkretisierungen in den Berufungsordnungen der einzelnen hessischen Hochschulen.
Klarstellung: § 69 Abs. 6 HessHG enthält keine Drei-Jahres-Frist. Frühere Sekundärspiegel-Behauptungen einer drei-jährigen Mobilitäts-Voraussetzung sind unzutreffend und stammen aus Fehlinterpretationen älterer Aggregator-Datenbestände.
5. Juniorprofessur und Tenure Track
Hessen kennt die Qualifikationsprofessur als Tenure-Track-nahen Berufungspfad. § 70 HessHG (Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur) regelt den Pfad mit Entwicklungs- und Bewährungsphase und der ausdrücklichen Mobilitäts-Voraussetzung nach § 70 Abs. 3 Satz 2 HessHG. Juniorprofessor:innen, die nicht im Rahmen der Qualifikationsprofessur eingestellt werden, unterliegen der allgemeinen Hausberufungs-Klausel des § 69 Abs. 6 HessHG (begründeter Ausnahmefall ohne Mobilitätsfrist). Die operativen Tenure-Track-Voraussetzungen — Evaluation, Tenure-Kommission, Bewertungskriterien — ergeben sich aus den Tenure-Track-Satzungen der jeweiligen Hochschule.
6. Universität vs. HAW
§ 69 Abs. 6 HessHG gilt für Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) gleichermaßen. Hessische Universitäten: Goethe-Universität Frankfurt, Justus-Liebig-Universität Gießen, Philipps-Universität Marburg, Universität Kassel, TU Darmstadt, Hochschule Geisenheim. Hessische HAW: Frankfurt UAS, Hochschule Darmstadt (h_da), Hochschule Fulda, Hochschule RheinMain, Technische Hochschule Mittelhessen (THM). Kunst-/Musikhochschulen: Hochschule für Bildende Künste — Städelschule, Hochschule für Gestaltung Offenbach, Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt.
HAW-Berufungsvoraussetzungen erfordern in der Regel mehrjährige berufspraktische Tätigkeit. Weiterführend: HAW-Professur.
7. Wie wird das im Berufungsverfahren dokumentiert?
Die Dokumentationspflicht bei Hausberufungen folgt aus dem Charakter als „begründeter Ausnahmefall":
- Berufungsbericht mit Bewerberübersicht und vergleichender Würdigung.
- Bei Hausberufung nach § 69 Abs. 6 HessHG: schriftliche Begründung des Ausnahmefalls in der Berufungsakte.
- Bei Qualifikationsprofessur nach § 70 HessHG: Nachweis der Soll-Mobilität (Promotion an anderer HS oder zwei Jahre extern).
- Externe Gutachten als Pflichtbestandteil.
- Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach HessHG und Hochschulordnung.
- Gremienbeschlüsse von Berufungskommission, Fachbereichsrat, Senat; Ruferteilung gemäß Berufungsordnung der Hochschule bzw. nach Maßgabe des HessHG.
8. Praxis-Check für Bewerberinnen und Bewerber
Vor einer internen Bewerbung an einer hessischen Hochschule lohnt der strukturierte Blick auf vier Punkte:
- Welche Hochschule und welche Berufungsordnung? Goethe-Uni, JLU Gießen, Philipps-Marburg, Uni Kassel, TU Darmstadt, Hochschule Geisenheim, HAW oder Kunsthochschule.
- Welcher Berufungspfad? Reguläre Professur (§ 69 HessHG) oder Qualifikationsprofessur (§ 70 HessHG)?
- Bei regulärer Professur: Welche besonderen Umstände rechtfertigen den „begründeten Ausnahmefall" gemäß § 69 Abs. 6 HessHG?
- Bei Qualifikationsprofessur: Promotion an einer anderen Hochschule oder mindestens zwei Jahre externe wissenschaftliche Tätigkeit nachweisbar?
Diese Seite bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen zu Hausberufungen in Hessen
Darf ich mich in Hessen an meiner eigenen Hochschule bewerben?
Ja, eine Bewerbung ist in der Regel nicht schon als Bewerbung ausgeschlossen. Die eigentliche Frage ist, ob die Hochschule Sie nach § 69 Abs. 6 und § 70 Abs. 3 Satz 2 HessHG, ihrer Berufungsordnung und dem Bestenauslese-Grundsatz rechtssicher berücksichtigen und gegebenenfalls eine Ausnahme begründen kann.
Kann ich nach einer Juniorprofessur in Hessen bleiben?
Das hängt vom landesspezifischen Juniorprofessur- und Tenure-Track-Pfad ab. Hessen kombiniert die allgemeine begründete Ausnahme für eigene Hochschulmitglieder mit einer besonderen Mobilitätsregel für Qualifikationsprofessuren. Entscheidend sind außerdem die Tenure-Evaluation und die Satzung der konkreten Hochschule.
Kann ich nach Promotion oder Habilitation in Hessen zurück an dieselbe Hochschule?
Das ist besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn Promotion, Habilitation oder lange Beschäftigung an derselben Hochschule lagen, kommt es häufig auf externe wissenschaftliche Tätigkeit, Hochschulwechsel, bessere Eignung oder einen begründeten Ausnahmefall an.
Steht das Hausberufungsverbot im Grundgesetz?
Nein. Art. 33 Abs. 2 GG enthält den Bestenauslese-Grundsatz für öffentliche Ämter. Die konkreten Hausberufungsregeln stehen in den Landeshochschulgesetzen und Berufungsordnungen. Sie müssen aber mit dem Bestenauslese-Grundsatz vereinbar angewendet werden.
Gibt es in Hessen ein Hausberufungsverbot?
§ 69 Abs. 6 HessHG erlaubt die Berufung von Mitgliedern der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen. Eine Mobilitäts- oder Zwei-Jahres-Frist enthält § 69 Abs. 6 HessHG nicht — sie steht separat in § 70 Abs. 3 Satz 2 HessHG für die Qualifikationsprofessur.
Welche Mobilitätsfrist enthält § 69 Abs. 6 HessHG?
Keine. § 69 Abs. 6 HessHG enthält ausschließlich die Klausel des begründeten Ausnahmefalls für Mitglieder der eigenen Hochschule. Die Zwei-Jahres-Mobilität steht in § 70 Abs. 3 Satz 2 HessHG und gilt nur für die Qualifikationsprofessur.
Was regelt § 70 Abs. 3 Satz 2 HessHG?
Die Mobilitäts-Voraussetzung für die Qualifikationsprofessur. Die Bewerberin oder der Bewerber soll an einer anderen als der berufenden Hochschule promoviert haben oder nach der Promotion mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sein.
Welche Personengruppe erfasst § 69 Abs. 6 HessHG?
Mitglieder der eigenen Hochschule — uniform formuliert, ohne Differenzierung nach Beschäftigungsstatus. Anders als Berlin § 101 BerlHG, wo Hochschuldozent:innen und Lebenszeit-Professor:innen getrennt geregelt sind.
Welche hessischen Hochschulen sind betroffen?
Goethe-Universität Frankfurt, Justus-Liebig-Universität Gießen, Philipps-Universität Marburg, Universität Kassel, TU Darmstadt, Hochschule Geisenheim sowie die hessischen HAW (Frankfurt UAS, h_da Darmstadt, Hochschule Fulda, Hochschule RheinMain, THM Mittelhessen) und Kunst-/Musikhochschulen. § 69 Abs. 6 HessHG gilt einheitlich.
Wo finde ich die Berufungsordnung meiner hessischen Hochschule?
Berufungsordnungen sind als Satzungen veröffentlicht und in der Regel auf den Webseiten der jeweiligen Hochschulen abrufbar — etwa der Goethe-Universität Frankfurt, der JLU Gießen oder der TU Darmstadt.
10. Quellen
Alle Aussagen oben sind durch die folgenden Quellen belegt:
- § 69 HessHG — Berufungsverfahren (rv.hessenrecht.hessen.de, Primärquelle)
- HessHG Inhaltsverzeichnis
- HHG-Novellierung 2021 (Hessisches Wissenschaftsministerium)
- § 69 HessHG (Sekundärspiegel zur Querprüfung)
- § 70 HessHG — Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur
- Deutscher Hochschulverband — Infoblatt Hausberufung
Quellen geprüft am: 12. Juni 2026