Vertretungsprofessur: Status, Titel, Vergütung und Karrierewert
Wird eine Professur frei — durch Ruhestand, Wechsel oder ein noch laufendes Berufungsverfahren —, muss der Lehr- und Prüfungsbetrieb trotzdem weiterlaufen. Diese Lücke füllt die Vertretungsprofessur (an Universitäten oft Lehrstuhlvertretung genannt): die übergangsweise Wahrnehmung der mit einer Professur verbundenen Aufgaben bis zur endgültigen Besetzung. Für viele Habilitierte und Privatdozentinnen und Privatdozenten ist sie der erste echte Auftritt auf Professurniveau — und genau deshalb lohnt es sich, Status, Titelrechte und Vergütung vor der Zusage genau zu verstehen.
Dieser Beitrag klärt, was eine Vertretungsprofessur rechtlich ist, welchen Titel man führen darf, welche Rechte (Lehre, Prüfungen, Promotion, Gremien) damit verbunden sind, wie vergütet wird, wie sie sich von Gast-, apl.- und Honorarprofessur unterscheidet — und was der Schritt für die eigene Karriere wirklich bringt.
Was ist eine Vertretungsprofessur?
Bei einer Professurvertretung wird einer Person übergangsweise die Wahrnehmung der mit einer Professur verbundenen Aufgaben übertragen, bis die Stelle regulär besetzt ist. Die Bestellung erfolgt ohne reguläres Berufungsverfahren und ist von vornherein befristet. Fachlich gelten dieselben Anforderungen wie für eine Berufung: In der Regel wird die Vertretung auf habilitierte oder gleichwertig qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler übertragen.
„Vertretungsprofessur" und „Lehrstuhlvertretung" bezeichnen im Kern dasselbe — die Besetzung einer vakanten Professur auf Zeit. „Lehrstuhlvertretung" ist der an Universitäten (mit Lehrstühlen) übliche Begriff, „Professurvertretung/Vertretungsprofessur" der allgemeinere, auch an Fachhochschulen/HAW gebräuchliche. Eine eigene Rechtsform ist mit dem Wortunterschied nicht verbunden.
Typische Anwendungsfälle
Vertretungsprofessuren entstehen aus ganz unterschiedlichen Anlässen — der Karrierewert hängt stark davon ab, welcher davon vorliegt:
- Laufendes Berufungsverfahren: Der häufigste Fall. Eine Professur ist ausgeschrieben, das Verfahren läuft noch — die Lehre wird bis zur Ruferteilung und zum Dienstantritt überbrückt.
- Brückenzeit nach Ruhestand/Wechsel: Die Stelle ist frei geworden, eine Wiederbesetzung ist beschlossen, dauert aber. Hier ist die Vertretung reine Übergangslösung.
- Ausfallvertretung: Bei längerer Abwesenheit (Forschungssemester, Beurlaubung, Krankheit) eines Stelleninhabers, ohne dass die Stelle dauerhaft frei wird.
- Strategischer Karriereschritt: Habilitierte und PD übernehmen gezielt eine Vertretung, um professorale Lehr- und Leitungserfahrung nachzuweisen, während sie sich parallel auf reguläre Professuren bewerben.
Für die Bewertung eines Angebots ist es wichtig zu wissen, welcher Fall vorliegt: Eine Vertretung während eines bereits laufenden Verfahrens auf genau dieser Stelle bedeutet nicht, dass man die Stelle anschließend erhält — im Gegenteil kann das Hausberufungsverbot relevant werden.
Rechtlicher Status und Dienstverhältnis
Die Vertretungsprofessur ist kein Beamtenverhältnis und keine Lebenszeitprofessur. Die Rechtsnatur ist bundesweit uneinheitlich (Einordnung nach Sekundärquellen und hochschuleigenen Ordnungen — Belege im Quellenblock):
- Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art — so wird die Professurvertretung etwa in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Thüringen eingeordnet; beamtenrechtliche Regelungen gelten dann sinngemäß, soweit angemessen.
- Befristetes Dienstverhältnis — etwa in Baden-Württemberg.
- Vertretungsauftrag ohne arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis im engeren Sinne — je nach Hochschulpraxis.
Verbeamtete Bewerberinnen und Bewerber von anderen Hochschulen lassen sich für die Vertretung oft beurlauben; ein Rechtsanspruch auf diese Beurlaubung besteht nicht. Die Befristung soll nach vielen Regelungen zwei Semester beziehungsweise zwei Jahre nicht überschreiten — in der Praxis wird eine Vertretung mitunter länger wahrgenommen, etwa wenn sich das Berufungsverfahren zieht.
Welche Rechte und Pflichten? Lehre, Prüfung, Promotion, Gremien
Mit der Übertragung der Aufgaben erhält die vertretende Person für die Dauer der Vertretung grundsätzlich die Rechtsstellung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers: Lehre, Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, Forschungstätigkeit, Verwaltungsaufgaben und Teilnahme an Gremiensitzungen. Im Detail variiert das jedoch erheblich:
| Aspekt | Typische Ausgestaltung (im Einzelfall prüfen) |
|---|---|
| Lehre / Lehrdeputat | Wahrnehmung des Deputats der vertretenen Stelle; bei Teilvertretung reduziert. Vgl. Lehrdeputat. |
| Prüfungsrecht | In der Regel Abnahme von Modul-/Abschlussprüfungen während der Vertretung. |
| Promotions-/Betreuungsrecht | Nicht selbstverständlich; je nach Land/Promotionsordnung. Ausdrücklich klären. |
| Gremien / Mitgliedschaftsstatus | Uneinheitlich (nach hochschuleigenen Ordnungen/Sekundärquellen): in einzelnen Ländern Mitgliedschaft erst nach mehreren Monaten (Beispiel Niedersachsen), teils Mitgliedschaft, aber Ausschluss vom Wahlrecht (Beispiele NRW, Baden-Württemberg). |
| Ausstattung / Sekretariat / Hilfskräfte | Häufig nicht die volle Ausstattung des Lehrstuhls; oft auf den Lehrbetrieb beschränkt. |
Titelführung: präzise statt pauschal
Ob man neben der Tätigkeit auch den Titel „Professor" führen darf, ist die in der Praxis heikelste Frage — und sie lässt sich nicht pauschal mit „nicht vorgesehen = nicht erlaubt" beantworten. Sinnvoll sind vier Kategorien:
- Funktionsbezeichnung während der Vertretung: „Vertretung der Professur für …“ bzw. „Vertretungsprofessor:in" ist breit üblich und benennt die ausgeübte Funktion — unabhängig von einem Titelanspruch.
- Ausdrücklich gesetzlich erlaubte Titelführung: Einzelne Landeshochschulgesetze regeln, ob und wie die Bezeichnung „Professor" während der Vertretung geführt werden darf.
- Nicht ausdrücklich geregelt: Schweigt das Landesrecht, ergibt sich die zulässige Bezeichnung aus Bestellungsurkunde, Arbeitsvertrag und Hochschulpraxis — hier ist Vorsicht geboten.
- Weiterführung nach Ende der Vertretung: ist nicht selbstverständlich. Die spätere Titelführungsbefugnis ist eigenständig geregelt (teils an Mindestdienstzeiten geknüpft) und sollte nicht unterstellt werden.
Vergütung: vorsichtig und vertraglich
Die Vergütung der Vertretungsprofessur ist gesetzlich nicht einheitlich geregelt, was in der Praxis zu erheblicher Intransparenz führt. Als Orientierung gilt:
- Häufig werden überwiegend die Grundbezüge der W-Besoldung der vertretenen Stelle gezahlt — je nach Lehrstuhl orientiert an W2 oder W3 (aktuelle Grundgehälter siehe Gehalt Professoren).
- Die Leistungsbezüge der vertretenen Professur werden dabei in der Regel nicht übernommen — Vertretende stehen finanziell also meist anders als berufene Professorinnen und Professoren.
- Bei Teilvertretung oder reduziertem Deputat fällt die Vergütung entsprechend geringer aus; teils erfolgt die Wahrnehmung auch nur über einen Lehrauftrag.
- Zuschlagsbestandteile (z. B. ein Familienzuschlag) können je nach Landesrecht und Bestellung vorgesehen sein; sie sollten nicht automatisch aus der regulären W-Besoldung abgeleitet werden.
Keine Pauschalannahme: Dass automatisch „das volle Grundgehalt der vertretenen Stelle" gezahlt wird, lässt sich nicht verallgemeinern. Maßgeblich ist, was in Vertrag oder Bestellung steht — wer eine Promotion oder andere Aufgaben einbringt, sollte das vorher klären. Wer zum Vergleich die regulären Wege kennen will: E13 TV-L (befristete wiss. Stellen) und W2/W3-Besoldung (reguläre Professur).
Abgrenzung zu anderen Professurformen
| Form | Kernmerkmal | Berufungsverfahren? |
|---|---|---|
| Vertretungsprofessur | Vakanz überbrücken, befristet, volle Aufgaben auf Zeit | nein |
| Gastprofessur | gezielt eingeladene externe Expertise, oft auf Zeit/teilzeitig | nein |
| Apl. Professur | Titel für langjährig Lehrende/Forschende, meist neben Hauptberuf | nein (Verleihung) |
| Honorarprofessur | Ehrungs-/Lehrtitel, kein Beschäftigungsverhältnis | nein (Verleihung) |
| Reguläre W-Professur | dauerhafte Stelle, Amtsbezeichnung, volle Ausstattung | ja |
Kurz: Die Vertretungsprofessur ist eine echte, befristete Aufgabe (anders als der bloße Titel bei apl.- oder Honorarprofessur) und an eine konkrete Vakanz gebunden (anders als die gezielt eingeladene Gastprofessur).
Karrierewert: Chancen und Risiken ehrlich
Wofür sie sich lohnt: professorale Lehr- und Leitungserfahrung, eigenverantwortliche Lehre und Prüfungen, Sichtbarkeit im Fach und ein starkes Signal der Berufungsfähigkeit. Für Habilitierte und PD ist eine Vertretung oft der Schritt, der die Bewerbungsmappe von „qualifiziert" zu „erprobt" macht.
Worauf man achten sollte: Sie ist befristet und führt nicht zur Verstetigung; sie begründet keinen automatischen Vorteil im späteren Verfahren der vertretenen Hochschule (Hausberufungen sind eher die Ausnahme). Hinzu kommen praktische Lasten: Umzug, hohes Lehrdeputat, oft unvollständige Ausstattung und finanzielle Einbußen gegenüber einer berufenen Professur. Sinnvoll ist die Vertretung vor allem, wenn sie zur eigenen Fachstrategie passt und parallel weiterhin geforscht und sich beworben wird; vorsichtig sollte man bei mehreren aneinandergereihten Vertretungen ohne Berufungsperspektive sein.
- Welche genaue Bezeichnung darf ich führen — und steht sie schriftlich in der Bestellung?
- Darf ich „Professor:in" in E-Mail-Signatur, auf Website, in Publikationen und Bewerbungen nutzen — und gilt das nur während der Vertretung?
- Was steht konkret in Vertrag / Bestellungsurkunde (Rechtsnatur, Pflichten)?
- Wie hoch ist das Lehrdeputat (volle Stelle oder Teilvertretung)?
- Habe ich Prüfungsrecht? Promotions-/Betreuungsrecht?
- Welche Gremienrechte und welcher Mitgliedschaftsstatus (inkl. Wahlrecht)?
- Welche Ausstattung — Räume, Sekretariat, Hilfskräfte, Sachmittel?
- Laufzeit und Verlängerungsoption?
- Vergütung (Grundbezüge, Zulagen) und Nebentätigkeiten?
- Was passiert nach Ende der Vertretung — Titel, Anschluss, Perspektive?
Häufige Fragen zur Vertretungsprofessur
Darf ich während einer Vertretungsprofessur den Titel „Professor" führen?
Das ist je nach Bundesland und Hochschule unterschiedlich geregelt. Üblich und meist zulässig ist die Funktionsbezeichnung „Vertretung der Professur für …“ bzw. „Vertretungsprofessor:in“ für die Dauer der Vertretung. Ob darüber hinaus die Amtsbezeichnung „Professor“ geführt werden darf, steht im Landeshochschulgesetz und in der Bestellung. Nach Ende der Vertretung ist die Weiterführung nicht selbstverständlich.
Ist die Vertretungsprofessur ein Beamtenverhältnis?
Nein. Es wird kein Beamtenverhältnis und keine Lebenszeitprofessur begründet. Je nach Land ist es ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art (zum Beispiel NRW, Hessen, Thüringen) oder ein befristetes Dienstverhältnis (zum Beispiel Baden-Württemberg). Ein reguläres Berufungsverfahren findet nicht statt.
Wie wird eine Vertretungsprofessur vergütet?
Die Vergütung ist gesetzlich nicht einheitlich geregelt. In der Praxis werden überwiegend die Grundbezüge der W-Besoldung der vertretenen Stelle (W2 oder W3) gezahlt, in der Regel ohne die Leistungsbezüge der vertretenen Professur. Bei einer Teilvertretung oder reduziertem Deputat fällt die Vergütung entsprechend geringer aus. Der konkrete Betrag steht im Vertrag oder in der Bestellung.
Wie lange dauert eine Vertretungsprofessur?
Sie ist von vornherein befristet, typischerweise auf ein bis zwei Semester und verlängerbar, solange die Vakanz besteht. Viele Regelungen sehen vor, dass die Vertretung zwei Semester beziehungsweise zwei Jahre nicht überschreiten soll; in der Praxis wird sie mitunter länger wahrgenommen.
Habe ich als Vertretungsprofessor:in Prüfungs- und Gremienrechte?
Für die Dauer der Vertretung nimmt man in der Regel die Rechte und Pflichten der Professur wahr: Lehre, Abnahme von Prüfungen, oft Forschung und Verwaltungsaufgaben sowie Teilnahme an Gremien. Mitgliedschaftsstatus, Wahlrecht und das Recht zur Promotionsbetreuung sind je nach Land und Hochschule unterschiedlich und sollten in der Bestellung geklärt werden.
Hilft eine Vertretungsprofessur bei einer späteren Berufung?
Sie verschafft professorale Lehr- und Leitungserfahrung, Sichtbarkeit und Berufungsfähigkeit und ist ein üblicher Schritt für Habilitierte und Privatdozenten. Einen automatischen Vorteil im späteren Berufungsverfahren der vertretenen Hochschule begründet sie jedoch nicht (Hausberufungen sind eher die Ausnahme).
- Rechtsnatur, Befristung, Vergütung, Rechte (Sekundärquelle): „Forschung & Lehre" / Deutscher Hochschulverband — „Was bei einer Professur-Vertretung zu beachten ist" und FAQ zur Vertretung einer Professur.
- Hochschuleigene Ordnungen/Richtlinien als Praxisbeleg: Universität Duisburg-Essen — Professurvertretung, Universität zu Köln — Professurvertretung (FAQ), Goethe-Universität Frankfurt — Richtlinie Vertretungs-/Gastprofessur (PDF).
- Titelführung (Sekundärquelle): hlb-Infoblatt „Titelführung bei Vertretungs- und Gastprofessur" (2024) — länderweise Übersicht (redaktionell ausgewertet, maschinell nicht textparsebar) — sowie die jeweiligen Landeshochschulgesetze (Primärquelle, je Land zu prüfen).
- Besoldungsbezug: W2/W3-Besoldung, Gehalt Professoren, Leistungsbezüge, E13 TV-L.