Promotionsrecht an HAW in Berlin
Kurzantwort: Berlin hat seinen Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) das eigenständige Promotionsrecht über die Verordnung über das Promotionsrecht an HAW (HAWPromVO Berlin) vom 10. April 2025 eröffnet — verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl) Nr. 11 vom 24. April 2025. Ermächtigungsgrundlage ist § 2 Abs. 6 Satz 3 BerlHG. Am 20. August 2025 hat die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (Senatorin Dr. Ina Czyborra) das Promotionsrecht an die Berliner Hochschule für Technik (BHT) und die Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin verliehen — gleichberechtigt und jeweils für ein konkret genehmigtes Promotionszentrum. BHT und HTW üben das Promotionsrecht für diese Zentren nach der jeweiligen Promotionsordnung aus; die Verleihung ist fachlich auf diese Zentren begrenzt.
1. Rechtsgrundlage
Das HAW-Promotionsrecht in Berlin stützt sich auf eine spezialgesetzliche Verordnung mit ausdrücklicher Landesermächtigung:
- HAWPromVO Berlin — Verordnung über das Promotionsrecht an HAW vom 10. April 2025, verkündet im GVBl Berlin Nr. 11 vom 24. April 2025 (S. 201–208).
- § 2 Abs. 6 Satz 3 BerlHG (Berliner Hochschulgesetz) als Ermächtigungsgrundlage der Verordnung.
- Senats-Pressemitteilung der Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege zur Verleihung des eigenständigen Promotionsrechts an BHT und HTW (Senatorin Dr. Ina Czyborra).
Die HAWPromVO Berlin verlangt eine forschungsstarke Personalbasis je Promotionszentrum mit mindestens zwölf hauptamtlichen Professorinnen und Professoren. Das Promotionsrecht wird nicht universal an die ganze Hochschule erteilt, sondern fachlich begrenzt für ein konkret genehmigtes Promotionszentrum.
2. Modell im Bundesland
Berlin hat sich für ein Promotionszentrum-Modell an einzelnen HAW entschieden — mit Option auf gemeinsam getragene Promotionszentren mehrerer HAW. Zentrale Merkmale:
- Eigenständiges Promotionsrecht je HAW: Die Berliner Senatsverwaltung verleiht das Recht jeweils für ein konkretes Promotionszentrum.
- Gemeinsame Promotionszentren möglich: Das gemeinsam betriebene Promotionszentrum von BHT und HTW („Maschinelles Lernen, Robotik, Life Science und Interaktive Systeme") ist das erste Berliner Beispiel.
- Ausübung des Promotionsrechts: BHT und HTW üben das Promotionsrecht für die konkret genehmigten Promotionszentren nach der jeweiligen Promotionsordnung aus; die Verleihung ist fachlich auf diese Zentren begrenzt.
- Mindestschwelle: mindestens zwölf hauptamtliche Professorinnen und Professoren je Promotionszentrum nach HAWPromVO Berlin.
Parallel bleibt die kooperative Promotion mit Berliner Universitäten (FU, HU, TU, Charité) weiterhin möglich — in diesem Modell wird der Doktorgrad formal von der Universität verliehen.
3. Beteiligte Einrichtungen und Promotionszentren
Am 20. August 2025 hat die Berliner Senatsverwaltung das eigenständige Promotionsrecht an zwei HAW verliehen — gleichberechtigt:
- Berliner Hochschule für Technik (BHT) zusammen mit der HTW Berlin — gemeinsames Promotionszentrum „Maschinelles Lernen, Robotik, Life Science und Interaktive Systeme".
- Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin — Promotionszentrum „Energiesystemtransformation und Klimaneutralität".
Damit gibt es in Berlin aktuell zwei Promotionszentren — eines hochschulübergreifend von BHT und HTW gemeinsam getragen, eines an der HTW. Anträge weiterer Berliner HAW (etwa der Alice Salomon Hochschule) sind nach HAWPromVO grundsätzlich möglich, aber bislang nicht öffentlich als Verleihung dokumentiert.
4. Aktivität und Stand der Verfahren
Die HAWPromVO Berlin ist mit Veröffentlichung im GVBl am 24. April 2025 in Kraft getreten. Die Verleihung erfolgte am 20. August 2025; konkrete Verfahrensstarts und Promotionsordnungen sind über die Hochschulen zu prüfen.
5. Voraussetzungen und Aufnahmeverfahren
Die HAWPromVO Berlin und die Promotionsordnungen der beiden Promotionszentren regeln die Voraussetzungen:
- Forschungsstärke des Zentrums: mindestens zwölf hauptamtliche Professorinnen und Professoren als personelle Mindestschwelle.
- Antragsweg: Promovierende werden über das fachlich passende Promotionszentrum aufgenommen — nach der jeweiligen Promotionsordnung.
- Fachliche Begrenzung: Das Promotionsrecht ist auf das konkret genehmigte Promotionszentrum begrenzt — kein universalistisches Promotionsrecht wie an Universitäten.
Die konkreten Zugangsvoraussetzungen (Hochschulabschluss, Mindestnote, Eignungsverfahren) ergeben sich aus der jeweiligen Promotionsordnung der Zentren. BHT und HTW stellen ihre Promotionsverfahren über die Websites der beiden Hochschulen bereit.
6. Was bedeutet das für Promovierende?
Wer in Berlin über eines der neuen Promotionszentren promoviert, erhält einen regulären Doktorgrad nach Landeshochschulrecht. Einen gesonderten FH-Doktorgrad gibt es nicht.
Praktischer Bewerbungsweg:
- Fachlich passendes Promotionszentrum identifizieren — entweder das gemeinsame BHT-/HTW-Zentrum für Maschinelles Lernen, Robotik, Life Science und Interaktive Systeme oder das HTW-Zentrum für Energiesystemtransformation und Klimaneutralität.
- Betreuungszusage einer Professorin oder eines Professors des Promotionszentrums einholen.
- Aufnahme nach Promotionsordnung des Zentrums beantragen.
Alternativ bleibt die kooperative Promotion mit einer der Berliner Universitäten (FU, HU, TU, Charité) weiterhin möglich. Dabei wird der Doktorgrad formal von der Universität verliehen.
7. Was bedeutet das für HAW-Professoren und Bewerber auf HAW-Professuren?
Für Bewerberinnen und Bewerber auf eine Berliner HAW-Professur an BHT oder HTW wird die Zugehörigkeit zu einem Promotionszentrum strukturell wichtiger:
- Mitgliedschaft als Karriere-Asset: Aktive Mitwirkung in einem der beiden Promotionszentren macht Forschungsstärke und Promotionsbetreuung sichtbar.
- Betreuung im Promotionszentrum: Wer im HAWPromVO-Modell eigenständig betreuen will, muss professorales Mitglied des entsprechenden Zentrums sein.
- Stellenausschreibungen: Achten Sie auf Hinweise zur Mitwirkung im jeweiligen Promotionszentrum von BHT bzw. HTW.
8. Unterschied zur kooperativen Promotion mit Universität
Beide Wege existieren in Berlin parallel:
- Ausübung des Promotionsrechts: Im Berlin-Modell üben BHT und HTW das Promotionsrecht für die konkret genehmigten Promotionszentren nach der jeweiligen Promotionsordnung aus; die Verleihung ist fachlich auf diese Zentren begrenzt. Beim kooperativen Modell wird der Doktorgrad formal von der Universität verliehen.
- Trägerschaft: Berlin-Modell — Promotionszentrum an einer konkreten HAW (BHT, HTW) oder hochschulübergreifend (BHT+HTW). Kooperativ — HAW und Universität gemeinsam.
- Organisation: Berlin-Modell — Promotionsverfahren nach der Promotionsordnung des jeweiligen Zentrums. Kooperativ — Promotionsverfahren nach der Promotionsordnung der Universität.
9. Praxis-Check für Stellenausschreibungen
Wer in Berlin HAW-Stellenausschreibungen liest, sollte gezielt prüfen:
- Wird die HAW als Trägerin oder Mit-Trägerin eines Promotionszentrums genannt (BHT, HTW)?
- Welches der beiden Promotionszentren ist gemeint — Maschinelles Lernen / Robotik / Life Science / Interaktive Systeme (BHT+HTW) oder Energiesystemtransformation und Klimaneutralität (HTW)?
- Wird Promotionsbetreuung im Zentrum erwähnt?
- Bei Promotionsstellen: Handelt es sich um eine HAWPromVO-Promotion (BHT/HTW) oder eine kooperative Promotion mit Universität?
- Vorsicht bei unklarer Formulierung „Promotionsmöglichkeit": klären, nach welcher Promotionsordnung der Doktorgrad verliehen wird und welches Promotionszentrum trägt.
10. Häufige Fragen (FAQ)
Welche Berliner HAW haben Promotionsrecht?
Stand 2026 sind BHT und HTW promotionsberechtigt — jeweils gleichberechtigt für die konkret genehmigten Promotionszentren. Weitere Anträge anderer Berliner HAW sind nach HAWPromVO grundsätzlich möglich.
Wer verleiht den Doktorgrad — die HAW oder das Promotionszentrum?
BHT und HTW üben das Promotionsrecht für die konkret genehmigten Promotionszentren nach der jeweiligen Promotionsordnung aus. Die formale Verleihung folgt der Promotionsordnung des Zentrums. Die Verleihung ist fachlich auf diese Zentren begrenzt.
Wie ist das Verhältnis BHT ↔ HTW im gemeinsamen Promotionszentrum?
BHT und HTW tragen das gemeinsame Promotionszentrum „Maschinelles Lernen, Robotik, Life Science und Interaktive Systeme" zusammen und üben das Promotionsrecht für dieses genehmigte Zentrum nach der jeweiligen Promotionsordnung aus. Die HTW betreibt zusätzlich ein eigenes Promotionszentrum „Energiesystemtransformation und Klimaneutralität".
Welche Mindestschwelle gilt für ein Promotionszentrum in Berlin?
Nach HAWPromVO Berlin sind mindestens zwölf hauptamtliche Professorinnen und Professoren je Promotionszentrum vorausgesetzt.
Wann wurde das HAW-Promotionsrecht in Berlin eingeführt?
Die HAWPromVO Berlin wurde am 10. April 2025 erlassen und am 24. April 2025 im GVBl Nr. 11 (S. 201–208) verkündet. Die Verleihung des Promotionsrechts an BHT und HTW erfolgte am 20. August 2025 durch die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege.
Ist ein Berliner HAW-Doktorgrad regulär?
Ja. Der Doktorgrad nach HAWPromVO Berlin ist nach Landeshochschulrecht ein regulärer akademischer Grad. Einen gesonderten FH-Doktorgrad gibt es nicht.
11. Quellen
Stand der Recherche: Juni 2026. Alle Aussagen oben sind durch die folgenden offiziellen Primärquellen belegt:
- HAWPromVO Berlin — Verordnung vom 10.4.2025, GVBl Berlin Nr. 11 vom 24.4.2025 (S. 201–208) — Ermächtigung über § 2 Abs. 6 Satz 3 BerlHG, Mindestschwelle ≥12 hauptamtliche Professorinnen und Professoren je Zentrum
- Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege — Pressemitteilung zur Verleihung des Promotionsrechts an BHT und HTW (Senatorin Dr. Ina Czyborra, 20.8.2025)
- Berliner Hochschule für Technik (BHT) — Pressemitteilung 20.8.2025 zur Verleihung des Promotionsrechts (Verordnung 10.4.2025, gemeinsames Promotionszentrum BHT+HTW „Maschinelles Lernen, Robotik, Life Science und Interaktive Systeme", HTW-Promotionszentrum „Energiesystemtransformation und Klimaneutralität")
- Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin — Promotion
- § 2 Abs. 6 Satz 3 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) — Ermächtigung der HAWPromVO Berlin