Lehrdeputat in Baden-Württemberg: LVVO BW, SWS und Ermäßigungen
Das Lehrdeputat in Baden-Württemberg ist in der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) vom 3. September 2016 (gültig ab 23.09.2016) geregelt. Die LVVO BW umfasst vier Hochschulschienen — Universitäten, Pädagogische Hochschulen (PH), Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) und die Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW). Die DHBW ist eine Sonderkonstruktion: ihre Lehrverpflichtung wird nicht in Semesterwochenstunden, sondern in Jahreslehrveranstaltungsstunden (JLVS) bemessen. Funktionsermäßigungen für Dekan:innen und Studiendekan:innen werden über eine Freistellungspauschale geregelt, deren Höhe von der Fakultätsgröße abhängt.
- Rechtsgrundlage: LVVO BW vom 3. September 2016 (gültig ab 23.09.2016).
- Uni- und PH-Professur: in der Regel 9 SWS (§ 2 Abs. 1 LVVO BW).
- HAW-Professur: 18 SWS (§ 2 Abs. 1 LVVO BW).
- DHBW-Professur: 576 JLVS pro Studienjahr (Jahreslehrveranstaltungsstunden, § 2 Abs. 1 LVVO BW).
- Dekanats-Freistellungspauschale nach Fakultätsgröße (HAW bis 20+ SWS, § 8 LVVO BW) — keine festen Werte pro Funktion.
Rechtsgrundlage: LVVO BW
Die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule (LVVO) wurde am 3. September 2016 erlassen und gilt seit 23.09.2016. Sie umfasst vier Hochschulschienen mit teils sehr unterschiedlichen Lehrverpflichtungen. Primärquelle: landesrecht-bw.de — LVVO BW.
Definition Lehrveranstaltungsstunde (§ 1 LVVO BW)
§ 1 Abs. 2 LVVO BW: Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst „ein Lehrangebot von einer Lehrstunde je Woche der Vorlesungszeit des Semesters (Semesterwochenstunden)". An der DHBW gilt stattdessen die Jahreslehrveranstaltungsstunde (JLVS): 1 Lehrstunde je Studienjahr.
Höhe der Lehrverpflichtung (§ 2 LVVO BW)
| Personengruppe | SWS / JLVS | Norm-Anker |
|---|---|---|
| Professor:innen Uni + PH | 9 | § 2 Abs. 1 Nr. 1 LVVO BW |
| Professor:innen HAW + hauptamtliche Lehrkräfte HAW (Beamte, Richter) | 18 | § 2 Abs. 1 Nr. 2 LVVO BW |
| Professor:innen DHBW | 576 JLVS / Studienjahr | § 2 Abs. 1 Nr. 3 LVVO BW |
| Juniorprofessur (positiv evaluiert) | 6 | § 2 Abs. 1 LVVO BW |
| Juniorprofessur (ohne Evaluation) | 4 | § 2 Abs. 1 LVVO BW |
| Dozent:innen | 12-18 | § 2 Abs. 1 LVVO BW |
| Akad. Mitarbeitende, gleichanteilig Forschung + Lehre | 7-13 | § 2 Abs. 1 Nr. 6 a LVVO BW |
| Akad. Mitarbeitende, überwiegend Forschung | 5-12 | § 2 Abs. 1 Nr. 6 b LVVO BW |
| Akad. Mitarbeitende, überwiegend Lehre | 13-19 | § 2 Abs. 1 Nr. 6 c LVVO BW |
| Akad. Mitarbeitende, ausschließlich Lehre | 20-25 | § 2 Abs. 1 Nr. 6 d LVVO BW |
| Akad. Mitarbeitende als Fachschulrät:innen HAW | bis zu 28 | § 2 Abs. 1 Nr. 8 LVVO BW |
Akademische Mitarbeitende an Universitäten in Krankenversorgung haben gem. § 2 Abs. 3 LVVO BW als befristet Beschäftigte 4 SWS, als unbefristete 9 SWS. Ohne Dienstaufgabenbeschreibung gilt § 2 Abs. 4: 25 SWS. PH-Personal erbringt zusätzlich 4 Stunden pro Woche der Vorlesungszeit schulpraktische Betreuung (§ 2 Abs. 7).
Anrechnung besonderer Lehrformen (§ 3 LVVO BW)
| Lehrform | Anrechnung | Norm-Anker |
|---|---|---|
| Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien | voll | § 3 Abs. 2 LVVO BW |
| Praktika an HAW | voll | § 3 Abs. 2 LVVO BW |
| Exkursionen | drei Zehntel (max. 10 Lehrstunden je Tag) | § 3 Abs. 2 LVVO BW |
| Praktika, Instrumental-/Gesangs-, sprach-/sportpraktischer Unterricht (Uni/PH) | zur Hälfte | § 3 Abs. 2 LVVO BW |
| Lehrveranstaltungen ohne ständige Betreuung | drei Zehntel | § 3 Abs. 2 LVVO BW |
| Digitale / internetbasierte Lehre (mit Betreuung) | wie Präsenz | § 3 Abs. 2 LVVO BW |
| Abschlussarbeiten Ing./Naturwissenschaften | bis 0,6 SWS je Arbeit | § 3 Abs. 6 LVVO BW |
| Abschlussarbeiten übrige Fächer | bis 0,3 SWS je Arbeit | § 3 Abs. 6 LVVO BW |
Forschungsfreisemester und Funktionsermäßigungen (§ 7 LVVO BW)
§ 7 LVVO BW erlaubt eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung — typischerweise für ein Forschungsfreisemester. Die maximale Ermäßigung hängt von der Hochschulart ab:
| Hochschulart | Ermäßigung | Norm-Anker |
|---|---|---|
| Universität | bis zu 6 SWS | § 7 Abs. 1 LVVO BW |
| Pädagogische Hochschule | bis zu 6 SWS | § 7 Abs. 1 LVVO BW (+ Freistellung von schulpraktischer Betreuung) |
| HAW | bis zu 12 SWS | § 7 Abs. 1 LVVO BW |
Über die Ermäßigung entscheidet das Wissenschaftsministerium (am KIT der Aufsichtsrat).
Freistellungspauschale Dekanat (§ 8 LVVO BW)
Eine baden-württembergische Besonderheit: Statt fester Werte für Dekan:in / Prodekan:in / Studiendekan:in nennt § 8 LVVO BW eine Freistellungspauschale, die das Dekanat einer Fakultät insgesamt für Lehraufgaben freistellt. Die Verteilung im Dekanat ist intern. Für HAW wird die Pauschale nach Fakultätsgröße gestaffelt:
| Fakultätsgröße HAW | Freistellungspauschale (insgesamt) | Norm-Anker |
|---|---|---|
| Ohne Studiengänge | bis 8 SWS | § 8 Abs. 4 Nr. 1 LVVO BW |
| Mit Studiengängen, 1–11 Professorenstellen | bis 12 SWS | § 8 Abs. 4 Nr. 2 LVVO BW |
| 12–15 Professorenstellen | bis 16 SWS | § 8 Abs. 4 Nr. 3 LVVO BW |
| ≥ 16 Professorenstellen | bis 20 SWS (+ 1 SWS je weitere Professorenstelle) | § 8 Abs. 4 Nr. 4 LVVO BW |
An Pädagogischen Hochschulen liegt die Pauschale bei bis zu 8 SWS (mit Fakultätsgröße ≥ 20 Professorenstellen bis 14 SWS). Konkrete Verteilung intern. Für andere Funktionen wie Gleichstellungs-/Frauenbeauftragte und SBV ist die Hochschulsatzung maßgeblich.
Praxis-Hinweise
- DHBW ist eine Sonderkonstruktion: Wer an der DHBW lehrt, hat sein Deputat in 576 JLVS (Jahreslehrveranstaltungsstunden) pro Studienjahr — nicht in Semesterwochenstunden.
- PH-Schulpraxis-Betreuung ist obligatorisch: 4 Stunden/Woche der Vorlesungszeit zusätzlich (§ 2 Abs. 7 LVVO BW); ausgenommen sind Lektor:innen und Instrumental-/Gesangs-/Sprecherzieher:innen.
- Akademische Mitarbeitende mit Funktionsbeschreibung: Vier Bänder (7-13 / 5-12 / 13-19 / 20-25 SWS) je nach Forschungs-/Lehre-Anteil. Vor Vertragsabschluss prüfen, welches Band greift.
- Freistellungspauschale verhandeln: An HAW mit großen Fakultäten kann das Dekanat über 20 SWS Freistellung bekommen — die interne Verteilung trifft das Dekanat selbst.
Häufige Fragen
Wie viele SWS hat eine W3-Professur an einer baden-württembergischen Universität?
§ 2 Abs. 1 LVVO BW nennt für Professor:innen an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen in der Regel 9 Semesterwochenstunden.
Wie viel lehre ich an einer HAW in BW?
§ 2 Abs. 1 LVVO BW: HAW-Professur 18 SWS — doppelt so viel wie an Universität/PH. Praktika an HAW werden nach § 3 LVVO BW voll angerechnet.
Was gilt an der DHBW?
Die DHBW ist eine Sonderkonstruktion: Lehrverpflichtung in 576 Jahreslehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr (§ 2 Abs. 1 LVVO BW). Eine JLVS entspricht 1 Lehrstunde je Studienjahr.
Gibt es Ermäßigungen für Dekan:innen / Studiendekan:innen?
BW nennt keine festen Werte pro Funktion. § 8 LVVO BW regelt eine Freistellungspauschale: HAW-Fakultäten je nach Größe bis 8 / 12 / 16 / 20 SWS (+ 1 SWS je weitere Professorenstelle über 16), PH-Dekanate bis 8 SWS (bei ≥ 20 Stellen bis 14). Die interne Verteilung trifft das Dekanat. Konkret pro Funktion siehe Hochschulsatzung.
Wird digitale Lehre angerechnet?
§ 3 Abs. 2 LVVO BW: Moderne, insbesondere internetbasierte Ausgestaltungen mit Betreuungsaufwand werden in derselben Höhe wie vergleichbare Präsenzveranstaltungen angerechnet. Bei reiner Wiederverwendung fremder Erstellungen verringert sich die Anrechnung entsprechend.
Wie viel SWS für ein Forschungsfreisemester?
§ 7 Abs. 1 LVVO BW: Universität bis zu 6 SWS, PH bis zu 6 SWS + Freistellung schulpraktische Betreuung, HAW bis zu 12 SWS. Entscheidung durch Wissenschaftsministerium.