Stiftungsprofessur: Drittmittelfinanzierte Professur auf Zeit
Eine Stiftungsprofessur ist eine vollwertige Professur, die in der Anfangsphase nicht aus dem regulären Haushalt der Hochschule, sondern von einem externen Geldgeber — einer Stiftung oder einem Unternehmen — finanziert wird. Wissenschaftlich und rechtlich unterscheidet sie sich nicht von einer regulären W2- oder W3-Professur: Die Berufung erfolgt über ein ordentliches Berufungsverfahren, die Stelleninhaberin genießt dieselbe Wissenschaftsfreiheit. Der entscheidende Unterschied liegt in der Herkunft des Geldes und in der zeitlichen Befristung der Förderung.
Was ist eine Stiftungsprofessur?
Der Begriff ist etwas irreführend: Eine Stiftungsprofessur muss nicht von einer Stiftung finanziert werden. Tatsächlich stammt ein erheblicher Teil der Mittel aus der Wirtschaft — von Unternehmen, Verbänden oder einzelnen Förderern. „Stiftung" bezieht sich hier auf den Akt des Stiftens (die Bereitstellung der Mittel), nicht zwingend auf die Rechtsform des Geldgebers.
Wer auf eine Stiftungsprofessur berufen wird, ist Professor oder Professorin im vollen Sinne — mit Lehrverpflichtung, Prüfungsrecht, Promotionsrecht (an Universitäten) und der grundgesetzlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre. Die Stiftungsprofessur ist kein eigener Karriereweg wie die Juniorprofessur, sondern eine reguläre Professur mit einer besonderen Finanzierungskonstruktion.
Wie wird eine Stiftungsprofessur finanziert?
Der Geldgeber stellt die Mittel für eine festgelegte Laufzeit bereit — in der Regel fünf Jahre, bei Stiftungsjuniorprofessuren sechs Jahre, vereinzelt länger. Daraus werden Gehalt, Ausstattung und oft auch Mitarbeiterstellen bezahlt. Funktional ist das eine besondere Form der Drittmittelfinanzierung. Die Verteilung der Geldgeber ist über die Jahre relativ ausgeglichen:
| Finanzierungsquelle | Anteil 2023 | Anzahl |
|---|---|---|
| Wirtschaft (Unternehmen) | rund 57 % | 426 |
| Stiftungen | rund 43 % | 325 |
| Gesamt | 100 % | 751 |
Stiftungsprofessur vs. reguläre Professur
| Merkmal | Stiftungsprofessur | Reguläre W2/W3-Professur |
|---|---|---|
| Berufungsverfahren | identisch (ordentliches Verfahren) | identisch |
| Wissenschaftsfreiheit | uneingeschränkt | uneingeschränkt |
| Finanzierung | extern, befristet | Hochschulhaushalt, dauerhaft |
| Laufzeit | i. d. R. 5 Jahre, danach offen | unbefristet |
| Perspektive | Verstetigung möglich, nicht garantiert | dauerhaft gesichert |
Verstetigung: Was passiert nach der Förderphase?
In den meisten Fällen ist das erklärte Ziel, die Professur nach Ablauf der Förderung in den regulären Haushalt zu übernehmen — die sogenannte Verstetigung. Der externe Geldgeber trägt das Anfangsrisiko, die Hochschule kann ein neues Fachgebiet etablieren. Garantiert ist die Übernahme jedoch nicht; sie hängt von Haushaltslage, strategischer Bedeutung und teils der Zustimmung des Ministeriums ab. Eine vertraglich zugesicherte Übernahme — vergleichbar dem Tenure Track — ist die Ausnahme.
Wissenschaftsfreiheit und Unabhängigkeit
Weil ein externer Geldgeber im Spiel ist, stellt sich die Frage nach der Unabhängigkeit — besonders bei Unternehmensfinanzierung. Die Rechtslage ist eindeutig: Das Berufungsrecht verbleibt bei der Hochschule, der Geldgeber darf weder die Personenauswahl noch die Inhalte von Forschung und Lehre bestimmen. In der Praxis kann ein Geldgeber jedoch das thematische Profil (die Denomination) mitprägen. Wer sich bewirbt, sollte die zugrunde liegende Vereinbarung kennen.
Statistik: Wie viele Stiftungsprofessuren gibt es?
Nach Auswertungen des Stifterverbandes (Größenordnung, je Erhebungsjahr) bewegt sich die Zahl der Stiftungsprofessuren in Deutschland zuletzt um die 750 — gut ein Prozent aller Professuren, nach einem Höchststand um 2018. Die dokumentierten Jahreswerte (Quelle: Statistisches Bundesamt / Stifterverband):
| Jahr | Anzahl Stiftungsprofessuren |
|---|---|
| 2016 | 806 (488 Wirtschaft / 318 Stiftungen) |
| 2018 | 830 (Höchststand) |
| 2021 | 746 |
| 2022 | 732 |
| 2023 | 751 |
Regional konzentrieren sie sich auf Berlin, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg; den höchsten Anteil hat Berlin (rund 3,3 %). An privaten Hochschulen sind Stiftungsprofessuren überdurchschnittlich verbreitet.
Quelle: Statistisches Bundesamt; Auswertung des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft (Größenordnung, je Erhebungsjahr; amtliche Fundstelle/Publikation des jeweiligen Jahrgangs maßgeblich).
Häufige Fragen zur Stiftungsprofessur
Was ist eine Stiftungsprofessur?
Eine Stiftungsprofessur ist eine vollwertige Professur, die in der Anfangsphase nicht aus dem regulären Hochschulhaushalt, sondern von einem externen Geldgeber (Stiftung oder Unternehmen) finanziert wird. Wissenschaftlich und rechtlich entspricht sie einer regulären W2- oder W3-Professur; der Unterschied liegt in der Herkunft des Geldes und der zeitlichen Befristung der Förderung.
Wer finanziert eine Stiftungsprofessur und für wie lange?
Der Geldgeber stellt die Mittel für eine festgelegte Laufzeit bereit — in der Regel mindestens fünf Jahre, vereinzelt länger. Daraus werden Gehalt, Ausstattung und oft Mitarbeiterstellen bezahlt. Funktional ist das eine besondere Form der Drittmittelfinanzierung; üblicherweise ist ein Konzept für eine etwaige Anschlussfinanzierung vorzulegen.
Gibt es ein reguläres Berufungsverfahren, und hat der Stifter ein Mitspracherecht?
Ja, es gilt das ordentliche Berufungsverfahren nach dem Landeshochschulgesetz. Für die Auswahl der Person hat der Stifter kein besonderes Mitspracherecht; das Berufungsrecht verbleibt bei der Hochschule. Stifter können das thematische Profil (die Denomination) mitprägen und teils — mit oder ohne Stimmrecht — in der Kommission vertreten sein.
Was passiert nach der Förderphase (Verstetigung)?
Ziel ist häufig die Übernahme in den regulären Haushalt (Verstetigung). Garantiert ist sie nicht; sie hängt von Haushaltslage, strategischer Bedeutung und teils der Zustimmung des Ministeriums ab. Eine vertraglich zugesicherte Übernahme — vergleichbar dem Tenure Track — ist die Ausnahme; deshalb sollte die Perspektive vor Annahme geklärt werden.
Ist die Wissenschaftsfreiheit eingeschränkt?
Nein. Die grundgesetzlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre gilt uneingeschränkt; der Geldgeber darf weder die Inhalte noch die Personenauswahl bestimmen. In der Praxis prägt die vereinbarte Denomination das Themenfeld — wer sich bewirbt, sollte die zugrunde liegende Vereinbarung kennen.
Worin unterscheidet sich die Stiftungsprofessur von einer regulären W2/W3-Professur?
Berufungsverfahren und Wissenschaftsfreiheit sind identisch. Der Unterschied liegt in der Finanzierung (extern und zeitlich befristet statt dauerhaft aus dem Haushalt) und damit in der Perspektive: Eine Verstetigung ist möglich, aber nicht automatisch gesichert.
- Wie lange ist die Förderung gesichert, und gibt es ein Anschlussfinanzierungskonzept?
- Ist eine Verstetigung vorgesehen — schriftlich zugesichert oder nur in Aussicht?
- Unter welchen Bedingungen (z. B. positive Evaluierung) erfolgt die Übernahme?
- Wie ist die Denomination/das Themenfeld festgelegt — und welche Rolle hat der Stifter?
- Welcher Status (verbeamtet/angestellt) gilt in der Förderphase?
- Welche Ausstattung und welche Mitarbeiterstellen sind finanziert?
- Statistik (Anzahl, Finanzierungsquellen): Stifterverband (Auswertung) und Statistisches Bundesamt — als Größenordnung; Werte je Erhebungsjahr.
- Verfahren, Verstetigung, Unabhängigkeit (Hochschulpraxis): Universität Hamburg — Prozess Stiftungsprofessur (PDF); Berufung nach dem jeweiligen Landeshochschulgesetz (Primärquelle).
- Vergütung/Status (intern): W2/W3-Besoldung, Gehalt Professoren, Drittmittelstelle.