Professorentitel behalten: Titelführung nach dem Ausscheiden
Ob man die Bezeichnung „Professorin" oder „Professor" nach dem Ruhestand oder einem früheren Ausscheiden weiterführen darf, ist Landesrecht — eine bundesweit einheitliche Regel gibt es nicht. Auch die Rechtsnatur unterscheidet sich: mal akademische Bezeichnung, mal akademische Würde, mal Amtsbezeichnung. Dieser Überblick führt zu den 16 Landesseiten und trennt die zentralen Begriffe.
Die 16 Bundesländer im Überblick
Die Landesseiten (in Vorbereitung) gehen die sieben entscheidenden Konstellationen durch — Ruhestand, Ausscheiden vor dem Ruhestand, Statusgruppen, private Hochschulen, Sonderformen, Verlust und eine Praxis-Checkliste — jeweils mit Norm-Nachweis.
| Bundesland | Kernnorm |
|---|---|
| Baden-Württemberg | § 49 Abs. 6 LHG BW |
| Bayern | Art. 62 BayHIG (staatlich) bzw. Art. 107 BayHIG (nichtstaatlich) |
| Berlin | § 103 BerlHG |
| Brandenburg | § 51 BbgHG |
| Bremen | § 17 BremHG |
| Hamburg | § 17 HmbHG |
| Hessen | § 67 HessHG |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 63 LHG M-V |
| Niedersachsen | § 27 Abs. 7 NHG |
| Nordrhein-Westfalen | § 77 + § 123 Abs. 4 LBG NRW |
| Rheinland-Pfalz | § 52 Abs. 4 HochSchG RP |
| Saarland | § 40 Abs. 7 SHSG |
| Sachsen | § 71 Abs. 5 SächsHSG |
| Sachsen-Anhalt | § 38 HSG LSA |
| Schleswig-Holstein | § 63 Abs. 3 HSG (staatlich) + § 77 Abs. 1 HSG (privat) |
| Thüringen | § 88 ThürHG |
Warum die Rechtsnatur zählt
Ob „Professor" nach dem Ausscheiden eine akademische Bezeichnung, eine akademische Würde oder eine Amtsbezeichnung ist, entscheidet über den Zusatz „a.D." und die zuständige Stelle. Beispiele: Bayern führt die Bezeichnung als akademische Würde (Art. 62 BayHIG); NRW als Amtsbezeichnung ohne Zusatz (§ 123 Abs. 4 i.V.m. § 77 LBG); Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen behandeln die Amtsbezeichnung zugleich als akademische Bezeichnung. Die beamtenrechtliche „a.D."-Führung läuft parallel über das Landesbeamtengesetz.
Vertretungsprofessur: getrennt zu behandeln
Eine Vertretungsprofessur ist die befristete Wahrnehmung einer Professur ohne Berufung, Ruf oder Ernennung. Eine gesetzliche Befugnis, die Bezeichnung „Professorin/Professor" zu führen, muss gesondert belegt sein und folgt nicht aus der Aufgabenwahrnehmung. In der Mehrheit der Länder wurde im geprüften Kerntext keine positive gesetzliche Befugnis gefunden, während einer Vertretung „Professorin/Professor" zu führen. Die klare positive Ausnahme ist Sachsen-Anhalt (§ 49a HSG LSA: mit Zustimmung, für die Dauer der Vertretung). In NRW begründet § 39 Abs. 2 HG ausdrücklich „kein Dienstverhältnis" und damit kein Titelrecht — korrekt ist „Professurvertreterin/Professurvertreter". Details siehe Vertretungsprofessur.
Häufige Fragen
Darf man den Professorentitel nach dem Ruhestand behalten?
In vielen Ländern ja — die Rechtsnatur (akademische Bezeichnung, akademische Würde oder Amtsbezeichnung) und die Frage des Zusatzes „a.D." sind aber landesabhängig. Maßgeblich ist die jeweilige Landesnorm.
Darf man ihn behalten, wenn man vorher ausscheidet?
Das hängt vom Land ab: teils eine Mindestdienstzeit (häufig fünf, in Baden-Württemberg sechs Jahre), teils eine Zustimmung oder Genehmigung, teils die Anknüpfung an eine unbefristete Beschäftigung (Niedersachsen, Saarland).
Gilt das auch für private Hochschulen?
Nur wenn die jeweilige Landesnorm es trägt. Positiv geregelt sind etwa Bayern (Art. 107), NRW (§ 73a), Schleswig-Holstein (§ 77 Abs. 1) und Niedersachsen (§ 66). Für Berlin und Bremen wurde im geprüften Volltext keine tragende Norm gefunden.
Darf eine Vertretungsprofessorin „Professorin" führen?
Nicht automatisch. Sachsen-Anhalt regelt dies positiv (§ 49a HSG LSA, für die Dauer der Vertretung); NRW schließt es über § 39 Abs. 2 HG faktisch aus. Sonst fehlt eine positive Befugnis im geprüften Kerntext.
Quellen
Amtliche Primärquellen zuerst; Verbands-/Sekundärquellen sind ausdrücklich als Gegencheck gekennzeichnet.