Professorentitel behalten: Titelführung nach dem Ausscheiden

Recht Aktualisiert: Juli 2026 Redaktionell erstellt · Quellenstand 07/2026

Ob man die Bezeichnung „Professorin" oder „Professor" nach dem Ruhestand oder einem früheren Ausscheiden weiterführen darf, ist Landesrecht — eine bundesweit einheitliche Regel gibt es nicht. Auch die Rechtsnatur unterscheidet sich: mal akademische Bezeichnung, mal akademische Würde, mal Amtsbezeichnung. Dieser Überblick führt zu den 16 Landesseiten und trennt die zentralen Begriffe.

Fünf Begriffe sauber trennen„Professorin/Professor" ist hier kein akademischer Grad wie „Dr.". Je nach Land ist es eine Amtsbezeichnung (beamtenrechtlich), eine akademische Bezeichnung oder akademische Würde (hochschulrechtlich verliehen), eine Dienstbezeichnung oder es geht um die Lehrbefugnis (venia legendi, ≠ Titel) bzw. den Berufungsstatus. Die beamtenrechtliche a.D.-Führung läuft, wo nicht anders vermerkt, parallel über das Landesbeamtengesetz.

Die 16 Bundesländer im Überblick

Die Landesseiten (in Vorbereitung) gehen die sieben entscheidenden Konstellationen durch — Ruhestand, Ausscheiden vor dem Ruhestand, Statusgruppen, private Hochschulen, Sonderformen, Verlust und eine Praxis-Checkliste — jeweils mit Norm-Nachweis.

BundeslandKernnorm
Baden-Württemberg§ 49 Abs. 6 LHG BW
BayernArt. 62 BayHIG (staatlich) bzw. Art. 107 BayHIG (nichtstaatlich)
Berlin§ 103 BerlHG
Brandenburg§ 51 BbgHG
Bremen§ 17 BremHG
Hamburg§ 17 HmbHG
Hessen§ 67 HessHG
Mecklenburg-Vorpommern§ 63 LHG M-V
Niedersachsen§ 27 Abs. 7 NHG
Nordrhein-Westfalen§ 77 + § 123 Abs. 4 LBG NRW
Rheinland-Pfalz§ 52 Abs. 4 HochSchG RP
Saarland§ 40 Abs. 7 SHSG
Sachsen§ 71 Abs. 5 SächsHSG
Sachsen-Anhalt§ 38 HSG LSA
Schleswig-Holstein§ 63 Abs. 3 HSG (staatlich) + § 77 Abs. 1 HSG (privat)
Thüringen§ 88 ThürHG
Detaillierte Landesseiten folgenDie ausführlichen Landesseiten je Bundesland (mit den 7 Prüf-Blöcken je Land) sind in Vorbereitung und noch nicht veröffentlicht. Diese Übersicht nennt die maßgebliche Kernnorm je Land; für Details gilt bis dahin der jeweils aktuelle Landesgesetzestext.
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Warum die Rechtsnatur zählt

Ob „Professor" nach dem Ausscheiden eine akademische Bezeichnung, eine akademische Würde oder eine Amtsbezeichnung ist, entscheidet über den Zusatz „a.D." und die zuständige Stelle. Beispiele: Bayern führt die Bezeichnung als akademische Würde (Art. 62 BayHIG); NRW als Amtsbezeichnung ohne Zusatz (§ 123 Abs. 4 i.V.m. § 77 LBG); Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen behandeln die Amtsbezeichnung zugleich als akademische Bezeichnung. Die beamtenrechtliche „a.D."-Führung läuft parallel über das Landesbeamtengesetz.

Vertretungsprofessur: getrennt zu behandeln

Eine Vertretungsprofessur ist die befristete Wahrnehmung einer Professur ohne Berufung, Ruf oder Ernennung. Eine gesetzliche Befugnis, die Bezeichnung „Professorin/Professor" zu führen, muss gesondert belegt sein und folgt nicht aus der Aufgabenwahrnehmung. In der Mehrheit der Länder wurde im geprüften Kerntext keine positive gesetzliche Befugnis gefunden, während einer Vertretung „Professorin/Professor" zu führen. Die klare positive Ausnahme ist Sachsen-Anhalt (§ 49a HSG LSA: mit Zustimmung, für die Dauer der Vertretung). In NRW begründet § 39 Abs. 2 HG ausdrücklich „kein Dienstverhältnis" und damit kein Titelrecht — korrekt ist „Professurvertreterin/Professurvertreter". Details siehe Vertretungsprofessur.

Kein RechtsratDieser Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein und quellenbelegt ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind der aktuelle Gesetzestext des Landes und eine anwaltliche Prüfung; wo unten „nicht im geprüften Volltext gefunden" steht, wird bewusst keine Aussage behauptet.

Häufige Fragen

Darf man den Professorentitel nach dem Ruhestand behalten?

In vielen Ländern ja — die Rechtsnatur (akademische Bezeichnung, akademische Würde oder Amtsbezeichnung) und die Frage des Zusatzes „a.D." sind aber landesabhängig. Maßgeblich ist die jeweilige Landesnorm.

Darf man ihn behalten, wenn man vorher ausscheidet?

Das hängt vom Land ab: teils eine Mindestdienstzeit (häufig fünf, in Baden-Württemberg sechs Jahre), teils eine Zustimmung oder Genehmigung, teils die Anknüpfung an eine unbefristete Beschäftigung (Niedersachsen, Saarland).

Gilt das auch für private Hochschulen?

Nur wenn die jeweilige Landesnorm es trägt. Positiv geregelt sind etwa Bayern (Art. 107), NRW (§ 73a), Schleswig-Holstein (§ 77 Abs. 1) und Niedersachsen (§ 66). Für Berlin und Bremen wurde im geprüften Volltext keine tragende Norm gefunden.

Darf eine Vertretungsprofessorin „Professorin" führen?

Nicht automatisch. Sachsen-Anhalt regelt dies positiv (§ 49a HSG LSA, für die Dauer der Vertretung); NRW schließt es über § 39 Abs. 2 HG faktisch aus. Sonst fehlt eine positive Befugnis im geprüften Kerntext.

Quellen

Amtliche Primärquellen zuerst; Verbands-/Sekundärquellen sind ausdrücklich als Gegencheck gekennzeichnet.