Externe Promotion: Voraussetzungen, Betreuung, Finanzierung
„Extern promovieren“ heißt: Die Dissertation entsteht ohne eine Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an der betreuenden Hochschule. Das Wort beschreibt die Beschäftigungs- und Einbindungslage — nicht den Doktorgrad, nicht das Verfahren und nicht die wissenschaftliche Qualität. Annahme als Doktorandin oder Doktorand, Betreuung, Begutachtung und mündliche Prüfung richten sich bei externen wie bei internen Promovierenden nach derselben Promotionsordnung.
Was ist eine externe Promotion?
Der Wissenschaftsrat beschreibt die externe Promotion als „ein Betreuungsverhältnis […], bei dem der Doktorand oder die Doktorandin nicht als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter an den Lehrstuhl angebunden oder Mitglied eines Promotionsprogramms ist, sondern das Promotionsvorhaben bei nur schwacher oder gar ganz ohne Einbeziehung in die Strukturen der Hochschule verfolgt“. Damit ist der Kern benannt: Extern ist eine Zuschreibung über Anbindung, nicht über Niveau.
Die drei bayerischen Promotionszentren der Hochschule München, der TH Nürnberg und der OTH Regensburg fassen dieselbe Sache in ihren gemeinsamen Empfehlungen vom 20. Oktober 2025 formaler: gemeint sind „Promotionen, die von Personen durchgeführt werden, die in keinem oder nur einem geringfügigen Arbeitsverhältnis mit der promotionsführenden oder mit dieser kooperierenden Einrichtung stehen“. Dieselben Empfehlungen unterscheiden drei Formen, die in der Beratungspraxis regelmäßig durcheinandergehen:
- Berufsbegleitend ohne Einbeziehung des Arbeitgebers. Die Anstellung dient dem „reinen ‚Broterwerb‘“; Thema und Daten haben mit dem Arbeitgeber nichts zu tun. Ausführlich: Promotion berufsbegleitend.
- Mit Daten oder Arbeitsmitteln des Arbeitgebers. Die Person arbeitet in einem Unternehmen, das für die Fragestellung relevante Daten besitzt. Nutzung und Veröffentlichung müssen vorab geklärt werden.
- Vom Unternehmen angestoßen. Das Unternehmen schlägt das Thema vor oder beauftragt es und sucht dafür eine akademische Betreuung. Das ist die Konstellation, die üblicherweise Industriepromotion genannt wird.
Ein Stipendium eines der 13 Begabtenförderungswerke ist in dieser Systematik ein eigener Fall: Die bayerischen Empfehlungen sparen es ausdrücklich aus, weil ein Stipendium „zwar nicht gleichzusetzen [ist] mit einem Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule […], entspricht aber genauso wenig einem Arbeitsverhältnis mit einem externen Arbeitgeber“. Auch die amtliche Erhebung zählt Stipendiatinnen und Stipendiaten getrennt (siehe unten).
Wie eine Hochschule das im Alltag benennt, zeigt die TUM Graduate School, die den Weg unter der Überschrift „externe Promotion“ ausdrücklich führt: „In an external doctorate, you are employed either by a non-university research institution (for instance a Max Planck Institute or a Helmholtz Center) or a company while the academic supervision of your dissertation is provided by TUM.“ Auch dort gilt in beiden Varianten dieselbe Bedingung — man braucht eine Professorin oder einen Professor der TUM, die oder der die Dissertation betreut.
Ist eine externe Promotion rechtlich eine normale Promotion?
Ja. Der Doktorgrad entsteht aus dem Promotionsverfahren, und dieses Verfahren regelt die Promotionsordnung der Fakultät oder der Hochschule — nicht ein Arbeitsvertrag. Der Wissenschaftsrat formuliert das 2023 knapp: „Rechtlich gelten als Promovierende aber nur Personen, deren Annahme als Doktorandin oder Doktorand von einer promotionsberechtigten Einrichtung bestätigt wurde.“ Maßgeblich ist also die Annahme, nicht die Personalstelle.
Nachlesen lässt sich das in den Promotionsordnungen selbst. Wir haben zwei geprüft — eine gesamtuniversitäre und eine einer Fakultät. Die Promotionsordnung der Technischen Universität München vom 23. August 2021 nennt in § 2 Abs. 1 als Voraussetzungen für den Erwerb des Doktorgrades: die erforderliche Vorbildung, das Qualifizierungsprogramm der TUM Graduate School, eine individuell angefertigte Dissertation, die mündliche Prüfung, die Würdigkeit sowie den Umstand, dass der Grad noch nicht geführt wird und kein früheres Verfahren endgültig gescheitert ist. Für die Eintragung in die Promotionsliste verlangt § 3 Abs. 1 die Nachweise über die Vorbildung, ein von einer prüfungsberechtigten Person vergebenes Dissertationsthema, die Zuständigkeit der promotionsführenden Einrichtung und eine Betreuungsvereinbarung mit einem Graduiertenzentrum. Ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule kommt in beiden Aufzählungen nicht vor.
Dasselbe Bild auf Fakultätsebene: Die Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen vom 25. Januar 2024 zählt in § 6 Abs. 1 ausschließlich Studienabschlüsse und Noten als Zulassungsvoraussetzungen auf; § 5 regelt die Annahme als Doktorandin oder Doktorand über die Betreuung und hält fest: „Jede betreuende Person entscheidet selbstständig darüber, ob sie eine Bewerberin oder einen Bewerber als Doktoranden oder Doktorandin annimmt.“ Vor der Annahme ist „ein aussagefähiges Konzept für die Dissertation“ vorzulegen, danach wird eine Promotionsvereinbarung geschlossen. Auch hier ist die Betreuungsentscheidung der Angelpunkt — und auch hier steht kein Arbeitsvertrag in der Liste. Beide Ordnungen sind Beispiele, keine Gesamtschau: Maßgeblich ist immer die Promotionsordnung der Fakultät, an der Sie promovieren wollen; sie ist der erste Text, den man liest.
Umgekehrt regelt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz nicht die Promotion, sondern die Befristung von Arbeitsverträgen: Nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist eine Befristung bis zu sechs Jahren zulässig, wenn die Beschäftigung „zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt“ (Einzelheiten: WissZeitVG). Das sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse: der Arbeitsvertrag nach Arbeitsrecht, das Promotionsverhältnis nach Promotionsordnung. Wer eine Promotionsstelle hat, hat beides; wer extern promoviert, hat nur das zweite — und damit denselben Grad, dieselbe Prüfung und dieselbe Benotung.
Wie viele Promovierende sind extern?
Im Jahr 2023 waren an deutschen Hochschulen rund 204.900 Personen als Promovierende erfasst (Statistisches Bundesamt, Statistik der Promovierenden 2023). Wie sie sich finanzieren und einbinden, misst die Promovierendenbefragung Nacaps des DZHW über den Indikator „primärer Promotionskontext“. Der Wissenschaftsrat gibt die Werte 2023 wieder (Datenstand 22. Mai 2022, Kohorten 2017/18 und 2019/20):
| Primärer Promotionskontext | alle Promovierenden | ohne Humanmedizin |
|---|---|---|
| Freie bzw. externe Promotion | 20 % | 14 % |
| Stelle an Hochschule oder Forschungseinrichtung | 45 % | 49 % |
| Stipendium außerhalb strukturierter Programme | 8 % | 8 % |
| Strukturiertes Promotionsprogramm | 27 % | 29 % |
Der Unterschied zwischen beiden Spalten hat einen Grund: In der Humanmedizin liegt der Anteil der extern Erfassten bei 49 %, weil dort viele Promotionen studienbegleitend beginnen. Auch sonst gehen die Fächer weit auseinander — Geisteswissenschaften 28 %, Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 23 %, Ingenieurwissenschaften 11 %, Mathematik und Naturwissenschaften 4 %. Über die Zeit ist der Anteil gesunken: von 27 % vor 2016 auf 19 % in der Befragung 2019/2020.
Der aktuelle Bundesbericht bestätigt das Bild von der anderen Seite: Laut Nacaps stellt die Beschäftigung an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung „für 50 % der Promovierenden […] die hauptsächliche Art der Finanzierung“ dar (BuWiK 2025, Kurzfassung, S. 14). Für die andere Hälfte ist sie es nicht.
Warum werden externe Doktoranden abgelehnt?
In der Praxis ist die Ablehnung häufig — und sie hat zwei sehr verschiedene Wurzeln. Die eine ist ein sachliches Qualitätsargument, die andere eine Gewohnheit.
Das sachliche Argument benennt der Wissenschaftsrat deutlich: Die externe Promotion sei „eine besonders anspruchsvolle Betreuungssituation […], insbesondere wenn sie berufsbegleitend in Teilzeit durchgeführt wird“; sie sei „besonders anfällig für Diskontinuitäten im wissenschaftlichen Austausch, für zeitliche Verzögerungen und einen nur unzureichenden Gesamteindruck von den Leistungen“. Die Zahlen dazu stehen in denselben Papieren, jeweils mit ihrer Erhebung: Für den Prüfungsjahrgang 2005 ermittelte eine Absolventenbefragung (Euler u. a. 2018, zitiert im Positionspapier des Wissenschaftsrats von 2023) eine Abbruch- und Unterbrechungsquote von 21 % bei extern („frei“) Promovierenden gegenüber 13 % bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und 6 % bei Mitgliedern strukturierter Programme; eine weitere Auswertung von DZHW-Absolventenstudien nennt 26 % gegenüber 14 %. Auch die Promotionsdauer liegt höher: Aus dem DZHW-Promoviertenpanel 2014 ergeben sich 5,0 Jahre für externe Promotionen gegenüber 4,6 bis 4,8 Jahren auf wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen und 4,5 Jahren in strukturierten Programmen und in den Stipendienprogrammen der Begabtenförderungswerke.
Dieselben Quellen ziehen daraus aber nicht den Schluss, externe Promotionen abzulehnen. Der Wissenschaftsrat schreibt, Modelle der externen Promotion könnten „sich durchaus als sinnvoll erweisen und sind daher nicht prinzipiell abzulehnen“; nötig sei besondere Unterstützung: „Alle universitätsexternen Doktorandinnen und Doktoranden bedürfen besonderer Unterstützung — unabhängig davon, wo sie ihre Forschungsleistungen erbringen.“ 2023 wiederholt er das und ergänzt: „Betreuungsvereinbarungen mit extern Promovierenden sollten zur Regel werden.“ Und er nimmt die Hochschule in die Pflicht: „Wenn die Universität am Ende der Promotion lediglich als Prüfungs- und Zertifizierungsinstanz in Erscheinung tritt, wird sie ihrer Verantwortung als alleinige Inhaberin des Promotionsrechts nicht gerecht.“
Die zweite Wurzel ist keine Regel, sondern Praxis: Betreuung wird an die eigene Personalstelle gekoppelt. Wer am Lehrstuhl beschäftigt ist, wird betreut; wer nicht, gilt als Zusatzaufwand. Vorgeschrieben ist sie nicht: In den beiden oben geprüften Promotionsordnungen kommt ein Beschäftigungsverhältnis unter den Voraussetzungen nicht vor, und die Hochschulrektorenkonferenz hält in ihren „Eckpunkten zur Qualitätssicherung der Promotion mit externem Arbeitsvertrag“ vom 14. November 2017 fest, dass eine gesonderte Vergütung der Betreuung ausgeschlossen ist. Betreuung ist damit für die Hochschullehrenden eine nicht gesondert vergütete Dienstaufgabe — im internen wie im externen Fall.
Wie finde ich eine Betreuung?
Ehrlich vorweg: Das ist der schwierigste Teil, und er dauert oft Monate. Vier Gründe wirken zusammen — Betreuungskapazität (Betreuung wird nicht gesondert vergütet), das oben belegte Abbruchrisiko, der fehlende Alltagskontakt und die Frage der thematischen Passung. Was in dieser Lage hilft:
- Passung vor Anschreiben. Die Bewerbung geht an Personen, deren laufende Forschung zum Thema passt — nachlesbar in Publikationen der letzten Jahre, nicht in der Institutsbeschreibung. Eine Anfrage, die das erkennbar macht, ist keine Massenmail mehr.
- Ein Exposé, bevor gefragt wird. Fragestellung, Forschungslücke, Methode, Datenzugang, Zeitplan. Manche Ordnungen verlangen es ausdrücklich — die Rechtswissenschaftliche Fakultät der FernUniversität in Hagen etwa fordert vor der Annahme „ein aussagefähiges Konzept für die Dissertation“. Wie es aufgebaut wird: Exposé für die Dissertation.
- Das Zeitbudget offenlegen. Wie viele Stunden pro Woche realistisch für die Dissertation zur Verfügung stehen und woher sie kommen — Freistellung, Teilzeit, Abende. Verschwiegene Zeitprobleme kommen im dritten Jahr zurück.
- Strukturen suchen, nicht nur Personen. Graduiertenschulen, Promotionskollegs und strukturierte Programme nehmen zum Teil auch Promovierende ohne Stelle auf; die Individualpromotion im Vergleich zum Graduiertenkolleg zeigt die Unterschiede.
- Promotionszentren der HAW mitdenken. Seit die Hochschulen für angewandte Wissenschaften in mehreren Ländern eigenes Promotionsrecht haben, ist dort ein zweiter Weg entstanden — die bayerischen Promotionszentren halten ausdrücklich fest, dass externe Promotionen dort „grundsätzlich möglich“ sind. Länderübersicht: Promotionsrecht an HAW.
- Betreuungsvereinbarung von Anfang an. Der Wissenschaftsrat empfiehlt sie für extern Promovierende als Regel; sie ist zugleich das Dokument, das Termine und Erwartungen festhält. Was hineingehört: Betreuungsvereinbarung.
Wie ein Erstkontakt abläuft und woran man eine tragfähige Betreuung erkennt, steht ausführlich unter Doktorvater und Doktormutter.
Wie finanziert man eine externe Promotion?
Extern heißt nicht unfinanziert — es heißt nur: nicht über eine Stelle an der betreuenden Hochschule. In der Praxis kommen vier Wege vor.
- Promotionsstipendium. Die 13 Begabtenförderungswerke des Bundes fördern Promotionen; Höhe, Bewerbung und Auswahl stehen unter Promotionsstipendium, die Werke im Vergleich unter Stipendien. Wichtig für Berufstätige: Die bundeseinheitlichen Nebenbestimmungen schließen eine Förderung aus, wenn daneben mehr als ein Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Forschung und Lehre oder mehr als fünf Wochenstunden sonstiger Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Ein Stipendium und eine volle Stelle schließen einander damit aus.
- Erwerbstätigkeit außerhalb der Hochschule. Der häufigste Weg, und der langsamste. Dauer, Teilzeitregelungen und Erwartungen der Arbeitgeberseite: Promotion berufsbegleitend.
- Anstellung im Unternehmen mit Promotionsbezug. Wenn Thema, Daten oder Auftrag vom Unternehmen kommen, gelten zusätzliche Regeln zu Daten, Sperrfristen und Veröffentlichung: Industriepromotion.
- Teilzeitstelle außerhalb der Wissenschaft. Der pragmatische Mittelweg: gesicherte Sozialversicherung bei reduzierter Stundenzahl, dafür geringeres Einkommen. Was das gegenüber einem Stipendium bedeutet — Renten- und Arbeitslosenversicherung, Steuer —, steht unter Stipendium oder Stelle; zum Vergleich mit der Bezahlung auf einer Promotionsstelle: Doktorandengehalt.
Intern, extern, berufsbegleitend, Industrie, kooperativ: was ist der Unterschied?
Die fünf Begriffe liegen auf zwei verschiedenen Ebenen: „intern“ und „extern“ beschreiben die Anbindung an die betreuende Hochschule, die drei anderen beschreiben, woher Geld und Rahmen kommen. Berufsbegleitende Promotion, Industriepromotion und kooperative Promotion sind deshalb Formen der externen Promotion — mit einer Ausnahme, die die Tabelle nennt.
| Form | Beschäftigung während der Promotion | Wer stellt den Rahmen | Typisches Risiko |
|---|---|---|---|
| Interne Promotion | Stelle an der betreuenden Hochschule oder Forschungseinrichtung, meist E13 TV-L in Teilzeit | Lehrstuhl, Projekt, Graduiertenkolleg | Projektaufgaben und Lehre verdrängen die eigene Dissertation |
| Externe Promotion | keine Stelle an der betreuenden Hochschule | Promotionsordnung und Betreuungsvereinbarung | fehlende Taktung, Isolation, langer Verlauf |
| Berufsbegleitende Promotion | Erwerbstätigkeit außerhalb der Hochschule, Thema unabhängig vom Arbeitgeber | eigene Zeitplanung, ggf. Freistellung | Dissertation wird zum Abend- und Wochenendprojekt |
| Industriepromotion | Anstellung im Unternehmen; Thema, Daten oder Auftrag kommen von dort | Unternehmen plus betreuender Lehrstuhl | Sperrfristen, Geheimhaltung, Interessenkonflikt bei der Veröffentlichung |
| Kooperative Promotion (HAW) | häufig Stelle an einer HAW oder an einem Promotionszentrum — dann gerade nicht extern | HAW und Universität gemeinsam bzw. Promotionszentrum | zwei Häuser, zwei Verfahrenslogiken, längere Abstimmungswege |
Die Übergänge sind fließend: Eine halbe Stelle an einem außeruniversitären Institut mit enger Anbindung an eine Universität ist statistisch extern und praktisch eingebunden. Für die eigene Entscheidung zählt deshalb nicht die Bezeichnung, sondern der konkrete Rahmen — wer betreut, wie oft, wer über Daten und Veröffentlichung entscheidet und wie viel Zeit tatsächlich zur Verfügung steht.
Was eine externe Promotion tragfähig macht
Die belegten Risiken sind Verzögerung und Abbruch, nicht mangelnde Qualität. Beides entsteht an derselben Stelle: fehlende Taktung. Wer extern promoviert, sollte deshalb vor dem Start vier Dinge schriftlich haben.
- Termine. Ein fester Betreuungsrhythmus statt Terminen „wenn etwas fertig ist“, dazu ein kurzer schriftlicher Fortschrittsbericht vorab. Der Wissenschaftsrat empfiehlt regelmäßigen Kontakt und die Einbindung in Kolloquien und Konferenzen ausdrücklich.
- Meilensteine. Zwischenziele mit Datum, an denen sich ablesen lässt, ob das Vorhaben noch trägt — auch für die Betreuungsperson, die den Arbeitsstand sonst nicht sieht. Zum realistischen Zeitrahmen: Dauer der Promotion, zur Organisation: Zeitmanagement in der Promotion.
- Anbindung. Kolloquium, Arbeitsgruppe, Promotionsprogramm oder wenigstens eine Peer-Gruppe. Der Wissenschaftsrat empfiehlt, externe Promovierende „entweder in ein strukturiertes Promotionsprogramm zu integrieren oder sie in die Arbeitsgruppe der Betreuerin bzw. des Betreuers einzubinden“.
- Daten- und Veröffentlichungsrechte. Wer über Daten, Ergebnisse und Publikation entscheidet, gehört vor den Beginn geklärt. Die HRK hält fest: „Die Publikation einer Dissertation ist eine rechtliche Verpflichtung“ — umfassende Geheimhaltungsvereinbarungen sind damit nicht vereinbar, und die promotionsberechtigte Hochschule muss als Affiliation genannt werden.
Was die Karriere angeht, verschiebt der externe Weg die Gewichte: Die Einbindung in Lehre, Gremien und Drittmittelarbeit, die eine Promotionsstelle mitbringt, entsteht extern nicht von selbst — Lehraufträge, Konferenzbeiträge und Publikationen müssen bewusst aufgebaut werden, wenn eine wissenschaftliche Laufbahn das Ziel ist. Für anwendungsnahe und berufsbegleitende Profile ist der externe Weg dagegen häufig der passende; was nach der Promotion realistisch folgt, steht unter Karriere nach der Promotion.
Häufige Fragen
Ist eine externe Promotion weniger anerkannt als eine interne?
Der Doktorgrad ist derselbe. Er entsteht aus dem Promotionsverfahren nach der Promotionsordnung — gleiche Dissertation, gleiche Begutachtung, gleiche mündliche Prüfung, gleiche Urkunde. Unterschiede entstehen nicht beim Grad, sondern bei Betreuung, Einbindung und Dauer.
Kann ich promovieren, ohne eine Stelle an der Hochschule zu haben?
Ja. In den beiden hier geprüften Promotionsordnungen — Technische Universität München (2021) und Rechtswissenschaftliche Fakultät der FernUniversität in Hagen (2024) — hängt die Annahme als Doktorandin oder Doktorand an Vorbildung, Thema, Betreuung und Verfahren; ein Beschäftigungsverhältnis steht dort nicht unter den Voraussetzungen. Maßgeblich ist die Ordnung Ihrer Fakultät, sie ist der erste Text, den man liest. Praktisch entscheidet die Betreuungszusage: Ohne sie beginnt kein Verfahren.
Was ist der Unterschied zwischen externer Promotion und Industriepromotion?
Die externe Promotion ist der Oberbegriff: keine Stelle an der betreuenden Hochschule. Die Industriepromotion ist einer ihrer Fälle — man ist bei einem Unternehmen angestellt und promoviert im Rahmen einer externen Promotion an einem Lehrstuhl, häufig mit Daten oder einem Thema aus dem Unternehmen. Daraus folgen zusätzliche Fragen zu Sperrfristen, Geheimhaltung und Veröffentlichung, die eine rein berufsbegleitende Promotion nicht hat.
Wie finde ich als externer Doktorand eine Betreuung?
Über die fachliche Passung, nicht über die Zahl der Anfragen: Publikationen der letzten Jahre lesen, ein Exposé mitschicken, das Zeitbudget offenlegen und zugleich strukturierte Programme und Promotionszentren mitprüfen. Rechnen Sie mit mehreren Monaten und mit Absagen, die nichts über die Qualität des Vorhabens sagen.
Wie lange dauert eine externe Promotion?
Länger als eine Promotion auf einer Stelle. Aus dem DZHW-Promoviertenpanel 2014, wiedergegeben im Positionspapier des Wissenschaftsrats von 2023, ergeben sich rund 5,0 Jahre für externe Promotionen gegenüber 4,6 bis 4,8 Jahren auf wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen und 4,5 Jahren in strukturierten Programmen und Stipendienprogrammen. Der Abstand wächst, wenn die Dissertation ausschließlich neben einer Vollzeitstelle entsteht.
Kann ich ohne Stelle ein Promotionsstipendium bekommen?
Ja — die Promotionsförderung der Begabtenförderungswerke richtet sich gerade an Promovierende ohne Qualifikationsstelle. Die bundeseinheitlichen Nebenbestimmungen begrenzen dabei die Nebentätigkeit auf höchstens ein Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Forschung und Lehre beziehungsweise fünf Wochenstunden sonstiger Erwerbstätigkeit; eine Vollzeitstelle daneben ist damit ausgeschlossen.
Darf mein Arbeitgeber die Veröffentlichung der Dissertation einschränken?
Nicht unbegrenzt. Nach den Eckpunkten der Hochschulrektorenkonferenz ist die Publikation einer Dissertation eine rechtliche Verpflichtung; umfassende Geheimhaltungsvereinbarungen sind damit nicht vereinbar. Übliche Zwischenlösungen sind befristete Sperrfristen und die Anmeldung von Schutzrechten vor der Veröffentlichung. Geklärt werden muss das vor Beginn, nicht bei der Abgabe.
- Definition der externen Promotion, Betreuungssituation, Empfehlung zur Integration, Verantwortung der Universität: Wissenschaftsrat, „Anforderungen an die Qualitätssicherung der Promotion“, Positionspapier Drs. 1704-11, November 2011, Abschnitt B.IV, S. 20–22.
- Rechtliche Definition der Promovierenden, Empfehlung zu Betreuungsvereinbarungen, Anteile nach primärem Promotionskontext (Nacaps, Datenstand 22. Mai 2022, Kohorten 2017/18 und 2019/20), Promotionsdauer und Abbruchquoten: Wissenschaftsrat, „Ausgestaltung der Promotion im deutschen Wissenschaftssystem“, Positionspapier Drs. 1196-23, 2023, Abschnitte A.III, B.I und B.II sowie Abbildung 7 im Anhang.
- Anteil der Hochschulbeschäftigung an der Finanzierung (50 %) und Zahl der Promovierenden: Bundesbericht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase (BuWiK) 2025, Kurzfassung, S. 12 und S. 14; Statistisches Bundesamt, Statistik der Promovierenden, Berichtsjahr 2023.
- Betreuung ohne gesonderte Vergütung, Einbindung in die Fachgemeinschaft, Publikationspflicht und Affiliation: Hochschulrektorenkonferenz, „Eckpunkte zur Qualitätssicherung der Promotion mit externem Arbeitsvertrag“, Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. November 2017.
- Formale Voraussetzungen der Promotion und der Eintragung in die Promotionsliste: Promotionsordnung der Technischen Universität München vom 23. August 2021, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1; Beschreibung des Weges „externe Promotion“: TUM Graduate School, Seite „External Doctorate“, abgerufen am 3. September 2026.
- Zulassungsvoraussetzungen, Annahme als Doktorandin oder Doktorand, Betreuungsentscheidung, Konzept und Promotionsvereinbarung auf Fakultätsebene: Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen vom 25. Januar 2024, § 5 und § 6.
- Definition und Formen der externen Promotion an Promotionszentren, Aussparung der Begabtenförderungswerke: „Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Promotion bei Promovierenden mit externem Arbeitsvertrag“, Fassung vom 20. Oktober 2025, Beschluss des gemeinsamen Lenkungsrates der Hochschule München, der TH Nürnberg und der OTH Regensburg.
- Befristung von Qualifizierungsverträgen: § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG); Nebentätigkeits- und Doppelförderungsgrenzen der Promotionsförderung: „Zusätzliche Nebenbestimmungen“ des Bundes für die Begabtenförderungswerke, Fassung ab 1. Oktober 2024, Abschnitt II.