Evangelisches Studienwerk Villigst: Stipendium, Noten und Promotionsförderung
Das Evangelische Studienwerk Villigst in Schwerte ist das Begabtenförderungswerk der evangelischen Kirchen in Deutschland — und unter den 13 Begabtenförderungswerken des Bundes dasjenige mit der einzigen veröffentlichten Notenschwelle: Abschlussnote mindestens „gut“, in Jura „vollbefriedigend“. Wer diese Zahl in Ratgeberportalen als allgemeine Stipendienvoraussetzung liest, liest eine Villigster Regel, die für kein anderes Werk belegt ist.
Was ist das Evangelische Studienwerk Villigst?
Das Evangelische Studienwerk e. V. mit Sitz in Schwerte bezeichnet sich selbst als „das Begabtenförderungswerk der evangelischen Kirchen in Deutschland“. Getragen wird es vom Bundesministerium, von der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Landeskirchen und der Stiftung Evangelische Begabtenförderung; nach eigener Angabe besteht es „seit nunmehr 75 Jahren“. Kurz „Villigst“ genannt wird es nach dem Haus Villigst, in dem die Geschäftsstelle und die Auswahlgespräche liegen.
Als „identitätsstiftende Bezugspunkte“ nennt das Werk „Nächstenliebe, Toleranz, Weltoffenheit und die von Gott verliehene unteilbare Würde des Menschen“ und schreibt: „Diversität im Hinblick auf Herkunft, Religion, Sexualität und andere Aspekte des Lebens verstehen wir in Villigst als Bereicherung und Inspiration.“ Gesucht werden Menschen, die sich „gern und intensiv interdisziplinär mit wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Themen auseinandersetzen“, über „Widerspruchstoleranz“ verfügen und bereit sind, „die Zukunft des Evangelischen Studienwerkes mitzugestalten“.
Ausdrücklich eingeladen sind „Personen aus nichtakademischen Elternhäusern sowie Studierende von Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Menschen mit Fluchterfahrung“. Vorschlagsrecht haben unter anderem Schulen in evangelischer Trägerschaft, die START-Stiftung, das NRW-Talentzentrum, die Roland-Berger-Stiftung und das Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma.
Muss ich evangelisch sein?
Als Regel ja, als Ausnahme nein — und beides steht wörtlich auf den Seiten des Werks. In der Liste der formalen Voraussetzungen für die Promotionsbewerbung heißt es: „Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche (in begründeten Fällen Ausnahmen)“. Die Fragen und Antworten des Werks lösen das auf:
„Ich bin nicht evangelisch. Kann ich mich trotzdem bewerben? Ja. Das Evangelische Studienwerk nimmt in begründeten Ausnahmefällen Promovierende auf, die nicht Mitglied der Evangelischen Kirche sind. Bitte fügen Sie der Bewerbung ein Motivationsschreiben bei, aus dem hervorgeht, warum Sie sich beim Evangelischen Studienwerk bewerben und legen in diesem Zusammenhang bitte Ihre Gedanken zu Religion und Kirche dar.“
Der oft übersehene Zusatz: Dieses Motivationsschreiben verlangt Villigst von allen. Auf die Frage „Ich bin evangelisch. Benötige ich ebenfalls ein Motivationsschreiben?“ antwortet das Werk: „Ja, bitte fügen Sie auch als evangelische/r Bewerber*in Ihrer Bewerbung ein ca. zweiseitiges Motivationsschreiben bei […] und legen Sie Ihre Gedanken zu Religion und Kirche dar.“ Die Passung wird also schriftlich geprüft, für alle gleich.
Im Vergleich der weltanschaulich gebundenen Werke liegt Villigst damit in der Mitte: Das Cusanuswerk setzt die katholische Kirchenmitgliedschaft voraus und führt zusätzlich ein eigenes Gespräch mit der Hochschulpastoral; das Avicenna-Studienwerk richtet seinen Förderzweck an muslimische Studierende, führt die Religion aber nicht in seiner Voraussetzungsliste. Villigst nennt die Zugehörigkeit als Voraussetzung — und daneben die Ausnahme.
Wie gut müssen die Noten sein?
Hier ist Villigst das einzige Werk, das eine Zahl nennt. Unter den Voraussetzungen für die Promotionsbewerbung steht: „überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen (Abschlussnote mindestens »gut«, in Jura »vollbefriedigend«)“. Die Fragen und Antworten bestätigen es ein zweites Mal: „Die Gesamtnote muss mindestens »gut« und im Fach Jura »vollbefriedigend« sein.“ Bei ausländischen Abschlüssen ist eine Übertragung in das deutsche Notensystem samt Gesamtnote beizulegen.
Dazu kommt die Anforderung „zügig absolviertes Studium“, die das Werk selbst erklärt: Man gehe davon aus, „dass die Studiendauer die in ihrem Fach übliche Regelstudienzeit nicht wesentlich überschritten hat und dass eine entsprechende Überschreitung in den Bewerbungsunterlagen nachvollziehbar begründet werden kann“.
Wer wird gefördert — und wer nicht?
Neben Konfession und Note verlangt Villigst einen zur Promotion berechtigenden Abschluss und die Zulassung zur Promotion durch die Hochschule; in Ausnahmefällen kann dafür eine zusätzliche Frist eingeräumt werden. Wer sein Studium noch nicht abgeschlossen hat, kann sich bewerben, „wenn Sie Ihr Studium vor den Auswahlgesprächen des laufenden Verfahrens abschließen“ — die Notenübersicht muss dann bis zum 10. April beziehungsweise 10. Oktober vorliegen.
- Fächer: keine Bevorzugung. Auf die Frage, ob bestimmte Fächer bevorzugt würden, antwortet das Werk: „Nein. Wir freuen uns über Bewerbungen aller Fachrichtungen.“ Künstlerische Vorhaben sind förderfähig, „wenn der wissenschaftliche Anteil im Projekt überwiegt“.
- Staatsangehörigkeit: keine Voraussetzung — „Promovierende, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber in Deutschland promovieren, können gefördert werden.“ Für nicht deutschsprachige Bewerberinnen und Bewerber verlangt die Unterlagenliste ein Zertifikat auf B2- beziehungsweise DSH-Niveau — eine niedrigere Sprachhürde als bei den Werken, die C1 fordern.
- Immatrikulation während der Promotion ist nicht erforderlich.
- Schlussphase: Bewerbungen von Promovierenden, deren Arbeit sich bereits in der Schlussphase befindet, können nicht berücksichtigt werden.
- Behinderung oder chronische Erkrankung: ausdrückliche Ermutigung; Rahmenbedingungen für das Auswahlverfahren werden auf Anfrage geschaffen.
Eine Altersgrenze und eine Abstandsfrist zum Studienabschluss haben wir in den geprüften Quellen für die Promotionsförderung nicht gefunden. Das ist bemerkenswert, weil andere Werke hier feste Grenzen setzen — die Konrad-Adenauer-Stiftung und die Stiftung der Deutschen Wirtschaft fünf Jahre, die Studienstiftung vier Jahre und drei Monate.
Wie und wann bewerbe ich mich?
Beworben wird sich selbst, ausschließlich online: „Bewerbungen, die per E-Mail an uns übermittelt werden, werden nicht berücksichtigt.“ Es gibt zwei Zeiträume im Jahr:
- 1. September bis zum ersten Werktag im Dezember (24 Uhr) — Entscheidung im April des Folgejahres;
- 1. März bis zum ersten Werktag im Juni (24 Uhr) — Entscheidung im Oktober.
Zur Bewerbung gehören zwei Gutachten von Professorinnen und Professoren beziehungsweise habilitierten Hochschullehrenden, eines davon von der Betreuung der Doktorarbeit; sie müssen „mit Briefkopf und elektronischer Unterschrift“ ausgestellt sein und dürfen bis zum 10. Juni beziehungsweise 10. Dezember nachgereicht werden. Nicht habilitierte Gutachtende sind zulässig, wenn sie eine Professur innehaben oder aus anderen Gründen promotionsberechtigt sind. Dazu kommen ein ausführliches Exposé — je nach Fachkultur auf Deutsch oder Englisch, bei englischer Fassung mit einer zusätzlichen einseitigen deutschen Zusammenfassung —, eine separate einseitige Erläuterung des Forschungsthemas auf Deutsch, eine Gliederung, ein Zeitplan, tabellarischer und ausformulierter Lebenslauf, die Zeugnisse mit Einzel- und Gesamtnoten, die Promotionszulassung und das Motivationsschreiben. Wie ein Exposé aufgebaut wird: Exposé für die Dissertation.
Wie läuft das Auswahlgespräch ab?
Entschieden wird „in einem mehrstufigen Verfahren“; die endgültige Entscheidung fällt nach der Sitzung des Promotionsförderausschusses im April oder Oktober. Die Auswahlgespräche finden in Präsenz in Haus Villigst in Schwerte statt. Zwei Sätze dazu sind praktisch folgenreich und haben wir in den geprüften Ratgeberportalen nicht gefunden:
- „Wann erfahre ich, ob ich zum Gespräch eingeladen werde? — Einige Tage vor den Auswahlgesprächen. Dies ist leider nicht früher möglich. Sie werden aber bereits zu Beginn des Verfahrens über das Datum der Gespräche informiert. Bitte merken Sie sich diesen Termin vor.“
- „Wir können leider jeder/jedem Bewerber*in nur einen Termin anbieten. Einen Ausweichtermin im gleichen Verfahren gibt es nicht. Ggf. ist eine Übernahme in das nächste Verfahren möglich.“
Die Entscheidung kommt „etwa 14 Tage nach dem Auswahlgespräch“ — ohne Begründung: „Gründe werden von uns nicht genannt, da es sich um ein vergleichendes Verfahren handelt […]. Bitte verzichten Sie auf telefonische und schriftliche Nachfragen.“ Eine Wiederbewerbung in der Promotionsförderung ist „nur nach expliziter Aufforderung“ möglich; in der Studienförderung ist eine einmalige Wiederbewerbung möglich, solange sie noch ins dritte Studiensemester fällt. An der Auswahl wirken Stipendiatinnen und Stipendiaten mit.
Wie viel Geld gibt es, und wie lange?
Die Sätze sind bundeseinheitlich: 1.650 € Grundbetrag plus 100 € Forschungskostenpauschale im Monat, dazu Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, ein Familienzuschlag von 155 € und eine Kinderzulage von 155 € für das erste und je 50 € für jedes weitere Kind. Es sind Höchstbeträge; das Werk kann im Einzelfall nach unten abweichen. Einzelheiten und Herleitung: Promotionsstipendium.
Zur Dauer schreibt Villigst: „Stipendien werden zunächst für drei Jahre bewilligt, eine Verlängerung auf dreieinhalb Jahre (entspricht ein siebtes Fördersemester) ist möglich. Eine weitere Verlängerung aufgrund von Kinderbetreuungszeiten oder gesundheitlichen Einschränkungen sowie Pflege eines/r nahen Angehörigen sind ebenfalls möglich.“ Zugrunde gelegt werden die Bestimmungen des Bundes.
Der schnellste Start unter den geprüften Werken: „In der Regel kann das Stipendium noch in dem Monat des Auswahlgespräches starten.“ Wer Kündigungsfristen einhalten muss, soll die Förderung spätestens drei Monate nach der Zusage annehmen. Zwischen Bewerbungsschluss und möglichem Förderbeginn liegen damit rund vier bis fünf Monate — bei der Studienstiftung sind es rund neun.
Nebentätigkeit: „Mit dem Promotionsstipendium darf pro Woche maximal fünf Stunden wöchentlicher Arbeitszeit gearbeitet werden. Liegt die Tätigkeit im wissenschaftlichen bzw. disziplinären Bereich der Doktorarbeit, so ist sie mit der Förderung kompatibel, wenn diese 1/4 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet.“ Eine Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin ist damit im Rahmen der Bundesregeln möglich — eine berufsbegleitende Promotion in Vollzeitanstellung dagegen nicht. Eine Psychotherapieausbildung schließt das Werk ausdrücklich aus, „da das Promotionsstipendium in Vollzeit absolviert werden muss“. Stipendien können nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind; die Prüfung obliegt dem zuständigen Finanzamt. Der Vergleich mit einer bezahlten Stelle steht unter Stipendium oder Stelle.
Ein bemerkenswert ehrlicher Hinweis zum Exposé: „Bitte stellen Sie Ihren Zeitplan nach aktuellem Stand realistisch dar, auch wenn dieser die zunächst bewilligte Förderzeit von drei Jahren überschreiten sollte.“
Was bietet Villigst außer Geld?
Jede geförderte Person wird von einer Studienleitung individuell begleitet; mindestens einmal jährlich besuchen die Studienleitungen die Hochschulgruppen vor Ort, die in Villigst Konvente heißen — knapp 50 an der Zahl. Dazu kommen Vertrauensdozentinnen und -dozenten an den Hochschulorten und, unter den geprüften Werken einmalig, eine eigene Pfarrstelle für die Seelsorge.
Kernangebot des interdisziplinären Bildungsprogramms ist die Sommeruniversität; dazu kommen Pfingsttreffen, Sommer- und Winter-Promovierendentreffen, eine Schülerinnen- und Schüler-Akademie und die werkübergreifende Sommerakademie der Begabtenförderungswerke. Sozial- und Praxissemester sowie Auslandsaufenthalte werden gefördert.
Die stipendiatische Mitbestimmung geht weiter als anderswo: „Eine Villigster Besonderheit ist das sogenannte Koordinariat: Für ein Semester wohnt die amtsinhabende Person in Villigst und fungiert als Bindeglied zwischen Stipendiat:innenschaft und Geschäftsstelle.“ Hinzu kommen stipendiatische Arbeitsgruppen, Mentoring-Programme und das Netzwerk der Ehemaligen.
Die Pflichten sind überschaubar — deutlich leichter als bei der Konrad-Adenauer-Stiftung: verpflichtend ist die Teilnahme an einem der beiden Promovierendentreffen im ersten Förderjahr; nach dem ersten und dem zweiten Jahr ist ein Zwischenbericht einzureichen; nach Ende der Förderung sind eine Kopie der Promotionsurkunde und ein gedrucktes Exemplar der Dissertation vorzulegen.
Für wen passt Villigst — und für wen nicht?
Passend für Promovierende aller Fächer, die interdisziplinär arbeiten wollen, ein Verhältnis zu Religion und Kirche darlegen können, kurzfristig Geld brauchen und mit einer Note ab „gut“ antreten. Nicht der richtige Adressat ist Villigst für Vorhaben in der Schlussphase, für eine Promotion neben einer Vollzeitstelle, für eine parallele Psychotherapieausbildung — und für alle, die den Präsenztermin in Schwerte im April oder Oktober nicht sicher freihalten können.
Häufige Fragen
Welche Note brauche ich für ein Villigster Promotionsstipendium?
Mindestens „gut“, in Jura „vollbefriedigend“ — das Werk nennt diese Schwelle zweimal ausdrücklich. Bei ausländischen Abschlüssen ist eine Übertragung in das deutsche Notensystem samt Gesamtnote beizufügen. Diese Zahl gilt nur für Villigst und lässt sich nicht auf andere Werke übertragen.
Kann ich mich bewerben, wenn ich nicht evangelisch bin?
Ja, in begründeten Ausnahmefällen. Das Werk verlangt dafür ein Motivationsschreiben, in dem die Gründe für die Bewerbung und die eigenen Gedanken zu Religion und Kirche dargelegt werden. Dieses Motivationsschreiben gehört im Übrigen auch zur Bewerbung evangelischer Bewerberinnen und Bewerber.
Was kostet die Bewerbung bei Villigst?
12 Euro Bearbeitungsgebühr, zu überweisen bis zum Ende des Bewerbungszeitraums. Sie wird auch nach einer Ablehnung nicht erstattet. Bei keinem anderen der geprüften Begabtenförderungswerke haben wir eine Bewerbungsgebühr gefunden.
Welche Formatvorgaben gelten für die Bewerbung?
Arial 11, einfacher Zeilenabstand, höchstens zwei Seiten tabellarischer und drei Seiten ausformulierter Lebenslauf, alle Unterlagen auf Deutsch. Ausgenommen ist das Exposé: Es darf je nach Fachkultur deutsch oder englisch sein, bei englischer Fassung kommt eine einseitige deutsche Zusammenfassung dazu. Das Werk schreibt ausdrücklich, dass es Bewerbungen, die von den Vorgaben zu Umfang und Formatierung abweichen, nicht berücksichtigen kann.
Bekomme ich einen Ausweichtermin für das Auswahlgespräch?
Nein. Das Werk bietet nur einen Termin je Bewerbung an; ein Ausweichtermin im selben Verfahren ist ausgeschlossen, möglich ist gegebenenfalls die Übernahme in das nächste Verfahren. Die Einladung kommt erst wenige Tage vor dem Gespräch, das Datum steht aber zu Verfahrensbeginn fest.
Wie schnell kann die Förderung beginnen?
In der Regel noch im Monat des Auswahlgesprächs. Wer Kündigungsfristen einhalten muss, soll die Förderung spätestens drei Monate nach der Zusage annehmen. Damit ist Villigst das Werk mit dem schnellsten Förderbeginn unter den hier geprüften.
Welche Pflichten habe ich als Villigster Promotionsstipendiat?
Die Teilnahme an einem der beiden Promovierendentreffen im ersten Förderjahr, Zwischenberichte nach dem ersten und dem zweiten Jahr sowie nach dem Ende der Förderung eine Kopie der Promotionsurkunde und ein gedrucktes Exemplar der Dissertation.
- Voraussetzungen, Notenschwelle, Konfessionsregel und Ausnahme, Motivationsschreiben, Unterlagen, Formatvorgaben, Bearbeitungsgebühr, Gutachtenregeln, Fristen, Ablauf und Termine des Auswahlverfahrens, Förderdauer, Nebentätigkeit, Pflichten, Förderbeginn: Evangelisches Studienwerk Villigst, Seiten „Voraussetzungen“ und „Bewerbung“ zur Promotionsförderung sowie die Fragen und Antworten zum Promotionsstipendium, abgerufen am 3. September 2026.
- Profil, Trägerschaft, Bestehensdauer, Zahl der Geförderten und der Konvente, Ausschluss von Vorhaben in der Schlussphase, ideelle Förderung, Koordinariat, Vorschlagsrecht, stipendiatische Mitwirkung: Profil des Evangelischen Studienwerks auf Stipendium Plus, dem gemeinsamen Portal der 13 Begabtenförderungswerke, abgerufen am 3. September 2026.
- Bundeseinheitliche Sätze, Regelförder- und Höchstförderungsdauer, Nebentätigkeits- und Doppelförderungsgrenzen, „kein Rechtsanspruch“: „Zusätzliche Nebenbestimmungen“ des Bundes zur Begabtenförderung, Fassung ab 1. Oktober 2024, Abschnitte II und IV; Vergleichszahl der geförderten Promovierenden aller 13 Werke: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3534 vom 8. Januar 2026.
- Steuerfreiheit dem Grunde nach: § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz.