Konrad-Adenauer-Stiftung: Stipendium, Voraussetzungen und Promotionsförderung
Die Konrad-Adenauer-Stiftung ist das CDU-nahe unter den 13 Begabtenförderungswerken des Bundes. Sie ist zugleich das Werk mit dem offensten Regelwerk und den strengsten Bindungen: Sie veröffentlicht ihre Förderrichtlinien vollständig als datiertes Dokument — und verlangt dafür eine Ablehnung, die endgültig ist, vier Pflichtseminare und einen jährlichen Bericht über das eigene Ehrenamt.
Was ist die Konrad-Adenauer-Stiftung?
Die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. mit Sitz in Berlin ist die der CDU nahestehende politische Stiftung. Ihre Begabtenförderung fördert Studierende, Auszubildende und Promovierende aus Bundesmitteln — nach denselben Sätzen und denselben Grundregeln wie die zwölf anderen Werke; die Unterschiede liegen im Profil, im Zugangsweg und im Bildungsprogramm.
Über sich selbst schreibt sie, sie fördere junge Menschen, „die sich im Sinne der christlich demokratischen Werte engagieren, denen die eigene Entwicklung und die Entwicklung anderer gleichermaßen wichtig sind und die sich durch ihren wachen Verstand auszeichnen“. Als Netzwerk nennt sie „über 17.000 Altstipendiatinnen und Altstipendiaten“. Gesucht werden Menschen, die „regelmäßig ehrenamtlich aktiv sind“, sich „mit christlich-demokratischen Werten identifizieren und allen Menschen respektvoll begegnen — unabhängig von Geschlecht, Herkunft oder Religion“.
Neben der Studien- und der Promotionsförderung führt die Stiftung eine Habilitationsförderung, eine internationale Nachwuchsförderung und ein Programm für Auszubildende. Dieser Artikel behandelt die Promotionsförderung ausführlich und die Studienförderung dort, wo sie sich unterscheidet.
Muss ich CDU-Mitglied sein?
Die Antwort muss hier genauer ausfallen als bei anderen Werken, weil die Quellenlage eine andere ist. Die Förderrichtlinie der Promotionsförderung — das vollständige Regelwerk, Stand September 2025 — nennt vier gleichrangige Auswahlkriterien: „fachliche Qualifikation, Persönlichkeit, soziales und politisches Verantwortungsbewusstsein sowie Engagement“. Dazu zwei Sätze, die zusammengehören:
- „Ehrenamtliches, unentgeltliches Engagement wird vorausgesetzt, z. B. in Hochschule und Kommune, in Religionsgemeinschaften, in politischen Parteien und deren Vereinigungen, in gesellschaftspolitischen Verbänden, in sozialen oder kulturellen Einrichtungen, Vereinen, internationalen Organisationen sowie in privaten Initiativen.“
- „Eine Nähe zu den Werten der Konrad-Adenauer-Stiftung muss gegeben sein.“
Eine Parteimitgliedschaft steht an keiner Stelle dieser Richtlinie als Voraussetzung. Einen Satz, der die Frage „Muss ich Mitglied sein?“ ausdrücklich verneint — wie ihn die Friedrich-Ebert-Stiftung, die Heinrich-Böll-Stiftung und die Friedrich-Naumann-Stiftung veröffentlichen —, haben wir bei der Konrad-Adenauer-Stiftung in den geprüften Quellen nicht gefunden. Beides gehört nebeneinander: Die Richtlinie verlangt Wertenähe und Ehrenamt, nicht das Parteibuch; und sie sagt zur Mitgliedsfrage nichts.
Ein Punkt, den kein anderes hier geprüftes Werk so führt: Bei der KAS ist das Engagement nicht nur Aufnahme-, sondern Verbleibskriterium. Im jährlichen Bericht ist über „ihre regelmäßige und aktive Teilnahme an den Veranstaltungen der Hochschulgruppen (mit Liste der Veranstaltungen im Berichtszeitraum, an denen teilgenommen und nicht teilgenommen wurde) sowie über ihr kontinuierliches gesellschaftliches bzw. politisches Engagement“ zu berichten. Fällt die Leistungskontrolle „hinsichtlich Forschungsfortschritt, Ehrenamt und ideeller Förderung defizitär“ aus, kann die Förderung gekündigt werden.
Wie gut müssen die Noten sein?
Die Richtlinie nennt weder eine Note noch eine Quote, sondern verlangt, dass „die überdurchschnittliche fachliche Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber […] durch Studien- und Examensleistungen belegt werden“ muss. Für die Studienförderung schreibt die Stiftung „gute bis sehr gute Noten in Schule und Studium“.
Damit liegt die KAS im Feld der 13 Werke in der Mitte: Nur das Evangelische Studienwerk Villigst nennt eine harte Schwelle, die Studienstiftung einen relativen Maßstab („etwa die besten 10 % Ihres Jahrgangs“), die Friedrich-Ebert-Stiftung den Fachdurchschnitt am Hochschulort — die KAS nennt gar keinen Maßstab. Der Vergleich aller 13 steht im Stipendien-Überblick.
Wer wird gefördert — und wer nicht?
Gefördert werden kann, wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule zur Promotion zugelassen ist; „in besonders begründeten Einzelfällen“ auch eine Promotion im europäischen Ausland (EU, Großbritannien, Schweiz). Die Abstandsfrist ist konkret: Der promotionsbefähigende Abschluss darf bei Bewerbungsschluss „nicht länger als fünf Jahre“ zurückliegen, monatsweise gerechnet. Ausnahmen nennt die Richtlinie ausdrücklich — Schwangerschaft, Kindererziehung, nachgewiesene längere schwere Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit und häusliche Pflege naher Angehöriger ab Pflegegrad 3.
Für Bewerberinnen und Bewerber ohne deutsche Staatsangehörigkeit verlangt die Richtlinie Deutschkenntnisse „mindestens dem Goethe-Zertifikat C1 entsprechend“, ein längerfristiges Aufenthaltsrecht, einen auflagenfreien Zugang zur Promotion und eine gesicherte Betreuung; wer das nicht erfüllt, wird auf die Ausländerförderung der Stiftung verwiesen.
Ausgeschlossen ist — die Liste ist vollständig in der Richtlinie abgedruckt:
- Förderung aus anderen Mitteln für denselben Zweck und Zeitraum;
- Promotionen in der Schlussphase und Post-Doktoranden-Programme;
- Promotionen für medizinische und zahnmedizinische Abschlüsse;
- Vorhaben, die bei Antritt des Stipendiums eine Förderungszeit von zwölf Monaten unterschreiten;
- künstlerisch orientierte Aufbaustudiengänge an Fachhochschulen;
- parallel laufende andere Studienabschlüsse, Ausbildungsgänge oder berufliche Einführungen.
Wie und wann bewerbe ich mich?
Es gibt keinen Vorschlagsweg: „Um eine Aufnahme in die Promotionsförderung der Konrad-Adenauer-Stiftung müssen sich Interessentinnen und Interessenten selbst bewerben.“ Die Bewerbung läuft ausschließlich online über das Bewerbungsportal der Stiftung. Die Stichtage sind der 15. Januar und der 15. Juli, jeweils 12:00 Uhr MEZ.
Die Unterlagen sind unter den geprüften Werken die am genauesten vorgeschriebenen:
- ein ausformulierter Lebenslauf auf drei bis fünf Seiten mit Anfertigungsdatum, in deutscher Sprache, mit Erläuterungen zur persönlichen Entwicklung und zum wissenschaftlichen Werdegang — dazu ein tabellarischer Lebenslauf;
- ein Exposé von fünf bis zehn Seiten, 1½-zeilig, 12 Punkt, mit Motiv der Themenwahl, Problemaufriss, Lösungsansatz, Methoden, Arbeits- und Zeitplan, zusätzlich ein Literaturverzeichnis — und ausdrücklich: „Bitte nennen Sie im ersten Absatz des Exposés den Erstbetreuer oder die Erstbetreuerin Ihrer Doktorarbeit.“ Wie ein Exposé aufgebaut wird: Exposé für die Dissertation;
- zwei formlose Gutachten habilitierter beziehungsweise promotionsberechtigter Hochschullehrender, eines davon von der Erstbetreuung — und „die Gutachten dürfen bei Bewerbungsschluss nicht älter als sechs Monate sein“;
- Abitur- und Examenszeugnis; bei ausländischen Abschlüssen und bei Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen zusätzlich der Nachweis über die Anerkennung und den Zugang zur Promotion samt etwaigen Zusatzleistungen.
Wie läuft die Auswahltagung ab?
Nach einer Vorauswahl — an der die Stiftung ausdrücklich Altstipendiatinnen und Altstipendiaten beteiligt — folgt eine Auswahltagung rund vier Monate nach dem Stichtag, also im Mai und im November. Für die Promotionsförderung nennt die Stiftung ein 45-minütiges Einzelgespräch; die Prüfgruppen bestehen „in der Regel aus drei Mitgliedern: habilitierten Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft sowie zwei promovierten Mitgliedern“.
In der Studienförderung kommt eine Gruppendiskussion über ein aktuelles politisches Thema hinzu, in Kleingruppen von bis zu sechs Personen, bei Tagungen mit bis zu 100 Teilnehmenden; die Stiftung betont, die Tagungen seien „auf ein Miteinander ausgelegt, nicht auf Konkurrenz“. Tagungsorte sind überwiegend Berlin und das Rheinland; eine digitale Teilnahme ist auf Antrag möglich.
Drei Sätze der Richtlinie gehören zusammengelesen: „Die Entscheidung über die Bewerbung wird schriftlich ohne Begründung mitgeteilt.“ · „Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Stipendiums besteht nicht.“ · „Nach einer Ablehnung im Auswahlverfahren der Promotionsförderung ist eine erneute Bewerbung um ein Stipendium der Promotionsförderung zu einem späteren Zeitpunkt in jedem Fall ausgeschlossen.“ Für die Studienförderung gilt dasselbe. Bei der KAS hat man genau einen Versuch.
Wie viel Geld gibt es, und wie lange?
Die Sätze sind bundeseinheitlich; die KAS gibt sie in ihrer Richtlinie wieder.
| Leistung | Betrag | Bemerkung |
|---|---|---|
| Promotionsstipendium | höchstens 1.650 € im Monat | Höchstbetrag, kein garantierter Zahlbetrag |
| Forschungskostenpauschale | 100 € im Monat | für Forschungsreisen innerhalb Deutschlands |
| Zuschuss zur Krankenversicherung | 50 % des Beitrags, max. 100 € | wenn keine Pflichtmitgliedschaft besteht |
| Familienzuschlag | 155 € im Monat | bei Personensorgerecht für ein im Haushalt lebendes Kind |
| Kinderzulage | 155 € erstes Kind, je weiteres + 50 € | bis zum 18. Lebensjahr |
Regelförderdauer drei Jahre, mit einem im Haushalt betreuten Kind vier Jahre; in begründeten Fällen bis zu sechs Monate darüber hinaus, bei Behinderung, Krankheit oder häuslicher Pflege ab Pflegegrad 3 bis zu einem weiteren Jahr. Bewilligt wird aber immer nur ein Jahr auf einmal: Für die Verlängerung sind ein Arbeitsbericht von rund fünf Seiten und ein befürwortendes Gutachten der akademischen Betreuung vorzulegen, ohne Aufforderung, spätestens sechs Wochen vor Ablauf. Einen Rechtsanspruch auf Verlängerung gibt es nicht. Wie ein Stipendium gegenüber einer bezahlten Stelle abschneidet, steht unter Stipendium oder Stelle.
Eltern können Mittel eines möglichen vierten Förderjahres vorziehen und im zweiten oder dritten Jahr für Betreuungskosten verwenden. Für vollständig im europäischen Ausland durchgeführte Promotionen gelten Inlandskonditionen; Auslandsaufenthalte sind mit Antrag spätestens sechs Wochen vor Reiseantritt und befürwortender Stellungnahme der Betreuung bezuschussbar.
Nebentätigkeit: ausgeschlossen ist die Förderung bei vergüteter Mitarbeit in Forschung und Lehre von mehr als einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder bei einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden monatlich — und ausdrücklich: „Eine Kombination der hier aufgeführten Nebentätigkeiten ist unzulässig.“ Die Bundesregel nennt fünf Wochenstunden; die KAS rechnet monatlich, kommt aber auf dasselbe. Laufende Arbeitsverträge sind bei Stipendiengewährung binnen drei Monaten anzupassen oder zu beenden. Einkünfte aus zulässigen Nebentätigkeiten bleiben anrechnungsfrei; darüber hinausgehende Einkünfte werden ab 3.070 € im Jahr angerechnet (plus 1.025 € je zu unterhaltendem Kind). Eine KAS-Besonderheit: Die Richtlinie verpflichtet Geförderte, „über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die ihres Ehepartners wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen“.
Zwei Endzeitpunkte sind praktisch folgenreich: Die Förderung endet mit Ablauf des Monats der letzten Prüfung im Promotionsverfahren — und mit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder eines Referendariats. Für Juristinnen und Lehramtsabsolventen ist das ein harter Schnitt. Stipendien können nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind; die Prüfung obliegt dem zuständigen Finanzamt.
Was verlangt die KAS außer guter Arbeit?
Die ideelle Förderung ist bei der KAS keine Einladung, sondern eine Pflicht — und das steht so in der Richtlinie. Mit der Aufnahme werden Geförderte „Mitglied der Stipendiatengruppe an ihrem Hochschulort“ und nehmen an deren Veranstaltungen „regelmäßig (Fehlen nur in begründungsbedürftigen Ausnahmen) und aktiv“ teil. Dazu kommt die Verpflichtung zum Seminarprogramm: In der Regelförderzeit sind ein Grundlagenseminar, ein Aufbauseminar, ein Kompaktseminar und ein weiteres Kompakt- oder Qualifizierungsseminar zu besuchen — vier Pflichtseminare in drei Jahren, über die jährlich zu berichten ist, Stornierungen mit Begründung.
Wer thematisch passt, kann sich zusätzlich um eines der drei Promotionskollegs bewerben: „Demokratien in Europa — Transformationen nach 1990“, „Soziale Marktwirtschaft“ und „Sicherheit und Entwicklung im 21. Jahrhundert“, offen für alle Fachrichtungen, mit denselben Stichtagen. Deren Veranstaltungen zählen nur nach Rücksprache als Pflichtseminar.
Für wen passt die KAS — und für wen nicht?
Passend für Promovierende mit sichtbarem, dauerhaftem Ehrenamt, die eine feste Gruppe am Hochschulort suchen, thematisch zu einem der drei Kollegs passen oder zumindest bereit sind, den Seminarkalender ernst zu nehmen. Nicht der richtige Adressat ist die Stiftung für medizinische und zahnmedizinische Promotionen, für Vorhaben in der Schlussphase, für Promotionen mit weniger als zwölf Monaten Restlaufzeit, für alle, die parallel einen weiteren Abschluss anstreben — und für alle, die den Zeitaufwand für Hochschulgruppe und Pflichtseminare neben Promotion und Familie realistisch nicht aufbringen können.
Häufige Fragen
Kann ich mich nach einer Absage erneut bei der Konrad-Adenauer-Stiftung bewerben?
Nein. Die Richtlinie schließt eine erneute Bewerbung um ein Promotionsstipendium „in jedem Fall“ aus; für die Studienförderung gilt dasselbe. Damit steht die KAS neben der Hans-Böckler-Stiftung und der Stiftung der Deutschen Wirtschaft.
Wie lang darf mein Studienabschluss zurückliegen?
Höchstens fünf Jahre bei Bewerbungsschluss, monatsweise gerechnet. Anerkannte Ausnahmegründe sind Schwangerschaft, Kindererziehung, nachgewiesene längere schwere Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit und die häusliche Pflege naher Angehöriger ab Pflegegrad 3.
Wie lang und wie formatiert muss das Exposé sein?
Fünf bis zehn Seiten, 1½-zeilig, 12 Punkt, dazu ein eigenes Literaturverzeichnis. Der Erstbetreuer oder die Erstbetreuerin ist im ersten Absatz zu nennen. Das ist die genaueste Formvorgabe unter den Werken, die wir geprüft haben.
Wie alt dürfen die Gutachten sein?
Höchstens sechs Monate bei Bewerbungsschluss. Verlangt werden zwei Gutachten promotionsberechtigter Hochschullehrender, eines davon von der Erstbetreuung.
Darf ich neben dem KAS-Stipendium arbeiten?
Entweder bis zu einer Viertelstelle in Forschung und Lehre oder bis zu 20 Stunden im Monat in einer anderen Erwerbstätigkeit — eine Kombination ist ausdrücklich unzulässig. Laufende Arbeitsverträge müssen binnen drei Monaten angepasst oder beendet werden.
Endet die Förderung, wenn ich ins Referendariat gehe?
Ja. Die Richtlinie nennt die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder eines Referendariats ausdrücklich als Ende der Förderung — unabhängig davon, wie weit die Dissertation gediehen ist.
Muss ich zu Seminaren und Gruppentreffen?
Ja. Vorgeschrieben sind vier Seminare in der Regelförderzeit sowie die regelmäßige und aktive Teilnahme an der Hochschulgruppe; über beides ist jährlich schriftlich zu berichten, über Absagen mit Begründung.
- Auswahlkriterien, Zugangsvoraussetzungen, Ausschlüsse, Fristen, Unterlagen und Exposé-Vorgabe, Auswahlverfahren, Wiederbewerbungsausschluss, Beträge, Förderdauer, Leistungskontrolle, Teilnahmepflichten, Nebentätigkeit, Auskunftspflicht, Beendigung: Konrad-Adenauer-Stiftung, „Richtlinien zur Vergabe von Promotions- und künstlerischen Aufbaustudienstipendien“, Stand September 2025, Abschnitte 1 bis 12.
- Profil, Netzwerkgröße, Ablauf der Auswahltagung in der Studienförderung, Notenformulierung der Studienförderung, Promotionskollegs, Nachteilsausgleich: Profil der Konrad-Adenauer-Stiftung auf Stipendium Plus, dem gemeinsamen Portal der 13 Begabtenförderungswerke, sowie die Seite „Promotionsförderung“ der Stiftung, beide abgerufen am 3. September 2026.
- Bundeseinheitliche Sätze, Regelförder- und Höchstförderungsdauer, Nebentätigkeits- und Doppelförderungsgrenzen, Einkommensanrechnung, „kein Rechtsanspruch“: „Zusätzliche Nebenbestimmungen“ des Bundes zur Begabtenförderung, Fassung ab 1. Oktober 2024, Abschnitte I, II und IV.
- Steuerfreiheit dem Grunde nach: § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz.