Deutschlandstipendium: Höhe, Bewerbung und Voraussetzungen

Karriere Recht Von Aktualisiert: 3. September 2026

Das Deutschlandstipendium ist das größte einzelne Stipendienprogramm des Bundes nach Zahl der Geförderten (33.500 im Jahr 2025) — mehr Menschen erreicht nur die Begabtenförderung mit ihren 13 Werken zusammengenommen: 300 € im Monat, je zur Hälfte von Bund und privaten Mittelgebern, vergeben nicht von einer Stiftung, sondern von der eigenen Hochschule. Es fördert das Studium. Eine Promotionsförderung sieht das Stipendienprogramm-Gesetz nicht vor — wer für die Dissertation Geld sucht, findet die Wege unter Promotionsstipendium.

Was ist das Deutschlandstipendium?

Rechtsgrundlage ist das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG). Nach § 1 Abs. 1 werden „an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland, mit Ausnahme der Hochschulen in Trägerschaft des Bundes, zur Förderung begabter Studierender, die hervorragende Leistungen in Studium oder Beruf erwarten lassen oder bereits erbracht haben, […] Stipendien vergeben“.

Der Unterschied zu den Begabtenförderungswerken ist grundlegend: Dort bewirbt man sich bei einer Stiftung, hier bei der eigenen Hochschule. Das Auswahlverfahren führt nach § 2 Abs. 2 StipG die Hochschule selbst durch — und zwar unabhängig von den Begabtenförderungswerken und so, „dass eine Einflussnahme der privaten Mittelgeber auf die Auswahl der zu fördernden Studierenden ausgeschlossen ist“. Vertreterinnen und Vertreter der Geldgeber dürfen in Auswahlgremien sitzen, aber nur beratend.

Wie hoch ist es, und wer zahlt?

„Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 300 Euro“ (§ 5 Abs. 1 StipG). Die eine Hälfte kommt vom Bund, die andere von privaten Mittelgebern, die die Hochschule einwirbt — Unternehmen, Stiftungen, Ehemalige, Privatpersonen. Mehr als 300 € sind möglich, „wenn der nach § 11 Absatz 2 eingeworbene Anteil an privaten Mitteln höher als 150 Euro ist“.

Zwei gesetzliche Schutzregeln gehören dazu. Erstens § 5 Abs. 2: „Das Stipendium darf weder von einer Gegenleistung für den privaten Mittelgeber noch von einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden.“ Wer gefördert wird, schuldet dem Förderer also nichts — kein Praktikum, keine Bewerbungszusage. Zweitens § 5 Abs. 3: Das Stipendium „bleibt […] bis zur Höhe von 300 Euro als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt“; ausgenommen sind ausdrücklich § 14 Wohngeldgesetz und § 21 Wohnraumförderungsgesetz sowie entsprechende Landesregelungen.

Anders als das Grundstipendium der Begabtenförderungswerke ist das Deutschlandstipendium nicht einkommens- und nicht elternabhängig: Eine Bedürftigkeitsprüfung kennt das Gesetz nicht; besondere soziale oder familiäre Umstände können nach § 3 StipG bei der Auswahl berücksichtigt werden, sie sind aber kein Zugangskriterium.

Wer kann sich bewerben?

Nach § 2 Abs. 1 StipG kann sich bewerben, wer „die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt“ und „vor der Aufnahme des Studiums an der jeweiligen Hochschule steht oder bereits dort immatrikuliert ist“. Das Stipendium „kann ab dem ersten Hochschulsemester vergeben werden“ (§ 6 Abs. 2) — man muss also nicht erst Leistungen an der Hochschule vorweisen.

Zwei Einschränkungen stehen im Gesetz: Hochschulen in Trägerschaft des Bundes sind ausgenommen (§ 1 Abs. 1), und nicht förderfähig sind Studierende an einer Verwaltungsfachhochschule, „sofern sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten“ (§ 1 Abs. 2). Die Auszahlung setzt außerdem voraus, „dass der Stipendiat oder die Stipendiatin an der Hochschule immatrikuliert ist, die das Stipendium vergibt“ (§ 6 Abs. 3).

Nach welchen Kriterien wird ausgewählt?

§ 3 StipG ist kurz genug, um ihn ganz zu lesen: „Die Stipendien werden nach Begabung und Leistung vergeben. Neben den bisher erbrachten Leistungen und dem bisherigen persönlichen Werdegang sollen auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt werden, die sich beispielsweise aus der familiären Herkunft oder einem Migrationshintergrund ergeben.“

Das ähnelt der Kriterientrias der Begabtenförderung — Leistung, Engagement, Persönlichkeit —, lässt den Hochschulen aber Spielraum: Wie stark Noten, Engagement und Lebensumstände gewichtet werden, entscheidet jede Hochschule in ihrem Verfahren. Deshalb lohnt der Blick auf die Ausschreibung der eigenen Hochschule mehr als jede allgemeine Übersicht. Zusätzlich prüfen die Hochschulen nach § 2 Abs. 3 StipG regelmäßig, „ob Begabung und Leistung des Stipendiaten oder der Stipendiatin eine Fortgewähr des Stipendiums rechtfertigen“.

Wie und wo bewerbe ich mich?

Bei der Hochschule, an der Sie studieren oder studieren werden — und nur dann, „wenn die Hochschule ein entsprechendes Auswahlverfahren ausgeschrieben hat“ (§ 2 Abs. 1 StipG). Es gibt keine zentrale Bewerbungsstelle und keinen bundesweiten Stichtag: Fristen, Unterlagen und Verfahren legt jede Hochschule selbst fest; wann sie ausschreibt, steht in ihrer eigenen Ausschreibung. Wer sucht, findet das Verfahren auf den Seiten der eigenen Hochschule, meist unter „Deutschlandstipendium“ oder „Stipendien“.

Praktisch heißt das auch: Ein Hochschulwechsel unterbricht die Förderung. Nach § 6 Abs. 3 StipG wird das Stipendium beim Wechsel „entsprechend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang fortgezahlt“; an der neuen Hochschule muss man sich neu bewerben.

Wie lange läuft die Förderung?

„Der Bewilligungszeitraum soll mindestens zwei Semester betragen. Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang“ (§ 6 Abs. 1 StipG). Innerhalb dieser Dauer „soll der Bewilligungszeitraum von Amts wegen verlängert werden“ — vorausgesetzt, für den Zeitraum stehen private Mittel zur Verfügung. Gezahlt wird auch in der vorlesungsfreien Zeit und während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts (§ 6 Abs. 4).

Verlängert sich das Studium „aus schwerwiegenden Gründen, wie zum Beispiel einer Behinderung, einer Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes oder eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts“, kann die Förderungshöchstdauer auf Antrag verlängert werden (§ 7 Abs. 1).

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Was geht daneben, was nicht?

KombinationMöglich?Grundlage
Deutschlandstipendium + BAföGja — das Stipendium bleibt bis 300 € als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt§ 5 Abs. 3 StipG (Ausnahmen: Wohngeld, Wohnraumförderung)
Deutschlandstipendium + Stipendium eines Begabtenförderungswerksnein — und zwar aus beiden Richtungen§ 4 Abs. 1 StipG; für die Werke zusätzlich Abschnitt I.2.7 der „Zusätzlichen Nebenbestimmungen“ des Bundes
Deutschlandstipendium + andere begabungs- und leistungsabhängige Förderungnein, wenn sie im Schnitt 30 € im Monat erreicht oder übersteigt§ 4 Abs. 1 Satz 2 StipG
Deutschlandstipendium + Nebenjobja — das Gesetz kennt keine StundengrenzeStipG; das Stipendium darf allerdings nicht von einer Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden (§ 5 Abs. 2)

Der Ausschluss gegenüber den Begabtenförderungswerken ist doppelt verriegelt: Das Stipendienprogramm-Gesetz schließt eine Doppelförderung aus, und die bundeseinheitlichen Nebenbestimmungen der Werke tun dasselbe von ihrer Seite. Wer beides bewilligt bekommt, muss sich entscheiden.

Gibt es ein Deutschlandstipendium für die Promotion?

Nein — und das steht ausdrücklich so in der Programmauskunft. Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt schreibt auf der amtlichen Programmseite: „Ausgenommen von der Förderung sind Promovierende, Studierende an Hochschulen des Bundes sowie Studierende an Verwaltungshochschulen mit Anwärterbezügen.“ Bewerben können sich danach „Studierende aller Nationalitäten und aller Fachrichtungen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sind“.

Das passt zur Systematik des Gesetzes, das durchgehend von Studierenden spricht: § 1 Abs. 1 StipG nennt als Förderzweck „begabte Studierende“, § 6 Abs. 1 bindet die Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit des Studiengangs, und § 6 Abs. 3 macht die Auszahlung von der Immatrikulation an der vergebenden Hochschule abhängig. Der Ausschluss der Promovierenden ergibt sich also nicht erst aus unserer Lesart des Gesetzes, sondern aus der Auskunft des Programms selbst.

Für die Dissertationsphase führen andere Wege:

  • Promotionsstipendium der Begabtenförderungswerke — 1.650 € Grundbetrag plus 100 € Forschungskostenpauschale im Monat, elternunabhängig. Überblick: Promotionsstipendium, die 13 Werke im Vergleich: Stipendien.
  • Stelle statt Stipendium — die Gegenüberstellung von Sozialversicherung, Steuer und Absicherung steht unter Stipendium oder Stelle, die Zahlen unter Doktorandengehalt.
  • Promotion ohne Hochschulstelle — Finanzierung über Beruf, Unternehmen oder Teilzeit: externe Promotion.

Wie viele bekommen es?

Die amtliche Statistik erhebt das Programm jährlich. Im Jahr 2025 erhielten nach Angaben des Statistischen Bundesamts 33.500 Studierende eine Förderung nach dem Stipendienprogramm-Gesetz; ihr Anteil an allen Studierenden lag — gemessen an der Studierendenzahl des Wintersemesters 2025/2026 — bei 1,2 Prozent. Die Hochschulen warben dafür „von privaten Mittelgebern Fördermittel in Höhe von insgesamt 35 Millionen Euro“ ein, 1,4 Prozent mehr als im Vorjahr. Im Jahr 2024 waren es 33.000 Geförderte, ebenfalls 1,2 Prozent der Studierenden.

Die Zahl im Verhältnis 33.500 Deutschlandstipendien stehen 31.447 Studien- und 3.794 Promotionsstipendien der 13 Begabtenförderungswerke gegenüber (Erhebungsjahr 2024). Das Deutschlandstipendium fördert damit mehr Studierende als die 13 Werke zusammen (31.447 Studienstipendien), bleibt aber unter deren Gesamtzahl von 35.241 Geförderten, weil dort die 3.794 Promotionsstipendien hinzukommen — und es zahlt einen Bruchteil des Betrags, dafür ohne Bewerbung bei einer Stiftung und ohne Bildungsprogramm.
Position der Redaktion Das Deutschlandstipendium ist die Förderung mit dem besten Verhältnis von Aufwand zu Aussicht: eine Bewerbung an der eigenen Hochschule, kein Auswahlseminar, keine Gutachten, keine weltanschauliche Passung — und mit 1,2 Prozent der Studierenden eine Größenordnung, die realistisch erreichbar ist. Wer studiert, sollte die Ausschreibung der eigenen Hochschule kennen. Zugleich ist es das Programm mit dem geringsten Ertrag pro Aufwand für Promovierende: Es gibt hier schlicht nichts zu holen, weil die Programmauskunft des Ministeriums Promovierende ausdrücklich von der Förderung ausnimmt. Und wer eine Förderung durch ein Begabtenförderungswerk anstrebt, muss sich entscheiden — beides zusammen ist ausgeschlossen. Unsere Einschätzung: Im Studium bewerben, in der Promotion auf die Werke oder eine Stelle setzen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Deutschlandstipendium?

300 Euro im Monat, je zur Hälfte vom Bund und von privaten Mittelgebern. Mehr ist möglich, wenn die Hochschule je Stipendium mehr als 150 Euro private Mittel einwirbt.

Wo bewerbe ich mich für das Deutschlandstipendium?

Bei der Hochschule, an der Sie studieren oder studieren werden. Es gibt keine zentrale Bewerbungsstelle und keinen bundesweiten Stichtag; Fristen und Unterlagen legt jede Hochschule in ihrer eigenen Ausschreibung fest.

Ist das Deutschlandstipendium einkommensabhängig?

Nein. Das Stipendienprogramm-Gesetz kennt keine Bedürftigkeitsprüfung und rechnet kein Elterneinkommen an. Besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände sollen bei der Auswahl aber berücksichtigt werden.

Kann ich Deutschlandstipendium und BAföG gleichzeitig beziehen?

Ja. Das Stipendium bleibt bis zur Höhe von 300 Euro als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Ausgenommen sind ausdrücklich das Wohngeldgesetz und das Wohnraumförderungsgesetz sowie entsprechende Landesregelungen.

Kann ich zusätzlich ein Stipendium eines Begabtenförderungswerks bekommen?

Nein. Das Stipendienprogramm-Gesetz schließt eine begabungs- und leistungsabhängige Doppelförderung aus, und die bundeseinheitlichen Nebenbestimmungen der Begabtenförderungswerke tun dasselbe von ihrer Seite. Unschädlich ist nur eine Förderung, die im Monatsdurchschnitt unter 30 Euro bleibt.

Wie lange läuft das Deutschlandstipendium?

Der Bewilligungszeitraum soll mindestens zwei Semester betragen; die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit des Studiengangs. Bei Behinderung, Schwangerschaft, Kinderbetreuung oder einem fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt kann sie auf Antrag verlängert werden.

Gibt es das Deutschlandstipendium auch für Promovierende?

Nein. Die amtliche Programmauskunft des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt nennt Promovierende ausdrücklich als von der Förderung ausgenommen. Das passt zum Gesetz, das Studierende fördert: Die Förderungshöchstdauer bemisst sich nach der Regelstudienzeit, und die Auszahlung setzt die Immatrikulation an der vergebenden Hochschule voraus. Für die Dissertationsphase gibt es stattdessen die Promotionsstipendien der 13 Begabtenförderungswerke.

Muss ich für das Deutschlandstipendium etwas für den Förderer tun?

Nein. Das Gesetz verbietet ausdrücklich, das Stipendium von einer Gegenleistung für den privaten Mittelgeber, von einer Arbeitnehmertätigkeit oder von einer Absichtserklärung über eine spätere Anstellung abhängig zu machen. Private Mittelgeber dürfen auch die Auswahl nicht beeinflussen.

Quellen und Stand
  • Förderzweck, Bewerbung und Auswahlverfahren, Auswahlkriterien, Ausschluss der Doppelförderung, Höhe und Schutzregeln, Bewilligung und Förderungsdauer, Verlängerung: Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz, StipG), §§ 1 bis 7, abgerufen am 3. September 2026.
  • Zahl der Geförderten 2025 (33.500), Anteil an allen Studierenden (1,2 %) und eingeworbene private Mittel (35 Millionen Euro): Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung „1,5 % mehr Deutschlandstipendien im Jahr 2025“; Vorjahreszahl (33.000, plus 5 %): Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung „Zahl der Deutschlandstipendien im Jahr 2024 um 5 % gestiegen“.
  • Ausschluss der Promovierenden von der Förderung und Kreis der Bewerbungsberechtigten: Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, Programmseite deutschlandstipendium.de, „Häufig gestellte Fragen“ (die Seite trägt keine Datumsangabe; abgerufen am 3. September 2026).
  • Ausschluss der Doppelförderung aus Sicht der Begabtenförderungswerke sowie die Vergleichszahlen 31.447 Studien- und 3.794 Promotionsstipendien (Erhebungsjahr 2024): „Zusätzliche Nebenbestimmungen“ des Bundes zur Begabtenförderung, Fassung ab 1. Oktober 2024, Abschnitt I.2.7; Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3534 vom 8. Januar 2026.
Stand: 3. September 2026. Beträge, Fristen und Verfahren ändern sich; maßgeblich sind im Einzelfall der Bewilligungsbescheid der Hochschule, das Gesetz in seiner geltenden Fassung und die Ausschreibung der jeweiligen Hochschule, nicht diese Seite.