Lehrbeauftragter: Lehrauftrag, Vergütung und Status

Recht Karriere Von Aktualisiert: 2. September 2026

Ein Lehrauftrag überträgt einer Person die eigenverantwortliche Durchführung einzelner Lehrveranstaltungen an einer Hochschule — ohne dass diese Person dafür in ein reguläres Arbeits- oder Beamtenverhältnis mit der Hochschule tritt. Das ist der zentrale Punkt, an dem sich der Lehrauftrag von jeder anderen Lehrtätigkeit an der Hochschule unterscheidet, und die Quelle der meisten Missverständnisse.

Was ist ein Lehrauftrag?

Der Lehrauftrag ist ein auf die einzelne Lehrveranstaltung beziehungsweise das Semester befristetes Rechtsverhältnis eigener Art. Die Rechtsgrundlage liegt in den Landeshochschulgesetzen: In Nordrhein-Westfalen etwa trägt § 43 des Hochschulgesetzes (HG NRW) die Überschrift „Lehrbeauftragte“. Vergleichbare Regelungen — meist ebenfalls unter der Bezeichnung „Lehrauftrag“ oder „Lehrbeauftragte“ — bestehen in den Hochschulgesetzen der übrigen Länder.

Erteilt wird der Lehrauftrag von der Hochschule, in der Regel auf Vorschlag des Fachbereichs und für ein konkret bezeichnetes Lehrangebot. Er begründet keinen Anspruch auf Fortsetzung im Folgesemester.

Ist ein Lehrbeauftragter angestellt?

Nein. Der Lehrauftrag begründet kein Arbeitsverhältnis — das ist der rechtliche Kern und hat unmittelbare praktische Folgen. Lehrbeauftragte sind über die Hochschule nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, erhalten von ihr keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und keinen Urlaubsanspruch im arbeitsrechtlichen Sinne.

Was das konkret bedeutetFällt eine Lehrveranstaltung aus, weil die lehrbeauftragte Person erkrankt, entsteht kein Anspruch auf Fortzahlung. Es besteht kein Kündigungsschutz. Und der Lehrauftrag zählt nicht als Beschäftigungszeit für den Stufenaufstieg im TV-L, weil er kein TV-L-Verhältnis ist.

Genau deshalb ist der Lehrauftrag als alleinige Existenzgrundlage nicht gedacht. Er setzt der Konstruktion nach eine andere Haupttätigkeit oder Finanzierung voraus.

Wie wird ein Lehrauftrag vergütet?

Lehrbeauftragte erhalten eine Lehrauftragsvergütung, die nach Semesterwochenstunden (SWS) bemessen wird. Die Sätze regeln die Länder in eigenen Vergütungsverordnungen beziehungsweise Erlassen; sie unterscheiden sich zwischen den Ländern und teilweise zwischen Hochschultypen und Fächergruppen erheblich.

Zwei Punkte sind unabhängig von der konkreten Höhe belastbar:

  • Die Vergütung bemisst sich nach der gehaltenen Lehrveranstaltungsstunde, nicht nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand. Vorbereitung, Sprechstunden, Korrekturen und Prüfungen sind damit im Regelfall abgegolten — ein Vielfaches der vergüteten Zeit.
  • Lehraufträge können auch unentgeltlich erteilt werden. Die unentgeltliche Titellehre von Privatdozentinnen und Privatdozenten ist davon allerdings zu unterscheiden: Sie beruht auf der Lehrbefugnis, nicht auf einem Lehrauftrag.
Keine Beträge auf dieser SeiteKonkrete Vergütungssätze werden hier bewusst nicht genannt: Sie sind Landesrecht, werden unregelmäßig angepasst und variieren zwischen Hochschultypen. Eine veraltete Zahl wäre hier irreführender als keine. Maßgeblich ist die Vergütungsregelung des jeweiligen Landes beziehungsweise die Auskunft der beauftragenden Hochschule.
Deutschlands Stellenbörse für die Wissenschaft
Offene Stellen
8.206
Zu den Stellen
Stellen für wissenschaftliche
Mitarbeiter und Doktoranden
1.082
Wiss. Mitarbeiter
Professuren
565
Professuren

Lehrbeauftragter, LfbA und wissenschaftliche Mitarbeitende im Vergleich

Drei Rollen lehren an Hochschulen, und nur eine davon ist ein Lehrauftrag:

 Lehrbeauftragte:rLfbAWiss. Mitarbeiter:in
RechtsverhältnisAuftragsverhältnis, kein ArbeitsvertragArbeitsverhältnis (meist TV-L)Arbeitsverhältnis (meist TV-L)
Schwerpunkteinzelne LehrveranstaltungenLehre als Hauptaufgabe, hohes DeputatForschung und Lehre, eigene Qualifikation
Sozialversicherung über die Hochschuleneinjaja
Dauerje Semesterbefristet oder unbefristetmeist befristet

Verbeamtete Lehre im Mittelbau bildet eine vierte Variante: die Akademische Rätin / der Akademische Rat (A13/A14).

Für wen lohnt sich ein Lehrauftrag?

In der Praxis übernehmen Lehraufträge vor allem:

  • Berufspraktikerinnen und -praktiker, die punktuell anwendungsnahes Wissen einbringen — für Hochschulen der wichtigste Grund, Lehraufträge zu vergeben;
  • Promovierende und Postdocs, die neben einer anderen Finanzierung Lehrerfahrung sammeln;
  • Professorinnen und Professoren im Ruhestand, die einzelne Veranstaltungen fortführen (siehe Professor im Ruhestand).

Für die eigene wissenschaftliche Karriere zählt der Lehrauftrag vor allem als Nachweis eigenständiger Lehrerfahrung — ein Punkt, der in Berufungsverfahren regelmäßig abgefragt wird und im akademischen Lebenslauf einen eigenen Abschnitt verdient. Als Einkommensquelle taugt er dagegen in aller Regel nicht.

Häufige Fragen

Was ist ein Lehrbeauftragter?

Eine Person, die einzelne Lehrveranstaltungen an einer Hochschule eigenverantwortlich durchführt, ohne dafür in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis mit der Hochschule zu stehen.

Ist ein Lehrauftrag ein Arbeitsverhältnis?

Nein. Der Lehrauftrag begründet kein Arbeitsverhältnis. Es besteht über die Hochschule keine Sozialversicherungspflicht, kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und kein arbeitsrechtlicher Urlaubsanspruch.

Wie viel verdient man mit einem Lehrauftrag?

Die Vergütung wird nach Semesterwochenstunden bemessen und von den Ländern geregelt; die Sätze unterscheiden sich zwischen Ländern, Hochschultypen und Fächergruppen. Vergütet wird die gehaltene Lehrveranstaltungsstunde, nicht der gesamte Arbeitsaufwand.

Was ist der Unterschied zwischen Lehrbeauftragtem und Lehrkraft für besondere Aufgaben?

Die Lehrkraft für besondere Aufgaben ist regulär angestellt, meist nach TV-L, mit einem hohen Lehrdeputat als Hauptaufgabe. Der Lehrauftrag umfasst dagegen nur einzelne Veranstaltungen und begründet kein Arbeitsverhältnis.

Quellen und Rechtsrahmen Stand: 2. September 2026. Konkrete Vergütungssätze sind hier bewusst nicht genannt, weil sie landesrechtlich unterschiedlich und veränderlich sind. Maßgeblich sind das Landeshochschulgesetz und die Regelungen der beauftragenden Hochschule. Redaktionelle Orientierung, keine Rechtsberatung.